Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
VB.2026.00039
Urteil
der Einzelrichterin
vom 6. März 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner,
betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug; aufschiebende Wirkung,
hat sich ergeben:
I.
Am 29. Dezember 2025 ordnete das Strassenverkehrsamt gegenüber A vorsorglich den Führerausweisentzug ab sofort und auf unbestimmte Zeit bis zur Abklärung von Ausschlussgründen an. Zugleich ordnete es eine Abklärung von Ausschlussgründen im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchung bei einer anerkannten Verkehrspsychologin oder einem anerkannten Verkehrspsychologen an. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog es die aufschiebende Wirkung.
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 9. Januar 2026 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte in prozessualer Hinsicht, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Mit Entscheid vom 12. Januar 2026 wies die Sicherheitsdirektion diesen Antrag ab.
III.
Am 19. Januar 2026 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 21. Januar 2026 auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde. A repliziert am 6. Februar 2026.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer.
1.2 Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.
1.3 Ein solcher Nachteil ist vorliegend zu bejahen, zumal der Beschwerdeführer geltend macht, beruflich auf den Führerausweis angewiesen zu sein (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 48). Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Am 25. Juli 2025 um ca. 01.00 Uhr landete das vom Beschwerdeführer genutzte Fahrzeug mit dem Kennzeichen 01 bei der C-Strasse in D im Bachbett, wo es seitlich liegen blieb. Der Beschwerdeführer unterliess es in der Folge, die Polizei zu informieren, verliess den Unfallort und verreiste in die Ferien.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz eine Standardbegründung verwendet haben soll.
3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken (vgl. zum Ganzen BGE 148 III 30 E. 3.1; 146 II 335 E. 5.1). Die hieraus resultierenden Anforderungen an Umfang und Dichte einer Begründung lassen sich nicht generell festlegen, sondern richten sich nach den Umständen (vgl. Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A., Zürich 2023, Art. 29 Rz. 65, mit Hinweisen).
3.3 Die Vorinstanz verwies auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Entzug der aufschiebenden Wirkung bei vorsorglichen Führerausweisentzügen und erläuterte, weshalb sie keinen Anlass sah, im vorliegenden Fall von dieser Praxis abzuweichen. Der Beschwerdeführer konnte die Verfügung ohne Weiteres und in voller Kenntnis der Sache weiterziehen, wie auch die Beschwerde zeigt. Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt.
4.
4.1 Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 VRG). Indessen können die anordnende Instanz und die Rekursinstanz aus besonderen Gründen gegenteilige Anordnungen treffen (§ 25 Abs. 3 VRG). Für die sofortige Wirksamkeit einer Anordnung müssen qualifizierte und überzeugende Gründe sprechen, ohne dass aber ganz ausserordentliche Umstände verlangt wären. Weil bei einem Entzug der aufschiebenden Wirkung die Anordnung rechtswirksam wird, bevor die Rekursinstanz deren Rechtmässigkeit überprüft hat, ist erforderlich, dass ein schwerer Nachteil droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde. Dieser Nachteil kann etwa in einer unmittelbaren und schweren Bedrohung hochwertiger Güter des Einzelnen oder des Staates bestehen. Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich die gegenteilige Anordnung als verhältnismässig erweist (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 26–28). Dabei steht der urteilenden Instanz ein gewisser Beurteilungsspielraum zu und unterliegt das Gesuch nur einer summarischen Prüfung (Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 35).
4.2 Der Führerausweis wurde vorliegend wegen ernsthafter Zweifel an der Fahreignung gemäss Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) vorsorglich entzogen. Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, kann bzw. muss ein solcher Entzug auch vorsorglich erfolgen (vgl. Art. 30 VZV). Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Regel, von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf (BGr, 9. Juni 2016, 1C_47/2016, E. 2.1; BGE 127 II 122 E. 5; 125 II 396 E. 3). Da bei drohenden Sicherungsentzügen eine Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr nicht verantwortbar ist, bevor ernsthafte Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt sind, wird Rechtsmitteln gegen vorsorgliche Entzüge und Sicherungsentzüge grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung eingeräumt, womit in diesen Fällen der Ausweis in der Regel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Administrativverfahrens (vorsorglich) entzogen bleibt (BGr, 20. Juni 2016, 1C_658/2015, E. 2).
4.3 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). Über Fahreignung verfügt insbesondere, wer nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG).
Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG für immer entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG oder nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG entzogen war. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Führerausweisentzüge nach Art. 16c Abs. 2 lit. d und e SVG als Sicherungsentzüge zu qualifizieren, da sie auf einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG beruhen (BGr, 26. Januar 2023, 1C_372/2022, E. 3.1). Eine schwere Widerhandlung begeht, wer sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt (Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG).
4.4 Im vorliegenden Verfahren ist lediglich der Zwischenentscheid der Vorinstanz betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu beurteilen. Ob der vorsorgliche Führerausweisentzug und die Fahreignungsabklärung zu Recht angeordnet wurden, ist Gegenstand des noch hängigen Rekursverfahrens und demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen den Zwischenentscheid nur summarisch zu prüfen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt, es bestünde ein aktuelles Gutachten, welches seine Fahreignung bestätige, seine Abstinenz sei nachgewiesen und er würde die Sicherheit im Strassenverkehr nicht gefährden. Sodann sei er beruflich auf seinen Führerschein angewiesen. Es könne nicht sein, dass er seinen Führerausweis nach dem Unfall noch ein halbes Jahr behalten durfte und nun einem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen werde. Das Fahrzeug sei aus dem Stand ins Bachbett gerutscht, als er kurz zum Verrichten seiner Notdurft ausgestiegen war, er sei nicht ins Bachbett gefahren.
5.2 Dem Beschwerdeführer droht der Führerausweisentzug für immer, welcher gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf der unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung beruht. Das vom Beschwerdeführer eingereichte verkehrsmedizinische Gutachten vom 6. Mai 2025, welches die Fahreignung des Beschwerdeführers bejahte, vermag diese Vermutung nicht umzustürzen, da das Gutachten noch vor dem Unfall erstellt wurde. Der Beschwerdeführer hat zwar seine Alkohol- und Betäubungsmittelabstinenz mit nachträglichen Haaranalysen belegt. Er hat sich jedoch dennoch vom Unfall entfernt, ohne die Polizei zu informieren. Der genaue Unfallhergang kann vorliegend offenbleiben, ist doch unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Pflichten, den Unfall zu melden, nicht nachgekommen ist und sich damit auch einer Blutprobe oder einer Atemalkoholprobe entzog, mit welcher er aufgrund seiner Vorgeschichte rechnen musste. Sodann hat er auch eine Gewässerverschmutzung durch auslaufenden Treibstoff und Öl riskiert (Art. 54 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962). Aus dem Umstand, dass der vorsorgliche Führerausweisentzug erst rund sechs Monate nach dem Unfall verfügt wurde, kann der Beschwerdeführer nichts für sich gewinnen. So ist die Zeitspanne von sechs Monaten dadurch zu erklären, dass der Polizeibericht erst am 31. Oktober 2025 und damit rund drei Monate nach dem Unfall definitiv erstellt wurde und dem Beschwerdeführer anschliessend noch das rechtliche Gehör sowie Akteneinsicht gewährt werden musste. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer nur wenige Monate nach Wiedererlangung seines Führerausweises nach einem Sicherungsentzug seine Pflichten nach einem Unfall verletzte, des drohenden Sicherungsentzugs für immer, welcher auf der Legalvermutung der fehlenden Fahreignung beruht, sowie seines weiteren automobilistischen Leumunds bestehen ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung, welche auch nicht durch das kürzlich ergangene Gutachten ausgeräumt werden können. Angesichts der grossen Gefahr, die nicht fahrtaugliche Lenkerinnen und Lenker für die Verkehrssicherheit darstellen, stellt der Führerausweisentzug auch keinen unverhältnismässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar, zumal der Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit für die Firma bereits während eines grossen Zeitraums über keinen Führerausweis verfügte. Demgemäss erweist sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung bei summarischer Prüfung als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid sowie einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen dar (BGr, 6. Juli 2021, 1C_95/2021, E. 1). Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden. Hinzuweisen ist sodann auf Art. 98 BGG, wonach mit Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;
c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.