Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
VB.2025.00807
Urteil
der
vom 26. Februar 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL),
Beschwerdegegner,
betreffend Submission (Ausschluss),
hat sich ergeben:
I.
Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) der Baudirektion des Kantons Zürich eröffnete mit Ausschreibung vom 26. August 2025 auf Simap.ch, der elektronischen Beschaffungsplattform der Schweiz, ein offenes Submissionsverfahren zur Beschaffung der Dienstleistung "Spezialholzereiarbeiten mit Fällgreifvorrichtung" für die Dauer von fünf Jahren. Gemäss Offertöffnungsprotokoll vom 8. Oktober 2025 gingen fünf Angebote ein. Mit Verfügung vom 18. November 2025 schloss das AWEL die A GmbH wegen fehlender Erfüllung von Eignungskriterien vom Vergabeverfahren aus.
II.
Dagegen gelangte die A GmbH mit Beschwerde vom 6. Dezember 2025 (Datum Poststempel) an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss, die angefochtene Ausschlussverfügung aufzuheben und ihr Angebot zu berücksichtigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2025 beantragte das AWEL, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In prozessualer Hinsicht beantragte es, der A GmbH eine beschränkte Akteneinsicht zu gewähren, die dem vergaberechtlichen Geheimnisschutz Rechnung trage. Ferner beantragte das AWEL eine Parteientschädigung.
Die Kammer erwägt:
1.
Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB) ist gegen Verfügungen gemäss Art. 53 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB), wozu auch der Ausschluss aus dem Verfahren zählt (Abs. 1 lit. h), unabhängig vom Auftragswert die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig (Art. 52 Abs. 1 IVöB). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 51 ff. IVöB sowie § 2 ff. BeiG IVöB zur Anwendung. Anwendbar ist sodann die Submissionsverordnung vom 28. Juni 2023 (SVO).
2.
2.1 Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).
2.2 Die Beschwerdeführerin rügt den Ausschluss ihres Angebots aus dem Verfahren wegen Nichterfüllung zweier Eignungskriterien. Das Angebot der Beschwerdeführerin wurde – soweit ersichtlich – noch nicht bewertet und der Zuschlag wurde noch nicht erteilt. Würde sie mit ihren Rügen durchdringen und zur Teilnahme am Verfahren zugelassen, ist davon auszugehen, dass ihr Angebot eine realistische Chance auf den Zuschlag hätte, zumal sie das preislich tiefste Angebot eingereicht hat. Ihre Legitimation ist daher zu bejahen. Da die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
3.1 Eignungskriterien umschreiben die Anforderungen, die an die Anbietenden gestellt werden, um zu gewährleisten, dass sie zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind (VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00015, E. 6a = RB 2000 Nr. 70 = BEZ 2000 Nr. 25). Gemäss Art. 27 IVöB müssen die Kriterien zur Eignung des Anbieters im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein (Abs. 1). Gegenstand der Eignungskriterien können die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung des Anbieters sein, wobei diese Aufzählung nicht abschliessender Natur ist (Abs. 2). Hinsichtlich der Eignungskriterien sind an alle Anbietenden dieselben Anforderungen zu stellen. Eignungskriterien dürfen nicht so festgelegt und angewendet werden, dass sie keinen Wettbewerb unter den Anbietenden zulassen (VGr, 21. November 2024, VB.2024.00612, E. 2.1; 8. Februar 2024, VB.2023.00311, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
3.2 Werden die definierten Eignungskriterien im Zeitpunkt des Zuschlags nicht bzw. nicht mehr erfüllt, kann der Anbieter vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden (Art. 44 Abs. 1 Bst. a IVöB). Der Entscheid über den Ausschluss für die in Art. 44 Abs. 1 IVöB aufgezählten Tatbestände ist somit nicht als zwingende Rechtsfolge ausgestaltet, sondern ins Ermessen der Vergabestelle gestellt (VGr, 19. Dezember 2024, VB.2024.00101, E. 4.5.1 auch zum Folgenden; 3. Juli 2025, VB.2024.00772, E. 3.2; 5. Juni 2025, VB.2025.00160, E. 3.3). Ein Eingreifen der Rechtsmittelinstanz kommt mithin nur infrage, wenn ein Ausschluss als Rechtsverletzung zu beurteilen ist (Art. 56 Abs. 3 Bst. a IVöB). Die Angemessenheit einer Ausschlussverfügung kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden (Art. 56 Abs. 4 IVöB, § 50 Abs. 2 VRG). Bei der Anwendung und Bewertung der Eignungskriterien kommt der Vergabebehörde ein entsprechend grosses Ermessen zu (VGr, 30. Juni 2025, VB.2024.00769, E. 5.4; 21. November 2024, VB.2024.00612, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; Claudia Schneider Heusi, Vergaberecht, 4. A. Zürich/St. Gallen 2023, S. 109). Im vorliegenden Vergabeverfahren drohte die Vergabestelle den Ausschluss für den Fall der Nichterfüllung von Eignungskriterien allerdings an.
3.3 Referenzen zu vergleichbaren Projekten sind grundsätzlich ein taugliches Mittel, um die generelle Eignung eines Anbieters oder einer Anbieterin für die ausgeschriebene Leistung zu überprüfen (BGr, 2. Juni 2021, 2C_920/2020, E. 3.6; VGr, 8. Februar 2024, VB.2023.00311, E. 3.2). Entsprechend ist es nach der gerichtlichen Praxis zulässig, im Rahmen der Eignungskriterien Referenzen zu – hinsichtlich des Umfangs und der Anforderungen – vergleichbaren Projekten zu verlangen (VGr, 8. Februar 2024, VB.2023.00311, E. 3.3.4 mit Hinweisen). Der Vergabebehörde steht beim Entscheid darüber, ob sie eine Referenzarbeit als mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar erachtet ein grosser Ermessensspielraum zu (BGE 141 II 14 E. 8.3 mit weiteren Hinweisen). Das selber in technischen Belangen nicht fachkompetente Gericht hat den grossen Ermessensspielraum der Vergabebehörde zu respektieren, soweit nicht frei zu prüfende Rechtsfragen zur Diskussion stehen. Hat eine fachkundige Vergabebehörde eine Bewertung oder Beurteilung vorgenommen, so genügt es zu deren Infragestellung nicht, sie mit unbelegten Verdächtigungen zu kritisieren, sondern es ist substanziiert darzulegen, inwiefern das (technische) Ermessen überschritten ist (BGE 141 II 14 E. 8.3 mit weiterem Hinweis).
4.
Der Ausschluss des Angebots der Beschwerdeführerin wurde damit begründet, dass weder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (EK 1) noch die Erfahrung (EK 4) dargetan sei. Die Erfüllung dieser beiden Eignungskriterien ist vorliegend strittig.
4.1 Die Eignungskriterien wurden sowohl in der Ausschreibung wie auch in Ziff. 11 der Ausschreibungsunterlagen (Allgemeine Submissionsbedingungen) umschrieben. Als erstes Eignungskriterium (wirtschaftliche Leistungsfähigkeit; EK 1) hatten die Anbietenden nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, mit dem vorgesehenen Personal und den erforderlichen Fahrzeugen und Maschinen sowie Geräten die Arbeiten auszuführen. Zum Nachweis des EK 1 war gemäss Ziff. 11 der Allgemeinen Submissionsbedingungen eine Liste aller für die Arbeiten vorgesehenen Fahrzeuge, Maschinen und Geräte (eigene und zugemietete) einzureichen. Als viertes Eignungskriterium (Erfahrung des Anbieters; EK 4) wurde die Angabe zweier Referenzen vergleichbarer Mandate verlangt. Die Referenzen durften nicht älter als zehn Jahre sein (Abschluss im Jahr 2015 oder jünger).
4.2 Erstens erachtete der Beschwerdegegner den Nachweis, dass die Anbieterin in der Lage ist, mit den erforderlichen Fahrzeugen und Maschinen sowie Geräten die ausgeschriebenen Arbeiten auszuführen, anhand der eingereichten Liste als nicht erbracht. Zur Begründung führte sie aus, der offerierte "Manitou MRT 3050 Privilege Plus" sei als Fällgreifer für die Spezialholzereiarbeiten nach den Vorgaben (vgl. Ziff. 3 der Ausschreibungsbedingungen) insofern ungeeignet, als er mit seinen Stützen einen viel zu breiten Raum einnehme, welcher im Uferbereich meist nicht vorhanden sei. Auch die Leistungsfähigkeit der angebotenen Fahrzeuge für den Abtransport (Traktoren) lasse keine sichere und effiziente Ausführung des Auftrags – nota bene im ganzen Kanton Zürich – erwarten.
4.2.1 In Ziff. 3 der Allgemeinen Submissionsbedingungen wurde unter dem Titel "Leistung und Auftragsvolumen" zusammengefasst ausgeführt, die Einzelaufträge könnten fällen, entasten und abtransportieren beinhalten. Mit der Fällgreifvorrichtung sei das kontrollierte Fällen von bis zu 40 m hohen Bäumen sicherzustellen. Das Fahrzeug müsse eine Arbeitshöhe von bis zu 24 m aufweisen und an Böschungen zur Fällung von Ufergehölzen einsetzbar sein. Dasselbe ergibt sich unter dem Titel "Gegenstand und Umfang des Auftrags" auch aus der Ausschreibung. Zur Beschreibung der ausgeschriebenen Spezialholzereiarbeiten wurde in Ziff. 2 unter dem Titel "Vorhaben" ferner ausgeführt, diese fänden in Gewässernähe in ländlichem sowie städtischem Umfeld an unterschiedlichen Standorten im Kanton Zürich statt.
4.2.2 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, ihr Angebot sei wegen nicht in der Ausschreibung geforderter Kriterien ausgeschlossen worden, als unbegründet. Sowohl aus der Ausschreibung als auch aus den Ausschreibungsunterlagen ging hervor, dass einerseits die Fahrzeuge, Maschinen und Geräte für Fällarbeiten in Uferbereichen und an Böschungen mit beschränkten Platzverhältnissen tauglich sein müssen. Dass die Ausschreibung bereits im Vorfeld faktisch auf einen bestimmten Maschinentyp ausgerichtet gewesen wäre, ist sodann nicht ersichtlich und hätte gemäss Art. 53 Abs. 2 IVöB ohnehin bereits mit einer Anfechtung der Ausschreibung geltend gemacht werden müssen. Weiter war der Abtransport explizit in der Beschreibung als Leistungsinhalt aufgeführt, weshalb es nicht zu beanstanden ist, wenn der Nachweis der Leistungsfähigkeit auch diesbezüglich zu erbringen war.
4.2.3 In ihrer Offerte nannte die Beschwerdeführerin als Fahrzeug mit Fällgreifvorrichtung den "Manitou MRT 3050 Privilege Plus", welcher mit Stützen eine Breite von 6,06 m aufweist. Der Beschwerdegegner führte in seiner Beschwerdeantwort zu diesem Fahrzeug aus, dabei handle es sich nicht um ein Fällmobil mit zwei lenkbaren Achsen, welches wendig und auch in beengten Platzverhältnissen (etwa auf schmalen Velowegen in Ufernähe) einsetzbar sei. Vielmehr handle es sich dabei um einen sogenannten Teleskoplader. Dieser sei nur dann einsetzbar, wenn seine vier Stützen ausgefahren würden. Gewöhnliche Fällmobile könnten bei lediglich 4,3 m breiter Abstützung bei gleichem Auslegewinkel (50°) 2'000 kg Gewicht heben, während das Fällmobil der Beschwerdeführerin bei einer Abstützung von 6,06 m Breite nur gerade 630–830 kg Gewicht heben könne. Dies entspreche lediglich 31,5–41,5 % der Hebelast anderer Fällmobile. Für die Praxis bedeute dies eine weitaus weniger effiziente Baumfällung, da die Bäume in viel kleinere Stücke zerlegt werden müssten. Zudem liessen schmale Uferwege kaum je eine Arbeitsbreite von 6,06 m zu. Das Fällmobil der Beschwerdeführerin entspreche daher den in der Ausschreibung beschriebenen Anforderungen nicht.
Diese mit Blick auf die Akten nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdegegners blieben von der Beschwerdeführerin unbestritten. Wenn der in technischen Belangen kundige Beschwerdegegner den Nachweis für die Erfüllung des Eignungskriteriums der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als nicht erbracht erachtete, hat er seinen Ermessenspielraum nicht überschritten. Eine Prüfung der weiteren Entscheidgründe der Vergabebehörde zur Beurteilung des Eignungskriteriums 1 als nicht erfüllt erübrigt sich damit.
4.3 Die Begründung des Beschwerdegegners bezüglich der Nichterfüllung des Eignungskriteriums 1 ist nicht zu beanstanden. Er hat sein Ermessen nicht rechtsverletzend ausgeübt und durfte das Angebot der Beschwerdeführerin wegen fehlender Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen (Art. 44 Abs. 1 Bst. a IVöB) androhungsgemäss vom Vergabeverfahren ausschliessen. Bei diesem Ergebnis wird die Behandlung der Rügen betreffend die Nichterfüllung des Eignungskriteriums 4 obsolet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Die Verteilung der Gerichtskosten richtet sich gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG grundsätzlich nach dem Unterliegen. Dementsprechend sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
5.2 Ein Entschädigungsanspruch der unterliegenden Beschwerdeführerin entfällt von vornherein (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er mit Erstattung der Beschwerdeantwort im Wesentlichen lediglich seiner Begründungspflicht nachgekommen ist; ein besonderer Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG ist nicht ersichtlich.
6.
Das geschätzte Auftragsvolumen über fünf Jahre von Fr. 375'000.- übersteigt den massgeblichen Schwellenwert für Dienstleistungen (Art. 52 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Anhang 4 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB] vom 21. Juni 2019). Gegen diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls steht dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. f BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'295.-- Total der Kosten.
Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Gegen dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Mitteilung an die Parteien.