Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
VB.2025.00443
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. März 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
B,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend vorzeitige Erteilung von Niederlassungsbewilligungen (Wiedererwägung),
hat sich ergeben:
I.
A. A, ein 1991 geborener Staatsangehöriger Indiens, reiste Ende Februar 2018 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine – regelmässig, bis zuletzt am 31. Dezember 2022, verlängerte – Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken als Doktorand am Institut für C der ETH Zürich. Kurz vor seiner Einreise in die Schweiz hatte er in der Heimat die ebenfalls 1991 geborene Landsfrau B geheiratet, die ihm Anfang Mai 2018 in die Schweiz folgte und am 16. Mai 2018 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erhielt.
Nach Abschluss seines Doktoratsstudiums trat A per
B. Im Rahmen ihrer Gesuche um Bewilligungsverlängerung vom 24. April bzw. 27. Mai 2024 ersuchten A und B um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Diese Gesuche wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 13. Juni 2024 ab mit der Begründung, dass A die zeitlichen Voraussetzungen für die nachgesuchte Bewilligung nicht erfülle und B ihre Bewilligung vom Ehemann ableite.
C. Mit arbeitsmarktlichem Vorentscheid vom 4. Dezember 2024 bewilligte das Amt für Wirtschaft des Kantons Zürich A die Aufnahme einer (befristeten) Erwerbstätigkeit als … beim Unternehmen E und bei der UZH. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm und seiner Ehefrau hierauf am 16. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 gültige Kurzaufenthaltsbewilligungen mit der Berechtigung zur Erwerbstätigkeit (A) bzw. zum Zweck des Familiennachzugs ohne Erwerbstätigkeit (B).
Auf ein erneutes Gesuch um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung der Genannten war das Migrationsamt zuvor mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 nicht eingetreten.
II.
Einen gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2024 erhobenen Rekurs von A und B wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Juni 2025 ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. I). Die Rekurskosten in Höhe von Fr. 1'335.- auferlegte sie A und B unter solidarischer Haftung je zu gleichen Teilen (Dispositiv-Ziff. II) und verweigerte ihnen eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. III).
III.
A und B erhoben am 14. Juli 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, was folgt:
"1. Den Entscheid der Sicherheitsdirektion aufzuheben.
Die Situation neu zu prüfen, insbesondere in Bezug auf meine tatsächliche Arbeit.
Die Verfahrenskosten von CHF 1'335 zu erlassen (gemäss Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 9 der Bundesverfassung).
Auf Gerichtsgebühren zu verzichten – wegen unserem guten Glauben, der Fehler durch die Universität Zürich und den grossen persönlichen und finanziellen Folgen.
Die folgenden Personen zu kontaktieren für weitere Informationen zur Arbeitsklassifikation:
· Frau F , HR Business Partner, Universität Zürich [...]
· Frau G , HR Managerin, Universität Zürich [...]"
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 17. Juli 2025 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort, reichte jedoch am 26. und am 28. November 2025 sowie am 25. Februar 2026 weitere Unterlagen nach und setzte das Verwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass A und B Aufenthaltsbewilligungen zur Erwerbstätigkeit erteilt wurden mit Gültigkeit bis am 31. Dezember 2026.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 34 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren (lit. a), keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (lit. b) und sie integriert sind (lit. c).
Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung kann bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erfolgen, wenn die gesuchstellende ausländische Person die Voraussetzungen nach Art. 34 Abs. 2 lit. b und lit. c AIG erfüllt und sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann (Art. 34 Abs. 4 AIG). Vorübergehende Aufenthalte werden dabei an den ununterbrochenen Aufenthalt in den letzten fünf Jahren nach Art. 34 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 AIG nicht angerechnet (Art. 34 Abs. 5 Satz 1 AIG). Aufenthalte zur Aus- oder Weiterbildung (Art. 27 AIG) werden angerechnet, wenn die betroffene Person nach deren Beendigung während zweier Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt war (Art. 34 Abs. 5 Satz 2 AIG) oder der Aufenthalt mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung einen dauerhaften Charakter hatte, so zum Beispiel, weil ein unbefristeter Arbeitsvertrag vorlag oder die Behörden und die betroffene Person von Anfang an von einem Daueraufenthalt ausgingen (Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisungen und Erläuterungen "I. Ausländerbereich", überarbeitete und vereinheitlichte Fassung vom Oktober 2013, Stand: 1. Januar 2026, Ziff. 3.5.3.2; VGr, 15. März 2023, VB.2022.00706, E. 3.1).
2.2 Da nach Art. 34 Abs. 2 und Abs. 4 AIG kein Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung besteht, ist der Entscheid im pflichtgemässen Ermessen zu treffen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn das Ermessen rechtsverletzend ausgeübt wurde (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).
3.
3.1 Der Beschwerdegegner wies am 13. Juni 2024 ein erstes Gesuch bzw. erste Gesuche der Beschwerdeführenden um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab. Der Entscheid wurde damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer erst seit 27. Februar 2018 in der Schweiz aufhalte und bisher "mehrheitlich im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung als (Post-)Doktorand" gewesen sei, wobei das Postdoktorat noch nicht abgeschlossen sei. Damit liege "noch kein Ausbildungsabschluss vor" und sei der Beschwerdeführer "auch noch nicht während zwei Jahren im Besitze einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung", weshalb bereits die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 AIG nicht erfüllt seien.
Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 8. Dezember 2024 ersuchten die Beschwerdeführenden abermals um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdegegner trat auf das Gesuch mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 nicht ein, weil sich die Sach- und Rechtslage seit der Verfügung vom 13. Juni 2024 nicht geändert habe, der Beschwerdeführer mithin immer noch nicht "zwei Jahre[n] im Besitze einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung" gewesen sei.
3.2 Eine ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax/Stefan Schlegel, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, S. 403 ff., Rz. 9.496). Unabhängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr, 21. März 2007, VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 146 I 185 E. 4.1, 136 II 177 E. 2.1).
Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden deshalb grundsätzlich nur materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (zum Ganzen BGr, 17. Februar 2022, 2C_861/2021, E. 3.2).
3.3 Die Beschwerdeführenden begründen ihr erneutes Gesuch um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung damit, dass die Stelle, die der Beschwerdeführer von Juli 2022 bis Dezember 2024 bei der UZH innehatte, fälschlicherweise als Postdoktorat bezeichnet worden sei. Entgegen dieser Bezeichnung habe es sich dabei jedoch um eine ordentliche, mehrjährige Anstellung als … bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter gehandelt, die den Beschwerdeführer "unter normalen Umständen zu einem regulären B-Ausweis (beschäftigungsbasiert) berechtigt hätte", nicht um eine Anstellung zu Ausbildungszwecken. Dies ergebe sich ohne Weiteres aus den beruflichen Aufgaben gemäss Stellenbeschrieb "(Lehre, Forschungsunterstützung, Projektkoordination)", der Stellenanzeige sowie dem Umstand, dass sein Vorgänger die gleiche Stelle als "wissenschaftlicher Mitarbeiter" ausgeübt habe. Sie hätten daher mit einem positiven Bescheid auf ihr im Mai 2024 eingereichtes (erstes) Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung gerechnet und nach der Ablehnung erst "das Problem [...] untersuchen und weitere Hilfe [...] suchen" müssen, was Zeit beansprucht habe. So hätten sie in diesem Zusammenhang Kontakt mit dem Ombudsmann der UZH, dem Ombudsmann des Kantons Zürich und rechtlichen Beratern aufgenommen und vergeblich versucht, "dieses Problem zu lösen".
Damit machen die Beschwerdeführenden keine nachträgliche Änderung des massgeblichen Sachverhalts geltend, sondern – im Sinn einer Revision – eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der rechtskräftigen Anordnung des Beschwerdegegners vom 13. Juni 2024 in Bezug auf den massgebenden Sachverhalt. Nach § 86b Abs. 1 VRG bilden neue Tatsachen im Sinn von § 86a lit. b VRG jedoch von vornherein keinen Revisionsgrund, wenn sie im Verfahren, das der Anordnung vorausging, oder mit einem ordentlichen Rechtsmittel hätten geltend gemacht werden können. Das heisst, für die private Partei ist die revisionsweise Berufung auf Tatsachen und Beweismittel ausgeschlossen, die sich bereits damals in ihrem Wahrnehmungsbereich befanden; das gilt selbst hinsichtlich solcher Tatsachen, die in dem der Anordnung vorangehenden Verfahren nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen hätten ermittelt werden müssen (vgl. § 86b Abs. 1 VRG; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 86a N. 16 und § 86b N. 3 f.; VGr, 5. Januar 2021, RG.2020.00005, E. 2.1 und 15. Juni 2018, RG.2018.00004, E. 3.1; VGr, 20. Dezember 2024, VB.2023.00546, E. 4.4 und 23. März 2011, VB.2010.00383, E. 5.2).
Hier war den Beschwerdeführenden unstreitig bereits unmittelbar nach Erlass der Verfügung vom 13. Juni 2024 bekannt, dass der Beschwerdegegner die Anstellung des Beschwerdeführers bei der UZH aus ihrer Sicht fälschlicherweise als eine solche zu Ausbildungszwecken qualifizierte. Wie ihnen die Vorinstanz zu Recht entgegenhält, gelangte der Beschwerdeführer am Tag des Empfangs der genannten Verfügung per E-Mail an den Beschwerdegegner und wies ihn darauf hin, als … bei der UZH tätig zu sein und nur "auf Postdoc-Niveau bezahlt" zu werden. Er erkundigte sich weiter beim Beschwerdegegner, ob ein Schreiben des Leiters seiner Abteilung, seines Vorgesetzten oder der Personalabteilung der UZH, worin stehe, dass er keine Ausbildung (mehr) absolviere, sein Gesuch um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung "unterstützen" würde. Am 21. Juni 2024 "informierte" der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner sodann darüber, dass ihm die Personalabteilung des UZH unterdessen mitgeteilt habe, dass sie ihn als Nicht-EU-Bürger einfach so schnell wie möglich hätten anstellen wollen und nie über die Konsequenzen der Bezeichnung seiner Stelle nachgedacht hätten. Als Reaktion auf dieses Schreiben wies der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer gleichentags auf die Möglichkeit hin, ein Rechtsmittel bzw. einen Rekurs gegen die Anordnung vom 13. Juni 2024 zu erheben, wenn er damit nicht einverstanden sei; die Frist laufe noch bis 18. Juli 2024. Von einer Rekurserhebung sahen die Beschwerdeführenden indes ab, weil sie eigenen Angaben zufolge, zunächst Beweise für ihre Vorbringen hatten beschaffen wollen. Dass ihnen dies in der Folge gelungen wäre und sie früher nicht zugängliche Beweismittel für die behauptete zweijährige Anstellung ohne Ausbildungscharakter beibringen konnten oder Beweismittel, die erst danach entstanden sind und nun rückwirkend geeignet erscheinen, die behauptete Tatsache zu beweisen, machen sie im vorliegenden Verfahren allerdings nicht geltend, sodass auch eine Revision wegen neu entdeckter Beweismittel nicht infrage kommt.
3.4 Der Beschwerdegegner trat demzufolge zu Recht nicht auf das (Revisions-)Gesuch der Beschwerdeführenden vom 8. Dezember 2024 ein.
Bei diesem Ausgang braucht die Frage der revisionsrechtlichen Erheblichkeit der geltend gemachten Tatsachen nicht geprüft zu werden und erübrigt sich die Abnahme der von den Beschwerdeführenden angebotenen Zeugenbeweise.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden beanstanden im Weiteren (sinngemäss), dass ihnen die Kosten des Rekursverfahrens auferlegt wurden, obschon sie in guten Treuen gehandelt hätten und davon hätten ausgehen dürfen, die Voraussetzungen für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu erfüllen.
4.2 Für die Verteilung der Verfahrenskosten gilt grundsätzlich das Unterliegerprinzip; mehrere am Verfahren Beteiligte tragen gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 50, auch zum Folgenden). Von diesem Grundsatz kann nur ausnahmsweise – aufgrund des Verursacherprinzips oder aus Billigkeitsgründen – abgewichen werden.
Hier lagen im Rekursverfahren keine Umstände vor, welche ein ausnahmsweises Abweichen vom Unterliegerprinzip gerechtfertigt hätten. Namentlich drängte sich solches nicht aus Billigkeitsüberlegungen auf, nachdem der Beschwerdegegner die Beschwerdeführenden ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen hatte, ihre Einwendungen innert Frist mit Rekurs gegen die Verfügung vom 13. Juni 2024 vorzubringen. Die Kostenregelung der Vorinstanz ist folglich nicht zu korrigieren.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Der Verzicht auf eine Kostenauflage aus Billigkeitsgründen rechtfertigt sich auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten daher den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen die Beschwerdeführenden nicht; es wäre im Übrigen bereits aufgrund ihrer finanziellen Mittel abzuweisen.
7.
Weil auf die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung kein Anspruch besteht, ist gegen das vorliegende Urteil bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. auch BGr, 10. März 2025, 2C_93/2025, E. 3.2).
Demgemäss erkennt die Kammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.