Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
VB.2025.00745
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. März 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
B,
C,
der Beschwerdeführer 1 vertreten durch
die Beschwerdeführenden 2 und 3,
diese vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde E,
vertreten durch die Schulpflege E,
diese vertreten durch RA F,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Logopädie-Therapie,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 2016, wohnt in der Gemeinde E. Ab August 2023 besuchte er eine von der Schulpflege E angebotene Logopädie-Therapie bei G. Mit "logopädischem Abschlussbericht" vom 30. Juni 2025 empfahl diese, "[a]uf Grund der sprachlichen Fortschritte, der gesunkenen Therapiemotivation und der bereits lang andauernden Therapie von 2 Jahren [...] einen vorläufigen Therapieabschluss". Die (verbleibenden) Schwierigkeiten im Bereich der Verständlichkeit (Anwendung von sprachlichem Wissen in kommunikativ-sozialen Situationen) sollten sich mit stärkerem Bewusstsein und zunehmendem Alter von A verbessern; sollte dies nicht der Fall und A motiviert sein, an dieser Thematik zu arbeiten, könne zu einem späteren Zeitpunkt wieder eine Phase logopädischer Einzeltherapie mit dem Schwerpunkt auf Verständlichkeit geprüft werden.
Nach vorgängiger mündlicher Mitteilung stellte die Schulverwaltung E den Bericht vom 30. Juni 2025 am 1. Juli 2025 die Eltern von A, B und C, zur Kenntnisnahme zu mit dem Hinweis darauf, dass die Logopädie-Therapie ihres Sohns per Ende des Schuljahres 2025 ende (letzte Therapie am 10. Juli 2025). Hierauf verlangten die Genannten mit Schreiben vom 4. und vom 18. Juli 2025 "schnellstmöglich" bzw. "innert fünf Tagen" eine anfechtbare Verfügung und drohten der Gemeinde E "rechtliche Schritte" an.
Mit Präsidialverfügung vom 11. August 2025 ordnete der Präsident der Schulpflege E an, dass die Logopädie-Therapie für A infolge erreichter Therapieziele im Schuljahr 2025/2026 nicht mehr weitergeführt werde, und entzog einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung.
II.
Am 8. September 2025 rekurrierten A sowie seine Eltern B und C beim Bezirksrat Horgen und ersuchten insbesondere um superprovisorische bzw. vorsorgliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2025 nahm der Bezirksrat Horgen vom Eingang der Stellungnahme der Gemeinde E vom 29. September 2025 betreffend vorsorgliche Massnahmen Vormerk (Dispositiv-Ziff. I) und wies den Antrag von A, B und C "auf Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 8. September 2025" ab bzw. stellte fest, dass dem Rekurs "somit die aufschiebende Wirkung entzogen" bleibe (Dispositiv-Ziff. II).
III.
Gegen diesen Beschluss erhoben A, B und C am 13. November 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, unter Entschädigungsfolge sei Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats E vom 15. Oktober 2025 aufzuheben, ihrem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Schulgemeinde E, handelnd durch H, unter Strafandrohung im Unterlassungsfall nach Art. 292 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) anzuweisen, A bis zu einem anderslautenden rechtskräftigen Entscheid im Rekursverfahren logopädisch weiter zu behandeln. Eventualiter sei die Sache zur neuen Begründung und Beurteilung gemäss den Erwägungen des Verwaltungsgerichts an den Bezirksrat Horgen zurückzuweisen.
Der Bezirksrat Horgen mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2025 und die Gemeinde E mit Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2025 beantragten jeweils die Abweisung der Beschwerde, letztere unter Entschädigungsfolge. Hierzu äusserten sich A, B und C am 16. Januar 2026.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
1.2 Bei dem angefochtenen Beschluss vom 15. Oktober 2025 handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die aufschiebende Wirkung, gegen den sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur Beschwerde führen lässt, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 25 N. 48).
Hier lässt sich das Interesse der Beschwerdeführenden an der Überprüfung der Beendigung der Logopädie-Therapie des Beschwerdeführers 1 kaum von ihrem Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses trennen. Da es selbst im Fall eines für sie günstigen Endentscheids der Vorinstanz in der Hauptsache naturgemäss nicht möglich sein wird, die während der Dauer des Verfahrens allenfalls auftretenden Beeinträchtigungen nachträglich rückgängig zu machen, hat die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 48).
1.3 Weil die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) verletzt, indem sie ihnen die Beschwerdeantwort mit der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zum Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erst mit dem hier angefochtenen Zwischenentscheid zur Äusserung zustellte.
2.2 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung. Anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht, von allen bei einer Rechtsmittelinstanz eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue oder wesentliche Vorbringen enthalten (sogenanntes Replikrecht; vgl. BGE 138 I 484 E. 2.1).
Das Recht auf Replik gilt grundsätzlich auch in Verfahren betreffend den Entzug oder die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung. Dabei kommt ihm allerdings nicht die gleiche Tragweite wie im Verfahren über die Hauptsache zu. Insbesondere liegt es in der Natur von Verfügungen über die aufschiebende Wirkung, dass sie umgehend getroffen werden müssen. Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, braucht die entscheidende Behörde vor dem Erlass einer betreffenden Anordnung daher keinen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen. Grundsätzlich ist der Gehörsanspruch der gesuchstellenden Person mit der Einreichung ihres Antrags um Erteilung, Entzug oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gewahrt (vgl. BGE 139 I 189 E. 3.3–3.6; Kiener, § 25 N. 36). Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Entscheid über die aufschiebende Wirkung – anders als im Grundsatz der Entscheid in der Hauptsache – nicht unabänderlich ist. Seine provisorische Natur bringt es mit sich, dass er leicht abgeändert werden kann (zum Ganzen BGr, 18. Februar 2021, 2C_836/2020, E. 3.2).
2.3 Die Rüge der Beschwerdeführenden, wonach die Vorinstanz eine Gehörsverletzung begangen habe, ist somit unbegründet.
3.
3.1 Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 VRG). Aus besonderen Gründen kann die aufschiebende Wirkung entzogen werden (§ 25 Abs. 3 VRG). Das Gesetz nennt diese Gründe nicht; weil die aufschiebende Wirkung den gesetzlichen Regelfall darstellt und dem Interesse, ein umstrittenes Rechtsverhältnis in der Schwebe zu halten, aus Gründen der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt, soll der Entzug jedoch die Ausnahme darstellen. Für die sofortige Wirksamkeit der umstrittenen Anordnung müssen deshalb qualifizierte und überzeugende Gründe sprechen, ohne dass aber ganz ausserordentliche Umstände verlangt wären. Weil bei einem Entzug der aufschiebenden Wirkung die Anordnung rechtswirksam wird, bevor die Rekursinstanz deren Rechtmässigkeit geprüft hat, ist erforderlich, dass ein schwerer Nachteil droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde. Dieser Nachteil kann etwa in einer unmittelbaren und schweren Bedrohung hochwertiger Güter des Einzelnen oder des Staats bestehen (zum Ganzen Kiener, § 25 N. 26 f.; BGE 129 II 286 E. 3.2 mit Hinweisen).
Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich der Entzug bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als verhältnismässig erweist. Hierzu sind in erster Linie alle sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen. Zusätzlich können die Prozessaussichten miterwogen werden, sofern sie klar zu Tage treten. So gilt es namentlich zu vermeiden, dass in der Sache praktisch aussichtslose Rekurse allein um der Verzögerung willen erhoben werden (Kiener, § 25 N. 28).
3.2 Sonderpädagogische Massnahmen wie die logopädische Therapie müssen von Gesetzes wegen regelmässig, spätestens aber nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Anordnung auf ihre Notwendigkeit und Wirksamkeit hin überprüft werden (§ 40 Abs. 1 VSG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [LS 412.103]). Üblicherweise werden sie daher von vornherein bloss für ein (Schul-)Jahr bewilligt. Wird die Verlängerung nach einem Jahr verweigert, führt die Erhebung eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung diesfalls nicht automatisch dazu, dass das betroffene Kind während des Verfahrens weiter therapiert wird. Hierfür müsste vielmehr um eine entsprechende vorsorgliche Massnahme ersucht und bei summarischer Beurteilung von der Notwendigkeit der Weiterführung der streitgegenständlichen Therapie ausgegangen werden.
Im Fall des Beschwerdeführers 1 erfolgte die Anordnung der strittigen Logopädie-Therapie im Jahr 2023 jedoch ohne zeitliche Befristung mit der Folge, dass die Beschwerdegegnerin nach dem ihrer Ansicht nach erfolgten Wegfall der Notwendigkeit bzw. Wirksamkeit der Massnahme deren Aufhebung verfügen musste. Da damit eine positive Anordnung vorliegt, hätte die Erhebung des Rekurses durch die Beschwerdeführenden ohne den Entzug der aufschiebenden Wirkung zur Weiterführung der strittigen Therapie während des Rekursverfahrens geführt, ohne dass von der Vorinstanz vorgängig zumindest summarisch geprüft worden wäre, ob die Massnahme noch wirksam ist und sie nicht etwa den Kindesinteressen bzw. dem Kindeswohl zuwiderläuft. Hierauf deutet in den Akten aber gerade alles hin, nachdem nicht nur der Abschlussbericht von G, sondern auch der von den Beschwerdeführenden als Beleg für den behaupteten (dringenden) Therapiebedarf des Beschwerdeführers 1 angerufene Untersuchungsbericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie Zürich (KJPP) vom 17. Juli 2025 nahelegen, dass beim Beschwerdeführer 1 zuletzt eine Gefahr der Übertherapie bestand und die vielen ergänzenden Therapien, die er erhielt (Logopädie in deutscher Sprache, Logopädie in englischer Sprache, Psychomotorik und Verhaltenstherapie), bei ihm zu einer gewissen Erschöpfung und einer gesteigerten Vermeidungsreaktion führten. So lässt sich dem letztgenannten Bericht der KJPP, worin dem Beschwerdeführer 1 erstmals die Diagnose frühkindlicher Autismus sowie die Verdachtsdiagnose sonstige Entwicklungsstörung des Sprechens oder der Sprache (sprachliche Auffälligkeiten bei Kindern, die sich nicht eindeutig als reine Artikulations-, Ausdrucks- oder Verständnisstörung klassifizieren lassen) gestellt werden, hierzu entnehmen, dass der Knabe bislang "[t]rotz vielfältiger Unterstützung" lediglich kleine, nicht nachhaltige Fortschritte gemacht habe und eine Anforderungsvermeidung (Demand Avoidance [extremer Widerstand gegenüber jeglichen nicht selbst gewählten Aufgaben]) zu entwickeln beginne. "Im Lichte der nun definitiv vergebenen Autismus-Spektrum Diagnose" wird deshalb seitens der Fachleute der KJPP eine Einzeltherapie mit Schwerpunkt auf die autismusspezifischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers 1 empfohlen und werden ergänzende Therapien "wie Ergotherapie, Logopädie und Psychomotorik" lediglich als potenziell ebenfalls entwicklungsförderlich erwähnt ("[...] können die Entwicklung ebenfalls fördern"), wobei betont wird, dass es "therapeutisch wichtig [sei], dass vereinzelte Ansätze, nacheinander mit klar erreichbaren Zielen verordnet werden, um eine Überforderung bei A zu vermeiden". Vor dem Hintergrund dieser (neuen) Erkenntnisse werden sämtliche dem Beschwerdeführer 1 zur Unterstützung gewährten sonderpädagogischen Massnahmen einer Überprüfung zu unterziehen sein, welche offenbar aktuell im Gang ist (vgl. VGr, 8. Januar 2026, VB.2025.00403 [noch nicht in Rechtskraft erwachsen], E. 5.2.8).
In dieser besonderen Konstellation ist mit der Beschwerdegegnerin vom Vorliegen eines qualifizierten Grunds für den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses auszugehen. Die Beschwerdegegnerin attestierte dem Beschwerdeführer 1 zudem im Weiteren zu Recht kein Interesse an der Weiterführung der Logopädie-Therapie bzw. jedenfalls kein derart gewichtiges Interesse, als dass es jenes an der Weitervergabe seines Therapieplatzes an ein Kind mit ausgewiesenem Therapiebedarf bei einem notorisch knappen Therapieangebot überwiegen würde. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses bzw. die Verweigerung von deren Wiederherstellung erweist sich demnach als rechtmässig.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind gestützt auf Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (SR 151.3) auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Eine Parteientschädigung ist den unterliegenden Beschwerdeführenden nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin ersucht ebenfalls um eine Parteientschädigung. Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das Gemeinwesen in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51). Entsprechend ist dem Antrag der Beschwerdegegnerin um Ausrichtung einer Parteientschädigung trotz Obsiegen nicht zu entsprechen.
6.
Das vorliegende Urteil über einen Zwischenentscheid ist ebenfalls ein Zwischenentscheid (Bertschi, § 19a N. 32). Die Beschwerde ans Bundesgericht ist daher nur gegeben, wenn das Urteil einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Schliesslich ist auf Art. 98 BGG zu verweisen: Danach kann mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. BGE 137 III 475 E. 2, 134 II 192 E. 1.5).
Demgemäss erkennt die Kammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'620.-- Total der Kosten.
Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
Mitteilung an
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Horgen.