Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
VB.2024.00549
Urteil
der 3. Kammer
vom 29. Januar 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Verwaltungsrichterin Jasmin Malla, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Gemeinde Horgen,
vertreten durch den Gemeinderat,
Mitbeteiligte,
betreffend Gewässerraum,
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 legte die Baudirektion des Kantons Zürich den Gewässerraum im Sinn von Art. 41a der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) u. a. des Rietlibachs (öffentliches Gewässer Nr. 2387) und des Hochwasserentlastungskanals Rietlibach (öffentliches Gewässer Nr. 23871) im Siedlungsgebiet der Gemeinde Horgen fest (Dispositivziffer I).
II.
A liess dagegen am 1. März 2024 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich rekurrieren und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 18. Januar 2024 bezüglich der Gewässerabschnitte HWE-Rie-01 und Rie-02 aufzuheben, und der Gewässerraum des Rietlibachs sei in den genannten Abschnitten auf mindestens 11,0 m zu verbreitern; eventualiter sei die Sache zur Korrektur des Gewässerraums an die Baudirektion zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 23. Juli 2024 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab (Dispositivziffer I), auferlegte die Rekurskosten von insgesamt Fr. 5'255.- A (Dispositivziffer II) und verweigerte ihr die Zusprechung einer Parteientschädigung (Dispositivziffer III).
III.
Am 13. September 2024 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sowie in Aufhebung des Entscheids vom 23. Juli 2024 sei der Gewässerraum des Rietlibachs in den Abschnitten HWE-Rie-1 und Rie-02 auf mindestens 11,0 m zu verbreitern; eventualiter sei die Sache zur diesbezüglichen Neufestsetzung des Gewässerraums an die Baudirektion zurückzuweisen. Das Baurekursgericht schloss am 15. Oktober 2024 ohne weitere Bemerkungen auf die Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2024 unter Verweis auf einen Mitbericht des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vom 11. Oktober 2024 die Abweisung des Rechtsmittels. A äusserte sich nicht mehr.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Im Raumplanungsrecht ist gemäss § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1) zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die gleichen Legitimationsvoraussetzungen sieht § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG vor. Die Beschwerdeführerin ist dauerhafte Mieterin einer Wohnung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, Horgen, und Nutzungsberechtigte einer Werkstatt auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02, Horgen. Diese beiden Parzellen grenzen unmittelbar an das Grundstück Kat.-Nr. 03, welches im Südosten vom Rietlibach (Abschnitt Rie-02, offen) sowie vom zugehörigen Hochwasserentlastungskanal (HWE-Rie-01, eingedolt) durchquert wird. Die Beschwerdeführerin steht damit in hinreichend enger Raumbeziehung zu den streitbetroffenen Gewässerabschnitten und würde im Fall einer Gutheissung ihres Rechtsmittels einen persönlichen Nutzen erlangen, indem künftige Bauvorhaben namentlich auf dem Nachbargrundstück einen grösseren Gewässerraum zu wahren hätten. Da sie auch am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen ist, ist sie grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Weil auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin legte den vorliegend umstrittenen Gewässerraum im vereinfachten Verfahren nach §§ 15e ff. der (kantonalen) Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei vom 14. Oktober 1992 (HWSchV, LS 724.112) bzw. nach dem Wortlaut des § 15h HWSchV mit "Verfügung" fest. Ungeachtet der verwendeten Terminologie ist eine Gewässerraumfestlegung im vereinfachten Verfahren nach § 15e ff. HWSchV aufgrund ihrer Rechtsnatur als kantonaler Sondernutzungsplan zu qualifizieren (VGr, 20. November 2025, VB.2024.00744, E. 2).
2.2 Das Baurekursgericht überprüft Nutzungspläne auf alle Mängel, insbesondere auch auf ihre Zweckmässigkeit und Angemessenheit hin (§ 20 Abs. 1 VRG). Damit wird Art. 33 Abs. 3 lit. b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) Nachachtung verschafft, der eine volle Überprüfung von Nutzungsplänen durch mindestens eine kantonale Beschwerdebehörde verlangt. Eine umfassende Interessenabwägung bildet dabei Bestandteil des Prüfprogramms gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG. Ob diese Interessen vollständig erfasst worden sind, ist eine Rechtsfrage. Die relative Gewichtung der potenziell widerstreitenden Interessen ist jedoch weitgehend eine Ermessensfrage (vgl. dazu BGr, 22. März 2022, 1C_328/2020, E. 3.3). Die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 33 RPG hat zu beurteilen, ob die Planungsträgerin ihr Ermessen richtig und zweckmässig ausgeübt hat; dabei hat sie allerdings im Auge zu behalten, dass sie selber keine Planungsbehörde ist. Namentlich im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 33 RPG ist der den Planungsträgern durch Art. 2 Abs. 3 RPG zuerkannte Gestaltungsbereich zu beachten (vgl. Heinz Aemisegger/Stephan Haag in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich etc. 2020, Art. 33 N. 84; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 80 ff.).
2.3 Das Verwaltungsgericht darf einen Nutzungsplan im Beschwerdeverfahren, wenn es als zweite Rechtsmittelinstanz entscheidet, nicht auf Angemessenheit, sondern bloss auf Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -überschreitung und -unterschreitung überprüfen (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG). Hat das Baurekursgericht im Rekursverfahren einen Nutzungsplan bestätigt, so prüft das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen nur, ob der Plan der übergeordneten Planung und Gesetzgebung entspricht bzw. ob der Planungsträger sein planerisches Ermessen missbraucht oder überschritten hat (vgl. VGr, 24. Oktober 2019, VB.2018.00564, E. 1.4; 15. Juni 2017, VB.2016.00605, E. 4.3).
3.
3.1 Nach Art. 36a Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) legen die Kantone nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer (lit. a), des Schutzes vor Hochwasser (lit. b) und der Wassernutzung (lit. c).
Der hierfür erforderliche Raumbedarf von Fliessgewässern wird in Art. 41a GSchV konkretisiert. Dessen Absätze 1 und 2 bezeichnen die minimale Breite des Gewässerraums, die – vorbehältlich Abs. 4 – nicht unterschritten werden darf. Abs. 1 findet auf Fliessgewässer in bestimmten, für die Förderung der Biodiversität vorrangigen Gebieten Anwendung; Abs. 2 betrifft die übrigen Gebiete. In diesen muss die Breite des Gewässerraums für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m natürlicher Breite mindestens 11 m betragen (Abs. 2 lit. a). In dicht überbauten Gebieten kann die Breite des Gewässerraums den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Hochwasserschutz gewährleistet ist (Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV). Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann gemäss Art. 41a Abs. 5 GSchV in gewissen Fällen auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden, unter anderem wenn das Gewässer eingedolt (lit. b) oder sehr klein ist (lit. d). Bei eingedolten Fliessgewässern hat der Kanton Zürich die Regelung von Art. 41a Abs. 5 lit. b GSchV in § 15k Abs. 3 HWSchV dahingehend konkretisiert, dass die Breite des Gewässerraums mindestens 11 m betragen muss; in begründeten Fällen kann davon abgewichen werden, insbesondere wenn das Gewässer langfristig nur mit unverhältnismässigem Aufwand zu revitalisieren wäre (vgl. Christoph Fritzsche/Christian Berz in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 1244).
3.2 Die Vorinstanz legt zutreffend dar, dass der Rietlibach einem Reservoir auf dem in der Reservezone R gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 04 im Gebiet Neumatt entspringt. Er verläuft zunächst (im Abschnitt Rie-06) kurzzeitig oberirdisch entlang der Grenze zwischen der Industriezone I6 und der kantonalen Landwirtschaftszone, bevor er (im Abschnitt Rie-05) eingedolt unter der Buchenrain- sowie neben der Rietwiesstrasse weitergeführt wird. Im Siedlungsgebiet fliesst der Rietlibach als Hauptgerinne abwechselnd streckenweise offen und eingedolt bis zur Mündung in den Zürichsee (Abschnitte Rie-04 bis Rie-01). Zusätzlich fungiert die ehemalige Dole, mit ungefähr paralleler Führung, als Hochwasserentlastung. Bei der Ziegelmattstrasse verläuft der Rietlibach (in den Abschnitten Rie-04 und Rie-03) teilweise offen in der Wohnzone W1.2 entlang des Bätburgwegs und der HWE-Rie-01 unterhalb dieser Strasse. Daran schliesst sich der im Streit liegende, offen geführte und mäandrierende Abschnitt Rie-02 auf den Parzellen Kat.-Nrn. 05, 06, 03, 07 und 08 an. Diese offene Teilstrecke ist abgeschätzt aus dem Geoinformationssystem (GIS) gut 50 m lang und befindet sich ungefähr im Bereich zwischen dem Ende des Bätburgwegs und jenem des unterhalb liegenden Pappelwegs. Die Hochwasserentlastung HWE-Rie-01 verläuft hier auch parallel, aber begradigt. Vor dem hangabwärts untersten Abschnitt Rie-01 mündet der HWE-Rie-01 in den Rietlibach. Dieser fliesst im Abschnitt Rie-01 wieder eingedolt unterhalb des Pappelwegs in der Zone WG2.5 und anschliessend unter der Seestrasse und der Eisenbahnlinie hindurch in den Zürichsee. Die Gewässerraumfestlegung der Hochwasserentlastung überlagert jeden der auszuscheidenden Gewässerräume in den betroffenen Abschnitten des Rietlibachs in unterschiedlicher Weise. Bei allen diesen Abschnitten wurden die resultierenden Gewässerräume mit jenem des HWE-Rie-01 zusammengeführt. Der Gewässerraum des Hauptgerinnes wurde dort erweitert, wo der Gewässerraum der Hochwasserentlastung aus jenem des Hauptgerinnes herausragt. Dabei wurde der Gewässerraum in den Abschnitten Rie-03 bis Rie-01 mit unterschiedlicher Begründung reduziert festgelegt: bei Rie-03 und Rie-01 sowie beim HWE-Rie-01 wegen der im Wesentlichen eingedolten Führung (es wurde ein Öffnungspotenzial verneint) und bei Rie-02 wegen der Lage in dicht überbautem Gebiet.
3.3 Die minimale Gewässerraumbreite für die streitbetroffenen Abschnitte HWE-Rie-01 und Rie-02 wurde jeweils gestützt auf Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV ermittelt und beträgt unbestrittenermassen 11,0 m. Für den offen verlaufenden Abschnitt Rie-02 reduzierte die Beschwerdegegnerin wegen der Lage in dicht überbautem Gebiet die minimale Breite des Gewässerraums gestützt auf Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV, und zwar auf die Hochwasserschutzbreite von 7,3 m. Beim zugehörigen (eingedolten) Abschnitt HWE-Rie-01 reduzierte sie die Gewässerraumbreite angesichts des angenommenen fehlenden Öffnungspotenzials gemäss § 15k Abs. 3 HWSchV auf die Hochwasserschutzbreite von 2,5 m. Aufgrund der erwähnten Zusammenführung des Gewässerraums für Hauptgerinne und Hochwasserentlastungskanal weist jener im hier interessierenden Abschnitt Rie-02/HWE-Rie-01 insgesamt eine Breite zwischen 8 m und 11,1 m auf.
3.4 Die Beschwerdeführerin hat im Rechtsbegehren, wie vor der Vorinstanz, die Festlegung des Gewässerraums für den Rietlibach im Abschnitt Rie-02 und den zugehörigen Abschnitt HWE-Rie-01 angefochten. Sie macht in diesem Zusammenhang zunächst geltend, die Vorinstanzen gingen zu Unrecht von einer Lage des Fliessgewässers in dicht überbautem Gebiet im Sinn des Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV aus. Demgegenüber nimmt sie keinen Bezug auf die Eindolung der Hochwasserentlastung und erhebt keine diesbezüglichen Einwände gegen die Reduktion des Gewässerraums beim zugehörigen Abschnitt HWE-Rie-01 und gegen die Zusammenführung der betroffenen Gewässerräume von Hauptgerinne und Hochwasserentlastung. Zu prüfen ist mithin als erstes, ob der Rietlibach im streitbetroffenen Abschnitt durch dicht überbautes Gebiet verläuft (nachfolgend E. 4).
4.
4.1 Der Begriff "dicht überbautes Gebiet" ist ein Begriff der Gewässerschutzverordnung und damit des Bundesrechts, der bundesweit einheitlich auszulegen ist (BGE 140 II 437 E. 5; 140 II 428 E. 7, letzterer auch zum Nachstehenden). Er ist restriktiv auszulegen; eine "weitgehende Überbauung" wie in Art. 36 Abs. 3 RPG genügt nicht (BGE 143 II 77 E. 2.7 mit Hinweisen; BGr, 10. Februar 2021, 1C_282/2020, E. 6.1). Die Ausnahmeregelung für dicht überbaute Gebiete soll eine Reduktion der Mindestbreiten dort ermöglichen, wo der Gewässerraum die natürlichen Funktionen auch auf lange Sicht nicht erfüllen kann (vgl. BGE 143 II 77 E. 2.7; 140 II 428 E. 3.4; modulare Arbeitshilfe "Gewässerraum" [Hrsg. BPUK, LDK, BAFU, ARE, BLW], Version 2024, Ziff. 1/3 Stichwort "dicht überbaut"). Eine sachgerechte Planung bzw. Festlegung des Gewässerraums setzt einen genügend gross gewählten Perimeter voraus. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht der Planungsperimeter – zumindest bei kleineren Gemeinden – in der Regel dem Gemeindegebiet. Dabei liegt der Fokus auf dem Land entlang der Gewässer und nicht auf dem Siedlungs- oder Baugebiet als Ganzem (BGE 140 II 428 E. 7; 140 II 437 E. 5.1, letzterer auch zum Folgenden). Im Zusammenhang mit der im Sinn des Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV ausnahmsweisen Bewilligung von im Gewässerraum gelegenen zonenkonformen Anlagen in dicht überbauten Gebieten hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine Gesamtbetrachtung mit Blick auf die bestehende Baustruktur des Gemeindegebiets bzw. Betrachtungsperimeters angestellt werden muss und der Blick nicht einzig auf die Bauparzelle und die unmittelbar an diese angrenzenden Zellen gerichtet werden darf (BGE 140 II 437 E. 5.1). Für die Qualifikation als "dicht überbautes Gebiet" genügt es sodann nicht, dass ein Fliessgewässer oder Seeufer verbaut ist und die Aufwertungsmöglichkeiten im fraglichen Abschnitt beschränkt sind: Der Gewässerraum soll den Raumbedarf der Gewässer langfristig sichern und ist grundsätzlich unabhängig vom Bestehen konkreter Revitalisierungs- oder Hochwasserschutzprojekte auszuscheiden (BGE 140 II 437 E. 5.4). Der Verordnungsgeber wollte nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Reduktion bzw. Anpassung des Gewässerraums an die baulichen Gegebenheiten vor allem in dicht überbauten städtischen Quartieren und Dorfzentren zulassen, die (wie Basel und Zürich) von Flüssen durchquert werden (BGE 143 II 77 E. 2.7, auch zum Nachstehenden). In solchen Gebieten sollen die raumplanerisch erwünschte städtebauliche Verdichtung und die Siedlungsentwicklung nach innen ermöglicht und Baulücken geschlossen werden können. Dagegen besteht in peripheren Gebieten, die an ein Fliessgewässer angrenzen, regelmässig kein überwiegendes Interesse an einer verdichteten Überbauung des Gewässerraums. Hier muss daher der minimale Raum des Gewässers gemäss Art. 41a und Art. 41b GSchV respektiert werden.
4.2 Im Zusammenhang mit einer Ausnahmebewilligung für die Erstellung einer zonenkonformen, aber nicht standortgebundenen Baute im Gewässerraum des Zürichsees auf dem Gebiet der Gemeinde Rüschlikon hielt das Bundesgericht fest, das Hauptsiedlungsgebiet von Rüschlikon befinde sich am Nordosthang des Zimmerbergs zwischen der Autobahn A3 und dem Zürichsee (BGE 140 II 437 E. 5.3, auch zum Folgenden). Es sei Teil der Agglomeration am linken Seeufer, das von Zürich bis Horgen über die Gemeindegrenzen hinweg dicht überbaut sei. Es bejahte vor diesem Hintergrund das Vorliegen von dicht überbautem Gebiet, obwohl die am Zürichsee gelegene Bauparzelle selbst über viel Grünraum verfügte. Ausschlaggebend für diesen Entscheid war, dass die Bauparzelle nicht peripher, sondern im Hauptsiedlungsgebiet der praktisch durchgehend überbauten Agglomeration am linken Zürichseeufer lag; hinzu kam, dass auch die Bauparzelle und die benachbarten Parzellen seeseits mit Boots- und Badehäusern (bzw. Wochenendhäusern) in dichter Folge überstellt waren, sodass das Ufer vom See aus betrachtet auch im fraglichen Bereich als dicht überbaut erschien (BGE 140 II 437 E. 5.4; BGr, 1. November 2024, 1C_490/2023, E. 2.4). Die Übertragung der im Fall Rüschlikon angewandten Kriterien auf die Agglomeration am rechten Ufer des Zürichsees und die Bejahung von dicht überbautem Gebiet ohne nähere Prüfung durch die kantonalen Instanzen erachtete das Bundesgericht im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben im Gewässerraum des Zürichsees in Stäfa als nachvollziehbar, liess die Frage aber letztlich offen, weil die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für das Bauvorhaben im Gewässerraum aus einem anderen Grund zu verweigern war (BGr,
4.3
4.3.1 Im Kanton Zürich wird ein Katalog verwendet, welcher Indizien für die Qualifikation als "dicht überbaut" auflistet; dieser ist auf der vom AWEL erstellten Informationsplattform (https://gewaesserraum.ch) unter den Stichworten "Gewässerraum festlegen/Anpassung prüfen/Reduktion prüfen" zugänglich. Der Katalog enthält zehn Indizien. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, geht aus dem Einwendungsbericht der Beschwerdegegnerin hervor, dass dieser Katalog auch im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt ist, auch wenn er im Technischen Bericht der C AG vom 29. November 2023 (nachfolgend: Technischer Bericht) noch nicht vorhanden ist. Dabei wurden für den streitbetroffenen Abschnitt folgende sechs der zehn Indizien als erfüllt betrachtet: (1) Lage im Hauptsiedlungsgebiet der Gemeinde oder eines Ortsteils; (2) keine Abtrennung vom Hauptsiedlungsgebiet durch landwirtschaftliche Nutzflächen; (3) Bebauung ohne bzw. mit nur wenigen Baulücken; (4) weitgehende Überstellung des betroffenen Abschnitts mit Bauten und Anlagen; (5) weitgehende bauliche Ausnützung in der Umgebung; (6) keine Tangierung bedeutender siedlungsinterner Grünräume.
4.3.2 Der hier interessierende Abschnitt Rie-02 befindet sich – wie die Beschwerdeführerin zutreffend anführt – nicht in einer Zentrumszone (oder einer Kernzone) von Horgen, sondern in einer Wohnzone, welche an sich eine niedrige bauliche Dichte (W1.2) aufweist. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, kann daraus indes nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass sich der streitbetroffene Gewässerabschnitt nicht mehr im Hauptsiedlungsgebiet befinde bzw. peripher gelegen sei. So grenzt die fragliche Wohnzone W1.2 zwar im Südosten an die kantonale Freihaltezone und im Nordosten an eine kommunale Freihaltezone; sie wird aber auch von Siedlungsgebieten mit einer hohen baulichen Dichte eingefasst: Namentlich grenzt sie im Nordwesten an Wohnzonen mit Gewerbeerleichterungen (WG2.5 und WG1.6) und im Südwesten an eine Industriezone I6.
4.3.3 Das Grundstück Kat.-Nr. 09, bei dem der (eingedolte) Rietlibach im Abschnitt Rie-01 in den Zürichsee mündet, ist soweit ersichtlich nicht mit einem Gebäude überstellt und liegt in der Erholungszone E Sp. Mit Bezug auf die Überbauung am Seeufer selbst besteht in der Umgebung des konkret betroffenen Falls eine andere Ausgangslage als in den beiden anderen Zürichseegemeinden, die in den oben bei E. 4.2 erwähnten Urteilen des Bundesgerichts betroffen waren. Dies ändert aber nichts daran, dass (auch) in der Gemeinde Horgen ein dicht überbauter Siedlungsgürtel als Teil der Agglomeration in Seeufernähe besteht, hier entlang von Seestrasse und Eisenbahnlinie; dieser gehört zum Hauptsiedlungsgebiet. Dabei kommt insbesondere dem baulich in den Siedlungsgürtel eingewachsenen Ortsteil Käpfnach beim Seeufer im südöstlichen Gemeindeteil raumplanerisch eine gewisse Zentrumsfunktion zu. Die Kernzone von Käpfnach ist westlich von Wohnzonen mit hoher baulicher Dichte (W2.5 und W2.7) und östlich sogar von Mischzonen (WG1.6 und WG2.5) umgeben. Die zuletzt genannte Mischzone durchquert der eingedolte Abschnitt Rie-01, bevor er in der Erholungszone in den Zürichsee mündet. Auch wenn in der Ausgangsverfügung beim nicht im Streit liegenden Abschnitt Rie-01 die Reduktion des Gewässerraums mit der Eindolung begründet worden ist (vgl. oben E. 3.2), so wurde im Technischen Bericht darauf hingewiesen, dass das dort befindliche Siedlungsgebiet zusätzlich als dicht überbaut zu qualifizieren ist. Die Beschwerdeführerin wendet ein, das Aabachtobel, das von Süden her in den Ortskern von Käpfnach hineinragt, stelle eine Zäsur zwischen dem Hauptsiedlungsgebiet von Horgen und dem betroffenen Gebiet beim Rietlibach dar; das Siedlungsgebiet sei nur in einem schmalen Streifen zwischen diesem Tobel und dem See durchgehend. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Aabachtobel im vorliegenden Zusammenhang keine abtrennende Wirkung im Hinblick auf den Zusammenhang zum Hauptsiedlungsgebiet der Gemeinde zuerkannt hat. Der Baubestand im Siedlungsgürtel in Seeufernähe ist entgegen der Beschwerdeführerin auch im Bereich des Aabachtobels nicht zu schmal, um von einem durchgehenden Hauptsiedlungsgebiet der Gemeinde Horgen auszugehen.
4.3.4 Die Abschnitte Rie-04 bis Rie-02 im Siedlungsgebiet verlaufen – im Unterschied zu Rie-01 – nicht durch die erwähnte Zone WG2.5, sondern ausschliesslich durch die benachbarte Wohnzone W1.2 mit niedriger baulicher Dichte (vgl. oben E. 4.3.2). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich unmittelbar westlich der Zonen WG2.5 und W1.2 die überbaute Zone WG1.6 mit hoher baulicher Dichte erstreckt, wobei die Trennlinie bei der Rietwiesstrasse liegt. In der Zone W1.2 ist in der ersten Bautiefe an der Rietwiesstrasse ein Streifen für Gewerbeerleichterung ausgeschieden; dort sind auch mässig störende Betriebe zulässig (vgl. Ziff. 5.5 der Bau- und Zonenordnung [BZO] Horgen). Die in Fliessrichtung linksseitig beim Abschnitt Rie-02 betroffenen Grundstücke Kat.-Nrn. 05, 06 und 03 (vgl. oben E. 3.2) befinden sich alle mit Teilflächen in diesem Streifen der Zone W1.2 mit Gewerbeerleichterung. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, gehört Kat.-Nr. 03 zwar zur zweiten Bautiefe entlang der Rietwiesstrasse. Der relativ kurze Abschnitt Rie-02 ist dabei aber nur wenig von den Gebieten mit hoher baulicher Dichte (Zonen WG2.5 und WG1.6) entfernt und liegt diesen jedenfalls deutlich näher als den Freihaltezonen am gegenüberliegenden Rand der Zone W1.2. Im Übrigen ist die bestehende Bebauung entgegen dem sinngemässen Dafürhalten der Beschwerdeführerin nicht im ganzen Quartier unmittelbar östlich des Aabachtobels lockerer, sondern erst innerhalb der Zone W1.2 ungefähr ab Höhe des weiter östlich gelegenen Risiwegs. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch bei den Abschnitten des Rietlibachs innerhalb der Zone W1.2 eine differenzierte Betrachtungsweise bezüglich des Vorliegens von dicht überbautem Gebiet angestellt. So hat sie beim viel längeren, ebenfalls offen geführten Abschnitt Rie-04 in einem peripheren Bereich dieser Zone kein dicht überbautes Gebiet angenommen und einen Gewässerraum in der Mindestbreite von 11 m festgesetzt. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als nachvollziehbar, wenn die Beschwerdegegnerin den Standpunkt eingenommen hat, dass das streitbetroffene Gebiet sich aufgrund seiner Angrenzung an Siedlungsgebiet mit hoher Dichte auch noch dem Hauptsiedlungsgebiet der Agglomeration am linken Zürichseeufer zuordnen lässt und nicht peripher gelegen ist. Im Hinblick auf die Indizien 1 und 2 des oben bei E. 4.3.1 aufgeführten Katalogs hält der angefochtene Entscheid der gebotenen Überprüfung stand.
4.3.5 Darüber hinaus hält die Vorinstanz fest, es falle bei Betrachtung der näheren Umgebung des streitbetroffenen Abschnitts Rie-02 auf, dass das vom Rietlibach durchquerte Grundstück Kat.-Nr. 03 eine Baulücke bilde. Sie führt sodann aus, dass die Überstellung der fraglichen Parzelle bereits bewilligt und namentlich die hierfür erforderliche wasserbaupolizeiliche und gewässerschutzrechtliche Bewilligung am 6. Juli 2022 erteilt worden sei. Nach dieser Bewilligung geht es um ein Wohnhaus samt Carport mit Lage am Pappelweg.
Gemäss öffentlich einsehbarer Informationen (Orthofoto 2025 im GIS) wurde das Grundstück Kat.-Nr. 03 inzwischen überbaut. Die Beschwerdeführerin stellt daher zu Recht nicht in Abrede, dass entlang des streitbetroffenen Gewässerabschnitts keine Baulücke (mehr) besteht. Vielmehr sind sämtliche Grundstücke, über welche der Rietlibach im streitbetroffenen Abschnitt Rie-02 verläuft, (inzwischen) mit Gebäuden überstellt. Die Grundstücke in der näheren Umgebung sind nach unwidersprochener Feststellung der Vorinstanz – ihrer Zonierung entsprechend – weitgehend ausgenutzt.
Im Hinblick auf die vorhandene Überbauung in der näheren Umgebung zeigt sich beim betroffenen Abschnitt Rie-02, dass auf beiden Uferseiten Gebäude in dichter Folge stehen. Die angrenzenden Abschnitte Rie-01 und Rie-03 befinden sich eingedolt unter dem Pappelweg und dem Bätburgweg und damit unter Strassenzügen mit Erschliessungsfunktion; mit Blick darauf wurde ein Öffnungspotenzial für Rie-01 und Rie-03 verneint (vgl. oben E. 3.2). Der relativ kurze, offen geführte Abschnitt Rie-02 wird deshalb nicht nur lateral, sondern auch frontseitig je von den umgebenden Bauten und Erschliessungs- bzw. Verkehrsflächen bedrängt.
4.3.6 Der Vorinstanz ist sodann darin zuzustimmen, dass der Rietlibach im Abschnitt Rie-02 nicht von einem bedeutenden siedlungsinternen Grünraum umgeben ist. Der Rietlibach wurde im umstrittenen Bereich im Jahr 2001, offenbar im Zusammenhang mit dem Quartierplan Pappelweg, teilweise verlegt und als Hochwasserentlastungskanal wieder eingedolt (Abschnitt HWE-Rie-01) sowie im Abschnitt Rie-02 geöffnet und naturnah gestaltet. Im hier interessierenden Bereich (Abschnitt Rie-02) gilt der ökomorphologische Zustand zwar im Ergebnis als "wenig beeinträchtigt". Eine Revitalisierung wurde aber mithin im streitbetroffenen Abschnitt bereits umgesetzt, wobei sich gemäss den plausiblen Darlegungen der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren gezeigt hat, dass hierfür nicht mehr Platz gesichert werden muss als mit der umstrittenen Festsetzung des (zusammengelegten) Gewässerraumes vorgesehen, welcher den minimalen Gewässerraum gemäss Art. 41a Abs. 2 GSchV von 11 m nur stellenweise leicht unterschreitet. Der Revitalisierungsnutzen und das Aufwertungspotenzial im streitbetroffenen Gewässerabschnitt werden denn auch als gering eingestuft (vgl. die Karte "Gewässerökologie: Revitalisierungsplanung" im GIS). Es erscheint daher nachvollziehbar, dass die Vorinstanz das Revitalisierungsinteresse als nicht besonders hoch einstufte. Wenn die Beschwerdeführerin rügt, dass die Reduktion des Gewässerraums die 2001 getroffenen Massnahmen gefährde bzw. eine verstärkte Beeinträchtigung des Rietlibachs bewirke, so bezieht sie sich zu Unrecht auf den tatsächlichen Zustand vor der erfolgten Überbauung auf Kat.-Nr. 03 (vgl. oben E. 4.3.5) statt auf die diesbezügliche Überbauungs- und Erschliessungsordnung.
4.4 Zusammengefasst erweist es sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und mithin in Würdigung der verschiedenen Indizien bzw. Kriterien nicht als rechtsverletzend, wenn der Charakter als dicht überbautes Gebiet beim Abschnitt Rie-02 aus einem Zusammenspiel der Lage in einem Randbereich des Hauptsiedlungsgebiets in Verbindung mit den beengten Raumverhältnissen aufgrund der bestehenden Bauten und Anlagen in der nahen Umgebung abgeleitet worden ist. Aufgrund der dargelegten baulichen Gegebenheiten lässt sich annehmen, dass der Gewässerraum beim Abschnitt Rie-02 die natürlichen Funktionen auch auf lange Sicht nicht erfüllen kann und deshalb eine Reduktion der Mindestbreite zulässig ist. Unter diesen Umständen spielt es keine Rolle, dass in diesem Gebiet kein kantonaler bzw. regionaler Entwicklungsschwerpunkt für eine weitergehende bauliche Verdichtung auszumachen ist. Vielmehr ergibt sich aus dem Dargelegten, dass die Beschwerde im Hinblick auf die Lage des streitbetroffenen Gewässerabschnitts in dicht überbautem Gebiet unbegründet ist.
5.
5.1 Umstritten ist weiter der Raumbedarf des Rietlibachs im Abschnitt Rie-02 aus Gründen des Hochwasserschutzes.
5.2 Im Zusammenhang mit dem für den Hochwasserschutz erforderlichen Raumbedarf berechnet der Technische Bericht für den hier interessierenden Gewässerabschnitt Rie-02 unter Berücksichtigung eines beidseitigen Unterhaltsstreifens von 3 m ein Regelprofil mit einer Breite von 10,3 m. Aufgrund einer Einzelfallbeurteilung kommt der Technische Bericht zum Schluss, dass für den Abschnitt Rie-02 auf einen beidseitigen Unterhaltsstreifen verzichtet bzw. nur ein einseitiger Unterhaltsstreifen angeordnet werden kann, weil sich ein einseitiger Unterhalt (bzw. die einseitige Böschungspflege) bereits bewährt hat. Entsprechend weist der Technische Bericht für den Rietlibach im Abschnitt Rie-02 einen für den Hochwasserschutz erforderlichen Raumbedarf von 7,3 m aus. Die Beschwerdegegnerin legte den gestützt auf Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV auf die Hochwasserschutzbreite reduzierten Gewässerraum im Abschnitt Rie-02 entsprechend auf 7,3 m fest.
5.2.1 Die Beschwerdeführerin machte bereits vor der Vorinstanz sinngemäss geltend, die C AG als Verfasserin des Technischen Berichts gehe davon aus, dass der Verzicht auf einen beidseitigen Unterhaltsstreifen nur möglich sei, wenn "der minimale Gewässerraum nicht ausreichend sei, also zu wenig Platz vorhanden sei". Für einen einseitigen Unterhaltsstreifen bzw. die Abweichung vom regulären Prinzip des beidseitigen Unterhaltsstreifens gebe es keine Notwendigkeit, aber auch keinen sachlichen Grund.
5.2.2 Die Vorinstanz erwägt zutreffend, es treffe nicht zu, dass ein einseitiger Unterhaltsstreifen nur erlaubt sei, wenn der minimale Gewässerraum nicht realisierbar sei (vgl. Art. 41a Abs. 4 GSchV). Sie verwirft sodann den Einwand der Beschwerdeführerin, wonach es im vorliegenden Fall keinen sachlichen Grund für die Abweichung vom Prinzip des beidseitigen Unterhaltsstreifens gebe, und erwägt insoweit, nach Darlegung der Mitbeteiligten sei der Unterhalt im Abschnitt Rie-02 bereits bisher einseitig erfolgt. Dieses Vorgehen habe sich bewährt, und es sei nicht zu erwarten, dass der Zugang zum Rietlibach mit nur einem Unterhaltsstreifen künftig erschwert werde. Zudem rechtfertige die geringe Gewässergrösse (natürliche Gerinnesohle des Rietlibachs hier von 0,3 m) die Annahme, dass der Unterhalt, die Pflege und die Instandstellung des Rietlibachs im Abschnitt Rie-02 ausreichend sichergestellt sei. Im Übrigen sei für den angrenzend verlaufenden Abschnitt HWE-Rie-01 ein beidseitiger Arbeitsraum von je 1 m berücksichtigt und seien die beiden Gewässerräume zusammengelegt worden. Ein unzureichender Zugang zum Gewässer bestehe jedenfalls nicht, und der ausgeschiedene Hochwasserschutzraum reiche für Pflege sowie Unterhalt aus.
5.2.3 Die Beschwerdeführerin bezeichnet die dargelegten vorinstanzlichen Erwägungen ohne nähere Begründung als falsch und führt weiter an, es sei "[a]uffallend, dass beim Rietlibach ausgerechnet beim fraglichen Abschnitt Rie-02 ein einseitiger Unterhaltsstreifen vorgesehen [sei], während bei den anderen Abschnitten ein beidseitiger Streifen festgelegt" worden sei. Auch sei irrelevant, ob der Unterhalt bislang nur einseitig erfolgt sei, was im Übrigen nicht nachgewiesen, sondern vielmehr zu bezweifeln sei, da der Unterhalt üblicherweise beidseitig erfolge.
5.3 Diese Einwände genügen nicht, um die Festsetzung des aus Sicht des Hochwasserschutzes erforderlichen Raumbedarfs für den Rietlibach im hier interessierenden Abschnitt Rie-02 unter Verzicht auf einen beidseitigen Unterhaltsstreifen bzw. die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz als rechtsverletzend erscheinen zu lassen. Vielmehr erweisen sich letztere als schlüssig und ergibt sich aus den Akten bzw. einer darin befindlichen Stellungnahme der Mitbeteiligten vom 28. März 2024, dass "[a]us Sicht und explizit auch aus der Erfahrung der Gemeinde in Bezug auf den zu tätigenden Gewässerunterhalt […] ein einseitiger Unterhaltsstreifen von 3,0 m vollumfänglich ausreicht".
6.
Bei der Abwägung der Interessen im Hinblick auf die vorliegend umstrittene Reduktion des Gewässerraums hat die Vorinstanz die Interessen der Grundeigentümer an der Überbaubarkeit ihrer Parzellen und das öffentliche Interesse der inneren Verdichtung den gewässerschutzrechtlichen Interessen gegenübergestellt. Auf diese Interessenabwägung kann vollumfänglich verwiesen werden, zumal sich die Beschwerdeführerin damit vor Verwaltungsgericht nicht konkret auseinandergesetzt hat (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Vorinstanzen haben die auf dem Spiel stehenden Interessen vollständig erfasst. Aufgrund der besonderen Verhältnisse bei der gegebenen Überbauungs- und Erschliessungsordnung und der bestehenden Überbauung in der näheren Umgebung des Abschnitts Rie-02 (vgl. oben E. 4.3.5 und 4.3.6) ist es nicht zu beanstanden, dass bei der relativen Gewichtung den Interessen an der Überbaubarkeit der betroffenen Parzellen der Vorrang vor den entgegengesetzten gewässerschutzrechtlichen Interessen eingeräumt worden ist.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 3'180.-- Total der Kosten.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Baurekursgericht;
d) das Bundesamt für Umwelt (BAFU);
e) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).