Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
VB.2025.00867
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. Januar 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiber Yann Aders.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft (GI250304-L),
hat sich ergeben:
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 2. April 2025 an, dass A in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) genommen werde. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich bewilligte die Haft am 4. April 2025 bis am 2. Juli 2025. Die vom Migrationsamt beantragte Verlängerung der Ausschaffungshaft bis am 2. Oktober 2025 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 28. Juni 2025. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. August 2025 ab (VB.2025.00472).
Mit Antrag vom 26. September 2025 ersuchte das Migrationsamt beim Zwangsmassnahmengericht erneut um eine Verlängerung der Ausschaffungshaft für A um drei Monate bis am 2. Januar 2026, welche vom Zwangsmassnahmengericht mit Urteil vom 1. Oktober 2025 bewilligt wurde. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 18. November 2025 ab (VB.2025.00691).
II.
Das Migrationsamt beantragte dem Zwangsmassnahmengericht am 12. Dezember 2025 wiederum eine Verlängerung der Ausschaffungshaft für A um weitere drei Monate bis am 1. April 2026. Mit Urteil vom 16. Dezember 2025 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis am 1. April 2026.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 24. Dezember 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Beschwerdegegners die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die unverzügliche Haftentlassung. Weiter ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung; ihm sei Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 31. Dezember 2025 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 6. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 16. Januar 2026 hielt A unverändert an seiner Beschwerde fest. Sein Rechtsvertreter reichte am 16. Januar 2026 überdies seine Honorarnote ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
In prozessualer Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdeantwort des Migrationsamtes sei aus dem Recht zu weisen, da sie weder eigenhändig unterzeichnet noch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinn von Art. 7 des Bundesgesetzes über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate vom 18. März 2016 (ZertES) versehen worden sei (s. Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 22 N. 6). Dem ist zuzustimmen; die Beschwerdeantwort des Migrationsamts ist aus dem Recht zu weisen (so schon VGr, 18. Juni 2024, VB.2024.00257, E. 2).
3.
Für die Darstellung des Sachverhalts kann zunächst auf die Entscheide des Verwaltungsgerichts vom 20. August 2025 (VB.2025.00472) und 18. November 2025 (VB.2025.00691), jeweils Erwägung 2, verwiesen werden. Die dortigen Ausführungen sind wie folgt zu ergänzen:
Seit der Deblockierung des Laissez-passer durch das algerische Generalkonsulat am 28. Oktober 2025 hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer am 4. November 2025 für einen Flug im Zeitraum zwischen 22. Dezember 2025 und 2. Januar 2026 angemeldet. Dabei hat der Beschwerdeführer angemerkt, dass dem Zwangsmassnahmengericht eine Verlängerung der Ausschaffungshaft beantragt werde und deshalb eine Flugbuchung auch nach dem 2. Januar 2026 erfolgen könne. Am 6. November 2025 ist dem Beschwerdeführer die medizinische Reisefähigkeit attestiert worden. Das SEM bestätigte am 6. Januar 2026, dass sich die Flugbuchung für den Beschwerdeführer in Bearbeitung befinde und voraussichtlich bis Ende Februar [2026] abgeschlossen sein werde.
4.
4.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen bzw. belassen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG im Umkehrschluss) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG).
4.2 Wie bereits mit Urteil VB.2025.00472 vom 20. August 2025 festgestellt (E. 3.1 f.), liegt gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor. Zudem ist mit dem Strafurteil vom 2. April 2025 ein Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG gegeben. Daran hat sich nichts geändert.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht in erster Linie eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Sollte der Beschwerdeführer mit seinem diesbezüglichen Vorbringen, die Vorinstanz habe "eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht mit einem Wort thematisiert", sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt haben wollen, kommt vorab in Betracht, dass selbst dann, wenn sich die Vorinstanz nicht mit seinen sämtlichen Vorbringen einlässlich auseinandergesetzt haben sollte, keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs vorliegen würde. Die Vorinstanz durfte sich demnach auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Wie die Beschwerde zeigt, konnte der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid in voller Kenntnis der Sache an das Verwaltungsgericht weiterziehen und war ihm eine sachgerechte Anfechtung möglich. Unter diesen Umständen ist eine Gehörsverletzung zu verneinen (vgl. dazu BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen).
5.1.1 Die für die Weg- und Ausweisung notwendigen Vorkehren sind nach Art. 76 Abs. 4 AIG umgehend zu treffen. Die Vollzugsbehörden haben das Verfahren gehörig voranzutreiben und dürfen nicht untätig bleiben. Sie müssen versuchen, die Identität der ausländischen Person festzustellen und die für ihre Ausschaffung erforderlichen Papiere auch ohne ihre Mitwirkung zu beschaffen. Andernfalls wird die Haft unzulässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Das trifft etwa zu, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehrungen im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen werden, ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten der ausländischen Behörden oder der betroffenen Person zurückzuführen ist (BGE 139 I 206 E. 2.1; 124 II 49 E. 3a; BGr, 28. September 2023, 2C_434/2023, E. 5.3).
5.1.2 Soweit der Beschwerdeführer erneut und zum wiederholten Mal rügt, dass während des Strafvollzugs keine Vollzugsmassnahmen ergriffen worden seien und damit das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei, kann ihm abermals nicht gefolgt werden. Das angerufene Verwaltungsgericht hat rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdegegner bereits während des Strafvollzugs die erforderlichen Vorbereitungshandlungen vorgenommen hat, um die Wegweisung zu vollziehen (VGr, 20. August 2025, VB.2025.00472, E. 3.5.4).
5.1.3 Aus dem zuvor geschilderten Sachverhalt (E. 3) ergibt sich zudem, dass die hiesigen Behörden das Verfahren weiter vorangetrieben haben. Insbesondere aufgrund der erneuten Fluganmeldung und der durchgeführten medizinischen Abklärungen im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung kann weder dem Beschwerdegegner noch dem SEM Untätigkeit vorgeworfen werden. Die im vorliegenden Verfahren eingetretenen Verzögerungen sind in erster Linie – und entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers – auf den Widerruf der Zusicherung zur Ausstellung eines Laissez-passer durch die algerischen Behörden sowie das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen (vgl. bereits VGr, 18. November 2025, VB.2025.00691, E. 5.3). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nicht ersichtlich.
5.2 Der Beschwerdeführer rügt implizit eine Überschreitung der maximal zulässigen Haftdauer.
5.2.1 Nach Art. 79 Abs. 1 AIG darf die Haft höchstens sechs Monate dauern. Wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert, kann die Haft um höchstens zwölf Monate verlängert werden (Art. 79 Abs. 2 AIG). Diese materiellen Verlängerungsvoraussetzungen in Art. 79 Abs. 2 AIG sind als alternativ und abschliessend zu verstehen (BGr, 12. April 2016, 2C_262/2016, E. 3.1).
Wird der Ausländer aus ausländerrechtlichen Motiven festgenommen, beginnt die Frist bereits mit der Festnahme. Andernfalls muss untersucht werden, ab wann sich die Festhaltung ausschliesslich auf ausländerrechtliche Gründe abstützt, was spätestens dann der Fall sein dürfte, wenn die Zuführung zur Fremdenpolizei beschlossen wird (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 232 f. mit Hinweis auf BGE 127 II 174 E. 2b/bb; VGr, 15. August 2019, VB.2019.00480, E. 4.1, auch zum Folgenden). Überschneidet sich die Administrativhaft mit einer strafrechtlichen Inhaftierung, so ist für die Berechnung des Beginns der Administrativhaft der Zeitpunkt massgeblich, in dem der Betroffene strafrechtlich freigelassen wird (BGE 127 II 174 E. 2b/aa; BGr, 20. November 2014, 2C_992/2014, E. 4.1; 1. September 2011, 2C_618/2011, E. 2.1).
5.2.2 Vorliegend sind beide alternativen Voraussetzungen zur Überschreitung der Haftdauer von sechs Monaten gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt: Einerseits kooperiert der Beschwerdeführer nicht mit dem Migrationsamt, andererseits verzögert sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch Algerien, einen Nicht-Schengen-Staat.
5.2.3 Für den Beginn der Administrativhaft ist vorliegend die Entlassung aus dem Strafvollzug am 2. April 2025 massgebend (vgl. bereits VGr, 18. November 2025, VB.2025.00691, E. 7). Eine Verlängerung ist damit grundsätzlich bis am 1. Oktober 2026 denkbar (vgl. zur Berechnung "nach der Kalenderzeit" BGr, 7. Dezember 2018, 2C_1038/2018, E. 4.1). Damit überschreitet die Haftdauer auch unter Berücksichtigung der vorliegend streitbetroffenen Verlängerung die gesetzlich insgesamt zulässige Maximaldauer nicht; es droht noch keine Überhaft einzutreten.
5.3 Der Beschwerdeführer macht sodann sinngemäss geltend, die Ausschaffung sei nicht absehbar, da die Zusicherung des Laissez-passer durch die algerischen Behörden bereits in der Vergangenheit nicht zur Ausstellung des Reisepapiers geführt habe.
5.3.1 Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Massgebend bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft ist zu beenden, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen).
5.3.2 Der Beschwerdeführer bezieht sich augenscheinlich auf die vorübergehende Blockierung des Laissez-passer durch die algerischen Behörden, nachdem er diesen seine Krankenakte übermittelt hat (VGr, 18. November 2025, VB.2025.00691, E. 2, 4.4 und 5.2). Die dadurch eingetretene Verzögerung hat der Beschwerdeführer durch sein eigenes Verhalten herbeigeführt (vgl. VGr, 18. November 2025, VB.2025.00691, E. 6.3). Nach derzeitig aktenkundigem Verfahrensstand ist nicht davon auszugehen, dass erneut solche Verzögerungen eintreten werden. Der algerische Generalkonsul hat in seinem Schreiben vom 28. Oktober 2025 dem SEM angezeigt, dass er für den Beschwerdeführer einen Laissez-passer ausstellen werde, und letzterer ist bereits für einen Flug angemeldet. Medizinische Gründe, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstünden, sind nicht erstellt. Andere triftige Gründe, die für eine Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
5.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Ausschaffungshaft sei nicht verhältnismässig. Es seien mildere Massnahmen wie eine Eingrenzung, verbunden mit einer Meldepflicht, anzuordnen. Im Kontext der Verletzung des Beschleunigungsgebots rügt der Beschwerdeführer zudem einen Automatismus bei der Verlängerung der Ausschaffungshaft.
5.4.1 Die Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein. Es muss jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, d. h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1; BGr, 11. Mai 2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2). Im Rahmen der Kontrolle der Verhältnismässigkeit der Haft muss der Haftrichter die Möglichkeit milderer Massnahmen tatsächlich prüfen und sich jeweils bezogen auf den Einzelfall dazu äussern, weshalb diese seiner Ansicht nach nicht als hinreichend wirksam zur Sicherung des Wegweisungsvollzugs gelten können (BGr, 21. Juni 2018, 2C_466/2018, E. 5.2.1).
5.4.2 Die Vorinstanz erwog zur Verhältnismässigkeit, der Beschwerdeführer habe die zumutbare Mitwirkung bei den Reisevorbereitungen, wie die Beschaffung eines heimatlichen Reisepapiers, verweigert. Er habe sich auch geweigert, den Zellenblock zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu verlassen. Die algerischen Behörden hätten den Laissez-passer zugesichert, aber bisher noch nicht ausgestellt. Es sei jedoch aufgrund der Zusicherung mit dessen Zustellung in absehbarer Zeit zu rechnen, weshalb die Ausschaffung weiterhin als durchführbar erscheine. Die Ausschaffungshaft sei nach wie vor geeignet, um den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sicherzustellen. Die Vorinstanz hat sodann – mit Verweis auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2025 (VB.2025.00691, E. 6.3) – mildere Mittel verworfen. Angesichts des bisherigen unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner Aussage anlässlich seiner Anhörung, erst nach einer medizinischen Behandlung nach Algerien zurückgehen zu wollen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er nach einer Haftentlassung selbständig in seine Heimat ausreisen würde. Aus diesen Gründen erweise sich die Verlängerung der Ausschaffungshaft auch als erforderlich. Das öffentliche Interesse an einem kontrollierten Vollzug der Wegweisung überwiege das private Interesse des Antragsgegners (heute: Beschwerdeführer) an seiner Freilassung für die Zeit bis zum Vollzug seiner Wegweisung. Deshalb erweise sich die Verlängerung der Ausschaffungshaft nach wie vor als verhältnismässig.
Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass die Vorinstanz aufgrund des bisherigen Verhaltens und der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Einvernahme zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 11. Dezember 2025 sowie der vorinstanzlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2025 mildere Mittel als nicht geeignet erachtete, um den Wegweisungsvollzug hinreichend wirksam sicherzustellen. Dies ist auch im Ergebnis nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer in der Verhandlung ausführte, er würde für den Fall, dass er aufgefordert werde, das Land zu verlassen, nach Frankreich ausreisen, wo er über eine Wohnung verfüge. Erst auf entsprechende Ergänzungsfrage des Haftrichters hin ergänzte der Beschwerdeführer, dass er nach einer Operation nach Algerien zurückkehren würde.
Mit der Vorinstanz ist unter diesen Umständen und angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers weiterhin davon auszugehen, dass mildere Mittel wie eine Eingrenzung nicht geeignet wären, den Wegweisungsvollzug sicherzustellen.
5.4.3 Soweit der Beschwerdeführer einen Automatismus moniert, rügt er eine unterlassene Prüfung der Zweck-Mittel-Relation durch die Vorinstanz.
Die Haft hat stets nur so lange zu dauern, wie es für den Vollzug der Wegweisung erforderlich erscheint. Sie darf nicht über die Grenzen des Erforderlichen hinausgehen (BGr, 11. Mai 2018, 2C_312/2018, E. 3.3.3; 9. Februar 2017, 2C_73/2017, E. 3.2). Dies ist jeweils durch das Zwangsmassnahmengericht anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu prüfen.
Die Prüfung der Verhältnismässigkeit und der Gesamtdauer der vorliegenden Administrativhaft durch die Vorinstanz enthält keine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Massnahme noch und für welche Dauer sie als erforderlich erscheint, damit das zumutbare Verhältnis zwischen Mittel und Zweck gewahrt wird. Hinsichtlich der Haftdauer ist die Verhältnismässigkeitsprüfung daher unzureichend. Insbesondere angesichts der inzwischen länger andauernden Haft wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die Zweck-Mittel-Relation vertieft zu prüfen. Sie hat stattdessen die schematisch anmutende (erneute) Verlängerung um drei Monate als zulässig erachtet und bestätigt.
Im vorliegenden Fall erweist sich die Durchführung der Ausschaffung als schwierig und die Mitwirkung des Beschwerdeführers als ungenügend, wenn nicht sogar als bewusst auf Verzögerung ausgerichtet. Andererseits hat der Beschwerdegegner mit seiner Bemerkung in der Fluganmeldung vom 4. November 2025, die Ausschaffungshaft werde beim Zwangsmassnahmengericht verlängert, weshalb "eine Flugbuchung auch nach dem 2. Januar 2026 stattfinden" könne, das Erfordernis einer erneuten Haftverlängerung mindestens begünstigt. Da jedoch bereits die Ausstellung eines Laissez-passer zugesichert und der Beschwerdeführer für einen Flug angemeldet wurde, wobei die Flugbuchung nach Auskunft des SEM voraussichtlich bis Ende Februar abgeschlossen sein werde, ist derzeit nicht ersichtlich, weshalb die Haftverlängerung um weitere drei Monate in zeitlicher Hinsicht erforderlich sein sollte. Der Beschwerdegegner hat in seinem Antrag vom 12. Dezember 2025 denn auch ausgeführt, dass mit einer Flugbuchung in Kürze gerechnet werde, da bereits eine neue medizinische Flugtauglichkeit bescheinigt worden sei. Nähere Angaben, weshalb eine Verlängerung um weitere drei Monate erforderlich sein sollte, sind dem Antrag nicht zu entnehmen und sind im Übrigen auch nicht auszumachen. Die pauschale Verlängerung um weitere drei Monate erweist sich deshalb als Verletzung des Übermassverbots.
5.4.4 Unter diesen Umständen erscheint es als angebracht, dass innert vernünftiger Frist eine erneute haftrichterliche Kontrolle stattfindet, wobei unter anderem zu prüfen sein wird, ob die Behörden weiterhin den Anforderungen des Beschleunigungsgebots entsprechen und ob die Ausschaffung weiterhin als möglich erscheint (vgl. BGE 126 II 439 E. 4c). Angesichts der bereits länger dauernden Administrativhaft und der fortgeschrittenen Vorkehren der zuständigen Behörden rechtfertigt sich eine Haftverlängerung um zwei Monate bis am 1. März 2026. Insofern ist der vorinstanzliche Entscheid zu korrigieren.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf dieser zwei Monate eine erneute Haftverlängerung durchaus in Betracht fällt, sofern die entsprechenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sein sollten. Darüber wird gegebenenfalls auf Antrag des Beschwerdegegners die Vorinstanz zu befinden haben (BGE 126 II 439 E. 4d).
6.
Im Ergebnis wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Die Ausschaffungshaft wird lediglich um zwei anstatt um drei Monate verlängert.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich uneinbringlich wären, sind die auf ihn fallenden Kosten abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Mangels überwiegenden Obsiegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 17 VRG).
7.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit der Replik seine Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von 8,9 Stunden sowie die Auslagen von Fr. 58.80 liegen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen noch als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Der Rechtsvertreter ist demgemäss mit insgesamt Fr. 2'180.15 (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer ist schliesslich auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
Die Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel dem Beschwerdegegner auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil wird wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'180.15 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr;
d) die Kantonspolizei, Ausschaffungsbüro;
e) die Gerichtskasse.