Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
VB.2024.00579
Urteil
der 1. Kammer
vom 9. April 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichter José Krause, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiber Yann Aders.
In Sachen
A und 29 andere Parteien
alle vertreten durch RA B,
Beschwerdeführende,
gegen
vertreten durch RA D,
vertreten durch RA F,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung Mobilfunkanlage,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 27. März 2023 erteilte der Gemeinderat Wald der C AG die Baubewilligung für eine Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02 in Wald.
II.
Gegen diesen Entscheid erhoben A und 29 andere Parteien am 1. Mai 2023 gemeinsam Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung des Entscheides des Gemeinderats Wald vom 27. März 2023. Das Baurekursgericht trat mit Entscheid vom 28. August 2024 auf den Rekurs nicht ein, soweit er von H und I erhoben worden war. Im Übrigen hiess es den Rekurs teilweise gut und ergänzte den Beschluss des Gemeinderats Wald mit der Auflage, dass die Bauherrschaft vor Baufreigabe der Baubehörde abgeänderte Pläne zur Bewilligung einzureichen habe, anhand welcher die Vereinbarkeit der geplanten Stützmauer mit Art. 11 Abs. 2 der Bau- und Zonenordnung (BZO) aufgezeigt werde.
III.
Hiergegen gelangten A und 29 andere Parteien mit gemeinsamer Beschwerde vom 24. September 2024 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und dem Baugesuch der C SA für einen Mobilfunk-Antennenanlage an der G-Strasse 02 in Wald sei die Bewilligung zu verweigern; unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die C SA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdeführenden. Das Baurekursgericht beantragte am 16. Oktober 2024 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2024 beantragte sodann der Gemeinderat Wald die Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführenden. Die Beschwerdeführenden liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
2.
Die Bauparzelle Kat.-Nr. 01 ist im Bereich des strittigen Bauvorhabens der Industrie- und Gewerbezone IG5.5 gemäss der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Wald (BZO) zugeschieden. Die private Beschwerdegegnerin beabsichtigt, eine rund 25 m hohe Mobilfunk-Antennenanlage zu erstellen. Die einzelnen Antennenmodule sollen auf den Frequenzbändern 700–900, 1'800–2'600 und 3'400 MHz und in den Azimuten von 30°, 150° und 270° senden. Die drei Antennen mit je 16 Sub-Arrays des 3'400 MHz-Bandes sollen unter Anwendung eines Korrekturfaktors adaptiv betrieben werden.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst eine Grenzwertüberschreitung beim Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) 06, da der Abstand zwischen der Mobilfunk-Antennenanlage und der Fassade des Gebäudes mit Vers.-Nr. 03 lediglich rund 47 bis 50 m anstatt der 58,1 m gemäss Standortdatenblatt betrage. Der genannte OMEN sei am falschen Punkt des Gebäudes angesetzt. Nach der Berechnung der Beschwerdeführenden werde der Anlagegrenzwert von 5 V/m geringfügig überschritten und betrage 5,09 V/m.
3.2 Zunächst ist auf die Behauptung der Beschwerdeführenden, wonach der massgebende OMEN 06 anstatt der 58,1 m gemäss Standortdatenblatt tatsächlich bloss 57,0 m entfernt sein soll, einzugehen. Diese wird nicht näher begründet. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden hat die private Beschwerdegegnerin im Standortdatenblatt nicht 57 m als horizontalen Abstand eingesetzt. Es ist nicht nachvollziehbar und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht begründet, weshalb der OMEN 06 bloss 57 m von der Mobilfunk-Antennenanlage entfernt sein soll. Die eigene Berechnung der Beschwerdeführenden basiert deshalb auf falschen Prämissen und ist daher nicht weiter zu berücksichtigen.
3.3
3.3.1 Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) erlassen, die auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen erfasst. Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an OMEN im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in Anhang 2 der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt wird, muss ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, welches über den geplanten Betrieb der Anlage und die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt (Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV). Als OMEN gelten nach Art. 3 Abs. 3 NISV Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (lit. a), öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (lit. b) und diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind (lit. c). Nach Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV muss das Standortdatenblatt Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei OMEN, an denen diese Strahlung am stärksten ist, enthalten.
3.3.2 Laut Vollzugsempfehlung des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) müssten gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV die drei höchstbelasteten OMEN identifiziert und deren NIS-Belastung im Standortdatenblatt angegeben werden. Das Auffinden der drei höchstbelasteten OMEN sei insbesondere bei komplexen Anlagen mit vielen Sendeantennen nicht offensichtlich und erfordere unter Umständen eine flächendeckende NIS-Berechnung. Im Sinne der Transparenz sollten daher eine Beschreibung über das gewählte Vorgehen zum Auffinden der relevanten OMEN sowie entsprechende Berechnungsergebnisse (z. B. Feldstärkekarten) mitgeliefert werden (BUWAL, Nichtionisierende Strahlung, Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, 2002 [nachfolgend: BUWAL, Vollzugsempfehlung], S. 16). Weiter ist der Vollzugsempfehlung zu entnehmen, dass die rechnerische Prognose nicht allen Feinheiten der Ausbreitung der Strahlung Rechnung trage. Nach Inbetriebnahme der Anlage solle daher in der Regel eine NIS-Abnahmemessung durchgeführt werden, wenn gemäss rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 % erreicht werde. In begründeten Fällen könne die Behörde diese Schwelle auch niedriger ansetzen (BUWAL, Vollzugsempfehlung, S. 20). Im Nachtrag zur Vollzugsempfehlung wird zudem ausgeführt, da die umhüllenden Antennendiagramme von adaptiven Antennen im Vergleich zu konventionellen Sektorantennen oftmals kein ausgeprägtes Maximum hätten (das heisst 0 dB Richtungsdämpfung über einen grösseren Winkelbereich), könne es sein, dass mehr OMEN als bei konventionellen Antennen untersucht werden müssten. Im Sinne der Transparenz könne es daher sinnvoll sein, das Auffinden der OMEN, die am stärksten belastet seien, mit einer Feldstärkekarte zu belegen (BAFU, Adaptive Antennen, Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV] für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL] 2002, 2021, Ziff. 3.5; zum Ganzen: BGr, 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 7.2.4; vgl. auch VGr, 2. Dezember 2021, VB.2021.00064, E. 10.2.2).
3.4 Das Baurekursgericht zog in Erwägung, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Rekursgegnerschaft (heutige Beschwerdegegnerschaft) davon ausgehe, dass hinter der Nordnordwestfassade im ersten Obergeschoss des Gebäudes mit Vers.-Nr. 03 keine Räume bestünden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhielten. Ebenso dränge sich die Frage auf, weshalb kein OMEN auf der Nordostseite des fraglichen Gebäudes angenommen worden sei. Auch dort bestünden Anzeichen, dass es sich um ein vollständig ausgebautes Dachgeschoss handle. Dies könne jedoch offenbleiben, zumal im Standortdatenblatt im Gebäude mit Vers.-Nr. 03 an der J-Strasse 04 ein OMEN ausgewiesen worden sei. Berechnungen der Strahlenbelastung bei OMEN auf der Nordnordwest- und der Nordostseite des Gebäudes ergäben jeweils eine klare Einhaltung (< 4,0 V/m) des Anlagegrenzwertes. Deshalb sei davon auszugehen, dass der untersuchte OMEN 06 tatsächlich der am stärksten belastete Punkt im Gebäude Vers.-Nr. 03 darstelle. Dies lasse sich damit erklären, dass die näher bei der Anlage liegenden Punkte an der Nordnordwest- und der Nordostfassade der fraglichen Liegenschaft abseits der Haupt- und Nebenkeulen gemäss dem Antennendiagramm lägen. Es sei deshalb in diesem Gebäude zu Recht (nur) der OMEN 06 ausgewiesen worden.
3.5
3.5.1 Es erscheint tatsächlich ungewöhnlich, dass besagter OMEN 06 auf der von der Mobilfunk-Antennenanlage abgewandten Gebäudeseite des Gebäudes mit Vers.-Nr. 03 verortet ist. Das Standortdatenblatt enthält keine Feldstärkekarte oder sonstige Ausführungen dazu, wie die relevanten OMEN ermittelt worden sind. Auch hat weder die private Beschwerdegegnerin 1 noch der Beschwerdegegner 2 im Rahmen des vorinstanzlichen Schriftenwechsels oder auch im Beschwerdeverfahren eine nachvollziehbare Begründung für die Wahl des OMEN 06 erbracht. Es ist daher aufgrund der vorliegenden Akten nicht nachvollziehbar, weshalb der OMEN 06 nicht an der Nordnordwestfassade verortet ist, die der Mobilfunk-Antennenanlage zugewandt ist.
Parteien trifft, wenn sie – wie vorliegend – ein Begehren gestellt haben, eine Mitwirkungspflicht (§ 70 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 lit. a VRG). Eine Mitwirkungspflicht kann sich namentlich aus dem Umstand ergeben, dass eine Partei den Sachverhalt besser kennt als die Behörden und dieser ohne ihre Mitwirkung nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand ermittelt werden kann (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 99). Im Sinne dieser Mitwirkungspflicht sind Tatsachen, welche das Begehren stützen, substanziiert darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen. Die fachkundige Beschwerdegegnerin 1 und Baugesuchstellerin wäre daher gehalten gewesen, aufzuzeigen, dass es sich bei den von den Beschwerdeführenden substanziiert gerügten OMEN nicht um OMEN handelt, welche eine höhere Feldstärke aufweisen, als die von der Beschwerdegegnerin 1 ausgewiesenen OMEN.
3.5.2 Die in der Baubewilligung erwähnte und in deren Dispositivziffer 2.1 als integrierender Bestandteil der Baubewilligung bezeichnete Beurteilung der Fachstelle NIS des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vom 14. Februar 2023 befindet sich nicht bei den Akten. In der Baubewilligung sind jedoch – neben anderen – auch beim OMEN 06 Abnahmemessungen angeordnet worden. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass der Messort für die Abnahmemessung bei gleichbleibendem Messwinkel nach Norden zum Fenster mit Sicht auf die Anlage zu verschieben sei. Eine Begründung für die Verschiebung des Messpunkts ist nicht auszumachen. Deshalb ist unklar, ob der Messpunkt verschoben wurde, weil die berechneten Immissionen an der nördlichen, der Antenne zugewandten Fassade stärker sind als beim OMEN 06. Diesfalls hätte ein zusätzlicher OMEN angeordnet werden müssen. Weiter stellt sich dabei die Frage, ob bei höherer Belastung die zulässigen Grenzwerte noch eingehalten werden können, da die berechnete elektrische Feldstärke gemäss dem Standortdatenblatt bei OMEN 06 bereits 4,99 V/m beträgt und damit knapp unter dem vorliegend zulässigen Anlagegrenzwert von 5 V/m liegt. Wird der Messpunkt näher zur Anlage verschoben, aber der Messwinkel beibehalten, stellt sich zudem die Frage, ob die Messung noch korrekt erfolgt.
3.5.3 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid dafür, dass Berechnungen der Strahlenbelastung bei OMEN auf der Nordnordwest- und der Nordostseite des Gebäudes jeweils eine klare Einhaltung des Anlagegrenzwertes ergäben. Diese Berechnungen sind jedoch nicht überprüfbar und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Die Erklärung der Vorinstanz, dass die näher bei der Anlage liegenden Punkte an der Nordnordwest- und der Nordostfassade der Liegenschaft mit Vers.-Nr. 03 abseits der Haupt- und Nebenkeulen gemäss dem Antennendiagramm lägen, erscheint als grundsätzlich möglich und nicht gänzlich unplausibel. Angesichts der Abstrahlcharakteristik der geplanten Mobilfunk-Antennenanlage gemäss dem Standortdatenblatt ist es denkbar, dass sich die Feldstärke je nach Distanz zur Mobilfunk-Antennenanlage und deren Neigungswinkel verringert, wenn Messpunkte zur Anlage hin verschoben werden. Diese Berechnungen der Vorinstanz sind jedoch anhand der vorliegenden Akten nicht überprüfbar.
3.5.4 Sofern der OMEN 06 dennoch korrekt verortet sein sollte, wäre es hingegen falsch, wenn der Messpunkt für die Abnahmemessung nach Norden verschoben würde, wie es in der angefochtenen Baubewilligung angeordnet wird. In diesem Fall würde der Zweck der Abnahmemessung vereitelt, indem am stärker belasteten Ort keine Messung stattfinden und stattdessen an einem Ort mit geringerer Belastung gemessen würde.
3.6 Für die Beurteilung des vorliegend streitbetroffenen Bauvorhabens erweist sich der Sachverhalt damit als nicht hinreichend erstellt.
Das Verwaltungsgericht stellt den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest (§ 70 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 VRG). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers hat das Verwaltungsgericht dazu die zur Abklärung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu erheben (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 61). Gleichwohl sind eigene Beweiserhebungen durch das Verwaltungsgericht, d. h. die Durchführung eines Beweisverfahrens, in der bisherigen Praxis selten. Grund hierfür ist zum einen die Stellung des Verwaltungsgerichts als in der Regel zweite Rechtsmittelinstanz. Es kann nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, von Grund auf den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln. Bereits die verfügende Verwaltungsbehörde und die Rekursinstanz haben die Abklärung des Sachverhalts von Amtes wegen vorzunehmen (VGr, 18. Dezember 2025, VB.2024.00481, E. 4.5; Donatsch, § 60 N. 2 f.).
Vorliegend ist die Sache zur Ermittlung des massgebenden Sachverhalts an den Beschwerdegegner 2 zurückzuweisen. Dieser hat im Sinne der vorstehenden Erwägungen – gegebenenfalls aufgrund ergänzter Gesuchsunterlagen (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV in Verbindung mit § 11 Abs. 3 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 [BVV]) – die drei massgebenden OMEN zu ermitteln und die Angaben über die an diesen Punkten von der Anlage erzeugte Strahlung zu überprüfen.
3.7 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Sache an den Beschwerdegegner 2 zur Abklärung des massgeblichen Sachverhalts zurückzuweisen.
Aus verfahrensökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, nachfolgend kurz auf die weiteren vorgebrachten Rügen einzugehen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden machen weiter eine Verletzung von Art. 11 Abs. 2 BZO aufgrund der um einen Meter zu hohen Stützmauer geltend. Eine auflageweise Heilung sei nicht zulässig, da nicht ohne grösseren planerischen Aufwand beurteilbar sei, wie der Mangel konkret zu beheben sei und welche Auswirkungen die Behebung des Mangels nach sich ziehe.
4.2 Inhaltliche oder formale Mängel eines Bauvorhabens können und müssen gemäss § 321 Abs. 1 PBG unter bestimmten Voraussetzungen mittels Statuierung entsprechender Nebenbestimmungen in der Baubewilligung behoben werden. Dieses Vorgehen ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips, welches verlangt, dass staatliche Massnahmen zwecktauglich und notwendig sein müssen, wobei Notwendigkeit bedeutet, dass eine Massnahme in ihrer konkreten Ausgestaltung über das zur Erreichung ihres Ziels Notwendige nicht hinausgehen darf (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV]). Das Interesse der Bauherrschaft am Fortbestand der Baubewilligung ist grundsätzlich als gewichtig einzustufen. Solange die Mängel untergeordneter Natur sind und ohne besondere Schwierigkeiten durch ausreichend konkrete Nebenbestimmungen behoben werden können, steht der Grundsatz der Einheit der Baubewilligung nicht infrage. Ziehen die Mängel aber wesentliche Projektänderungen nach sich, können sie nicht mittels einer Nebenbestimmung behoben werden (VGr, 27. März 2024, VB.2023.00295, E. 7.2; 11. Mai 2023, VB.2022.00643, E. 5.1.1; 19. Juli 2018, VB.2017.00830, E. 5.1; 26. Januar 2011, VB.2010.00440, E. 2; RB 1983 Nr. 112 = BEZ 1984 Nr. 5; Laura Diener/Thomas Wipf in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 513 ff.).
4.3 Die Vorinstanz gab zunächst die Vorgaben von Art. 11 Abs. 2 BZO wieder, wonach Stützmauern ohne seitliche Staffelung nicht mehr als 2,0 m sichtbare Höhe aufweisen dürften. Höhere Stützmauern seien um mindestens 0,5 m seitlich zurückzustaffeln. Bei einer Länge von mehr als 6 m seien sie zudem zu begrünen. Anschliessend erwog die Vorinstanz, dass die beanstandete Stützmauer eine Höhe von 3 m aufweise und nicht gestaffelt werden solle. Damit widerspreche die geplante Stützmauer Art. 11 Abs. 2 BZO. Der Mangel lasse sich indes mit einer Nebenbestimmung beheben, ohne dass wesentliche Teile des Projektes verändert werden müssten. Die Platzverhältnisse auf dem Baugrundstück seien ausreichend, um die notwendige Staffelung der Mauer umzusetzen. Die Vorinstanz ergänzte den angefochtenen Beschluss deshalb mit der Auflage, dass die Bauherrschaft vor Baufreigabe der Baubehörde abgeänderte Pläne zur Bewilligung einzureichen habe, anhand welcher die Vereinbarkeit der geplanten Stützmauer mit Art. 11 Abs. 2 BZO aufgezeigt werde.
4.4 Diese Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Es ist zutreffend, dass auf dem Baugrundstück hangseitig genügend Platz vorhanden ist, um die Stützmauer zu staffeln. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Änderung weitere Anpassungen des Bauprojekts bedingen würde. Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, dass nicht ohne grösseren planerischen Aufwand beurteilbar sei, wie der Mangel konkret zu beheben sei und welche Auswirkungen die Behebung des Mangels nach sich ziehe, verfängt nicht. Die Beschwerde ist diesbezüglich unbegründet.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden rügen sodann, das Qualitätssicherungssystem (QS-System) sei untauglich, um adaptive Antennen zu kontrollieren. Antennendiagramme könnten so verändert werden, dass diese nicht mehr dem umhüllenden Antennendiagramm entsprächen.
5.2 Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach mit dem QS-System befasst und dessen grundsätzliche Tauglichkeit auch für adaptive Antennen, auf die der Korrekturfaktor angewendet wird, bestätigt (BGE 151 II 593 E. 7; BGr, 21. Januar 2026, 1C_668/2024, E. 5).
5.3 Das Bundesgericht hielt fest, dass es zwar zutreffe, dass die Kontrolle durch die QS-Systeme bei unrichtigen Angaben der Mobilfunkbetreiberinnen verfälscht werden könne. Anhand von Stichproben sei im Kanton Schwyz festgestellt worden, dass bei mehreren Antennen Höhe oder Ausrichtung nicht zutreffend in die QS-Datenbank übertragen worden seien. Das Bundesgericht habe deshalb im Jahr 2019 das BAFU aufgefordert, erneut eine schweizweite Kontrolle der QS-Systeme durchführen zu lassen oder zu koordinieren. Die ersten Ergebnisse aus einem Pilotprojekt mit Vor-Ort-Kontrollen an 76 Mobilfunkanlagen würden die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung indessen nicht grundsätzlich infrage stellen. Die definitiven Ergebnisse der Überprüfung durch das BAFU seien abzuwarten. Derzeit bestünde jedenfalls kein Anlass, aufgrund dieser Ergebnisse das Funktionieren der QS-Systeme zu verneinen (BGE 151 II 593 E. 7.5; zum Ganzen: BGr, 9. April 2024, 1C_5/2022, E. 4.6 mit Hinweisen). Gestützt auf die aktuellen Erkenntnisse geht das Bundesgericht davon aus, dass das bestehende QS-System in der Lage ist, den bewilligungskonformen Betrieb von adaptiven Antennen, die unter Berücksichtigung eines Korrekturfaktors eingesetzt werden, zu überprüfen (BGE 151 II 593 E. 7.6; zum Ganzen: BGr, 21. Januar 2026, 1C_668/2024, E. 5.2). Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt unbegründet.
6.
6.1 Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, die rechnerische Prognose für adaptive Antennen würde bei Reflexionen versagen.
6.2 Auch zu dieser Frage hat sich das Bundesgericht jüngst geäussert und festgehalten, dass nach den Ausführungen des BAFU Reflexionen bei der rechnerischen Prognose der Strahlenbelastung gemäss dem aktuellen Stand der Technik zurzeit nicht mit verhältnismässigem Aufwand erfasst werden könnten. Bestünden demnach Anhaltspunkte dafür, dass die nach dem Freiraumausbreitungsmodell prognostizierte Strahlenbelastung wegen potenzieller Reflexionen den Anlagegrenzwert überschreiten könnte, sei dem wie bis anhin mittels Abnahmemessungen Rechnung zu tragen. Das Bundesgericht habe bereits mehrfach bestätigt, dass die vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) empfohlenen Messmethoden zur Durchführung von Abnahmemessungen zwecktauglich seien (statt vieler BGr, 6. Februar 2025, 1C_279/2023, E. 8.2 mit Hinweisen). Mit diesen Messmethoden könne auch der Mehrwegausbreitung und allfälligen Reflexionen Rechnung getragen werden (zum Ganzen: BGr, 13. November 2025, 1C_20/2025, E. 4.5 f.).
6.3 Die Beschwerdeführenden machen nicht substanziiert geltend, inwiefern Reflexionen im Umfeld der vorliegend zu beurteilenden Anlage problematisch sein könnten. Im vorliegenden Fall sind denn auch Abnahmemessungen angeordnet worden. Mit diesen könnten allfällige Überschreitungen der zulässigen Grenzwerte festgestellt werden.
7.
Die Beschwerdeführenden machen eine Verletzung des Vorsorgeprinzips durch die aktuellen Grenzwerte geltend, ohne dieses Vorbringen in der Folge näher auszuführen. Inwiefern die aktuellen Grenzwerte eine Verletzung des Vorsorgeprinzips darstellen sollten, wird nicht substanziiert vorgebracht und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Eine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen erübrigt sich daher.
8.
8.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Demgemäss ist Dispositivziffer I des Entscheids des Baurekursgerichts vom 28. August 2024 insoweit aufzuheben, als damit die Verfügung des Beschwerdegegners 2 bestätigt wird, sowie Dispositivziffern II und III vollumfänglich aufzuheben. Die Verfügung des Beschwerdegegners 2 vom 27. März 2023 ist ebenfalls aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsermittlung im Sinne der Erwägungen und zum Neuentscheid an ihn zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.2 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel nach Massgabe ihres Unterliegens. Die (Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen in der Regel als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGE 137 V 2010 E. 7.1; BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen).
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin 1 und dem Beschwerdegegner 2 aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 in Verbindung mit § 70 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 sind überdies im gleichen Verhältnis zu einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführenden zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 94). Als angemessen erscheint für das Beschwerdeverfahren ein Betrag von insgesamt Fr. 1'500.-.
Zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen vor der Vorinstanz ist die Sache an diese zurückzuweisen.
9.
Es liegt ein (Sprung-)Rückweisungsentscheid vor. Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2; 133 V 477 E. 4.2). Die vorliegende Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
Zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens wird die Sache an das Baurekursgericht zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 4'130.-- Total der Kosten.
Die Kosten werden je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin 1 und dem Beschwerdegegner 2 auferlegt.
Die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 werden zu gleichen Teilen verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
Gegen dieses Urteil kann im Sinne von Erwägung 9 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.