Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
VB.2025.00555
Urteil
des Einzelrichters
vom 15. April 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
A GmbH,c/o lic. iur. D,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.RA C,
2.Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
c/o Obergericht des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis,
hat sich ergeben:
I.
A. Mit Eingabe vom 18. Februar 2025 ersuchte Rechtsanwalt C die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (fortan: Aufsichtskommission) um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber der A GmbH zwecks Durchsetzung von Honoraransprüchen.
B. Daraufhin setzte die Aufsichtskommission der A GmbH mit Schreiben vom 20. Februar 2025 eine Frist von 20 Tagen an, um schriftlich zu erklären, ob sie Rechtsanwalt C für die Geltendmachung der Honorarforderung vom Anwaltsgeheimnis entbinde oder Einwendungen dagegen erhebe. Gleichzeitig räumte die Aufsichtskommission der A GmbH die Möglichkeit ein, sich zu den Kosten des Entbindungsverfahrens zu äussern, welche ihr je nach Ausgang des Verfahrens auferlegt werden könnten. Ferner wies sie die A GmbH darauf hin, dass weder die Qualität der Mandatsführung noch die Frage, ob bzw. in welcher Höhe die geltend gemachten Honoraransprüche von Rechtsanwalt C gerechtfertigt seien, geprüft würden, sondern lediglich, ob das Interesse von Rechtsanwalt C an der Entbindung höher wiege als das ihrige an der Beibehaltung des Berufsgeheimnisses. Die Frage, ob bzw. in welchem Umfang sie – die A GmbH – zur Zahlung des Honorars verpflichtet sei, sei im Streitfall Sache der Zivilgerichte. Mit Eingabe vom 4. April 2025 liess die A GmbH beantragen, das Entbindungsgesuch von Rechtsanwalt C sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen.
C. Mit Beschluss vom 3. Juli 2025 ermächtigte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt C, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf die A GmbH gegenüber den zuständigen Behörden, Schiedsgerichten und einem allfälligen Rechtsvertreter zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um seine Honorarforderung durchzusetzen (Dispositivziffer 1). Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- auferlegte die Aufsichtskommission der A GmbH (Dispositivziffern 2 und 3). Ihr wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositivziffer 4).
II.
Gegen den Beschluss der Aufsichtskommission vom 3. Juli 2025 gelangte die A GmbH am 9. September 2025 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie liess beantragen, der Entscheid der Aufsichtskommission sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zum neuen Entscheid an die Aufsichtskommission zurückzuweisen. Die Aufsichtskommission verzichtete mit Schreiben vom 24. September 2025 auf eine Beschwerdeantwort. Es folgten keine weiteren Eingaben.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Gestützt auf § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG; LS 215.1) kann gegen in Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäss den §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS. 175.2) erhoben werden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich sodann auch aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Streitigkeiten betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis werden vom Einzelrichter beurteilt, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3 und Abs. 2 VRG). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden gestützt auf § 57 Abs. 1 VRG von Amtes wegen (und damit antragsgemäss) beigezogen.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) verletzt. Namentlich habe die Beschwerdegegnerin 2 die geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen nicht berücksichtigt und die Begründungspflicht verletzt.
2.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör beinhaltet das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 151 IV 175 E. 3.2.1; 148 III 30 E. 3.1; 141 V 557 E. 3.2.1).
2.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es nicht notwendig, dass die Beschwerdegegnerin 2 jedes einzelne vorgebrachte Argument in ihre Entscheidbegründung aufnimmt. Es genügt, wenn sie die entscheidrelevanten Punkte entsprechend würdigt. Dies hat die Beschwerdegegnerin 2 getan. Unbegründet ist namentlich die Rüge der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin 2 habe die geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen unberücksichtigt gelassen. Zwar bemerkt die Beschwerdegegnerin 2 eingangs der von der Beschwerdeführerin kritisierten Textpassage fälschlicherweise, die Beschwerdeführerin habe gar keine Geheimhaltungsinteressen vorgebracht. Sie hat die geltend gemachten Interessen allerdings an anderer Stelle erwähnt. Zudem wird aus dem Rest der kritisierten Textpassage deutlich, dass die Beschwerdegegnerin 2 diese Interessen durchaus gewürdigt, aber sie nicht für gewichtig genug ("hinreichend") gehalten hat, um die Honorarinteressen des Beschwerdegegners 1 zu überwiegen. Unzutreffend ist weiter auch, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Replik der Beschwerdeführerin völlig unbeachtet gelassen habe. Vielmehr wurde diese ausführlich in den Erwägungen zusammengefasst und folglich bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Zudem war die Beschwerdeführerin in der Lage, den Beschluss der Beschwerdegegnerin 2 mittels Beschwerde sachgerecht anzufechten. Die Beschwerdegegnerin 2 hat den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin also nicht verletzt.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Voraussetzungen für die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis seien nicht erfüllt. Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin 2 die Honorarinteressen des Beschwerdegegners 1 zu Unrecht stärker gewichtet als die Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin.
3.2 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 [BGFA; SR 935.61]; vgl. auch Art. 321 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Zu den Tatsachen, die unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört bereits der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen der Rechtsanwältin bzw. dem Rechtsanwalt und der Klientschaft. Deshalb setzt die klageweise Einforderung eines Honorars praxisgemäss eine vorgängige Befreiung der Anwältin bzw. des Anwalts von der Schweigepflicht voraus (BGE 150 II 300 E. 5.2). Verweigert die Klientschaft die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, so kann sich die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt mit einem Gesuch an die Aufsichtsbehörde wenden (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit §§ 33 ff. AnwG). Gemäss § 34 Abs. 1 AnwG erhält die Klientschaft Gelegenheit, zum Gesuch der Anwältin oder des Anwalts Stellung zu nehmen. Darauf wird verzichtet, wenn von vornherein feststeht, dass die Klientschaft ausserstande ist, die Anwältin oder den Anwalt vom Berufsgeheimnis zu befreien. Liegt keine Stellungnahme vor, wird von der Anwältin oder vom Anwalt die gewissenhafte Erklärung verlangt, dass mit der Befreiung keine höher zu wertenden Interessen verletzt werden (§ 34 Abs. 2 AnwG). Die Aufsichtskommission entbindet die Anwältin oder den Anwalt vom Berufsgeheimnis, wenn das Interesse an der Offenbarung deutlich höher ist als das Interesse der Klientschaft an der Geheimhaltung (BGE 142 II 307 E. 4.3.3; vgl. auch § 34 Abs. 3 AnwG).
3.3 Ob dem Ersuchen der Anwältin bzw. des Anwalts um Entbindung zu entsprechen ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen, wobei nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung als zulässig erscheinen lässt. Während eine Anwältin bzw. ein Anwalt regelmässig über ein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung zwecks Eintreibung offener Honorarforderungen verfügt, steht dem ein institutionell begründetes und je nach Situation auch ein individualrechtliches Interesse der Klientschaft auf Geheimhaltung der Mandatsbeziehung gegenüber. An die Substanziierung des Geheimhaltungsinteresses dürfen im Verfahren um Entbindung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, weil der in Art. 321 Ziff. 1 StGB verankerte Schutz des Berufsgeheimnisses andernfalls unterlaufen würde (BGE 142 II 307 E. 4.3.3).
3.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 142 II 307 E. 4.3.3) ist im Zusammenhang mit einer offenen Honorarforderung und der damit vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Anwältin bzw. ein Anwalt von der Klientschaft grundsätzlich einen Kostenvorschuss verlangen könnte, der die voraussichtlichen Kosten ihrer bzw. seiner Tätigkeit deckt. Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht darauf reduzieren, dass die Anwältin bzw. der Anwalt einen möglichst die Mandatskosten deckenden Vorschuss zu verlangen oder aber darzulegen habe, weshalb sie bzw. er einen solchen Vorschuss nicht eingefordert habe. Vielmehr ist sie dahingehend zu verstehen, dass die Anwältin bzw. der Anwalt alles Notwendige unternehmen muss, um ein Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für ihr oder sein ausstehendes Honorar zugunsten der Wahrung des Berufsgeheimnisses zu vermeiden. In diesem Zusammenhang kann eine Rolle spielen, ob die betreffende Anwältin bzw. der betreffende Anwalt während des laufenden Mandatsverhältnisses einen oder mehrere Kostenvorschüsse von der Klientschaft bezogen hat, weil sich damit letztlich die Höhe des zu Ende des Mandats noch offenen Honorarbetrags mindestens reduzierte (sofern die Vorschüsse nicht die gesamten Kosten gedeckt haben). Wurden die verlangten Kostenvorschüsse – wie in aller Regel anzunehmen ist – von der Klientschaft bezahlt, muss die Anwältin bzw. der Anwalt bei Rechnungsstellung für das noch ausstehende (Rest-)Honorar auch nicht mit Widerstand rechnen. Sie bzw. er hätte damit tatsächlich zu vermeiden versucht, für ihre bzw. seine Honorierung die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis beanspruchen zu müssen. Der Erhebung eines solchen Kostenvorschusses muss aber wohl jede Massnahme gleichgestellt sein, die im Endeffekt zum selben Resultat führen würde; namentlich die regelmässige Ausstellung von Teilrechnungen für bereits erbrachte Leistungen. Nach dem Gesagten ist die Einholung eines Kostenvorschusses demnach nicht in jedem Fall zwingend als bedingungslose Voraussetzung für die Eintreibung einer Honorarforderung zu erachten. Indes ist von der betroffenen Anwältin bzw. dem betroffenen Anwalt zu verlangen, dass sie bzw. er mindestens darlegt, ob sie bzw. er einen Kostenvorschuss erhoben oder ähnliche Massnahmen getroffen bzw. weshalb sie bzw. er im konkreten Einzelfall darauf verzichtet hat (VGr, 7. Juni 2023, VB.2023.00181, E. 2.3; 14. Mai 2020, VB.2019.00735, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BGr, 3. März 2026, 2C_528/2025, E. 5.2).
3.5 Der Entbindungsentscheid ermöglicht der gesuchstellenden Anwältin bzw. dem gesuchstellenden Anwalt nur, ohne Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses die behauptete Honorarforderung gerichtlich geltend zu machen. Der Bestand bzw. die Höhe der Honorarforderung sowie allfällige Pflichtverletzungen bei der Mandatsführung sind grundsätzlich nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend Entbindung, sondern von den Zivilgerichten zu beurteilen (VGr, 28. Juni 2022, VB.2021.00455, E. 2.3; 31. März 2022, VB.2021.00835, E. 2.3).
4.
4.1 Gemäss den Feststellungen der Beschwerdegegnerin 2 bestand zwischen der Beschwerdeführerin und der Kanzlei des Beschwerdegegners 1 ein mehrjähriges Mandatsverhältnis. Weil der mandatsverantwortliche Rechtsanwalt seiner Kanzlei enge Beziehungen zu den Inhabern der Beschwerdeführerin gepflegt habe, habe die Kanzlei laut dem Beschwerdegegner 1 ausnahmsweise keinen Kostenvorschuss erhoben. Der mandatsverantwortliche Rechtsanwalt habe nach deren Gründung von 2020 bis 2022 sogar als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin fungiert. Im Rahmen des Mandatsverhältnisses seien drei Rechnungen vom 31. März 2022 bzw. vom 30. April 2022 bezahlt worden. Die übrigen Rechnungen seien offengeblieben und wie folgt in Rechnung gestellt worden: fünf Rechnungen jeweils am 16. Juni 2021; eine Rechnung am 25. Juni 2021; vier Rechnungen jeweils am 29. November 2021; eine Rechnung am 22. Februar 2022; zwei Rechnungen jeweils am 23. Februar 2023.
4.2 Die Beschwerdegegnerin 2 erkannte keine Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin, welche die Honorarinteressen des Beschwerdegegners 1 überwogen hätten. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin beträfen primär die Honorarpflicht und den Bestand bzw. die Höhe der Forderungen. Darunter fielen insbesondere die geltend gemachte Zustellung, Detailgrad und Häufigkeit der Rechnungen sowie die geltend gemachte anderweitige Abgeltung der Leistungen. Das vom Beschwerdegegner 1 geltend gemachte enge Vertrauensverhältnis zwischen dem mandatsverantwortlichen Anwalt und der Beschwerdeführerin rechtfertige, dass der Beschwerdegegner 1 auf die Einholung eines Kostenvorschusses oder ähnliche Massnahmen verzichtet habe. Folglich sei die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zu erteilen, soweit dies für die Durchsetzung der Honoraransprüche unerlässlich sei.
4.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den Bestand bzw. die Höhe des Honorars wende, sei dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerdeführerin sei auf diesen Umstand im Schreiben vom 20. Februar 2025 bereits deutlich hingewiesen worden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, der Beschwerdegegner 1 habe seine Berufspflichten verletzt, sei dies ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dies gelte insbesondere auch für die gerügte Verletzung von Art. 12 lit. i BGFA, wonach der Beschwerdegegner 1 nicht regelmässig über die Höhe des aufgelaufenen Honorars orientiert habe, indem er 2022 Leistungen von 2019 in Rechnung gestellt habe.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass sie nach dem Ausscheiden des mandatsführenden Anwalts im Frühjahr 2022 mit über einem Dutzend neuer, bis dahin völlig unbekannter Rechnungen konfrontiert worden sei. Der mandatsführende Anwalt habe zudem versichert, dass die Rechnungen völlig unbegründet seien. Demzufolge seien die Rechnungen erst im Rahmen des Zerwürfnisses zwischen dem Beschwerdegegner 1 und dem mandatsführenden Anwalt im Jahr 2022 erstellt worden. Da diese Leistungen nie erbracht worden seien, gelinge es dem Beschwerdegegner 1 auch nicht, seine Inkassobemühungen nachzuweisen. Die in Rechnung gestellten Leistungen seien bis auf das Jahr 2019 zurückzuführen, wobei die Rechnungsstellung erst 2022 erfolgt sei. Diese Zeitabstände belegten die unzureichenden Inkassobemühungen, zumal die Rechnungen allesamt erstmals im Frühjahr 2022 gestellt worden seien.
5.2 Weiter habe der Beschwerdegegner 1 nicht auf die Zahlungsmoral der Beschwerdeführerin vertrauen dürfen, da er während dreier Jahre keine Inkassobemühungen unternommen habe. Er habe in diesem Zeitraum Honorarforderungen über Fr. 225'844.40 in 13 teils parallellaufenden Verfahren angehäuft. Der Beschwerdegegner 1 habe eventualvorsätzlich in Kauf genommen, dass er dereinst um die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis werde ersuchen müssen. Die Behauptung des Beschwerdegegners 1, er habe entsprechende Teilrechnungen gestellt, sei unzutreffend. Er habe Leistungen aus dem Jahr 2019 erst im Jahr 2022 abgerechnet. Dies habe sie in ihrer Replik der Beschwerdegegnerin 2 dargelegt, welche diese nicht dem Beschwerdegegner 1 zugestellt habe. Daraus erhelle, dass die Beschwerdegegnerin 2 diese Replik unbeachtet gelassen habe. Auch hätten die ausstehenden Zahlungen dem Beschwerdegegner 1 im Rahmen der Bonuszahlungen an den mandatsführenden Anwalt auffallen müssen. Entgegen der Beschwerdegegnerin 2 sei die Verletzung von Art. 12 lit. i BGFA deshalb von Relevanz, weil nicht periodisch und unaufgefordert Rechnung gestellt worden sei. Dies belege, dass der Beschwerdegegner 1 nur ungenügende Bemühungen unternommen habe, um eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zu vermeiden. Diese Bestimmung wolle gerade verhindern, dass ein Klient mit einer unerwarteten und unbegründeten Forderung konfrontiert werde, wie es vorliegend der Fall sei. Die Rechnungen seien auch weitgehend nicht näher spezifiziert.
5.3 Die Rechnungen offenbarten Namen und Adressen von unbeteiligten Dritten, etwa in Verbindung von Geschäftsbeziehungen und Geheimhaltungsvereinbarungen (NDA). Diese seien ebenfalls schützenswert. Sodann sei der Umfang der Entbindung immens, indem er sich auf einen Zeitraum zwischen 2019 und 2022 erstrecke. Da nicht teilweise abgerechnet worden sei, habe sich das Geheimhaltungsinteresse noch verstärkt. Das private Geheimhaltungsinteresse überwiege im vorliegenden Fall.
6.
6.1 Die Interessenabwägung der Beschwerdegegnerin 2 ist wenigstens im Ergebnis nicht zu beanstanden.
6.2 Rechtsanwälte sind grundsätzlich gehalten, Kostenvorschüsse zu verlangen oder sonstige Massnahmen zu ergreifen, um zu vermeiden, dass sie sich zur Durchsetzung ihrer Honorarinteressen vom Anwaltsgeheimnis entbinden lassen müssen (vgl. oben E. 3.4). Solche präventiven Massnahmen haben der Beschwerdegegner 1 und seine Kanzlei nicht ergriffen. Teilweise stellte der Beschwerdegegner 1 respektive seine Kanzlei die angeblich erbrachten Leistungen erst Jahre später in Rechnung. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 142 II 307 E. 4.3.3) sind diese Versäumnisse in der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Zugunsten des Beschwerdegegners 1 fällt aber das besondere Vertrauensverhältnis ins Gewicht, das zwischen dem mandatsverantwortlichen Rechtsanwalt und der Beschwerdeführerin herrschte. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht weiter, dass sie gerade dank diesem besonderen Vertrauensverhältnis keine Kostenvorschüsse leisten musste. Unter diesen Umständen mutet es treuwidrig (Art. 5 Abs. 3 BV) an, wenn sie dem Beschwerdegegner 1 nun im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die mangelhafte Sicherstellung des Anwaltshonorars vorhält und geltend macht, der Beschwerdegegner 1 habe sich nicht auf ihre Zahlungsmoral verlassen dürfen. Zugunsten des Beschwerdegegners 1 ist weiter zu würdigen, dass die Beschwerdeführerin drei Rechnungen aus dem Mandatsverhältnis beglich, was sie nicht in Abrede stellt. Soweit die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die offenen Rechnungen überhaupt gestellt worden seien, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Rechnungen in den Akten liegen. Die Beschwerdeführerin erklärt nicht, inwiefern diese Rechnungen unecht sein sollten. Sie macht lediglich in pauschaler Weise geltend, diese nie erhalten zu haben.
6.3 Auch wenn die späten Inkassobemühungen das Honorarinteresse des Beschwerdegegners 1 etwas relativieren, überwiegt dieses Interesse das Interesse der Beschwerdeführerin an der Geheimhaltung des Mandatsverhältnisses insgesamt doch deutlich. An die Substanziierung dieses Geheimhaltungsinteresses dürfen zwar keine hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. oben E. 3.3). Das heisst aber nicht, dass die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis auch dann zu verweigern ist, wenn überhaupt keine konkreten Nachteile geltend gemacht werden oder aus den Akten ersichtlich sind, die der Geheimnisherrin aus der Preisgabe des Mandatsverhältnisses drohen könnten. Die Beschwerdeführerin hat sich hier im Wesentlichen darauf beschränkt, pauschal auf ihr "gewichtiges Geheimhaltungsinteresse", auf Drittinteressen und auf die langen Zeiträume hinzuweisen, welche die Rechnungen abdeckten. Diese Vorbringen stehen der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nach dem Gesagten nicht entgegen. Was im Speziellen die Interessen von Dritten an der Geheimhaltung ihrer Namen und der sonstigen sie betreffenden Informationen angeht, ist nicht ersichtlich, inwiefern diesen nicht durch Anonymisierung Rechnung getragen werden könnte. Zu dieser Anonymisierung ist der Beschwerdegegner 1 ohnehin verpflichtet, weil die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gemäss der Anordnung der Beschwerdegegnerin 2 bloss so weit reicht, als dies für die Durchsetzung der Honorarforderung erforderlich ist.
6.4 Die Beschwerdeführerin stellt auch vor Verwaltungsgericht den Bestand der Honorarforderung des Beschwerdegegners 1 infrage. Dies ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu prüfen, worauf die Aufsichtskommission sie bereits mit Schreiben vom 20. Februar 2025 aufmerksam gemacht hat (vgl. oben Sachverhalt I.B. und E. 2.4). Auch die von der Beschwerdeführerin beanstandete späte Rechnungsstellung ist hier jedenfalls nicht abschliessend zu beurteilen. Dieser Aspekt ist zwar im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen (vgl. oben E. 6.2). Hingegen ist an dieser Stelle nicht darüber zu befinden, ob der Beschwerdegegner 1 und/oder der mandatsverantwortliche Rechtsanwalt dadurch Berufspflichten nach Art. 12 lit. i BGFA verletzt haben.
6.5 Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdegegner 1 vom Anwaltsgeheimnis entbinden, soweit dies erforderlich ist, um seine Honorarforderung gegenüber der Beschwerdeführerin durchzusetzen. Der angefochtene Beschluss der Beschwerdegegnerin 2 hält der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung stand.
7.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG ist ihr ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. Der Beschwerdegegner 1 stellte keinen entsprechenden Antrag auf Parteientschädigung.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 1'605.-- Total der Kosten.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).