Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
VB.2024.00747
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. März 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch Fürsprecher B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. A, ein 2005 geborener Staatsangehöriger Kosovos, ist der älteste Sohn von C (geboren 1980). Dieser heiratete im Juli 2018 in der Heimat eine gleichaltrige italienische Staatsangehörige, der kurz zuvor eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz erteilt worden war. Ende März 2019 folgte C seiner Ehefrau in die Schweiz, wo er zum Verbleib bei dieser ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt und in der Folge um Nachzug seines Sohns A ersuchte. Am 11. August 2020 erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich letzterem eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib beim Vater.
Nach Abklärungen wegen des Verdachts auf eine Scheinehe widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 25. Juli 2022 die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA von C, seiner Ehefrau sowie A und wies die Genannten aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmitteln wie auch einer Beschwerde ans Bundesgericht war kein Erfolg beschieden (vgl. VGr, 8. Juni 2023, VB.2022.00742; BGr, 18. Juni 2024, 2C_407/2023).
B. Am 9. September 2024 bzw. am 4. Oktober 2024, während laufender Ausreisefrist, ersuchte A um eine neue Aufenthaltsbewilligung zwecks Beendigung der im August 2023 begonnenen Berufslehre. Auf dieses Gesuch trat das Migrationsamt mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 nicht ein. Es forderte A zum unverzüglichen Verlassen der Schweiz auf und hielt fest, dass ein allfälliger Rekurs gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung entfalte.
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 4. Dezember 2024 ab (Dispositiv-Ziff. I) und hielt A zum unverzüglichen Verlassen der Schweiz und des Schengenraums an (Dispositiv-Ziff. II); die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'090.- wurden A auferlegt (Dispositiv-Ziff. III) und diesem in Dispositiv-Ziff. IV eine Parteientschädigung verweigert.
III.
A erhob am 10. Dezember 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid vom 4. Dezember 2024 sei aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter die Sache zur neuen Beurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchte er ausserdem (sinngemäss) um superprovisorische Anordnung eines Wegweisungsvollzugsstopps.
Das Verwaltungsgericht ordnete mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2024 an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. Dezember 2024 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der frühere bewilligte Aufenthalt des Beschwerdeführers im Rahmen des Familiennachzugs zum Vater wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2024 (Verfahren 2C_407/2023) rechtskräftig beendet.
Am 4. Oktober 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20), um die bereits im August 2023 in der Schweiz begonnene Lehre abschliessen zu können.
2.2 Eine ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax/Stefan Schlegel, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, S. 403 ff., Rz. 9.496). Unabhängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr, 21. März 2007, VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 146 I 185 E. 4.1, 136 II 177 E. 2.1; BGr, 16. Januar 2025, 2C_112/2023, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden deshalb grundsätzlich nur materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (zum Ganzen VGr, 1. Juli 2025, VB.2025.00126, E. 3.2, und 26. September 2024, VB.2023.00682, E. 3.2 mit Hinweisen).
Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob sich die Umstände wesentlich geändert haben, ist der Zeitpunkt des damaligen kantonal letztinstanzlichen Entscheids – hier des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 8. Juni 2023 (vgl. BGr, 25. September 2024, 2C_150/2024, E. 3.1 mit Hinweisen). Wer einer rechtskräftigen Ausreiseanordnung nicht nachkommt, sondern im Land verbleibt und einfach ein neues Gesuch stellt, kann dabei nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Neubeurteilung geltend machen. Neue Sachumstände wie etwa eine verstärkte Integration, die sich nur dadurch ergeben haben, dass die betroffene Person einer rechtskräftigen Wegweisung nicht Folge geleistet hat, haben entsprechend bloss reduziertes Gewicht. Andernfalls würden diejenigen, die sich über rechtskräftige Entscheide hinwegsetzen, bevorzugt gegenüber denjenigen, die sich daran halten, was rechtsstaatlich nicht angeht (vgl. zum Ganzen BGr, 25. November 2021, 2C_826/2021, E. 4.3 mit Hinweisen; ferner BGr, 11. November 2024, 2C_234/2024, E. 4.3, und 25. September 2024, 2C_150/2024, E. 3.1; VGr, 10. April 2025, VB.2024.00387, E. 2 Abs. 4).
2.3
2.3.1 Nach dem Beschwerdeführer hätten sich in seinem Fall sowohl die Rechtslage wie auch die tatsächlichen Umstände seit der früheren Beurteilung durch das Verwaltungsgericht massgeblich verändert. So sei per 1. Juni 2024 eine Revision des Art. 30a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) betreffend die Erteilung einer Härtefallbewilligung (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) zur Ermöglichung einer beruflichen Grundbildung in Kraft getreten (AS 2024 206), die es ihm neu erlaube, sich erfolgreich auf diese Bestimmung zu berufen. Im früheren Verfahren habe er "diese neue Möglichkeit noch nicht geltend machen" können, da die letzte materielle Überprüfung bereits zuvor, mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Juni 2023, vorgenommen worden sei. Damals sei er zudem auch noch nicht volljährig gewesen und habe er lediglich über ein vom Vater abgeleitetes Aufenthaltsrecht verfügt. Auch in dieser Hinsicht müsse für ihn demzufolge eine neue, von seinem Vater unabhängige Prüfung erfolgen, die insbesondere nicht auf der Basis einer angeblichen Scheinehe seiner Eltern zu beurteilen sei, sondern hiervon loszulösen.
2.3.2 Der mit Entscheid vom 8. Juni 2023 vom Verwaltungsgericht bestätigte Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des damals (gerade) noch minderjährigen Beschwerdeführers erfolgte zwar aus Gründen, die sich in den Personen seines Vaters und seiner Stiefmutter verwirklicht hatten. Allerdings prüfte das Verwaltungsgericht auch, ob dem Beschwerdeführer die Rückkehr in die Heimat zugemutet werden könne bzw. ob sie – gerade auch mit Blick auf seine Ausbildung und die damit einhergehende Integration in der Schweiz – einen schwerwiegenden Härtefall für ihn bedeutete. Es erwog dazu, dass der Beschwerdeführer erst im Juli 2020 im Alter von 14 Jahren in die Schweiz eingereist sei und den Grossteil seines bisherigen Lebens im Kosovo verbracht habe, wo seine Mutter, seine Geschwister und seine Grosseltern lebten. Die Wiedereingliederung dürfte ihm daher leichtfallen, zumal er mit seinem Vater zurückkehren müsse. Seine guten schulischen Leistungen sowie der Umstand, dass er einen Lehrvertrag abgeschlossen habe, liessen die Wegweisung ebenfalls nicht unverhältnismässig erscheinen bzw. begründeten keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG.
"Neu" bei der vorliegend verlangten Beurteilung ist insofern lediglich, dass der Beschwerdeführer inzwischen volljährig bzw. bald 21-jährig ist, sich im dritten von insgesamt vier Lehrjahren befindet und bei ihm entsprechend von einer fortgeschrittene(re)n Integration ausgegangen werden kann.
2.3.3 Wie eingangs aufgezeigt, ist Sachumständen dieser Art, die sich allein dadurch ergeben haben, dass die betroffene Person einer Wegweisung nicht Folge geleistet hat, praxisgemäss nur reduziertes Gewicht beizumessen. Dem Beschwerdeführer lag denn auch bereits vor Beginn seiner Ausbildung ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid betreffend die Beendigung seines Aufenthalts vor, sodass er seine Lehrstelle im Wissen darum angetreten hat, sie voraussichtlich nicht (in der Schweiz) beenden zu können (siehe dazu auch VGr, 8. Juni 2023, VB.2022.00742, E. 7.4).
Der Umstand, dass er der ihn betreffenden Wegweisungsverfügung selbst nach Eintritt von deren Rechtskraft nicht Folge leistete, das heisst, seine Lehre nicht abbrach und in den Kosovo zurückkehrte, lässt sich auch nicht mit der Revision des Art. 30a VZAE rechtfertigen bzw. relativieren. Wie das Verwaltungsgericht schon mit Urteil vom 10. Juli 2025 erkannt hat (VB.2024.00687), beabsichtigte der Verordnungsgeber mit dieser Bestimmung, die Kriterien für eine Härtefallbewilligung für jugendliche "Sans-Papiers" (im Detail) zu regeln, damit es für sie möglich wird, eine Berufslehre zu absolvieren; auf Jugendliche bzw. junge Erwachsene wie den Beschwerdeführer, deren bewilligter Aufenthalt beendet wurde und die während des Rechtsmittelverfahrens eine Ausbildung aufgenommen haben, ist sie nicht anwendbar (zum Ganzen auch VGr, 10. Juli 2025, VB.2024.00687, E. 4.3 f.).
2.4 Damit ist nicht von veränderten Umständen auszugehen, die bei realistischer (Gesamt-)Betrachtung dazu führen können, dass die Frage, ob die Verpflichtung, die Schweiz zu verlassen, beim Beschwerdeführer zu einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG führte, aktuell anders beurteilt werden müsste als noch im früheren Verfahren.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ([§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit] § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.