Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
VB.2025.00468
Urteil
der Einzelrichterin
vom 29. Dezember 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
Staatssekretariat für Migration,
Beschwerdeführer,
gegen
A,
Beschwerdegegner,
und
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Mitbeteiligter,
betreffend Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI250131-L),
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich an, dass A in Anwendung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 3 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 lit. h des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) in Haft genommen werde. Der Antrag des Migrationsamts vom 25. Juni 2025 auf Bestätigung der Anordnung wurde vom Zwangsmassnahmengericht mit Urteil vom 26. Juni 2025 abgewiesen.
II.
Dagegen erhob das Staatssekretariat für Migration SEM am 24. Juli 2025 (falsch datiert vom 25. Juli 2025) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – die Aufhebung des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Juni 2025 und die Bestätigung der Ausschaffungshaft gemäss dem Antrag des Migrationsamts vom 25. Juni 2025. Eventualiter sei das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Juni 2025 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Durchsetzungshaft gegen A für die Dauer von einem Monat zu verfügen.
Am 8. August 2025 reichte das Zwangsmassnahmengericht seine Akten ein, ohne einen Antrag zu stellen. Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2025 (Poststempel vom 11. August 2025) beantragte A die Aufhebung der Wegweisungsverfügung des Migrationsamts, das Absehen von einer Entfernungsmassnahme und das Sistieren des Verfahrens bis zum Entscheid über das Härtefallgesuch. Am 20. August 2025 beantragte das Migrationsamt die Gutheissung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Gestützt auf § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) amtet das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz bei der Beurteilung von Beschwerden gegen sämtliche verwaltungsrechtliche Akte, unbesehen der Behörde, welche diese Akte erlassen hat (vgl. Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 41 N. 13 ff.). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen (vgl. § 33 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG] in Verbindung mit Art. 75 AIG sowie Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 AIG). Dagegen ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (vgl. § 43 Abs. 1 lit. b VRG; vgl. Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 140 f.).
1.2 Das SEM ist gemäss Art. 14 Abs. 2 der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD) in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) in den Bereichen des Ausländerrechts – und damit auch im Bereich der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen – berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu führen, falls es um die Klärung einer Rechtsfrage eines tatsächlich bestehenden Einzelfalls mit Auswirkungen auf künftig ähnlich gelagerte Sachverhalte geht (BGE 134 II 201 E. 1.1; 129 II 1 E. 1.1). Verlangt wird ein zureichendes Interesse an der Klärung der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage. Die Beantwortung einer vom konkreten Fall losgelösten, abstrakten Frage des objektiven Rechts genügt nicht (BGr, 15. März 2022, 2C_1038/2020, [in BGE 148 II 369 nicht publizierte] E. 1.5).
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich eine neue Rechtsfrage stellt oder wenn es gilt, einer drohenden bundesrechtswidrigen Rechtsentwicklung in der kantonalen Praxis Einhalt zu gebieten (BGE 134 II 201 E. 1.1; 129 II 1 E. 1.1). Ist diese Voraussetzung gegeben, ist die Beschwerdelegitimation für das kantonale Verfahren vor Verwaltungsgericht mit Blick auf den Grundsatz der Einheit des Verfahrens ebenfalls zu bejahen (Art. 111 Abs. 1 BGG; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], § 21 N. 3; zum Ganzen VGr, 14. November 2024, VB.2024.00206, E. 1.3.1).
1.3 Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das geltend gemachte Interesse muss aktuell sein. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, so ist dieses als gegenstandslos abzuschreiben (Bertschi, § 21 N. 26; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 25 und § 28a N. 11; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6). Ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse fehlt insbesondere dann, wenn der geltend gemachte Nachteil auch bei der Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden könnte.
Mit der Haftentlassung des Beschwerdegegners ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse dahingefallen. Vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann jedoch ausnahmsweise abgesehen und dementsprechend gleichwohl eine Anspruchsprüfung vorgenommen werden, wenn die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen (kumulativ) sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung an ihrer Beantwortung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und wenn sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden könnten (vgl. VGr, 4. Juli 2018, VB.2017.00569, E. 1.3, mit Hinweisen; vgl. dazu auch BGr, 15. März 2022, 2C_1038/2020, [in BGE 148 II 369 nicht publizierte] E. 1.5).
1.4 Es fragt sich, ob an der Klärung der vom SEM aufgeworfenen Frage, ob der Beschwerdegegner mit Blick auf das "Haftkriterium der Absehbarkeit" zu Recht aus der Ausschaffungshaft entlassen worden sei, ein zureichendes Interesse besteht. Während der Bezug zu konkreten Problemen eines tatsächlich bestehenden, spezifischen Einzelfalls zweifellos gegeben ist, erscheint es nicht offensichtlich, dass über diesen hinausgehende Auswirkungen zu bejahen sind (vgl. BGE 135 II 338 E. 1.2.1; Bertschi, § 21 N. 142; vgl. dazu auch E. 4.3).
Ob diese Eintretensvoraussetzung gegeben ist, muss letztlich nicht weiter vertieft werden, da sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist.
2.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist die Einzelrichterin zuständig.
3.
3.1 Der 1985 im Irak geborene Beschwerdegegner reiste am 6. November 2001 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch, welches das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) am 26. Juli 2004 abwies; gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdegegners aus der Schweiz an. Am 14. Dezember 2005 heiratete der Beschwerdegegner eine Schweizerin, worauf ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton B erteilt und letztmals bis am 29. Juli 2014 verlängert wurde. Aus dieser Ehe gingen eine Tochter, geboren 2007, sowie ein Sohn, geboren 2010, hervor. Die Trennung der Eheleute wurde am 2. Mai 2011 festgestellt und am 11. September 2013 wurde die Ehe geschieden, die elterliche Sorge der Kinder deren Mutter zugewiesen und dem Beschwerdegegner ein gerichtsübliches Besuchsrecht eingeräumt.
3.2 Das Gesuch des Beschwerdegegners vom 25. Februar 2015 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich wurde am 7. August 2015 abgewiesen. Nachdem der dagegen erhobene Rekurs teilweise gutgeheissen worden war, wurde das Gesuch am 26. Oktober 2017 erneut abgewiesen und der Beschwerdegegner aus der Schweiz weggewiesen, wogegen der Beschwerdegegner wiederum Rekurs erhob. In der Folge wurde der Beschwerdegegner mit Urteil vom 31. August 2020 wegen Förderung der Prostitution für schuldig befunden, mit 33 Monaten Freiheitsstrafe bestraft (davon 23 Monate aufgeschoben) und für 5 Jahre des Landes verwiesen. Dieser Entscheid ist rechtskräftig geworden, weshalb das Rekursverfahren betreffend Aufenthaltsbewilligung als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. Nachdem der Beschwerdegegner den Strafvollzug nicht aufforderungsgemäss am 11. Januar 2021 angetreten hatte, wurde er am 16. Februar 2021 verhaftet und befand sich anschliessend bis am 7. Dezember 2021 im Strafvollzug.
3.3 Nach Entlassung aus dem Strafvollzug leistete der Beschwerdegegner der mehrfachen behördlichen Aufforderung, die Schweiz zu verlassen, keine Folge. Am 29. März 2022 wurde er auf das Gemeindegebiet D eingegrenzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Zwangsmassnahmengericht am 19. Juli 2022 ab. Am 27. April 2022 wurde der Beschwerdegegner wegen Missachtung der Eingrenzung in Zürich verhaftet und anlässlich seiner Entlassung am 29. April 2022 erneut auf die Ausreiseverpflichtung hingewiesen. Das am 8. Juni 2022 vorgesehene Identifizierungsinterview durch die irakische Botschaft konnte mangels Auffindbarkeit des Beschwerdegegners nicht durchgeführt werden.
Am 21. November 2022 wurde der Beschwerdegegner wegen Widerhandlung gegen das AIG verhaftet und nach seiner Haftentlassung tags darauf dem Migrationsamt zugeführt. Am 23. November 2022 ordnete das Migrationsamt gestützt auf Art. 76 Abs. 1 AIG die Ausschaffungshaft an, welche am 24. November 2022 vom Zwangsmassnahmengericht bestätigt und bis am 20. Februar 2023 bewilligt wurde.
Am 30. November 2022 wurde der Beschwerdegegner zwecks Identifikation einer irakischen Delegation vorgeführt, was erfolglos verlief. Darauf ordnete das Migrationsamt am 13. Dezember 2022 an, dass der Beschwerdegegner von der Ausschaffungs- in die Durchsetzungshaft im Sinn von Art. 78 Abs. 1 AIG versetzt werde. Das Zwangsmassnahmengericht bestätigte die tags darauf beantragte Durchsetzungshaft mit Urteil vom 16. Dezember 2022 und bewilligte sie bis am 12. Januar 2023.
Das Verwaltungsgericht erwog mit Urteil vom 17. Januar 2023 bezüglich der Zulässigkeit der Ausschaffungshaft Folgendes: Nachdem die irakischen Behörden die angegebenen Personalien und die vorgelegten Dokumente in ihren Registern nicht hätten finden können, gelte der Beschwerdegegner als nicht identifiziert und sei auch nicht anerkannt worden. Aufgrund der unbekannten Identität werde die irakische Botschaft keinen Laissez-passer für eine zwangsweise Ausschaffung ausstellen. Ein Vollzug der Ausschaffung innert vernünftiger Frist sei nicht mehr absehbar (VGr, 17. Januar 2023, VB.2022.00748/VB.2022.00773, E. 3.3). Betreffend die Zulässigkeit der Durchsetzungshaft gelangte das Verwaltungsgericht mit demselben Urteil zu folgendem Schluss: Es könne gestützt auf die vorliegenden Akten nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner durch Angabe einer falschen Identität oder durch Zurückbehalten seiner richtigen Papiere den massgeblichen Grund für die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschaffen habe und die Wegweisung einzig am unkooperativen Verhalten des Beschwerdegegners scheitere. Damit sei eine der Hauptvoraussetzungen für die Anordnung der Durchsetzungshaft nicht erfüllt (a. a. O., E. 5.7).
3.4 Die Behörden unternahmen in der Folge weitere Identifikationsbemühungen, die nicht zum Erfolg führten.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2023 ersuchte der Beschwerdegegner um Aufhebung der Eingrenzung. Mit Verfügung vom 4. April 2023 wies das Migrationsamt das Gesuch des Beschwerdegegners um Aufhebung der Eingrenzung ab. Mit Urteil vom 10. Juli 2023 wies das Zwangsmassnahmengericht die dagegen gerichtete Beschwerde ab. Dieser Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Januar 2024 bestätigt (VGr, 4. Januar 2024, VB.2023.00501).
Mit Schreiben vom 22. November 2023 ersuchte der Beschwerdegegner um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Heirat. Am 8. Januar 2024 lehnte das Zivilstandsamt der Stadt C die Eheschliessung mangels Aufenthaltsbewilligung ab.
Mit Verfügung des Migrationsamts vom 26. März 2024 wurde die bestehende Eingrenzung um ein Jahr verlängert. Mit Urteil vom 3. Juli 2024 hiess das Zwangsmassnahmengericht eine dagegen gerichtete Beschwerde teilweise gut, sodass das Eingrenzungsgebiet von der Gemeinde D auf den Bezirk E ausgeweitet wurde.
Am 23. April 2025 teilte das SEM dem Migrationsamt mit, dass der Beschwerdegegner, der im November 2022 von einer irakischen Delegation nicht habe identifiziert werden können, am 7. Mai 2025 nochmals von einer solchen interviewt werden könne. Am 30. April 2025 beauftragte das Migrationsamt die Kantonspolizei Zürich, den Beschwerdegegner zu verhaften und in Ausschaffungshaft zu nehmen. In der Folge wurde der Beschwerdegegner für die Befragung nicht aufgefunden und konnte nicht verhaftet werden. Am 23. Juni 2025 wurde er anlässlich der Kontrolle eines Unternehmens verhaftet. Das SEM teilte dem Migrationsamt am 23. Juni 2025 auf Anfrage mit, es sei keine zentrale Befragung geplant, sondern – im Juli oder August 2025 – eine schriftliche Eingabe; es "dürfte also länger dauern[,] bis eine stattfindet".
4.
4.1
4.1.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) vorliegt, dessen bzw. deren Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, und einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und müssen die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG). Schliesslich darf die Haft nach Art. 79 Abs. 1 AIG höchstens sechs Monate dauern.
4.1.2 Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils lag eine rechtskräftige Landesverweisung vor. Sie wurde im Zusammenhang mit einer – rechtskräftig gewordenen – Verurteilung des Beschwerdegegners wegen eines Verbrechens (Art. 195 lit. c StGB i. V. m. Art. 10 Abs. 2 StGB) ausgesprochen, womit der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i. V. m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG zu bejahen ist.
4.2 Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Massgebend bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft ist zu beenden, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen).
4.3
4.3.1 Entscheidet das Verwaltungsgericht – wie vorliegend – als zweite gerichtliche Instanz, sind neue Tatsachenbehauptungen nur so weit zulässig, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist (§ 52 Abs. 2 VRG; vgl. VGr, 26. Juni 2025, VB.2024.00353, E. 4.4.2; VGr, 25. Juni 2024, VB.2024.00247, E. 3.3.1). Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Noven indes zu berücksichtigen, wenn die Umstände sich seit dem angefochtenen Entscheid zugunsten des Betroffenen derart verändert haben, dass der Haftrichter auf ein Haftentlassungsgesuch auch ausserhalb der Sperrfristen hätte eintreten und gestützt auf die neuen Umstände dieses gegebenenfalls gutheissen müssen (BGE 147 II 49 E. 3.3 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Verfahren relevant sind mithin die Verhältnisse im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids; allein dieser Sachverhalt ist massgebend. Auf die vor Verwaltungsgericht neu in das Verfahren eingebrachten Vorbringen zu Details des schriftlichen Verfahrens durch die irakischen Behörden und der inzwischen abgeschlossenen Digitalisierung des irakischen Zivilstandsregisters kann nicht abgestellt werden.
4.3.2 Wurde eine ausländische Person im Rahmen des Vollzugs eines Wegweisungsentscheids bereits einmal aus der Ausschaffungshaft entlassen, ist eine erneute Inhaftierung nur zulässig, wenn sich die Umstände massgeblich verändert haben (VGr, 28. August 2019, VB.2019.00483/VB.2019.00507, E. 3.3; BGE 140 II 1 E. 5.2).
Das Zwangsmassnahmengericht zweifelte – angesichts der lange zurückliegenden Ausreise des Beschwerdegegners aus dem Irak sowie seiner erfolglosen Identifizierung anlässlich der zentralen Befragung vom 30. November 2022 durch die irakischen Behörden – an der Identifizierbarkeit des Beschwerdegegners im schriftlichen Verfahren. Sodann erwog es, es sei unklar, wie lange ein solches Verfahren dauern würde. Bei erfolglosem Ausgang der schriftlichen Identitätsabklärung müsste der Beschwerdegegner erneut für eine zentrale Befragung vorgeladen werden, mit deren Durchführung gemäss dem SEM in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. Weiter verwies es auf den noch unklaren Zeitpunkt eines Sonderflugs in den Irak. Insgesamt gelangte es zum Schluss, es präsentiere sich keine andere Situation als im Zeitpunkt des abweisenden Entscheids des Verwaltungsgerichts im Januar 2023.
4.3.3 Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass sich die Umstände im Sinne der Rechtsprechung massgeblich verändert haben, trägt das Migrationsamt. Vorliegend führte es im Antrag auf Bestätigung der Ausschaffungshaft bloss wenig substanziiert aus, das SEM habe am 23. April 2025 bzw. 30. April 2025 mitgeteilt, dass die irakischen Behörden das Prozedere angepasst hätten sowie dass das Verfahren mit den irakischen Behörden einfacher geworden sei und die Anerkennungsquote nun wesentlich besser sei. Im Rahmen seiner Begründung verlor es darüber, ob bzw. inwiefern sich die Umstände konkret geändert haben, kein Wort. Damit ist das Migrationsamt seiner Behauptungs- und Beweislast nicht nachgekommen.
Auch aus den Akten musste das Zwangsmassnahmengericht nicht zwingend auf massgeblich veränderte Verhältnisse schliessen. Am 30. April 2025 führte das SEM zu Handen des Migrationsamts aus, dass Identifizierungsanträge den irakischen Behörden neu schriftlich unterbreitet würden, und wies auf eine Fotokopie eines irakischen Laissez-passer hin, der – über die Behörden des Kantons B – neu aufgetaucht sei; enthalten sei leider nur eine Doppelseite, jedoch sei die Person auf dem Foto genau zu erkennen. Es erhoffe sich dadurch eine Identifizierung, da zumindest die Nummer des Laissez-passer lesbar sei und die irakischen Behörden anhand ihrer Unterlagen die Identität der Person eigentlich feststellen können sollten.
Angesichts der im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils bereits vorgenommenen vergeblichen Identifikationsbemühungen war bloss aufgrund des Auftauchens eines neuen Dokuments, das vom SEM anscheinend im März 2023 noch explizit als nicht sachdienlich qualifiziert wurde ("keine sachdienlichen Dokumente", wobei auf den übermittelten Laissez-passer ["Lp"] Bezug genommen wurde), nicht von einer wesentlich geänderten Situation hinsichtlich der Ausschaffungshaft auszugehen. Unabhängig von der Anordnung der Ausschaffungshaft stand einem erneuten Versuch, die Identität mit den irakischen Behörden – nun im Rahmen des schriftlichen Verfahrens – zu klären, nichts entgegen.
Damit war der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts im Entscheidzeitpunkt nicht zu beanstanden.
5.
Die vom SEM eventualiter geforderte erstmalige Prüfung und Anordnung der Durchsetzungshaft befindet sich ausserhalb des Streitgegenstands. Das Migrationsamt hatte am 25. Juni 2025 nur die Bestätigung der Ausschaffungshaft beantragt. Das Zwangsmassnahmengericht hat in seinem Urteil vom 26. Juni 2025 nur die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft geprüft. Auf diesen Antrag ist nicht weiter einzugehen.
6.
6.1 Nach dem Gesagten ist das vorinstanzliche Urteil im Ergebnis zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.2 In Bezug auf die Kostenverteilung ist zu beachten, dass gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung einer Bundesbehörde, welche im Rahmen einer Behördenbeschwerde ihre spezialgesetzlich vorgesehene Aufsichtsfunktion (ohne jegliche Vermögensinteressen) im kantonalen Verfahren wahrnimmt, keine kantonalen Gerichtskosten auferlegt werden können (BGE 148 II 369 E. 3.3.8). Vorliegend verfolgte das SEM mit seiner Behördenbeschwerde im Rahmen des kantonalen Rechtsmittelverfahrens lediglich eine Aufsichtsfunktion und keine Vermögensinteressen, setzte es sich doch dafür ein, dass eine kantonale Behörde die bundesrechtlichen Vorgaben (insbesondere jene aus dem AIG) sowie die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts beachtet. Die Gerichtskosten hat vor diesem Hintergrund (ungeachtet des Verzichts auf Antragsstellung, dazu Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 52) das Migrationsamt (Mitbeteiligter) zu tragen. Schliesslich steht dem SEM keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 165.-- Zustellkosten,
Fr. 1'165.-- Total der Kosten.
Die Gerichtskosten werden dem Mitbeteiligten auferlegt.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Mitteilung an:
a) die Parteien und den Mitbeteiligten;
b) die Vorinstanz.