Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
VB.2025.00873
Verfügung
des Einzelrichters
vom 9. Februar 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Wallisellen,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe (unentgeltliche Rechtsverbeiständung),
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 29. Oktober 2025 stellte die Sozialbehörde der Stadt Wallisellen die Sozialhilfeleistungen für A per 31. Dezember 2025 ein. Sie begründete dies damit, dass A der Auflage nicht nachgekommen sei, seine selbständige Erwerbstätigkeit bis 30. September 2025 aufzugeben.
II.
A erhob daraufhin mit Eingabe von 7. November 2025 Rekurs beim Bezirksrat Bülach und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses vom 29. Oktober 2025. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Mit Präsidialverfügung SO.2025.38 vom 15. Dezember 2025 wies der Bezirksrat dieses Gesuch ab.
III.
A. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 (Datum des Poststempels, Eingang am 30. Dezember 2025) gelangte A an das Verwaltungsgericht. Die Eingabe enthielt mehrere Rechtsschriften, für welche das Verwaltungsgericht in der Folge separate Verfahren eröffnete. Unter den Rechtsschriften befand sich auch die Beschwerde von A gegen die Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2025, datierend vom 18. Dezember 2025, womit er im Wesentlichen die Aufhebung der Präsidialverfügung beantragte. Diesbezüglich eröffnete das Verwaltungsgericht das vorliegende Verfahren mit der Geschäftsnummer VB.2025.00873 und akturierte in diesem die von A in einfacher Ausführung eingereichten, umfangreichen Beilagen. Mit Präsidialverfügung vom 30. Dezember 2025 zog das Verwaltungsgericht sodann die Akten des Bezirksrats bei.
B. Mit Schreiben vom 7. Januar 2026 reichte der Bezirksrat seine Akten ein. Dabei wies er auf seinen Beschluss SO.2025.38 vom 7. Januar 2026 hin, womit er in teilweiser Gutheissung des Rekurses von A den Beschluss der Sozialbehörde vom 29. Oktober 2025 aufgehoben und angeordnet hatte, A sei weiterhin wirtschaftliche Hilfe im bisherigen Rahmen auszurichten. A liess sich zu diesem Schreiben nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, da das Beschwerdeverfahren – wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt – als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG) und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 38b Abs. 2 VRG e contrario).
1.2 Die angefochtene Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2025 ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid über das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 48). Die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist gegen andere als die Zuständigkeit oder eine Ausstandsfrage betreffende, selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Wenn einer Partei mit Zwischenentscheid die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, ist gemäss Rechtsprechung grundsätzlich von einem solchen nicht wiedergutzumachenden Nachteil auszugehen (statt vieler VGr, 4. August 2025, VB.2025.00284, E. 1.2).
1.3 Mit dem Ergehen der vorliegenden Verfügung braucht nicht mehr über die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers befunden zu werden. Mit seinem an die Beschwerdegegnerin gerichteten Gesuch um "Herausgabe" sämtlicher Akten hat er sich an die Beschwerdegegnerin zu halten.
1.4 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (§ 58 VRG) konnte verzichtet werden.
2.
2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das geltend gemachte Interesse muss grundsätzlich aktuell sein, mithin sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen (VGr, 10. April 2025, VB.2024.00389, E. 1.3.1; 6. Oktober 2023, VB.2022.00676, E. 1.3.1, auch zum Folgenden). Fällt das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Bertschi, § 21 N. 26; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise dann verzichtet werden, wenn eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 147 I 478 E. 2.1; statt vieler VGr, 12. August 2025, VB.2025.00248, E. 2.3; Bertschi, § 21 N. 24 f.).
2.2 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet(e) das vom Bezirksrat mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2025 abgewiesene Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren. Der Bezirksrat begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, seine Rechte im Rekursverfahren selbständig zu wahren, weshalb eine Rechtsverbeiständung nicht notwendig sei. An sich wäre die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung indes bereits deshalb nicht infrage gekommen, weil der Beschwerdeführer nicht vertreten war und es im Übrigen auch keine Hinweise darauf gab, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren (vgl. unten E. 4.2). Unabhängig davon hätte die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nur bei einer Mandatierung bzw. Bestellung einer Rechtsvertretung – seitens des Beschwerdeführers selbst oder des Bezirksrats von Amtes wegen – während bzw. noch vor Abschluss des Rekursverfahrens gewährt werden können. Aufgrund des verfahrenserledigenden Beschlusses vom 7. Januar 2026 kommt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren deshalb nicht mehr infrage. Damit fehlt es dem Beschwerdeführer aber an einem aktuellen praktischen Interesse an der Gutheissung seiner Beschwerde bzw. an der Aufhebung der angefochtenen Präsidialverfügung. Sein im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch bestehendes schutzwürdiges Interesse ist mithin während der Dauer des Beschwerdeverfahrens weggefallen, weshalb dieses als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Ein Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses ist vorliegend nicht gerechtfertigt. Einerseits stellt sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Andererseits beurteilt das Verwaltungsgericht regelmässig vorinstanzliche Entscheide mit vergleichbarem Streitgegenstand.
3.
3.1 Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG), so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist. Dementsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in solchen Fällen, wenn ein materieller Entscheid angefochten worden ist, eine summarische Prüfung desselben in der Hauptsache vor (statt vieler VGr, 2. Juli 2025, VB.2025.00089, E. 3.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 77).
3.2 Die Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2025, bei der es sich um einen Zwischenentscheid handelt (vorn E. 1.2), enthält keine Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen; eine solche erfolgte im Endentscheid vom 7. Januar 2026 (Dispositivziffer III; vgl. Plüss § 13 N. 6). Insofern bedarf es keines Entscheids des Verwaltungsgerichts, und das vorliegende Verfahren wird deshalb (rein) formell erledigt (vgl. statt vieler VGr, 2. Juli 2025, VB.2025.00089, E. 3.1).
4.
4.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kostenfolgen. Dabei zieht es in erster Linie in Betracht, welche Partei vermutlich obsiegt hätte, wobei es nicht darum geht, die Prozessaussichten im Einzelnen zu vertiefen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen; vielmehr genügt eine knappe Beurteilung der Aktenlage. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen die Kosten zulasten jener Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat. Insbesondere bei Versagen dieser Kriterien dürfen die Verfahrenskosten jedoch auch nach Billigkeit verlegt werden (statt vieler VGr, 2. Juli 2025, VB.2025.00089, E. 4.1; Plüss, § 13 N. 74 ff.).
4.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
4.3 Die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist auf das Ergehen des verfahrenserledigenden Beschlusses vom 7. Januar 2026 zurückzuführen. Als eigentlicher "Verursacher" der Gegenstandslosigkeit kann damit weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin bezeichnet werden. Allerdings wäre die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen. Einerseits war der Beschwerdeführer im Rekursverfahren nicht vertreten und bestanden keine Hinweise darauf, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren, was unter Umständen eine Bestellung von Amtes wegen nötig gemacht hätte (vgl. Plüss, § 16 N. 114; vorn E. 2.2). Der Rekurs erfüllte denn auch die Anforderungen an Antrag und Begründung (§ 23 Abs. 1 VRG) ohne Weiteres. Andererseits erwog der Bezirksrat zu Recht, dass der Beschwerdeführer – wie die Rekursschrift und auch die Beschwerdeschrift zeigen – in der Lage war, seine Rechte im Rekursverfahren selbständig zu wahren, und dass die Rechtsprechung im Bereich des Sozialhilferechts nur mit Zurückhaltung von der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ausgeht, da es in solchen Verfahren regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, die in der Regel keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bereitet, denen die gesuchstellende Person nicht gewachsen wäre (statt vieler VGr, 26. Juni 2025, VB.2024.00476, E. 7.4; Plüss, § 16 N. 83).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Umtriebsentschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.4 Der Beschwerdeführer ersuchte sinngemäss auch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Das erste Gesuch ist gutzuheissen, weil der Beschwerdeführer aufgrund seiner Unterstützung mit Sozialhilfe durch die Beschwerdegegnerin als mittellos anzusehen ist und die Beschwerde nicht als geradezu offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden kann, zumal das Rekursverfahren die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe zum Gegenstand hatte und für den Beschwerdeführer somit von grosser Bedeutung war. Das zweite Gesuch ist demgegenüber abzuweisen, da der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht nicht vertreten ist und in der Lage war, selbständig eine rechtsgenügende Beschwerde zu verfassen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
5.
Die vorliegende Verfügung stellt ihrerseits einen Zwischenentscheid dar, der nur unter den bereits wiedergegebenen Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden kann (Bertschi, § 19a N. 32; vorn E. 1.2).
6.
Der Beschwerdeführer sei abschliessend auf Folgendes hingewiesen: Seine E-Mails, mit welchen er das Verwaltungsgericht (und gleichzeitig eine Vielzahl weiterer Adressaten) seit geraumer Zeit bedient, erfüllen die Anforderungen an den elektronischen Rechtsverkehr jeweils nicht (vgl. hierzu VGr, 23. Oktober 2025, VB.2025.00678, E. 2.1). Die E-Mails bleiben daher seitens des Verwaltungsgerichts jeweils unbehandelt.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) die Beschwerdegegnerin;
c) den Bezirksrat Bülach.