Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
VB.2026.00062
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. März 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Massnahmenvollzug,
hat sich ergeben:
I.
A. Mit Urteil vom 31. Mai 2022 bestrafte das Obergericht des Kantons Zürich C neben anderem wegen Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung zum Nachteil von A mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren. Zudem ordnete das Obergericht für C eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 60 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) an.
B. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2023 hiess Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) die bedingte Entlassung von C aus dem stationären Massnahmenvollzug per 29. Dezember 2023 gut, unter Festsetzung einer dreijährigen Probezeit ab Entlassungsdatum bis 28. Dezember 2026. Für die Dauer der Probezeit ordnete das JuWe Bewährungshilfe an und erteilte C verschiedene Weisungen. Neben anderem verbot es ihm die Kontaktaufnahme mit A. Schliesslich wies das JuWe C darauf hin, dass er in den Massnahmenvollzug zurückversetzt werden könne, wenn er während der Probezeit eine Straftat begehe, sich der Bewährungshilfe entziehe oder die angeordneten Weisungen missachte.
C. Mit Eingabe vom 6. August 2024 informierte A, vertreten durch Rechtsanwalt B, das JuWe darüber, dass C das Kontaktverbot mehrfach verletzt habe bzw. versucht habe, das Kontaktverbot zu verletzen.
D. Mit Schreiben vom 18. September 2024 teilte das Statthalteramt des Bezirks Meilen A mit, dass gegen C ein Verfahren wegen Missachtung der Bewährungshilfe bzw. der Weisungen eröffnet worden sei; über den aktuellen Aufenthaltsort von C habe es allerdings keine Kenntnis. Diesbezüglich ersuchte das Statthalteramt bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf (D) mit Schreiben vom 23. Juni 2025 um Rechtshilfe.
E. Bereits mit Eingabe vom 19. Juni 2024 [recte: 2025] hatte A das JuWe darum ersucht, beim zuständigen Gericht den Vollzug der Freiheitsstrafe zu beantragen. Eventualiter sei C in den stationären Massnahmenvollzug zurückzuversetzen. Mit Schreiben vom 3. Juli 2025 bestätigte das JuWe den Eingang der Eingabe unter dem Hinweis darauf, dass für die ersuchte Antragstellung die Vollzugsbehörde zuständig sei und dies dem Amtsgeheimnis unterliege. Das JuWe bat um Verständnis, dass es sich hierzu nicht äussern könne.
II.
Daraufhin erhob A, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B, mit Eingabe vom 17. Juli 2025 bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) Rekurs gegen die "Verfügung vom 3.7.2025" und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des JuWe sei dieses anzuweisen, beim zuständigen Gericht die Rückversetzung von C in den ordentlichen Strafvollzug zu beantragen. Das JuWe sei zudem anzuweisen, ihr das rechtliche Gehör zu gewähren und sie insbesondere über den Gang des Rückversetzungsverfahrens zu informieren. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 trat die Justizdirektion auf den Rekurs nicht ein mit der Begründung, dass es sich beim Schreiben des JuWe vom 3. Juli 2025 um kein taugliches Anfechtungsobjekt handle. Kosten erhob die Justizdirektion keine, eine Parteientschädigung sprach sie A nicht zu.
III.
A, noch immer vertreten durch Rechtsanwalt B, gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 29. Januar 2026 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sei die Verfügung vom 16. Dezember 2025 aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Justizdirektion zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das JuWe anzuweisen, beim zuständigen Gericht die Rückversetzung von C in den stationären Massnahmenvollzug oder den Vollzug der ihm durch das Obergericht auferlegten Freiheitsstrafe (Reststrafe) zu beantragen sowie ihr – A – das rechtliche Gehör zu gewähren und sie insbesondere über den Gang des Rückversetzungsverfahrens zu informieren. Mit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2026 zog das Verwaltungsgericht die Akten der Justizdirektion bei, welche es anschliessend Rechtsanwalt B auf dessen Gesuch hin zur Einsichtnahme zukommen liess.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da es sich um eine Angelegenheit des Justizvollzugs handelt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels konnte verzichtet werden, da die Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen ist (vgl. § 58 VRG).
2.
2.1 Die Justizdirektion erwog in der Verfügung vom 16. Dezember 2025, das Schreiben des Beschwerdegegners vom 3. Juli 2025 sei kein taugliches Anfechtungsobjekt. Es enthalte keine hoheitliche Anordnung, sei in Briefform verfasst und verfüge weder über ein Dispositiv noch über eine Rechtsmittelbelehrung, sodass darin keine rechtlich verbindliche Abweisung von Anträgen erblickt werden könne. Vielmehr werde die Beschwerdeführerin mit dem Schreiben lediglich über die geltende Rechtslage betreffend Zuständigkeiten im Strafvollzug informiert. Auf den Rekurs sei somit nicht einzutreten (E. 1.2). "Der Vollständigkeit halber" wies die Justizdirektion sodann darauf hin, dass der Beschwerdeführerin zwar die Informationsrechte gemäss Art. 92a StGB zustünden, welche sie bei der Amtsleitung des Beschwerdegegners geltend machen könne. Diese Rechte gingen jedoch nicht über das in den jeweiligen Normen Geregelte hinaus, sodass Opfer von Straftaten daraus insbesondere keine Antrags- oder Beteiligungsrechte im Vollzugsverfahren des Täters ableiten könnten (E. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt mit Beschwerde vom 29. Januar 2026 vor, es möge zwar zutreffen, dass das Schreiben vom 3. Juli 2025 kein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG sei. Die Justizdirektion hätte dann aber prüfen müssen, ob der Beschwerdegegner eine anfechtbare Anordnung verweigert habe, wofür der Rekurs gemäss § 19 Abs. 1 lit. b VRG ebenfalls offengestanden sei. Trete eine Behörde auf ein Begehren nicht ein, obwohl sie dazu gesetzlich verpflichtet sei, so liege eine Rechtsverweigerung vor. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Justizdirektion hätte den Rekurs gutheissen müssen, weil der Beschwerdegegner ihr Gesuch vom 19. Juni 2024 [recte: 2025] nicht behandelt und ihr Informationsrecht nach Art. 92a StGB in rechtsverweigernder Weise verletzt habe.
3.
3.1 Der Begriff der Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG entspricht grundsätzlich demjenigen der Verfügung. Eine Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (statt vieler VGr, 22. Januar 2026, VB.2025.00529, E. 1.2; Martin Bertschi/Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 13 ff.). Wie die Justizdirektion korrekt erwog (vorn E. 2.1), erfüllt das Schreiben des Beschwerdegegners vom 3. Juli 2025 diese Voraussetzungen nicht. Namentlich mangelt es dem Schreiben an der erforderlichen Rechtsverbindlichkeit. Dass es sich nicht um eine anfechtbare Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG handelt, räumt denn auch die Beschwerdeführerin selbst ein (vorn E. 2.2).
3.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Justizdirektion hätte ihre Eingabe vom 17. Juli 2025 mangels Anfechtbarkeit des Schreibens des Beschwerdegegners vom 3. Juli 2025 als Rechtsverweigerungsrekurs im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. b VRG entgegennehmen müssen, ist ihr nicht zu folgen. Zwar rügte die – schon damals anwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Juli 2025 die angebliche Untätigkeit des Beschwerdegegners in Bezug auf die Rückversetzung von C in den Straf- oder Massnahmenvollzug. Dass er sich trotz eines entsprechenden Antrags weigere, insofern eine anfechtbare Anordnung zu erlassen, warf sie dem Beschwerdegegner aber nicht vor. Die Beschwerdeführerin beantragte denn auch nicht (eventualiter), der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, eine anfechtbare Anordnung zu erlassen. Mit der als "Rekurs" bezeichneten Eingabe vom 17. Juli 2025 focht sie vielmehr unzweideutig die (vermeintliche) Verfügung des Beschwerdegegners vom 3. Juli 2025 an (Rz. 2 und 17 f.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin muss ein Rechtsmittel gegen eine (vermeintliche) Anordnung bei Verneinung der Anfechtbarkeit seitens der Rechtsmittelinstanz nicht gleichsam von Amtes wegen als Rechtsmittel wegen Rechtsverweigerung umgedeutet bzw. entgegengenommen werden.
3.3 Nach dem Gesagten ist der Nichteintretensentscheid der Justizdirektion nicht zu beanstanden. Mit den Fragen, ob der Beschwerdeführerin ein Antragsrecht im Sinn von Art. 95 Abs. 3 bzw. Abs. 5 StGB zusteht oder ob der Beschwerdegegner das Informationsrecht der Beschwerdeführerin nach Art. 92a StGB in rechtsverweigernder Weise verletzte, brauchte sich die Justizdirektion folglich nicht (materiell) auseinanderzusetzen. Ebenso wenig muss dies nun das Verwaltungsgericht tun. Der Beschwerdeführerin steht es frei, den Beschwerdegegner um Erlass einer anfechtbaren Anordnung zu ersuchen, um diese Fragen zu klären. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführerin als Opfer eines verurteilten Sexualstraftäters in einer solchen Konstellation ein Anspruch auf eine anfechtbare Verfügung a priori nicht abgesprochen werden könnte.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang wären die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG); umständehalber sind sie indes auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Mitteilung an:
a) die Beschwerdeführerin;
b) den Beschwerdegegner;
c) die Justizdirektion;
d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).