Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
VB.2025.00409
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. März 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.
In Sachen
A,
C,
beide vertreten durch RA G,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. C, ein 1989 geborener türkischer Staatsangehöriger, reiste Ende 1996 nach Deutschland ein und nahm Wohnsitz bei seiner Mutter, die sich seit 1993 in Deutschland aufhielt. Ende 1997 erhielt er eine (befristete) Aufenthaltsbewilligung in Deutschland. Im Verlauf seiner Jugend und später im Erwachsenenalter trat C in Deutschland mehrfach strafrechtlich in Erscheinung und wurde gerichtlich bestraft. Mit Urteil des Landgerichts D vom 30. Mai 2015 wurde C unter anderem wegen Betäubungsmittel- und Waffendelikten sowie gefährlicher Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten bestraft.
B. Gestützt darauf wies die zuständige Migrationsbehörde C mit Entscheid vom 10. März 2016 aus Deutschland aus, verfügte die Ausschaffung in die Türkei (nach erfülltem Strafanspruch und Vollziehbarkeit) und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von acht Jahren resp. zehn Jahren (im Fall der Nichterfüllung der Bedingung der Straf- und Drogenfreiheit) an. C wurde gemäss eigenen Angaben im Juli 2019 aus Deutschland in die Türkei ausgeschafft.
C. Am 8. August 2019 heiratete C in der Türkei die Schweizer Staatsangehörige A (geboren 1995).
D. Am 2. August 2024 ersuchte A um Bewilligung der Einreise und des Verbleibs von C in der Schweiz. Mit Verfügung vom 19. März 2025 wies das Migrationsamt dieses Gesuch ab.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs von A und C wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 27. Mai 2025 ab und auferlegte ihnen die Verfahrenskosten je zur Hälfte unter solidarischer Haftung.
III.
A und C erhoben am 27. Juni 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, die Einreise von C zu bewilligen und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 4. Juli 2025 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Die ihm wegen seines ausländischen Wohnsitzes auferlegte Kaution von Fr. 2'070.- leistete C fristgerecht.
Am 17. März 2026 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben ihrer Hausärztin, datierend vom 18. Januar 2026, zu den Akten. Darin führt die Ärztin aus, dass A seit längerer Zeit einen ernsthaften Kinderwunsch hege, es ihr und C aufgrund der ausstehenden Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz bisher aber nicht möglich gewesen sei, die Familienplanung umzusetzen. Die Situation belaste A psychisch zunehmend.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]).
Der Anspruch erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird oder Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 AIG). Widerrufsgründe liegen unter anderem vor, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG) oder wenn sie in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Als längerfristig im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gilt eine Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2).
2.2 Auch aus dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) kann sich unter Umständen ein Aufenthaltsanspruch ergeben. Wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es möglich bzw. zumutbar wäre, die familiäre Beziehung andernorts zu leben, berührt dies den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV (BGE 139 I 330 E. 2.1; VGr, 13. Juli 2023, VB.2023.00152, E. 5.1 und 24. November 2022, VB.2022.00399, E. 2.1).
Das nach Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens gilt indessen nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Beeinträchtigung des durch Abs. 1 geschützten Rechtsguts statthaft, soweit sie eine gesetzlich vorgesehene Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung bzw. Verlängerung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müsse, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020, E. 3.2 mit Hinweisen).
2.3 Die Ehefrau des Beschwerdeführers, die Beschwerdeführerin, ist Schweizerin. Die Verweigerung der Erteilung einer Einreisebewilligung und einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer ist damit ein Eingriff in das Recht auf Familienleben. Ein solcher ist – wie dargelegt – nur zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist.
3.
3.1 Grundsätzlich spielt es für das Vorliegen des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG keine Rolle, ob die Strafe durch ein in- oder ausländisches Gericht ausgesprochen wurde, sofern das infrage stehende Delikt auch nach schweizerischer Rechtsordnung als Verbrechen oder Vergehen aufzufassen wäre, das ausländische Urteil rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt und insbesondere die Verteidigungsrechte geachtet wurden sowie anzunehmen ist, dass für vergleichbare Taten auch in der Schweiz eine überjährige Strafe ausgesprochen worden wäre (vgl. BGr, 25. Oktober 2021, 2C_393/2021, E. 3.1 – 13. März 2012, 2C_817/2011, E. 3.1.1; VGr, 11. Mai 2023, VB.2022.00775, E. 3.1 – 31. März 2021, VB.2020.00806, E. 5.3.1.2 – 28. November 2019, VB.2019.00440, E. 3.3 – 20. August 2014, VB.2014.00389, E. 4.1).
3.2 Im Verlauf seiner Jugend und später im Erwachsenenalter trat C in Deutschland mehrfach strafrechtlich in Erscheinung und wurde gerichtlich bestraft. So wurde er im Jahr 2005 durch das Amtsgericht D unter anderem wegen gemeinschaftlichen schweren Raubs in Tatmehrheit zu zwei Jahren Jugendstrafe (Freiheitsstrafe), im Jahr 2006 durch das gleiche Gericht wegen Raub in Mittäterschaft in Tatmehrheit mit falscher Verdächtigung zu zwei Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe (Freiheitsstrafe, auf Bewährung ausgesetzt) und im Jahr 2009 ebenfalls durch das Amtsgericht D wegen versuchter Nötigung in Tatmehrheit mit Hehlerei zu zwei Jahren und neun Monaten Jugendstrafe (Freiheitsstrafe) verurteilt. Im Jahr 2012 wurde er durch das Amtsgericht E wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt.
Mit Urteil des Landgerichts D vom 30. Mai 2015 wurde C wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit in tateinheitlich begangener zweifacher gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Anstiftung zu gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubten Überlassen der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe an einen anderen in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Munitionsbesitz mit einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten bestraft.
3.3 Die Strafurteile der deutschen Gerichte ergeben sich aus dem Strafregisterauszug in Deutschland. Der Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stellt einen qualifizierten Verstoss im Sinn von Art. 19 Abs. 2 lit. c des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) dar und ist auch in der Schweiz strafbar, wobei der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft wird (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Das Gleiche gilt für die gefährliche (schwere) Körperverletzung, die nach Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft wird. Die vom Beschwerdeführer in Deutschland begangenen Delikte wären somit auch in der Schweiz strafbar. Für die begangenen Delikte hätte dem Beschwerdeführer auch in der Schweiz eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr gedroht.
3.4 Demnach ist der Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer kann folglich grundsätzlich gestützt auf Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG verweigert werden. Es liegt eine gesetzliche Grundlage für den Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK vor. Die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist indessen nur rechtmässig, sofern sie sich als verhältnismässig erweist.
4.
4.1 Im Rahmen der Verhältnismässigkeit sind namentlich die Natur und die Schwere der begangenen Delikte, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten der betreffenden Person zu berücksichtigen. Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG – die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1). Von Bedeutung sind auch die Dauer des bisherigen Aufenthalts der ausländischen Person in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl in der Schweiz als auch im Heimatland. Ebenso ist die familiäre Situation der betroffenen Person zu beachten, namentlich die Dauer der Ehe, die Staatsangehörigkeit der Familienangehörigen sowie übrige Umstände, welche Rückschlüsse auf die effektive Natur der Paarbeziehung erlauben. Massgebend ist weiter, ob die Ehegattin bzw. der Ehegatte der ausländischen Person bei Aufnahme der familiären Beziehung von deren deliktischen Handlungen gewusst hat. Ferner spielt eine Rolle, welche Probleme die Ehegattin bzw. der Ehegatte bei einer gemeinsamen Ausreise ins Heimatland des Partners zu gegenwärtigen hätte. Zu prüfen ist sodann, ob aus der Beziehung Kinder hervorgegangen sind und in welchem Alter sich diese befinden (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3). Auch den mutmasslichen Schwierigkeiten bei einem Umzug in sein Heimatland ist Rechnung zu tragen. Erforderlich ist eine Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten Umstände des Einzelfalls (BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E. 4.2.3 mit Hinweisen; VGr, 24. November 2022, VB.2022.00399, E. 2.2). Anzumerken bleibt, dass es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden vorliegend nicht um einen Fall von Neubeurteilung eines Bewilligungsanspruchs nach Wegweisung geht, da der Beschwerdeführer in der Schweiz noch nie aufenthaltsberechtigt war. Es handelt sich nicht um eine Wiederzulassung, sondern es geht um ein Gesuch auf Erstzulassung in der Schweiz.
4.2
Mit Blick auf die Höhe der im Jahr 2015 vom deutschen (Straf-)Gericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten, auf die begangenen Delikte gegen Leib und Leben (schwere Körperverletzung) und die öffentliche Gesundheit (qualifizierter Handel mit Betäubungsmitteln) ist in ausländerrechtlicher Hinsicht von einem erheblichen Verschulden auszugehen. Sowohl das Delikt der schweren Körperverletzung als auch das Delikt des qualifizierten Handels mit Betäubungsmitteln stellen nach schweizerischer Rechtsordnung für sich allein Katalogtaten dar, die eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (Art. 66a Abs. 1 lit. b und o StGB). Nach dem Willen des Gesetzgebers würde ein Ausländer oder eine Ausländerin, der oder die in der Schweiz für eines dieser Delikte verurteilt würde, für 5 bis 15 Jahre des Landes verwiesen.
Die deutschen Behörden haben den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 10. März 2016 aufgrund seiner Straffälligkeit denn auch für acht bzw. zehn Jahre des Landes verwiesen und ein entsprechendes Einreise- und Aufenthaltsverbot verfügt. Sie gingen aufgrund der verübten Straftaten und einer erhöhten Wiederholungsgefahr insgesamt von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, der mit der entsprechenden ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahme gegen ihn begegnet wurde. Das verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot für das deutsche Staatsgebiet und den Schengenraum dauert noch bis mindestens Mitte 2027 und gilt damit heute noch. Der Beschwerdeführer verbüsste nicht die gesamte Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe in Deutschland. Gemäss Schreiben der deutschen (Migrations-)Behörde wurde ein Antrag des Beschwerdeführers vom Juli 2021 auf Aufhebung des Einreiseverbots abgelehnt und er müsste bei einer Einreise nach Deutschland die Reststrafe von 888 Tagen Freiheitsentzug verbüssen.
Die begangenen Straftaten in Deutschland liegen zwar über zehn Jahre zurück und der Beschwerdeführer wurde gemäss dem türkischen Strafregisterauszug in seiner Heimat nicht straffällig und hat dort eine Ausbildung im Pflegebereich absolviert. Seit seiner Haftentlassung und Ausschaffung aus Deutschland sind jedoch erst rund sieben Jahre vergangen. Einem Wohlverhalten im Straf- und Massnahmenvollzug kommt im ausländerrechtlichen Verfahren sodann praxisgemäss eine untergeordnete Bedeutung zu (VGr, 2. September 2021, VB.2021.00134, E. 5.3.3 mit Hinweisen). Sodann ist die deliktsfreie Zeit bzw. das bisherige Wohlverhalten im Heimatland entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu relativieren, da er durchaus unter einem bestimmten Druck (zum Wohlverhalten) stand. Denn er musste damit rechnen, dass sein Verhalten im Heimatland bzw. eine allfällige Straffälligkeit bei einem künftigen ausländerrechtlichen Verfahren zur (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Deutschland (oder der Schweiz) berücksichtigt wird. Schliesslich ist das öffentliche Interesse an der Entfernung bzw. Fernhaltung einer ausländischen Person, die eine schwerwiegende Straftat begangen hat – insbesondere im Bereich der Gewaltkriminalität –, von besonderem Gewicht. Ein auch nur geringfügiges Restrisiko künftiger Straftaten darf hierbei nicht hingenommen werden (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2; 139 I 31 E. 2.3.2). Vorliegend können ferner auch generalpräventive Überlegungen berücksichtigt werden, da sich der Beschwerdeführer nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) berufen kann (vgl. VGr, 25. August 2022, VB.2021.00655, E. 3.3 und 13. April 2022, VB.2021.00789, E. 3.1, je mit Hinweisen).
Nach dem Gesagten ist das öffentliche Fernhalteinteresse bzw. das öffentliche Interesse an der Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer gewichtig, insbesondere aufgrund der Natur und Schwere der begangenen Straftaten und des noch in Kraft stehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots für das deutsche Staatsgebiet und den Schengenraum.
4.3 Der Beschwerdeführer verfügte bislang noch nie über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz und hat noch nie hier gelebt. Sein einziger Bezugspunkt zur Schweiz ist mithin die Beschwerdeführerin und ihre Familie. Mit dieser ist er seit rund sieben Jahren verheiratet. Sie führen seither eine Fernbeziehung. Die Beschwerdeführerin besucht den Beschwerdeführer jeden Sommer für mehrere Wochen in der Türkei an seinem Wohnort und das Ehepaar verbringt regelmässig gemeinsame Ferien in anderen Ländern. Angesichts der langjährigen, stabilen Ehe ist das private Interesse der Beschwerdeführenden an der Realisierung des gemeinsamen Familienlebens in der Schweiz bzw. der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer grundsätzlich gewichtig. Die Eheschliessung erfolgte im August 2019 in der Türkei, unmittelbar nach der Ausschaffung des Beschwerdeführers aus Deutschland. Den Beschwerdeführenden war in diesem Zeitpunkt somit bewusst, dass ein gemeinsames Familienleben in Deutschland oder der Schweiz (bzw. dem Schengenraum) auf absehbare Zeit nicht möglich sein bzw. die Straffälligkeit und das Einreiseverbot des Beschwerdeführers einem Familiennachzug über Jahre hinweg entgegenstehen wird. Der Beschwerdeführer kam im Kindsalter nach Deutschland und verbrachte die prägenden Kinder- und Jugendjahre dort. Er hat in Deutschland offenbar keinen Schulabschluss erlangt und ist nie für eine längere Zeit einer geregelten Arbeit nachgegangen. Sowohl in den Jugendjahren wie auch im Erwachsenenalter wurde er mehrfach straffällig und zu mehreren Jahren Jugend- und Freiheitsstrafen verurteilt. Aus früheren Beziehungen in Deutschland hat er drei Kinder (geboren 2009, 2012 und 2014). Wo sich diese aufhalten, ob der Beschwerdeführer zu seinen Kindern eine Beziehung hat und Unterhaltsleistungen zahlt, ist nicht bekannt. Gemäss der eingereichten Arbeitsbestätigung der F GmbH mit Sitz in Zürich vom Juni 2025, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Bruder der Beschwerdeführerin ist, ist der Beschwerdeführer in der Türkei seit August 2019 für diese Unternehmung im Bereich internationaler Vertriebshandel beschäftigt. Die Gesellschaft wurde indes im Januar 2026 aufgelöst und ist in Liquidation, weshalb davon auszugehen ist, dass das Arbeitsverhältnis inzwischen aufgelöst ist (vgl. www.zefix.ch).
Der Beschwerdeführer konnte seinen Standpunkt ausreichend im Verfahren zur Geltung bringen und der relevante Sachverhalt ergibt sich hinreichend anhand der Akten, weshalb auf eine persönliche Anhörung verzichtet werden kann.
4.4 Zusammenfassend ist das private Interesse der Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführenden nicht derart erheblich, dass es das öffentliche Fernhalteinteresse aufzuwiegen vermag. Die vom Beschwerdeführer begangenen Betäubungsmitteldelikte und Delikte gegen Leib und Leben sind von besonderer Schwere. Das bisherige, mehrjährige Wohlverhalten im Heimatland lässt die erhebliche Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im aktuellen Zeitpunkt nicht entfallen, zumal gegen den Beschwerdeführer weiterhin ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für Deutschland (und den Schengenraum) besteht. Der Bezug des Beschwerdeführers zur Schweiz ist klein. Angesichts des überwiegenden Fernhalteinteresses ist es den Beschwerdeführenden zuzumuten, den Kontakt über die Distanz und durch (längere) Besuche aufrechtzuerhalten.
Die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer und der damit einhergehende Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK erweisen sich somit als verhältnismässig.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Mitteilung an:
a) die Parteien
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.