Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
VB.2025.00560
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. März 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
Unternehmen A,
Beschwerdeführerin,
und
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend fehlendes Rechtsdomizil,
hat sich ergeben:
I.
Das Einzelunternehmen A ist seit Dezember 2020 mit Sitz in F an der Domiziladresse "…" im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Inhaber des Unternehmens ist B, dessen Wohnsitz sich gemäss Handelsregistereintrag in C (D) befindet.
Am 6. August 2025 verfügte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich gestützt auf Art. 153 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) in Verbindung mit Art. 934a des Obligationenrechts (OR, SR 220), das Einzelunternehmen A von Amtes wegen aus dem Register zu löschen und dies nach Eintritt der Rechtskraft ins Handelsregister einzutragen; die Eintragungsgebühren von Fr. 171.60 auferlegte es B, wobei gleichzeitig festgehalten wurde, dass der Betrag "einstweilen uneinbringlich" sei.
II.
Hiergegen erhob B am 10. September 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und ersuchte um Feststellung, "dass die Behauptungen in der oben genannten Verfügung [Verfügung des Handelsregisteramts des Kantons Zürich vom 6. August 2025] rechtswidrig sind und nicht den Tatsachen entsprechen" und "keine Gründe für eine Löschung des Unternehmens A von Amtes wegen vorliegen".
Das Handelsregisteramt schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Am 29. November 2025 liess B dem Verwaltungsgericht ein vom 27. November 2025 datierendes Schreiben von ihm ans Handelsregisteramt (in Kopie) zukommen, womit er dieses über die Verlegung seines Hauptwohnsitzes in den Kanton Schaffhausen in Kenntnis gesetzt hatte. Das Handelsregisteramt reichte dem Verwaltungsgericht am 5. Februar 2026 eine Kopie der als Antwort auf dieses Schreiben erteilten Aufforderung ein, wonach B die Anmeldung betreffend Wohnsitzverlegung original unterzeichnet per Post einzureichen habe. Am 18. Februar 2026 teilte B dem Verwaltungsgericht mit, dem Handelsregisteramt bereits am 29. November 2025 eine "original unterschrieben[e]" Meldung der Wohnsitznahme eingereicht zu haben.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Anordnungen des Handelsregisteramts zuständig (Art. 942 Abs. 1 f. OR in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; VGr, 22. Mai 2025, VB.2024.00542, E. 1.1 mit Hinweisen). Es liegt kein Fall von Art. 934 Abs. 3 OR oder Art. 939 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 HRegV vor.
Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die Feststellungsbegehren des – nicht rechtskundig vertretenen – Beschwerdeführers sind dabei als (zulässige Leistungs-)Begehren auf Aufhebung der Verfügung des Beschwerdegegners vom 6. August 2025 bzw. Verzicht auf die Löschung des Einzelunternehmens A entgegenzunehmen.
1.2 Angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der Auflösung eines Einzelunternehmens geht das Bundesgericht – sofern nicht gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen – von einem Fr. 30'000.- übersteigenden Streitwert aus (BGr, 11. April 2011, 4A_636/2010, E. 1.1; VGr, 10. November 2025, VB.2025.00428, E. 1.2). Anhaltspunkte für einen tieferen Streitwert sind vorliegend nicht ersichtlich. Entsprechend ist die Sache in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).
2.
2.1 Hat ein Einzelunternehmen kein Rechtsdomizil mehr, so wird es vom Handelsregisteramt nach ergebnisloser Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) aus dem Handelsregister gelöscht (Art. 934a Abs. 1 OR). Das Verfahren richtet sich nach den Art. 152 ff. HRegV.
Gemäss Art. 152 Abs. 1 Satz 1 HRegV hat das Handelsregisteramt eine Rechtseinheit, die den in Art. 934a Abs. 1 OR aufgeführten Tatbestand erfüllt, zunächst aufzufordern, ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes zur Eintragung anzumelden oder zu belegen, dass die Eintragung aufrechterhalten werden soll. Es setzt der Rechtseinheit dafür eine Frist (Art. 152 Abs. 1 Satz 2 HRegV). Die Aufforderung hat auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall hinzuweisen (Art. 152 Abs. 2 HRegV) und wird in der Regel durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung an das eingetragene Rechtsdomizil der Rechtseinheit zugestellt (Art. 152a Abs. 1 lit. a HRegV). Die Zustellung erfolgt nach Art. 152a Abs. 3 HRegV durch Publikation im SHAB, wenn das eingetragene Rechtsdomizil der Rechtseinheit nicht mehr den Tatsachen entspricht und ein neues Rechtsdomizil trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann (lit. a) oder eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichem Aufwand verbunden wäre (lit. b). Die Zustellung gilt diesfalls am Tag der Publikation als erfolgt (Art. 152a Abs. 4 HRegV). Leistet die Rechtseinheit der Aufforderung innert Frist keine Folge, so erlässt das Handelsregisteramt gemäss Art. 153 Abs. 1 HRegV eine Verfügung über die Eintragung, die Änderung von eingetragenen Tatsachen oder die Löschung (lit. a), den Inhalt des Eintrags im Handelsregister (lit. b), die Gebühren (lit. c) und gegebenenfalls die Ordnungsbusse gemäss Art. 940 OR (lit. d). Im Eintrag ist die Rechtsgrundlage zu erwähnen und ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Eintragung von Amtes wegen erfolgt ist (Art. 153 Abs. 2 HRegV).
2.2 Mitte Dezember 2024 wandte sich das Einwohnermeldeamt der Gemeinde E in Deutschland an das Eidgenössische Handelsregisteramt (EHRA) und informierte dieses darüber, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, D, die neben ihm als Einzelzeichnungsberechtigte im Handelsregister aufscheint, entgegen den Angaben im Register keinen Wohnsitz in C (DE) hätten, sondern per 1. März 2023 von Amtes wegen nach Unbekannt abgemeldet worden seien. Im amtlichen Ermittlungsverfahren zum aktuellen Wohnsitz der beiden habe weder in Deutschland noch in der Schweiz eine aktuelle Meldeadresse ermittelt werden können. Ihnen sei zudem aufgefallen, dass weder das Unternehmen A noch der … einen eigenen Internetauftritt hätten, was auf eine "Briefkastenfirma" hindeute.
Nach Weiterleitung dieses Schreibens an den Beschwerdegegner hielt dieser die Verantwortlichen der Beschwerdeführerin mit (einfachem) an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil der Gesellschaft gerichtetem Brief vom 19. Februar 2025 dazu an, innert zehn Tagen die aktuellen "Wohnorte" der eingetragenen Zeichnungsberechtigten (B und D) zur Anmeldung zu bringen oder zu belegen, dass eine Eintragung nicht erforderlich sei, ansonsten sie gezwungen seien, gegen die zur Anmeldung verpflichteten Personen ein amtliches Eintragungsverfahren einzuleiten und allenfalls eine Ordnungsbusse auszufällen (Art. 940 OR und Art. 153 HRegV). Da eine Reaktion auf dieses Schreiben ausblieb, forderte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer und D am 17. März 2025 nochmals mit eingeschriebener, an das Domizil der Beschwerdeführerin adressierter Sendung auf, innert 30 Tagen die erforderliche Anmeldung "betreffend Wohnorte der eingetragenen Personen" vorzunehmen oder zu belegen, dass keine Eintragung erforderlich sei. Wenn innert der angesetzten Frist weder die Anmeldung erfolge noch belegt werde, dass eine Eintragung nicht erforderlich sei, werde betreffend das Bestehen der Eintragungspflicht kostenpflichtig eine Verfügung erlassen (Art. 153 Abs. 1 HRegV) und die Eintragung nach Rechtskraft dieser Verfügung von Amtes wegen vorgenommen (Art. 153 Abs. 2 HRegV). Die Sendung wurde an der Domiziladresse der Beschwerdeführerin am 18. März 2025 zur Abholung gemeldet (Abholungseinladung) und am Folgetag am Schalter der zuständigen Poststelle entgegengenommen.
Nach Ablauf der gesetzten Frist bzw. nachdem diese Aufforderung ergebnislos geblieben war, publizierte der Beschwerdegegner am 11. Juni 2025 eine "Aufforderung nach Art. 152a Abs. 3 HRegV i. V. m. Art. 934a Abs. 1 OR" im SHAB, worin der Inhaber der Beschwerdeführerin, die "zurzeit ohne Rechtsdomizil am Sitz [ist] bzw. [...] angeblich über kein Rechtsdomizil" verfügt, aufgefordert wurde, innert 30 Tagen seit Erscheinen dieser Publikation ein neues Domizil anzumelden oder zu belegen, dass keine Eintragung erforderlich sei, ansonsten das Einzelunternehmen aus dem Register gelöscht werde. Am 6. August 2025 verfügte der Beschwerdegegner androhungsgemäss, da weiterhin keine Reaktion erfolgt war, die Löschung der Beschwerdeführerin, weil aufgrund der Sachlage erstellt sei, "dass das Einzelunternehmen A, in F, am Ort seines Sitzes kein Rechtsdomizil mehr hat".
2.3 Art. 934a OR bezweckt, die Erreichbarkeit von Einzelunternehmen an dem im Handelsregister eingetragenen Domizil sicherzustellen, indem das zuständige Handelsregisteramt das Verfahren zur Löschung einer Rechtseinheit im Handelsregister durchführen kann, wenn bei dieser aufgrund des Fehlens eines Rechtsdomizils keine Zustellungen (mehr) möglich sind, weil beispielsweise der Inhaber das Rechtsdomizil faktisch aufgegeben hat (Rino Siffert, Berner Kommentar, 2021, Art. 934a OR N. 3). Das eingangs geschilderte Verfahren nach (Art. 934a OR in Verbindung mit) Art. 152 ff. HRegV wird deshalb in der Regel aufgrund einer Mitteilung seitens Dritter über die Nichterreichbarkeit der betroffenen Rechtseinheit in Gang gesetzt (beispielsweise der Post, die einen Vermerk auf einer Sendung des Handelsregisteramts anbringt, wonach die Rechtseinheit an dieser Adresse nicht mehr erreicht werden kann). Hierauf hat das Handelsregisteramt die fragliche Rechtseinheit gestützt auf Art. 152 Abs. 1 HRegV aufzufordern, die erforderliche Anmeldung eines neuen Domizils vorzunehmen oder die Vermutung des fehlenden Domizils zu widerlegen. Da die Aufforderung ein amtliches Verfahren mit rechtlichen Konsequenzen einleitet, das schliesslich mit der Löschung der betroffenen Rechtseinheit enden kann, muss sie zur Gewährung des rechtlichen Gehörs der Rechtseinheit zugestellt werden. Dies auch deshalb, weil allenfalls noch nicht mit absoluter Sicherheit feststeht, dass die Rechtseinheit tatsächlich kein Rechtsdomizil mehr hat (Siffert, Art. 934a OR N. 20). Wie sich dem Wortlaut von Art. 152a HRegV entnehmen lässt, erfolgt die Zustellung dabei grundsätzlich durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung an das eingetragene Domizil der Rechtseinheit (Abs. 1), eine SHAB-Publikation erfolgt nur ausnahmsweise unter den in Abs. 3 genannten Voraussetzungen, das heisst, wenn das Handelsregisteramt vorgängig die ihm zur Verfügung stehenden Instrumente mit vertretbarem Aufwand ausgeschöpft hat (vgl. Alexander Vogel, Kommentar zur Handelsregisterverordnung, 2. A., Zürich 2023, Art. 152a N. 6; ferner Siffert, Art. 934a OR N. 23). Die vorschnelle Eröffnung mittels Publikation verletzt nach der Rechtsprechung und Lehre den Anspruch auf rechtliches Gehör der Betroffenen (Vogel, Art. 152a N. 7 f.; Bundesrat, Erläuternder Bericht vom 20. Februar 2019 zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens "Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister", S. 12 mit Hinweisen).
Wie die vorstehenden Schilderungen des Verfahrensgangs zeigen, lagen bzw. liegen im Fall der Beschwerdeführerin jedoch keine Hinweise dafür vor, dass sie am eingetragenen Rechtsdomizil nicht (mehr) erreichbar gewesen wäre bzw. nicht mehr erreichbar wäre. Der (einzige) eingeschrieben dorthin versandte Brief des Beschwerdegegners vom 17. März 2025 wurde gemäss den Akten innert Abholungsfrist in Empfang genommen. Gescheiterte Zustellversuche Dritter sind nicht dokumentiert und auch die Schreiben des Verwaltungsgerichts konnten dem Unternehmen jeweils an die Adresse "…" zugestellt werden. Der Beschwerdegegner ging denn auch zunächst bloss wegen des (unbestritten) fehlerhaften Eintrags betreffend die Wohnsitze des Beschwerdeführers und von D vor und forderte die Genannten entsprechend zur Anmeldung neuer Wohnorte auf und nicht zur Eintragung eines neuen Rechtsdomizils bzw. zur Bestätigung des bestehenden Domizils. Als Rechtsfolge wurde daher in dem Schreiben vom 17. März 2025 auch nicht die kostenpflichtige Löschung der Rechtseinheit wegen fehlender Erreichbarkeit am eingetragenen Rechtsdomizil nach Art. 934a OR angeführt. Damit drohte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer vielmehr erstmals in der SHAB-Publikation vom 11. Juni 2025. Dass die Voraussetzungen für eine solche (ausnahmsweise) Publikation gemäss Art. 152a Abs. 3 HRegV im damaligen Zeitpunkt gegeben gewesen wären, ist aber weder dargetan noch ersichtlich. Wie aufgezeigt, war eine Zustellung am eingetragenen Rechtsdomizil der Beschwerdeführerin immer möglich und lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dieses nicht mehr den Tatsachen entsprechen könnte. Der seitens des Einwohnermeldeamts der Gemeinde E geäusserte (vage) Verdacht des Bestehens einer blossen Briefkastenfirma genügte hierfür jedenfalls nicht, sondern hätte – mit Blick auf die erfolgte Zustellung der Eingabe vom 17. März 2025 an das Domizil der Rechtseinheit – nach weiteren Abklärungen seitens des Beschwerdegegners verlangt, nachdem praxisgemäss keine hohen Anforderungen an die Beseitigung der Vermutung fehlenden Domizils gestellt werden (vgl. VGr, 23. März 2016, VB.2016.00021, E. 3.2). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht auf das in Empfang genommene Schreiben vom 17. März 2025 betreffend Anmeldung seines aktuellen Wohnsitzes reagierte, rechtfertigte ein Vorgehen nach Art. 152a Abs. 3 HRegV ebenfalls nicht, zumal er dem Beschwerdegegner gegenüber bereits im November 2023 erklärt hatte, dass ihm und seiner Ehefrau aus "Sicherheitsgründen" keine neuen Wohnsitzbestätigungen ausgestellt werden könnten, auf welches Schreiben hin der Beschwerdegegner nicht reagierte.
2.4 Damit ging der Beschwerdegegner bei Erlass der Ausgangsverfügung vom 6. August 2025 zu Unrecht davon aus, dass der Tatbestand des Art. 934a OR erfüllt sei, sodass die Löschungsverfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Urteilsdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide über die Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Da der Streitwert Fr. 30'000.- übersteigt (vgl. vorn E. 1.2), ist insofern auf das ordentliche Rechtsmittel nach Art. 72 ff. BGG zu verweisen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 6. August 2025 wird aufgehoben.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'620.-- Total der Kosten.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das EHRA.