Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
VB.2024.00682
Urteil
der 3. Kammer
vom 26. März 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
vertreten durch MLaw A,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Mobilität,
Beschwerdegegner,
betreffend Taxiausweis,
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 3. April 2024 wies das Amt für Mobilität des Kantons Zürich das Gesuch von A um Ausstellung einer kantonalen Bewilligung für das Führen eines Taxis (Taxiausweis) unter Auflage der Kosten ab (Dispositivziffern 1 und 3). Das Amt für Mobilität begründete dies damit, dass im Strafregister von A ein Entscheid der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 24. Oktober 2023 verzeichnet sei.
II.
Dagegen erhob A, vertreten durch Rechtsanwältin A, mit Eingabe vom 6. Mai 2024 Rekurs bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich und beantragte im Wesentlichen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats sei die Verfügung vom 3. April 2024 aufzuheben und ihm ein Taxiausweis auszustellen. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 wies die Volkswirtschaftsdirektion den Rekurs ab (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten auferlegte sie A (Dispositivziffer II), Parteientschädigungen sprach sie nicht zu (Dispositivziffer III).
III.
A. In der Folge gelangte A, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin A, mit Beschwerde vom 6. November 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats seien die Dispositivziffern I und II der Verfügung vom 4. Oktober 2024 aufzuheben und es sei ihm ein Taxiausweis auszustellen. Eventualiter sei der Taxiausweis unter der Auflage zu erteilen, lediglich die zum bestehenden Kundenstamm gehörenden Kunden zu transportieren. In prozessualer Hinsicht ersuchte A das Verwaltungsgericht, es sei ihm der Taxiausweis im Sinn einer vorsorglichen Massnahme während der Dauer des Beschwerdeverfahrens unter der Auflage zu erteilen, lediglich die zu seinem bestehenden Kundenstamm gehörenden Kunden zu transportieren. Sodann sei er vom Verwaltungsgericht persönlich anzuhören. Das Amt für Mobilität und die Volkswirtschaftsdirektion verzichteten mit Eingaben vom 14. November 2024 bzw. 18. November 2024 darauf, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
B. Mit Präsidialverfügung vom 21. November 2024 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch von A, es sei ihm der Taxiausweis während der Dauer des Beschwerdeverfahrens unter der Auflage zu erteilen, lediglich die zu seinem bestehenden Kundenstamm gehörenden Kunden zu transportieren, ab.
C. Mit Präsidialverfügung vom 25. November 2025 erwog das Verwaltungsgericht, der im bei den Akten liegenden Strafregisterauszug von A aufgeführte Entscheid der Staatsanwaltschaft See/Oberland sei voraussichtlich ab 26. Oktober 2025 nicht mehr im Strafregister ersichtlich. A habe daher einen aktuellen Strafregisterauszug einzureichen. In der Folge kam A dieser Aufforderung mit Eingabe vom 7. Dezember 2025 nach. Das Amt für Mobilität liess sich dazu nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG).
1.2 Der Beschwerdeführer ersucht das Verwaltungsgericht um Durchführung einer persönlichen Anhörung gestützt auf § 59 Abs. 1 Satz 1 VRG. Er begründet dies damit, dass er von der Staatsanwaltschaft nie persönlich angehört, mithin ohne "Einholung eines persönlichen Eindrucks" verurteilt worden sei. Dies dürfe keine "direkten Auswirkungen" auf das vorliegende Verfahren haben, zumal sich dieses stärker auf sein Leben auswirke als das Strafverfahren bzw. mit dem Strafentscheid weitgehende berufliche Konsequenzen verbunden seien.
§ 59 Abs. 1 VRG räumt den Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein. Nach ständiger Praxis liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will. Liefern die Akten nach abgeschlossenem Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage, liegen in der Regel keine Gründe für eine mündliche Anhörung vor (statt vieler VGr, 23. Oktober 2025, VB.2023.00170, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).
Der vorliegend massgebliche Sachverhalt lässt sich hinreichend anhand der Akten beurteilen. Der Beschwerdeführer konnte seine Sachdarstellung vor der Volkswirtschaftsdirektion schriftlich wirksam zur Geltung bringen und kann dies nun auch mit Beschwerde tun. Inwiefern der persönliche Eindruck vom Beschwerdeführer die Entscheidfindung des Verwaltungsgerichts beeinflussen könnte, ist nicht einzusehen, zumal die Verurteilung des Beschwerdeführers und der (frühere) Eintrag im Strafregister unbestritten sowie die Erwägungen des Strafbefehls vom 24. Oktober 2023 nicht infrage zu stellen sind (hinten E. 4). Von einer persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers ist daher abzusehen.
1.3 Aus denselben Gründen besteht auch kein Anlass für den (beantragten) Beizug der Akten des von der Staatsanwaltschaft See/Oberland geführten Strafverfahrens.
2.
Gemäss dessen § 1 Abs. 1 regelt das Gesetz über den Personentransport mit Taxis und Limousinen vom 25. März 2019 (PTLG, LS 935.51) den entgeltlichen Personentransport mit Taxis und Limousinen. Bei Taxis handelt es sich um Personenwagen für den berufsmässigen Personentransport, die über eine kantonale Bewilligung verfügen und mit einer Taxilampe gekennzeichnet sind (§ 2 PTLG). Fahrerinnen und Fahrer benötigen für das Führen eines Taxis einen Taxiausweis sowie eine Taxifahrzeugbewilligung (§§ 3 und 4 PTLG). Einen Taxiausweis erhält gemäss § 3 Abs. 1 PTLG, wer im Besitz eines Führerausweises zum berufsmässigen Personentransport ist (lit. a), über Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau B1 verfügt (lit. b), in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs nicht wiederholt wegen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe verzeigt oder verurteilt worden ist (lit. c) und nicht im Strafregister verzeichnet ist (lit. d). Mit dem Gesuch um Ausstellung des Taxiausweises sind eine Reihe von Angaben zu machen und Unterlagen einzureichen. Insbesondere sind Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Taxifahrerin oder des Taxifahrers sowie des Unternehmens, bei dem sie oder er angestellt ist, bekanntzugeben (§ 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen vom 24. Mai 2023 [PTLV, LS 935.511]) und ist ein Strafregisterauszug, der nicht älter als drei Monate ist, beizulegen (§ 4 Abs. 1 lit. d PTLV). Die Ausstellung und Erneuerung des Taxiausweises gemäss § 3 PTLG ist kostenpflichtig (§ 22 Abs. 1 lit. a PTLG).
3.
3.1 Der vom Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mit seinem Gesuch eingereichte Privatauszug aus dem Strafregister vom 5. Februar 2024 weist ein "Urteil" der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 24. Oktober 2023 aus, womit der Beschwerdeführer wegen Betrugs (mehrfache Gehilfenschaft) gemäss Art. 146 Abs. 1 und Art. 25 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 90.- und einer Busse von Fr. 2'000.- verurteilt wurde. Gemäss der Staatsanwaltschaft See/Oberland habe der Beschwerdeführer am 2. November 2022 sowie am 3. November 2022 vom Haupttäter telefonisch den Auftrag erhalten, dessen vermeintliche Tante bzw. Grosstante zwecks Bargeldbezugs zu Banken und danach zur Einzahlung des bezogenen Gelds zu Bitcoin-Automaten zu fahren. Der Beschwerdeführer habe diese Aufträge erfüllt, dabei den geschädigten Personen auch bei der Einzahlung in die Bitcoin-Automaten geholfen und dem Haupttäter per WhatsApp Fotos von den dadurch generierten Quittungen bzw. QR-Codes geschickt. Danach habe er für seine Fahrten das mit dem Haupttäter vereinbarte Honorar von den geschädigten Personen erhalten (Fr. 880.- bzw. Fr. 300.-).
3.2 Der Beschwerdegegner wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausstellung eines Taxiausweises aufgrund dieses Strafregistereintrags ab; der Beschwerdeführer erfülle damit die Voraussetzung von § 3 Abs. 1 lit. d PTLG nicht.
3.3
3.3.1 Die Volkswirtschaftsdirektion behandelte in der Verfügung vom 4. Oktober 2024 zunächst die Rüge des Beschwerdeführers, sein rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass der Beschwerdegegner in der Verfügung vom 3. April 2024 auf seine Stellungnahme vom 18. März 2024 nicht eingegangen sei. Sie erwog, tatsächlich sei die Auseinandersetzung des Beschwerdegegners mit dieser Stellungnahme "eher knapp" ausgefallen. Der Begründung des Beschwerdegegners lasse sich jedoch indirekt entnehmen, dass er auf die Angaben im rechtskräftigen Strafbefehl abgestellt habe und der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er bei rechtzeitig erhobener Einsprache freigesprochen worden wäre, nicht gefolgt sei. Aus der Begründung ergebe sich ausserdem, dass der Beschwerdegegner das im Strafregisterauszug vom 5. Februar 2024 vermerkte Delikt als der Berufsausübung als Taxifahrer entgegenstehend erachtet habe. Damit sei die Begründung so abgefasst worden, dass der Beschwerdeführer die wesentlichen Überlegungen des Beschwerdegegners habe nachvollziehen und dessen Entscheid rechtsgenüglich habe anfechten können. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege folglich nicht vor. Selbst wenn aber eine solche bejaht würde, wäre diese als geheilt zu betrachten, da der Beschwerdegegner seine Gründe für die Abweisung in der Rekursantwort vom 22. Mai 2024 näher dargelegt habe und der Beschwerdeführer im Rekursverfahren ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten habe (E. 3).
3.3.2 Unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien (vgl. insbesondere ABl 2023-06-09, Meldungsnummer RS-ZH03-0000000651, S. 13 ff.) erwog die Volkswirtschaftsdirektion weiter, die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Taxiausweises gemäss § 3 Abs. 1 PTLG bezweckten die Sicherstellung der Qualität im Taxiwesen und § 3 Abs. 1 lit. d PTLG diene dem Schutz der Kundinnen und Kunden sowie von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr. Bei der Prüfung des Strafregisterauszugs werde das Augenmerk deshalb auf Straftaten gelegt, die Rechtsgüter beträfen, welche im Taxigewerbe als besonders schützenswert gälten, beispielsweise schwere oder wiederholte Gewalt-, Sexual-, Betäubungsmittel- oder Vermögensdelikte. Zudem solle mit § 3 Abs. 1 lit. d PTLG die öffentliche Sicherheit, vor allem jene im Strassenverkehr, gewährleistet werden. Dass es dabei zu gewissen Marktzutrittsbeschränkungen bzw. Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) komme, habe der Gesetzgeber in Kauf genommen. Mit § 3 Abs. 1 lit. d PTLG bestehe hierfür eine gesetzliche Grundlage gemäss Art. 36 Abs. 1 BV. Die damit statuierte Voraussetzung diene auch einem öffentlichen Interesse im Sinn von Art. 36 Abs. 2 BV (E. 7).
3.3.3 Weiter erachtete die Volkswirtschaftsdirektion die Abweisung des Gesuchs um Ausstellung eines Taxiausweises auch als verhältnismässig im Sinn von Art. 36 Abs. 3 BV, wobei sie vorab festhielt, der Strafbefehl vom 24. Oktober 2023 sei in Rechtskraft erwachsen, womit sowohl betreffend Sachverhalt als auch dessen rechtliche Würdigung auf die dortigen Ausführungen abzustellen bzw. keine davon abweichende (straf-)rechtliche Beurteilung vorzunehmen sei. Das vom Beschwerdeführer begangene Delikt der Gehilfenschaft zum Betrug stehe sodann in einem Bezug zu den durch § 3 Abs. 1 lit. d PTLG geschützten öffentlichen Interessen einer getreuen Geschäftsführung und des Kundenschutzes. Demgegenüber stehe das wirtschaftliche bzw. finanzielle Interesse des Beschwerdeführers, weiterhin als Taxifahrer tätig zu sein. Aus der Tatsache, dass er seinen Lebensunterhalt bis anhin als Taxifahrer bestritten habe, könne er jedoch keinen Anspruch auf die Ausübung eines bestimmten Berufs ableiten. Die Abweisung seines Gesuchs verschliesse dem Beschwerdeführer den Zugang zum Markt des berufsmässigen Personentransports zudem nicht vollständig, verbleibe ihm doch die Möglichkeit, Limousinendienstleistungen anzubieten. Ausserdem sei die Verweigerung des Taxiausweises gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. d PTLG in zeitlicher Hinsicht auf die Dauer des Eintrags im Strafregister (Privatauszug) begrenzt. Voraussichtlich ab dem 26. Oktober 2025 werde der Beschwerdeführer deshalb ein erneutes Gesuch um Ausstellung eines Taxiausweises stellen können, wobei dannzumal die Voraussetzungen dafür erneut zu prüfen seien. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers vermögen damit die öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen. Die Abweisung seines Gesuchs sei dem Beschwerdeführer somit zumutbar. Die Bewilligungsverweigerung sei zudem geeignet, das öffentliche Interesse zu wahren, und auch erforderlich, da das Gesetz weder ein milderes Mittel vorsehe noch ein solches ersichtlich sei (E. 8).
3.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer schildert mit Beschwerde zunächst, wie sich die für den Strafbefehl ursächlichen Ereignisse aus seiner Sicht zugetragen haben sollen, wobei er abschliessend konstatiert, dass er die Einsprachefrist zwar verpasst habe, jedoch davon auszugehen sei, dass er vom Bezirksgericht mangels Nachweises des (Eventual-)Vorsatzes freigesprochen worden wäre. Wäre ihm eine Verteidigung bestellt worden, wäre das Strafverfahren wohl bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingestellt worden (Rz. 5 ff.).
3.4.2 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Volkswirtschaftsdirektion habe den Sachverhalt unvollständig bzw. unrichtig festgestellt. Einerseits hätten die Geschädigten die Bargeldbezüge am Bankschalter und nicht am Bankomaten vorgenommen. Andererseits habe er – der Beschwerdeführer – den Geschädigten seine Visitenkarte ausgehändigt, obwohl er dies nicht hätte tun müssen (Rz. 22 f.).
3.4.3 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit und des Verhältnismässigkeitsprinzips. Wie die Geschädigten sei auch er Opfer einer Täuschung geworden. Ihm aufgrund des Umstands, dass er sich gleich wie die nur zehn Jahre ältere Geschädigte hinters Licht habe führen lassen, zu unterstellen, er sei ein unverlässlicher Geschäftspartner, sei völlig überzogen. Dies gelte umso mehr, als vier unterschiedliche Bankmitarbeiter, welche – anders als ein einfacher Taxifahrer – auf Enkeltrickbetrüger sensibilisiert seien, keine Konsequenzen aus ihrer Nachlässigkeit erfahren hätten oder aber sich durch die ihnen erzählte Geschichte ebenfalls hätten täuschen lassen. Zu berücksichtigen sei zudem, dass er 61 Jahre alt sei und kurz vor der Pensionierung stehe. Realistischerweise werde er in diesem Alter keine Anstellung in einem anderen Bereich mehr finden. Die Nichterteilung der Bewilligung treffe ihn – wie auch seine von seinem Einkommen abhängige Familie – somit empfindlich. Würde er im Übrigen tatsächlich eine derartige Gefahr darstellen, wie durch die Volkswirtschaftsdirektion suggeriert, so dürfte er auch nicht als Limousinenfahrer zugelassen werden. Wenn aber die Volkswirtschaftsdirektion der Ansicht sei, dass er als Limousinenfahrer tätig sein könne, so müssten die Voraussetzungen für die Erteilung des Taxiausweises ebenfalls bejaht werden. Die Vorinstanzen hätten einen "harten Automatismus" angewandt und den Einzelfall völlig ausser Acht gelassen (Rz. 24 ff.).
3.4.4 Seine vielen Stammkunden seien über das vorliegende Verfahren wie auch das Strafverfahren im Bilde und hätten das Vertrauen in ihn nicht verloren. Sofern das Verwaltungsgericht die Gefahr einer erneuten Täuschung durch eine Drittperson als gegeben erachten sollte, so sei ihm der Taxiausweis mit der Einschränkung auszustellen, dass lediglich Stammkunden bedient werden dürften. Bei bestehenden Kunden sei ein Vorfall wie die ihm zur Last gelegten nahezu ausgeschlossen (Rz. 28).
4.
4.1 Entscheidet das Verwaltungsgericht wie vorliegend als erste gerichtliche Instanz, sind auch neu – das heisst seit dem Erlass des mit Beschwerde angefochtenen Entscheids – eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen, sofern sie vom Streitgegenstand erfasst sind (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 18 f.). Dies trifft auf den vom Beschwerdeführer in Nachachtung der Präsidialverfügung vom 25. November 2025 (vorn III.C.) eingereichten Privatauszug aus dem Strafregister vom 2. Dezember 2025 zu. Diesem zufolge ist der Beschwerdeführer nicht mehr im Strafregister verzeichnet, weshalb ihm der Taxiausweis auch nicht mehr gestützt auf § 3 lit. d PTLG verweigert werden kann, wie dies die Vor-instanzen taten (vorn E. 3.2 f.). Indes bedeutet dies nicht, dass dem Beschwerdeführer der Taxiausweis nun ohne Weiteres auszustellen ist. Nachdem die Vorinstanzen die weiteren Voraussetzungen von § 3 PTLG nicht – jedenfalls nicht ausdrücklich – prüften und es nicht am Verwaltungsgericht ist, dies erstinstanzlich zu tun, ist die Sache vielmehr in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an den Beschwerdegegner zur neuerlichen Prüfung des Gesuchs des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung eines aktuellen Strafregisterauszugs (vgl. § 4 Abs. 1 lit. d PTLV) zurückzuweisen (vgl. auch vorn E. 3.3.3).
4.2
4.2.1 Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen der vorinstanzlichen Verfahren zu entscheiden. Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (statt vieler VGr, 6. Februar 2025, VB.2025.00031, E. 7). Die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren wären deshalb dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer stünde für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Ergänzend zum Unterliegerprinzip und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kann indes auch das Verursacherprinzip zum Zug kommen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff.). Eine Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens ist sodann in jenen Fällen nicht angezeigt, in denen die Gutheissung der Beschwerde Folge neuer Sachumstände ist, welche dem vorinstanzlichen Verfahren noch nicht zugrunde lagen, und sich deshalb der angefochtene vorinstanzliche Entscheid bei damaligem Sachverhalt auch aus heutiger Sicht als richtig erweist (VGr, 9. November 2023, VB.2023.00033, E. 4.1; 11. Juli 2018, VB.2017.00840, E. 6.1; Plüss, § 13 N. 66 und § 17 N. 30).
4.2.2 Dem Beschwerdeführer wurde der Taxiausweis aufgrund seines (damaligen) Eintrags im Strafregister bzw. gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. d PTLG verweigert. Der Beschwerdeführer hält dem zwar entgegen, dass sich der Sachverhalt anders als im Strafbefehl vom 24. Oktober 2023 dargelegt abgespielt habe, er vom Bezirksgericht bei einer Anfechtung freigesprochen worden wäre (vorn E. 3.4.1) und die Volkswirtschaftsdirektion den Sachverhalt mit Bezug auf ebendiesen Strafbefehl unvollständig bzw. unrichtig festgestellt habe (vorn E. 3.4.2). Die Vorinstanzen hatten den rechtskräftigen Strafbefehl bzw. die Verurteilung des Beschwerdeführers im Rahmen der Prüfung seines Gesuchs jedoch nicht infrage zu stellen und durften ihrer Beurteilung auch den Sachverhalt gemäss dem Strafbefehl zugrunde legen (vgl. BGE 150 II 519 E. 4.5). Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, dass sich die Volkswirtschaftsdirektion mit den davon abweichenden oder relativierenden – und nun auch vor Verwaltungsgericht vorgebrachten – Ausführungen des Beschwerdeführers nicht eingehender auseinandersetzte. Desgleichen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen im bestraften Verhalten des Beschwerdeführers (vorn E. 3.1) einen Bezug zum Taxigewerbe bzw. eine Unvereinbarkeit mit den von § 3 Abs. 1 lit. d PTLG geschützten öffentlichen Interessen sahen. So leistete der Beschwerdeführer mit seinen Taxifahrten jedenfalls eventualvorsätzlich mehrfach Hilfe für die betrügerischen Machenschaften des Haupttäters (vorn E. 3.1). Auch hinsichtlich der Frage der Verhältnismässigkeit der Verweigerung des Taxiausweises kann auf die Erwägungen der Volkswirtschaftsdirektion verwiesen werden (vorn E. 3.3.3). Die öffentlichen Interessen einer getreuen Geschäftsführung und des Kundenschutzes überwiegen bzw. überwogen das wirtschaftliche bzw. finanzielle Interesse des Beschwerdeführers.
4.2.3 Demnach erweisen sich der Rekursentscheid und die Ausgangsverfügung auch aus heutiger Sicht noch als richtig und ist die teilweise Gutheissung der Beschwerde einzig auf die erst nach dem Rekursentscheid erfolgte Löschung des Strafregistereintrags des Beschwerdeführers zurückzuführen. Die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelungen sind folglich nicht zu korrigieren.
5.
Nach dem Gesagten sind Dispositivziffer I der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 4. Oktober 2024 und Dispositivziffer 1 der Verfügung des Beschwerdegegners vom 3. April 2024 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und ist die Sache im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen (vorn E. 4.2) sind auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Abweichung vom Unterliegerprinzip dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Der Beschwerdegegner hat keine solche verlangt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositivziffer I der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 4. Oktober 2024 und Dispositivziffer 1 der Verfügung des Beschwerdegegners vom 3. April 2024 aufgehoben und wird die Sache im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'295.-- Total der Kosten.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Volkswirtschaftsdirektion.