Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
VB.2026.00156
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. April 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
**betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
(Parteientschädigung / unentgeltliche Rechtsverbeiständung** ),
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2026 ordnete die Stadtpolizei Zürich gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) Schutzmassnahmen gegen A wegen häuslicher Gewalt an, welche zugunsten von C (seiner Ex-Partnerin) getroffen wurden. Die Massnahmen umfassten eine Wegweisung aus der Wohnung, ein vollständiges Kontaktverbot zu C und den vier Kindern sowie mehrere Rayonverbote. Die Schutzmassnahmen wurden bis zum 21. Februar 2026 befristet.
II.
A. Mit Eingabe vom 13. Februar 2026 ersuchte C das Bezirksgericht Zürich, die bestehenden Schutzmassnahmen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen um weitere drei Monate zu verlängern. Mit Urteil vom 16. Februar 2026 verlängerte das Bezirksgericht Zürich in Anwendung von § 10 Abs. 2 GSG die Schutzmassnahmen provisorisch – mithin ohne Anhörung der Parteien – um drei Monate.
B. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Februar 2026 liess A – nunmehr anwaltlich vertreten – am 21. Februar 2026 Einsprache erheben und beantragen, die provisorisch verlängerten Schutzmassnahmen seien teilweise unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Sodann sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Das Bezirksgericht Zürich hörte A im Beisein seiner Rechtsvertreterin sowie C am 26. Februar 2026 jeweils persönlich an. Mit Entscheid vom 26. Februar 2026 verlängerte es das Kontaktverbot gegenüber C und ihrem ersten Sohn sowie die Rayonverbote bis 21. Mai 2026. Betreffend die gemeinsamen drei Kinder hob es das Kontaktverbot und das Rayonverbot für deren Kita auf. Vom Kontaktverbot generell ausgenommen wurden Treffen im Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen oder vor anderen Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen werden (Dispositivziffer 1). Die Kosten des Verfahrens wurden auf die Gerichtskasse genommen (Dispositivziffer 2). Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Dispositivziffer 3). Mit Verfügung vom 26. Februar 2026 wurde sodann das Gesuch von A um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Dispositivziffer 1). Sein Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen (Dispositivziffer 2).
C. Mit Urteil vom 2. März 2026 berichtigte das Bezirksgericht Zürich Dispositivziffer 1 seines Urteils vom 26. Februar 2026 und stellte klar, dass die Rayonverbote vollumfänglich verlängert würden.
III.
Am 9. März 2026 liess A gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Februar 2026 bzw. die Urteilsberichtigung vom 2. März 2026 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen. Er liess beantragen, Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Februar 2026 sei aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Einspracheverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.- zu bezahlen (Antrag 1). Eventualiter sei Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Februar 2026 aufzuheben und ihm sei für das vorinstanzliche Einspracheverfahren in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Antrag 2). Sodann sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren (Antrag 3). Am 18. März 2026 reichte C ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. Zudem ersuchte sie sinngemäss um unentgeltliche Prozessführung. Mit Schreiben vom 17. März 2026 verzichtete das Bezirksgericht Zürich auf eine Vernehmlassung. Es erfolgten keine weiteren Eingaben.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb der Einzelrichter bereits aus diesem Grund zum Entscheid berufen ist. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Gemäss § 12 Abs. 2 GSG hat jede Partei die Gegenpartei nach Massgabe ihres Unterliegens für Kosten und Umtriebe zu entschädigen. Die Vorinstanz verweigerte eine Parteientschädigung des Beschwerdeführers mit dem Argument, dass beide Parteien in etwa gleichen Teilen obsiegend seien. Die Einsprache sei nur teilweise gutgeheissen worden, die Beschwerdegegnerin habe hinsichtlich der Verlängerung der Rayonverbote und betreffend zwei Kontaktverboten obsiegt. Sie sei jedoch bezüglich der Kontaktverbote der drei gemeinsamen Kinder unterlegen. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er habe den vorläufigen Entscheid nicht als Ganzes angefochten, sondern lediglich das Kontaktverbot gegenüber den drei gemeinsamen Kindern. Im Übrigen habe er die Verlängerung der Schutzmassnahmen akzeptiert. Da diese drei Kontaktverbote aufgehoben worden seien, sei er mit seinen Anträgen vollumfänglich durchgedrungen und demgemäss überwiegend obsiegend. Daher wäre ihm eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.- zuzusprechen gewesen.
2.2 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Argumenten nicht durchzudringen. Gestützt auf § 10b Abs. 3 VRG muss die Behörde die angefochtene, von ihr selbst erlassene Anordnung auf Einsprache hin umfassend prüfen – d. h. unabhängig von den gestellten Anträgen – und nochmals über die Sache entscheiden. Dies hat zur Folge, dass die Behörde die Anordnung auch zum Nachteil der einsprechenden Person abändern kann (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10b N. 12, N. 8 und Fn. 5). Folglich unterlag der Beschwerdeführer teilweise mit Blick auf den Streitgegenstand, welcher sämtliche Schutzmassnahmen umfasste, auch wenn er mit seinen Anträgen – welche sich nur auf einen Teil der Schutzmassnahmen beschränkten – durchdrang. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Parteien als je hälftig obsiegend angesehen hatte und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung verwehrte.
3.
3.1 Es bleibt der Eventualantrag des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren zu Unrecht verweigert worden sei. Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf den Erlass von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.).
3.2 Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beizug einer Rechtsbeiständin nicht notwendig gewesen sei. Die einschlägigen Bestimmungen des Gewaltschutzgesetzes seien überschaubar und eine handschriftliche Eingabe sei ohne Weiteres zulässig gewesen. Folglich seien der behauptete fehlende Besitz und die vorgebrachten angeblich nicht vorhandenen Fähigkeiten zum Einsatz elektronischer Schreib- und Übermittlungsgeräte nicht massgebend. Sodann sei der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen in der Schweiz zur Schule gegangen und habe hier eine kaufmännische Ausbildung (KV) abgeschlossen. Es sei daher davon auszugehen, dass er durchaus in der Lage sei, einen Laptop für eine Eingabe ans Gericht zu bedienen. Er habe anlässlich der Anhörung seinen Standpunkt sachgerecht in Mundart darlegen können. Das vorliegende Verfahren weise keinen komplizierten Sachverhalt auf und es stellten sich keine schwierigen Rechtsfragen, welche den Beizug einer Rechtsvertreterin rechtfertigten. Zwar sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit rund 14 Jahren nicht mehr über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge und die Schweiz schon längstens hätte verlassen müssen, einigermassen aussergewöhnlich. Dieser Umstand und die dahinterstehende Geschichte seien jedoch für die Frage der Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht relevant. Entsprechend habe seine Rechtsbeiständin auch keine tiefergreifenden Erklärungen dazu geliefert und auch der Beschwerdeführer habe sich dazu ausgeschwiegen.
3.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, geht fehl. Er trägt im Wesentlichen dieselben Argumente wie vor der Vorinstanz vor, wonach das Kontaktverbot einen schweren Eingriff darstelle; er als juristischer Laie nicht in der Lage sei, seine Einsprache schriftlich begründet geltend zu machen; die schriftliche Begründung der Einsprache eine Komplexität in tatsächlicher Hinsicht darstelle; die komplexe familienrechtliche und besuchsrechtmässige Situation habe dargelegt werden müssen; sich die rechtliche Komplexität des Falles daraus ergebe, dass die Parteien ausführlich befragt worden seien und zuletzt die KV-Lehre nicht abgeschlossen worden sei. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorinstanzliche Verfahren nicht notwendig war (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG; vgl. VGr, 23. Oktober 2025, VB.2025.00623/VB.2025.00624, E. 7.3). Die Vorinstanz durfte demzufolge bereits aus diesem Grund die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigern, womit die Frage nach der Mittellosigkeit offengelassen werden kann.
4.
Zusammenfassend ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen.
5.
Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung nach § 12 Abs. 2 GSG ist ihm ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. Sodann sind die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung infolge der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung ist beim vorliegenden Verfahrensausgang mangels Kostenauflage als gegenstandslos abzuschreiben.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 630.-- Total der Kosten.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren werden abgewiesen. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Zürich.