Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
VB.2025.00759
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. März 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
Gemeinde A,
vertreten durch den Gemeinderat A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C,
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Qualifikation Arbeitsverhältnis (Sistierung),
hat sich ergeben:
I.
A. Mit "Interim Management Vertrag" vom 26. September 2024 betraute die Gemeinde A das Einzelunternehmen E mit Sitz in F (Kanton Bern) mit der "Verwaltungsleitung ad interim der Gemeinde" während des Zeitraums vom 25. September 2024 bis am 31. März 2025. Der Vertrag äussert sich ausserdem zu den Aufgaben, zum Pensum, zur Vergütung sowie zu den weiteren "Arbeitsbedingungen" und der Auflösung des Vertragsverhältnisses.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2025 teilte die Ausgleichskasse des Kantons Bern C, Inhaberin von E, mit, dass ihre Tätigkeit für die Gemeinde A sozialversicherungsrechtlich als unselbständige Erwerbstätigkeit einzustufen sei, sodass die Gemeinde auf die ihr ausgerichtete Entschädigung die paritätischen Beiträge auszurichten habe. Hierauf informierte die Gemeinde A C am 31. Januar 2025 darüber, "das Auftragsverhältnis" mit E als einseitig unverbindlich einzustufen und "finanztechnisch rückwirkend auf den 26. September 2024 als befristetes Arbeitsverhältnis" zu behandeln mit der Folge, dass sämtliche notwendigen Sozial- und Vorsorgeleistungen geleistet bzw. gegenüber der Sozialversicherung abgerechnet würden. Für den Fall, dass der Vertrag nicht ursprünglich unverbindlich sein sollte, erklärte die Gemeinde ihn zudem "per sofort [als] beendet".
B. Am 5. Februar 2025 stellte E der Gemeinde A "[f]ür das Interim Management im Januar 2025" Fr. 25'384.60 in Rechnung. Anfang Juli 2025 machte das Einzelunternehmen gegen die Gemeinde A beim Regionalgericht Bern-Mittelland ein Klageverfahren über eine Forderung aus Auftrag in Höhe von Fr. 51'663.70 zuzüglich Verzugszinsen anhängig.
C. Mit Beschluss vom 2. September 2025 entschied der Gemeinderat A was folgt:
"1. Es wird rückwirkend festgestellt, dass C, [...], vom 25. September 2024 bis zum 31. Januar 2025 als Gemeindeschreiberin bei der Politischen Gemeinde A angestellt war.
C wird rückwirkend gestützt auf die Bestimmungen der Personalverordnung der Gemeinde und innerhalb des Lohnreglements LR 01 in die Klasse 26 LS 10 (Technische Stufe 12) eingereiht, was mit einem Stellenpensum von 100 Prozent einer jährlichen Besoldung inklusive 13. Monatslohn von CHF 194'022.00 entspricht. Ab 01. Januar 2025 ist auf dem Jahreslohn die Teuerung von 1.1 % berücksichtigt. Mithin bestand für die Zeit vom 25. September 2024 bis zum 31. Januar 2025 ein Lohnanspruch von brutto CHF 68'085.55.
Die aufgrund des unwirksamen Vertrags entrichteten Zahlungen betrugen für den Zeitraum vom 25. September 2024 bis zum
Dezember 2024 CHF 84'077.45 inkl. MWST. Zusätzlich wurden nachträglich für das Jahr 2024 Leistungen an die Sozialversicherungen, Krankentaggeldversicherung und Unfallzusatzversicherung etc. (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) im Betrag von CHF 30'533.00 auf dem ausbezahlten Betrag von CHF 77'777.50 exkl. MWST geleistet.
C wird bei der BVK-Personalvorsorge des Kantons Zürich gemäss deren massgebenden Bestimmungen rückwirkend für die Anstellungsdauer versichert.
C wird durch die Politische Gemeinde gegen die finanziellen Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfall rückwirkend für die Anstellungsdauer versichert. Die obligatorische Krankenversicherung ist Sache von C. Die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit werden durch eine Taggeldversicherung der Politischen Gemeinde A gedeckt. Der Beitritt ist obligatorisch.
C wird verpflichtet, die Beträge von CHF 9'691.95 (Differenz Bruttolöhne), CHF 11'006.05 (Sozialversicherungs- und Privatversicherungsleistungen Arbeitnehmer) und CHF 6'299.95 (MWST), Total CHF 26'997.95 zuzüglich Verzugszins 5 % ab Rechtskraft der vorliegenden Verfügung an die Gemeinde zurückzuerstatten.
Die Politische Gemeinde A wird die vorliegende Verfügung nach Eintritt der Rechtskraft den zuständigen Sozialversicherungs- und Privatversicherungsträgern übermitteln und die Rückzahlung der zu viel verlangten Versicherungsleistungen in die Wege leiten.
lm Übrigen gelten die Bestimmungen der Personalverordnung der Politischen Gemeinde A vom 9. Dezember 2002 und wo nichts anderes geregelt ist, die Bestimmungen der kantonalen Personalgesetzgebung.
Der Gemeindepräsident und der Gemeindeschreiber werden mit dem Vollzug beauftragt."
II.
Dagegen rekurrierte C beim Bezirksrat Meilen. Sie beantragte in der Hauptsache die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses vom 4. September 2025 (recte 2. September 2025) und ersuchte eventualiter insbesondere um Sistierung des verwaltungsrechtlichen Verfahrens bis zum Abschluss des hängigen Zivilverfahrens am Regionalgericht Bern-Mittelland, "allenfalls bis zum Abschluss des Verfahrens vor den Rechtsmittelinstanzen".
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs sistierte die Präsidentin des Bezirksrats Meilen das Rekursverfahren mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 "bis das Zivilverfahren am Regionalgericht Bern-Mittelland rechtskräftig erledigt ist" (Dispositiv-Ziff. I).
III.
Die Gemeinde A erhob am 17. November 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und ersuchte um Aufhebung von Dispositiv-Ziff. I der Präsidialverfügung des Bezirksrats Meilen vom 16. Oktober 2025.
Der Bezirksrat Meilen verzichtete am 1. Dezember 2025 auf Vernehmlassung. C schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2026 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Hierzu äusserte sich die Gemeinde A am 20. Januar 2026.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer politischen Gemeinde ebenso zuständig wie für Zwischenentscheide in solchen Verfahren (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
1.2
1.2.1 Anfechtungsobjekt bildet ein Zwischenentscheid betreffend die Sistierung des Rekursverfahrens.
Selbständig eröffnete Zwischenentscheide können vor Verwaltungsgericht gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) angefochten werden, wobei bei Beschwerden gegen einen Zwischenentscheid über die Sistierung des Verfahrens einzig die Variante gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Betracht fällt, das heisst, die Beschwerde ist zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Vom Erfordernis eines weiteren nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist nach der bundes- und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung abzusehen, wenn die beschwerdeführende Partei eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung geltend macht (VGr, 24. September 2020, VB.2020.00479, E. 2.1 mit Hinweisen).
1.2.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin beruft sich vorliegend zwar auf das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), im Kern macht sie jedoch geltend, dass keinerlei Grund für die Verfahrenssistierung bestehe bzw. dass zwingend öffentliches Recht zur Anwendung gelange. Sie ersuchte denn auch ihrerseits im Zivilverfahren um dessen Sistierung wegen des vorliegenden Verwaltungsverfahrens. Ohnehin erscheint fraglich, ob sich die Beschwerdeführerin als Gemeinwesen mit Blick auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG auf das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot berufen kann (vgl. BGr, 12. Mai 2021, 1C_301/2020, E. 2.3.2).
Wie es sich damit bzw. mit der Frage verhält, ob vom Eintretenserfordernis eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils abzusehen bzw. ob ein solcher hinreichend dargetan ist, kann jedoch offenbleiben, da sich die Beschwerde – wie nachfolgend darzulegen ist – in der Sache ohnehin als unbegründet erweist.
2.
2.1 Das Verwaltungsrechtspflegegesetz enthält keine Regelung der Verfahrenssistierung. In der Praxis ist diese als Rechtsinstitut indessen anerkannt, wobei sich im Rekursverfahren eine analoge Anwendung von Art. 126 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) rechtfertigt (Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 37).
Da die Sistierung eines Verfahrens im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot bzw. zum Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist steht (Art. 29 Abs. 1 BV), soll sie die Ausnahme bleiben, die das Vorliegen triftiger Gründe voraussetzt (Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 38). Eine Verfahrenssistierung kann sich in diesem Sinn rechtfertigen, wenn die Anordnung vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich beeinflusst wird. Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn der Ausgang eines anderen, konkret in Aussicht stehenden Verfahrens für das interessierende Verfahren mutmasslich von präjudizieller Bedeutung ist, wenn in einem anderen Verfahren über Sachumstände oder rechtliche Voraussetzungen entschieden wird, die für den Ausgang des in Frage stehenden Verfahrens – das zum anderen Verfahren einen genügenden Sachzusammenhang aufweist – von massgebender Bedeutung sind, oder wenn eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Verfahren nach Abschluss eines anderen Verfahrens hinfällig werden wird (zum Ganzen Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 39 f.). Art. 126 Abs. 1 ZPO bestimmt entsprechend, dass ein Verfahren insbesondere dann sistiert werden kann, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist.
Die instruierende Behörde, die über die Sistierung (und die Wiederaufnahme) eines Verfahrens entscheidet, verfügt im Einzelfall über ein erhebliches Ermessen (Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 43).
2.2 Die Vorinstanz begründet die strittige Verfahrenssistierung damit, dass im hängigen Zivilverfahren vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland zentrale Fragen zur rechtlichen Qualifikation des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrags vom 26. September 2024 zu klären sein werden. Insbesondere werde die Gültigkeit des Vertrags zu beurteilen sein und die Frage, ob es sich beim Vertragsverhältnis zwischen den Parteien um einen Auftrag oder ein Anstellungsverhältnis gehandelt habe. Diese Qualifikation sei auch für das vorliegende (verwaltungsrechtliche) Verfahren von entscheidender Bedeutung, sodass es sachgerecht sei, das Ergebnis des Zivilverfahrens abzuwarten.
Damit ist ein genügender Grund für die Verfahrenssistierung dargetan. Zwar ist die Vorinstanz nicht an die rechtliche Qualifikation des (Vertrags-)Verhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin bzw. dem Einzelunternehmen E durch das zuerst angerufene Zivilgericht gebunden bzw. wird sie dereinst nicht daran gebunden sein. Da in beiden Verfahren die gleiche (Kern-)Frage zu klären sein wird, besteht aber die Gefahr widersprüchlicher bzw. inkohärenter Entscheide. Es kommt hinzu, dass bei abweichender Beantwortung der Frage der rechtlichen Qualifikation des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien die Möglichkeit einer Doppelentschädigung der Beschwerdegegnerin bestünde. Aus prozessökonomischen Gründen sowie mit Blick auf die Rechtssicherheit erscheint die (ohnehin nur einstweilige) Sistierung des verwaltungsrechtlichen Rekursverfahrens daher als zweckmässig und überwiegt das Interesse daran aktuell das Interesse an der Beschleunigung des Rekursverfahrens (vgl. BGr, 7. Juli 2022, 4A_175/2022, E. 5.3).
Eine Rechtsverletzung bzw. eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens durch die Vorinstanz liegt nicht vor.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.
Weil der Streitwert hier in der Hauptsache Fr. 26'997.95 beträgt (vgl. Dispositiv-Ziff. 6 des Beschlusses der Beschwerdeführerin vom 2. September 2025), sind die Kosten des Verfahrens in Anwendung von § 65a Abs. 3 Satz 1 VRG auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die unterliegende Beschwerdeführerin ist zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Gegen dieses Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde ist allerdings nur zulässig, wenn der vorliegende Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'620.-- Total der Kosten.
Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 750.- zu bezahlen.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Meilen.