Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
VB.2024.00358
Urteil
der 3. Kammer
vom 26. Februar 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Samuel Boller.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,
vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Kostenübernahme des Sicherheitspersonals,
hat sich ergeben:
I.
A. Für A, geboren 1953, besteht eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210). Am 12. Mai 2021 wurde ärztlicherseits die fürsorgerische Unterbringung (FU) von A nach Art. 426 ff. ZGB angeordnet. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt E vom 14. Juli 2021 wurde die FU bestätigt (vgl. Beschluss der KESB vom 17. Mai 2022 E. I.1). Im Rahmen der FU wurde A vom 28. September 2021 bis am 30. Juni 2022 in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) stationär behandelt, wobei die Behandlungspläne vom 25. Oktober 2021 und 28. Februar 2022 jeweils die Diagnose "schizoaffektive Störung, manische Phase" erwähnten.
B. Im Verlauf der Behandlung in der PUK zeigte A ein gewalttägiges Verhalten gegenüber dem Personal der PUK sowie gegenüber Mitpatientinnen und -patienten. Hinzu kamen verbale Beschimpfungen und Sachbeschädigungen. Zum Schutz der Betroffenen setzte die PUK vom 8. März bis zum 22. April 2022 einen externen Sicherheitsdienst ein, welcher während der ersten beiden Wochen jeweils mit zwei Personen und anschliessend mit einer Person vor Ort war. Der Sicherheitsdienst begleitete A innerhalb des Zimmers und bei allen Gängen ausserhalb des Zimmers. Für den Beizug der F SA und der G GmbH fielen Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 87'128.10 an.
Mit Verfügung vom 2. September 2022 verpflichtete die PUK A, für den Sicherheitsaufwand während ihrer Behandlung den Betrag von Fr. 87'128.10 zu bezahlen.
II.
Daraufhin erhob A, vertreten durch ihren Beistand, mit Eingabe vom 30. September 2022 Einsprache (richtig: Rekurs) beim Spitalrat der PUK und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 2. September 2022 sei aufzuheben und es sei von der Kostenauflage über Fr. 87'128.10 abzusehen. Mit Beschluss vom 25. März 2024 wies der Spitalrat den Rekurs ab, wobei er keine Verfahrenskosten erhob und keine Parteientschädigung zusprach.
III.
A, mittlerweile vertreten durch Rechtsanwalt B, gelangte mit Beschwerde vom 22. Mai 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Spitalrats vom 25. März 2024 sowie die Verfügung der PUK vom 2. September 2022 seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben; ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Die Beschwerde vom 22. Mai 2024 wurde von der Post versehentlich wieder an die Beschwerdeführerin retourniert. Am 14. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin die Beschwerde unter Beilage diverser Versandnachweise erneut ein. Mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2024 stellte das Verwaltungsgericht die Rechtzeitigkeit der erstmaligen Beschwerdeerhebung vom 22. Mai 2024 fest (Prot. S. 2–3).
Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2024 beantragte die PUK, vertreten durch Rechtsanwalt C, die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort (richtig: Vernehmlassung) vom 21. August 2024 beantragte der Spitalrat ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte am 4. September 2024, die Beschwerdegegnerin duplizierte am 19. September 2024 unter Beilage von Behandlungsplänen der Beschwerdeführerin. Mit Triplik vom 10. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin einen Beschluss des Regierungsrats vom 1. Oktober 2014 betreffend Auflage von Kosten eines Sicherheitsdiensteinsatzes anlässlich eines stationären Aufenthalts im Rahmen einer FU ein. Die Beschwerdegegnerin nahm hierzu am 29. Oktober 2024 Stellung, worauf sich die Beschwerdeführerin am 11. November 2024 nochmals äusserte. Am 10. Dezember 2024 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
2.1
2.1.1 Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (FU). Das Bundesrecht äussert sich nicht dazu, wer die Kosten dieser Massnahme zu tragen hat. Diese Frage beurteilt sich vielmehr aufgrund des kantonalen Rechts (BGr, 20. Mai 2019, 5A_757/2018, E. 2.1 mit Hinweisen).
2.1.2 Auch das Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (EG KESR; LS 232.3) enthält hierüber keine eigenständige Regelung. § 19 EG KESR verweist für Fälle, in denen die Kosten nicht durch die betroffene Person und ihre Krankenkasse getragen werden können (Antrag des Regierungsrats zu EG KESR, 31. August 2011, ABl 2011, 2567, S. 2638), auf die Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 f. ZGB sowie auf das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1), wobei weitere Bestimmungen in anderen Gesetzen vorbehalten bleiben.
2.1.3 Sofern die Kosten des Sicherheitsdiensteinsatzes ausgewiesene Massnahmenkosten im Sinn von § 19 EG KESR darstellen sollten, würde sich die Frage, ob sie letztendlich von der Beschwerdeführerin selbst, ihren Verwandten oder der Sozialhilfe übernommen werden müssen, erst in einem zweiten Schritt stellen. Sie ist vorliegend nicht streitgegenständlich. Streitgegenstand und in einem ersten Schritt zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten des Sicherheitsdienstes überhaupt auf die Beschwerdeführerin als Primärschuldnerin abwälzen durfte.
2.2
2.2.1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Diese Leistungen umfassen unter anderem Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim sowie die Pflegeleistungen, die im Rahmen einer stationären Behandlung erbracht werden von: Ärzten oder Ärztinnen, Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen, Pflegefachpersonen sowie Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin beziehungsweise eines Chiropraktors oder einer Chiropraktorin Leistungen erbringen (Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG). Ebenfalls umfasst ist der Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung (Art. 25 Abs. 2 lit. e KVG). Die Leistungen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein (Art. 32 Abs. 1 KVG).
2.2.2 Spitäler sind Leistungserbringer im Sinn von Art. 35 Abs. 2 KVG. Die Leistungserbringer erstellen ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen (Art. 43 Abs. 1 KVG). Tarife und Preise werden in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt (Art. 43 Abs. 4 KVG).
2.2.3 Für die Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt und Pflegeleistungen in einem Spital vereinbaren die Vertragsparteien Pauschalen. In der Regel sind Fallpauschalen festzulegen. Die Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen nicht in der Pauschale enthalten sind, sondern getrennt in Rechnung gestellt werden. Die Spitaltarife orientieren sich an der Entschädigung jener Spitäler, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen (Art. 49 Abs. 1 KVG).
Das KVG bestimmt nicht näher, welche Leistungen Separatabrechnungen zugänglich sind. Art. 49 Abs. 1 KVG bezweckt, die Pauschalen von Leistungen zu entlasten, die seltener zu erbringen und besonders aufwendig sind, wie das beispielsweise für gewisse kostspielige Medizintechniken zutrifft. Nur in einem solchen Fall ist eine Separierung zulässig. Diese speziellen Leistungen werden nach dem Verursacherprinzip dem betreffenden Patienten individuell zugerechnet, sodass die Pauschale in der Hauptsache die im Durchschnitt bei Spitalaufenthalten regelmässig anfallenden Kosten eines Behandlungsfalls deckt. Gegenstand einer Separatabrechnungsvereinbarung können lediglich Leistungen sein, die zum Leistungsauftrag des Spitals gehören und nach Art. 49 Abs. 1 KVG abgerechnet werden dürfen. Der Einkauf von externen Leistungen macht diese nicht automatisch zu solchen nach Art. 49 Abs. 1 Satz 4 KVG (Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, Art. 49 N. 9–10, mit Verweisen auf BVGE 2016/7).
2.2.4 Die Vergütungen nach Art. 49 Abs. 1 KVG werden vom Kanton und von den Versicherern anteilsmässig übernommen. Für Versicherte, die im Kanton wohnen, übernehmen die Kantone den kantonalen Anteil (Art. 49a Abs. 2 lit. a KVG). Jeder Kanton setzt jeweils für das Kalenderjahr spätestens neun Monate vor dessen Beginn den kantonalen Anteil fest. Dieser muss mindestens 55 Prozent betragen (Art. 49a Abs. 2ter KVG). Im Kanton Zürich beträgt der kantonale Anteil seit 2018 und weiterhin 55 Prozent (vgl. die Beschlüsse des Regierungsrats Nr. 200/2017, 108/2020 und 260/2023). Mit den Vergütungen nach Art. 49 Abs. 1 und 4 sind alle Ansprüche des Spitals für die Leistungen nach dem KVG abgegolten (Art. 49 Abs. 5 KVG). Damit im Einklang steht die Tarifschutzbestimmung von Art. 44 Abs. 1 Satz 1 KVG: Die Leistungserbringer müssen sich an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen für Leistungen nach diesem Gesetz keine weitergehenden Vergütungen berechnen (BGE 141 V 206 E. 2.1.2).
2.3 Die Behandlung von Patienten in öffentlichen Spitälern gilt als Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, wobei der Patient zum Spital in ein öffentlich-rechtliches Verhältnis tritt (BGE 122 I 153 E. 2e; 115 Ib 175 E. 2). Bei den Spitaltaxen handelt es sich um die für die Nutzung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt geschuldeten Benutzungsgebühren aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Sonderstatusverhältnisses (BGE 147 I 153 E. 3.3.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich 2020, Rz. 2769 f.; Walter Fellmann in: Moritz W. Kuhn/Tomas Poledna [Hrsg.], Arztrecht in der Praxis, 2. A., Zürich etc. 2007, S. 159 ff). Voraussetzung für den rechtmässigen Bestand der Gebührenschuld ist daher im Wesentlichen neben der tatsächlichen Erbringung bzw. Inanspruchnahme der Spitalleistung eine gesetzliche Grundlage für die Gebühr, ein (bei Spitaltaxen ohne Weiteres zu bejahendes) öffentliches Interesse und grundsätzlich die Einhaltung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips (vgl. zum Ganzen VGr, 14. Mai 2021, VB.2020.00835, E. 3.2; 22. Oktober 2015, VB.2015.00277, E. 3; 24. Januar 2013, VB.2012.00232, E. 4.2; vgl. auch BGE 135 V 443 E. 3.9).
2.4 Im Bereich des Abgaberechts ist das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Gesetzmässigkeits- bzw. Legalitätsprinzip) ein selbständiges verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) geltend gemacht werden kann.
2.4.1 Das Gesetzmässigkeitsprinzip verlangt zum einen, dass eine Abgabe in einer generell-abstrakten Rechtsnorm vorgesehen sein muss, die genügend bestimmt ist. Sie muss demnach so präzise formuliert sein, dass die Rechtsunterworfenen ihr Verhalten danach ausrichten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können. Das Gebot der Bestimmtheit rechtlicher Normen darf dabei nicht absolut verstanden werden. Der Gesetzgeber kann nicht darauf verzichten, allgemeine und mehr oder minder vage Begriffe zu verwenden, deren Auslegung und Anwendung der Praxis überlassen werden muss. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab (BGE 144 I 126 E. 6.1).
2.4.2 Zum andern hat der Gesetzgeber die wesentlichen Elemente einer Abgabe selbst festzulegen. Es sind dies der Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt der Abgabe), der Gegenstand der Abgabe (abgabebegründender Tatbestand) und die Höhe der Abgabe in den Grundzügen. Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine Verwaltungsbehörde, muss es zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe sowie deren Bemessungsgrundlagen nennen, doch sind diese Anforderungen für gewisse Arten von Kausalabgaben wie bei Verwaltungsgebühren gelockert, soweit das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird (BGE 140 I 176 E. 5.2). In diesen Fällen darf die Bemessung der Abgabe auf Verordnungsstufe geregelt werden. Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip übernehmen dann als Surrogat die Schutz- und Begrenzungsfunktion, welche dem formellen Gesetz zukommen würde (BGr, 18. Januar 2017, 1C_502/2015, E. 6.2.1 [nicht publiziert in BGE 143 I 147]; BGE 121 I 230 E. 3e). Gleichwohl setzt auch die Erhebung solcher Gebühren eine hinreichende Konkretisierung zumindest auf Verordnungsstufe voraus (BGr, 14. Februar 2007, 2P.87/2006, E. 3.3–4; VGr, 29. Februar 2024, VB.2022.00791, E. 4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2809). Aus dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht folgt mithin, dass auch im Anwendungsbereich des Äquivalenz- und des Kostendeckungsprinzips die Höhe der Abgaben in rechtssatzmässiger Form in einer Weise festgelegt sein muss, dass den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraussehbar und rechtsgleich sind (BGE 145 I 52 E. 5.2.1; vgl. zum Ganzen VGr, 13. August 2025, VB.2024.00334, E. 2.3).
2.5
2.5.1 Die Leistungen der vom Kanton Zürich und von den Gemeinden betriebenen öffentlich-rechtlichen Spitäler sind gebührenpflichtig (§ 16 Abs. 1 des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 2011 [SPFG, LS 813.20]). Für Zusatzleistungen können über den Vollkosten liegende Taxen erhoben werden. Ergänzend kann ein ärztliches Zusatzhonorar verrechnet werden. Die Taxen und die ärztlichen Zusatzhonorare werden nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt (§ 16 Abs. 2 SPFG). Soweit die Vergütung nicht ausschliesslich von den Sozialversicherern oder der öffentlichen Hand geschuldet ist, haften die Patientinnen und Patienten (§ 16 Abs. 3 SPFG). Die Vollkosten entsprechen den durchschnittlichen Fallkosten in der allgemeinen Abteilung (§ 4 Abs. 1 der Verordnung über Leistungen und Gebühren der kantonalen Spitäler vom 20. Oktober 2004 [Taxordnung, LS 813.111]). Zusatzleistungen sind Leistungen bei stationärer Behandlung von Patientinnen und Patienten, die über die Grundleistungen gemäss Sozialversicherungsgesetzgebung hinausgehen (§ 2 SPFG am Ende).
2.5.2 Unter dem Namen "Psychiatrische Universitätsklinik Zürich" besteht eine Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 des Gesetzes über die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich vom 11. September 2017 [PUKG; LS 813.17]). Der Spitalrat hat als oberstes Führungsorgan der PUK unter anderem die Aufgabe, eine Taxordnung zu erlassen (§ 12 Abs. 2 lit. h PUKG). Dieser Aufgabe kam er mit Erlass der Taxordnung der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 3. Dezember 2020 (TO PUK, LS 813.175) nach.
2.5.3 Gemäss § 18 TO PUK erhebt die PUK für Sonderleistungen wie besondere Transporte oder Berichte und Gutachten für private Auftraggeber sowie für die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse Taxen nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen. In Anhang Buchstabe F der TO PUK werden Taxen für die folgenden Sonderleistungen aufgelistet:
Versäumte, unentschuldigte Konsultation
Fr. 80.- pro Konsultation
Nicht kassenpflichtige Medikamente
Publikumspreis
Von der Patientin oder dem Patienten gewünschte Arzneimittel, die nicht im Zusammenhang mit der Spitalbehandlung stehen
Publikumspreis
Zeugnis zuhanden des Arbeitgebers
Fr. 15.-
Zeugnisse und Gutachten, soweit nicht in Pauschalen enthalten
nach Aufwand
Transport und Patientenbegleitung
Fr. 60–120.- pro Stunde zuzüglich Sachkosten oder gemäss Drittrechnung
Kosten interne Klinikschule
Gemäss Spitalschulverordnung, subsidiär Fr. 333.- pro Schultag
Verrechnung Kopien und Ausdrucke Patientendokumentation bei grossem Aufwand
Fr. 1.- pro Ausdruck/Kopie
Persönliche Sonderleistungen wie
a) Todesfallkosten
b) Instandstellung, Reparaturen oder Verlust von persönlichen oder beschädigten Gegenständen der Klinik
c) Dolmetscherleistungen
d) Auf Wunsch der Patientin oder des Patienten, deren bzw. dessen Angehörigen oder deren bzw. dessen gesetzlichen Vertreterin oder Vertreters zugezogene klinikexterne Ärztinnen und Ärzte
Fr. 300.-
nach Aufwand oder gemäss Drittrechnung
gemäss Drittrechnung
gemäss Drittrechnung
Essen und Getränke für Besucherinnen und Besucher
nach Aufwand
Alle weiteren Leistungen, für die kein Tarifregelwerk vorhanden ist
nach Aufwand
3.
3.1 Die Vorinstanz erwog, Kosten für Sicherheitsdienste wegen gezielt gewalttätigen Verhaltens einer Patientin gegenüber Personal und Mitpatienten sowie Sachbeschädigungen seien zwar als selten und besonders aufwändig zu bezeichnen, seien jedoch keine diagnostischen oder therapeutischen Leistungen gemäss KVG. Diese Kosten seien folglich weder in der Fallpauschale enthalten noch einer Separatabrechnung zugänglich.
Die Ressourcen eines Spitals zur Gewährung der Sicherheit von Mitarbeitenden und Mitpatienten müssten nicht so umfangreich sein, dass jeder noch so aussergewöhnliche Fall mit eigenen personellen oder infrastrukturellen Mitteln abgedeckt werden könne (Rz. 30). Abschirm- bzw. Isolationszimmer gehörten zwar zur Ausstattung jeder akutpsychiatrischen Institution und seien auch bei der Beschwerdegegnerin in genügender Anzahl vorhanden. Eine Dauerisolation über einen längeren Zeitraum von über sechs Wochen hätte jedoch einerseits elementare Rechte der Beschwerdeführerin verletzt und einen Verstoss gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) dargestellt. Andererseits hätte die Beschwerdeführerin nach wie vor medizinische und pflegerische Behandlung und Betreuung benötigt. Die Gefahr, Opfer einer Fremdaggression der Beschwerdeführerin zu werden, hätte auch bei deren Betreuung im Abschirmzimmer bestanden. Der Beizug eines externen Sicherheitsdienstes sei somit die einzige Möglichkeit gewesen, einerseits die Beschwerdeführerin zu behandeln und andererseits sie selbst sowie das Personal und die Mitpatienten vor der Aggression der Beschwerdeführerin zu schützen (Rz. 31).
Die gesetzliche Grundlage der Kostenauflage finde sich in § 16 SPFG bzw. in der darauf basierenden TO PUK (Rz. 32–40). Die Sicherheitskosten seien als Sonderleistungen nach § 18 TO PUK unter der Rubrik "Alle weiteren Leistungen, für die kein Tarifregelwerk vorhanden ist" in Rechnung zu stellen. In diesem Paragrafen würden ausdrücklich "besondere Transporte" genannt, was beispielhaft einen ähnlichen Sachverhalt beschreibe wie den Beizug eines Sicherheitsdienstes während des stationären Aufenthalts in der Klinik. In dieselbe Kategorie fielen auch Sitzwachen, die von der OKP neuerdings nicht mehr gesondert bezahlt würden (Rz. 38). Angesichts der Tatsache, dass mit dem Einsatz des Sicherheitsdiensts nicht nur von der Beschwerdeführerin, sondern auch von Drittpersonen und von Sachen Schaden habe abgewendet werden können, für den die Beschwerdeführerin – je nach Urteilsfähigkeit – hätte einstehen müssen, scheine die Gebühr angemessen und sei daher als äquivalent zu beurteilen. Sie entspreche der Regel der TO PUK, dass Taxen nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen seien, denn es würden lediglich die durch die Sicherheitsfirmen entstandenen Kosten geltend gemacht (Rz. 39).
3.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, das Legalitätsprinzip sei verletzt. § 16 SPFG stelle keine genügende Grundlage zur Überwälzung einer Gebühr für einen Sicherheitsdiensteinsatz dar. Zweck des Gesetzes sei es, die langfristig finanzierbare Gesundheitsversorgung in Spitälern sicherzustellen, und nicht, polizeirechtliche Massnahmen zu treffen bzw. deren Kosten zu überwälzen. Die TO PUK stelle als Verordnung zum Vornherein keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer Gebühr für einen Sicherheitsdienst dar. Hinzu komme, dass der Terminus "besonderer Transport" entgegen der Beschwerdegegnerin überhaupt keinen ähnlichen Sachverhalt beschreibe wie der Beizug von Sicherheitspersonal. Weiter halte § 16 Abs. 2 SPFG lediglich fest, dass die Taxen nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen erhoben werden könnten. Es sei nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Willkürverbot vereinbar, den Entscheid, ob eine Gebühr erhoben werde, den Listenspitälern zu überlassen. Dem Verweis auf marktwirtschaftliche Grundsätze komme keine grössere Bedeutung zu, als wenn die Geltung des Äquivalenzprinzips kodifiziert würde. Auch in § 18 TO PUK werde die Bemessungsgrundlage nicht konkretisiert. Die Sicherheitsdienstleistung sei sodann nicht freiwillig in Anspruch genommen worden, ein Ausweichen auf private Anbieter sei daher nicht möglich gewesen. Bei solchen Leistungen könne nicht auf den Marktwert verwiesen werden. § 18 TO PUK zähle zudem lediglich Leistungen auf, die im Vergleich zum vorliegenden Fall von geringer finanzieller Tragweite seien und demnach eine weniger bestimmte Bemessungsgrundlage erforderten. Je höher die Gebühr, desto bestimmter müsse der Rechtssatz sein. § 16 Abs. 2 SPFG und § 18 TO PUK erwiesen sich daher als ungenügende Rechtsgrundlagen (Rz. 9 ff.). Es sei davon auszugehen, dass das externe Sicherheitspersonal aufgrund eines Personalmangels in der PUK habe angestellt werden müssen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin für die Behebung dieses strukturellen Problems aufkommen müsse, befinde sie sich doch unfreiwillig in ihrer Situation.
Sodann warf die Beschwerdeführerin die Frage nach der Verhältnismässigkeit der Massnahme auf, dies unter dem Hinweis, dass ihr diverse Informationen zum Sachverhalt fehlten, weshalb die Akten – insbesondere der Behandlungsplan – zu edieren seien. Weiter seien ein Amtsbericht bei der Gesundheitsdirektion und ein Bericht des Spitalrats zur Frage eines strukturellen Defizits der Beschwerdegegnerin bzw. der genügenden Spitalversorgung einzuholen. Sie anerkenne sodann nicht, dass es sich bei den Kosten des Sicherheitspersonals nicht um kassenpflichtige Leistungen gehandelt habe.
3.3 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, es habe sich bei der Beschwerdeführerin um einen aussergewöhnlichen Fall gehandelt. Der Beizug des Sicherheitsdienstes sei daher ohne Weiteres gerechtfertigt und zur Gewährleistung der Sicherheit erforderlich gewesen. Er sei nicht auf angeblichen Personalmangel zurückzuführen gewesen. Vom ausnahmsweisen Beizug eines Sicherheitsdiensts könne nicht auf infrastrukturelle Probleme geschlossen werden. Es wäre gänzlich unwirtschaftlich, ein ständiges Sicherheitsdispositiv für Extremfälle, die nur selten aufträten, aufrecht zu erhalten. Das Bundesgericht habe § 16 Abs. 1 und 3 SPFG im Urteil 2C_94/2019 vom 1. Oktober 2019 als Rechtsgrundlage für die Überwälzung von Behandlungskosten herangezogen. Vorliegend gehe es um Kosten für Sicherheitsleistungen, die jedoch als Teil der medizinischen Behandlung angesehen werden müssten, da eine solche ansonsten gar nicht möglich gewesen wäre. Hinzuweisen sei auch auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_992/2020 vom 23. September 2021 betreffend Gebühr für einen Rettungsdienst, wo dieses ein allgemeines kantonales Gebührengesetz in Verbindung mit dem sich aus dem Gesundheitsgesetz ergebenden Grundsatz, dass die Gesundheitskosten von Patienten und Versicherern getragen würden, als hinreichende gesetzliche Grundlage erachtet habe. Umso mehr müsse es sich bei § 16 SPFG um eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die streitgegenständlichen Sicherheitskosten handeln. Auf die Festlegung der Höhe der Gebühr im formellen Gesetz könne insbesondere dann verzichtet werden, wenn die staatliche Dienstleistung einen Handels- oder Marktwert aufweise, sodass die Abgabenhöhe nach marktwirtschaftlichen Mechanismen regulierbar sei. Es reiche in solchen Fällen, wenn aus dem formellen Gesetz der demokratisch legitimierte Entscheid des Gesetzgebers hervorgehe, dass die Abgabe nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen bemessen werden solle.
Sodann hätte eine Dauerisolation die elementaren Rechte der Beschwerdeführerin gemäss EMRK verletzt. Selbst bei einer Isolation hätte sodann ein Sicherheitsdienst beigezogen werden müssen. Auch eine Zwangsmedikation könne nicht als verhältnismässiger bezeichnet werden. Andere geeignete, aber mildere Massnahmen seien nicht ersichtlich.
3.4 Strittig und zu prüfen ist demnach die Rechtmässigkeit der Kostenüberwälzung für den Einsatz des Sicherheitsdienstes vom 8. März bis zum 22. April 2022. Dabei gilt es zunächst die Frage zu klären, ob die Kosten durch Zusatzleistungen im Sinn von § 2 SPFG entstanden sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn es sich dabei nicht um Pflichtleistungen der Sozialversicherungsgesetzgebung – konkret des KVG – handelt, was vorfrageweise zu prüfen ist.
4.
4.1 Das Ziel des KVG besteht in erster Linie darin, durch eine obligatorische soziale Krankenversicherung der gesamten Bevölkerung eine ausreichende medizinische Versorgung zu tragbaren Kosten zu gewährleisten. Diesem Zweck dient insbesondere auch der Tarifschutz von Art. 44 KVG (BGE 135 V 443 E. 3.4): Die Leistungserbringer müssen sich an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen für Leistungen nach diesem Gesetz keine weitergehenden Vergütungen berechnen (Art. 44 Abs. 1 Satz 1 KVG; vgl. oben E. 2.2.4). Der Tarifschutz umfasst die Pflicht der Leistungserbringer und der Versicherer zur Einhaltung der massgebenden Tarife und Preise sowohl im gegenseitigen als auch im Verhältnis zum Versicherten. Im Rahmen der Tätigkeit für die soziale Krankenversicherung ist es den Leistungserbringern nicht gestattet, mit den Versicherten über die vertraglichen oder behördlichen Tarife hinausgehende Leistungen zu vereinbaren. Der Tarifschutz ist schliesslich auch im vertragslosen Zustand zu respektieren. An den Tarifschutz müssen sich alle Leistungserbringer halten (BGE 131 V 133 E. 6).
4.2 Die stationäre Behandlung einer psychischen Störung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung ist eine Pflichtleistung der OKP (Art. 25 Abs. 2 lit. a und e KVG; vgl. oben E. 2.2.1). Die Beschwerdegegnerin räumt ein, dass die streitgegenständlichen Kosten für Sicherheitsleistungen als Teil der medizinischen Behandlung anzusehen seien, da eine solche ansonsten gar nicht möglich gewesen wäre (vgl. oben E. 3.3). Es liegt denn auch nahe, dass bei FU-Patienten mit psychischen Störungen in gewissen Konstellationen mit aggressivem Verhalten zu rechnen ist. Mithin stellt ein geeignetes Sicherheitsdispositiv notwendige Voraussetzung einer stationären zwangspsychiatrischen Behandlung dar. Hierfür hat das Spital die notwendigen personellen und infrastrukturellen Ressourcen bereitzustellen. Die Kosten für einen allfälligen Beizug eines Sicherheitsdienstes sind daher in der Behandlungspauschale (Art. 49 Abs. 1 KVG) mitenthalten, sofern sie nicht gemäss Art. 49 Abs. 2 KVG ausgesondert worden sind (vgl. BGE 135 V 443 E. 1.2 in Bezug auf einen medizinisch notwendigen Verlegungstransport von einem Spital in ein anderes). Die Behandlungspauschalen werden gestützt auf durchschnittliche Fallkosten berechnet. Diese schliessen sowohl besonders kostengünstige als auch besonders kostspielige Fälle mit ein. Somit ist auch der ausnahmsweise (gemäss der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren "absolut ausserordentliche") für die Behandlung notwendige Beizug eines externen Sicherheitsdienstes damit abgegolten, wobei es Sache der Beschwerdegegnerin als Leistungserbringerin ist, solche Kosten in den Tarifverhandlungen einzubringen oder allfällige Separatabrechnungsvereinbarungen abzuschliessen. Der Tarifschutz bleibt auch dann zu beachten, wenn ein genehmigter Vertragstarif effektiv nicht kostendeckend sein sollte (Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, Art. 44 N. 1, mit Verweis auf BGr, 3. November 2011, 9C_627/2010, E. 4). Schwierigkeiten der Beschwerdegegnerin bei der Abwälzung der effektiven, medizinisch notwendigen Kosten auf Sozialversicherungen oder andere Institutionen können jedenfalls nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen.
4.3 Selbst wenn es sich bei den Kosten des Sicherheitsdiensteinsatzes nicht um Pflichtleistungen nach der OKP handeln sollte, könnten sie unter dem Blickwinkel des KVG nicht ohne Weiteres auf die Beschwerdeführerin überwälzt werden.
4.3.1 Das KVG verbietet nicht, dass Leistungserbringer weitere, über den Leistungsumfang der OKP hinausgehende Leistungen erbringen. Solche Mehrleistungen dürfen zusätzlich zu den KVG-Tarifen in Rechnung gestellt, aber nicht von der OKP bezahlt werden. Sie sind vom Patienten zu tragen, der für die Deckung dieser Kosten eine dem Privatrecht unterstehende Zusatzversicherung abschliessen kann (vgl. Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG). Solche zulässige Mehrleistungen sind im stationären Bereich die luxuriösere Hotellerie in der Privat- oder Halbprivatabteilung und die freie Arztwahl im Spital; ferner Behandlungen, die aus medizinischer Sicht nicht indiziert sind, wie z. B. rein ästhetische Operationen, von der OKP nicht übernommene Badekuren oder Zahnbehandlungen usw. Voraussetzung ist, dass es sich um eine echte Mehrleistung handelt (BGE 141 V 206 E. 3.5; zum Ganzen BGE 135 V 443 E. 2.2 m. w. H.).
4.3.2 Eine echte Mehrleistung im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung dürfte im Beizug des Sicherheitsdienstes kaum zu erblicken sein, erfolgte dieser doch vornehmlich im Interesse des Personals sowie der Mitpatienten und nicht im Interesse der Beschwerdeführerin. Entscheidend ist jedoch, dass das Spital nur dann über den OKP-Tarif hinaus Rechnung stellen darf, wenn der konkret abgeschlossene Aufenthalts- und Behandlungsvertrag es so vorsieht (BGr, 9. März 2010, 9C_383/2009, E. 2.2; vgl. dazu auch § 7 Abs. 1 lit. c des Patientinnen- und Patientengesetzes vom 5. April 2004 [PatG; LS 813.13]). Dass dies vorliegend der Fall wäre, macht die Beschwerdegegnerin nicht geltend und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich; vielmehr ist aufgrund der Äusserungen der Parteien im Rekursverfahren davon auszugehen, dass dies gerade nicht zutrifft.
4.4 Demnach entstanden die streitgegenständlichen Kosten nicht durch Leistungen, die über die Grundleistungen gemäss Sozialversicherungsgesetzgebung hinausgehen. Es handelt sich daher nicht um Zusatzleistungen im Sinn von § 2 SPFG (vgl. oben E. 2.5.1). Somit entfällt auch § 16 Abs. 2 als gesetzliche Grundlage für die Kostenüberwälzung, setzt diese doch als abgabebegründenden Tatbestand die Erbringung von Zusatzleistungen voraus. Eine andere einschlägige gesetzliche Grundlage für die Kostenüberwälzung ist nicht ersichtlich. Dies muss zur Gutheissung der Beschwerde führen.
5.
5.1 In kausalabgabenrechtlicher Hinsicht würde sich selbst bei einer grundsätzlichen Qualifikation des Sicherheitsdiensteinsatzes als Zusatzleistung im Sinn von § 2 SPFG die Frage stellen, ob die Abwälzung der entsprechenden Kosten gestützt auf § 16 SPFG in Verbindung mit § 18 TO PUK in Verbindung mit der letzten Zeile von Buchstabe F des Anhangs dem Legalitätsprinzip standhält.
5.2 Soweit die Vergütung der Leistungen der öffentlich-rechtlichen Spitäler nicht ausschliesslich von den Sozialversicherern oder der öffentlichen Hand geschuldet ist, haften primär die Patientinnen und Patienten, dies solidarisch neben weiter genannten Personen. Der Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt der Abgabe) ist demnach in § 16 Abs. 1 und 3 SPFG hinreichend klar umschrieben. Vorausgesetzt ist für Taxen, die wie vorliegend über den durchschnittlichen – in der Regel vom Krankenversicherer mittels Fallpauschale entschädigten (vgl. oben E. 2.2.3) – Fallkosten (Vollkosten) liegen, dass durch das Spital Zusatzleistungen erbracht wurden. Gegenstand der Abgabe sind also Zusatzleistungen.
Gemäss der in § 2 SPFG vorgenommenen Begriffsdefinition sind Zusatzleistungen Leistungen bei stationärer Behandlung von Patientinnen und Patienten, die über die Grundleistungen gemäss Sozialversicherungsgesetzgebung hinausgehen (vgl. oben E. 2.5.1). Diese Zusatzleistungen ermöglichen den meisten Spitälern Ertragsüberschüsse (ABl 2011 334). Näher definiert wird der Begriff der Zusatzleistungen nicht. Immerhin lässt sich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Mehrleistungen gemäss KVG entnehmen, dass die luxuriösere Hotellerie in der Privat- oder Halbprivatabteilung und die freie Arztwahl im Spital zu diesen Zusatzleistungen gehören dürften; ferner Behandlungen, die aus medizinischer Sicht nicht indiziert sind, wie z. B. rein ästhetische Operationen, von der OKP nicht übernommene Badekuren oder Zahnbehandlungen usw. (vgl. oben E. 4.3.1). Im Übrigen erscheint der Begriff als sehr offen und unbestimmt.
Gleiches gilt insbesondere für die Bemessungsgrundlagen, sollen die Taxen für die Zusatzleistungen doch "nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen" festgelegt werden. Eine Festlegung nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen gibt dem Rechtsanwender kaum einen genaueren Massstab an die Hand, als dies das Äquivalenzprinzip bereits tut, worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinwies (vgl. oben E. 3.2). Es kommt hinzu, dass § 16 Abs. 2 als Kann-Vorschrift ausgestaltet ist und den öffentlich-rechtlichen Spitälern somit betreffend Kostenauflage für Zusatzleistungen Entschliessungsermessen einräumt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 398; VGr, 13. August 2025, VB.2024.00334, E. 5.1.2).
5.3 Zur Frage, ob § 16 Abs. 2 SPFG genügend bestimmt ist, um als Grundlage für die Kostenauflage eines Sicherheitsdiensteinsatzes zu dienen, kann aus dem Urteil 2C_94/2019 vom
Bedeutsamer erscheint demgegenüber der Verweis der Beschwerdegegnerin auf das Urteil 2C_992/2020 vom 23. September 2021, wo das Bundesgericht die Überwälzung der Kosten eines Rettungstransports vom Wohnort des dortigen Beschwerdeführers ins 18 km entfernte Kantonsspital Obwalden als rechtens befunden hatte. Die Kostenüberwälzung stützte sich auf Gesetzesstufe auf Art. 13 Gebührengesetz/OW, wonach die Staatsverwaltung für ihre Amtshandlungen sowie für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen Gebühren erhebt und ihre Auslagen in Rechnung stellt, sowie auf Art. 14 Abs. 1 Gebührengesetz/OW, wonach wer eine Amtshandlung veranlasst oder eine öffentliche Einrichtung benützt, zur Zahlung der Gebühren und Auslagen verpflichtet ist (BGr, 23. September 2021, 2C_992/2020, E. 5.1). Das Bundesgericht erachtete den Begriff der "Amtshandlung" als sehr offen und unbestimmt. Es sei daher äusserst fraglich, ob er die erforderliche Bestimmtheit aufweise, um unmittelbar Grundlage für Gebührenverfügungen im Bereich des Rettungsdienstes bilden zu können. Indessen seien die Art. 13 und 14 Abs. 1 Gebührengesetz/OW in Verbindung mit dem kantonalen Gesundheitsgesetz auszulegen, welches implizit von einer Kostenverlegung an Versicherer oder Patienten ausgehe. Daraus sei ersichtlich, dass Leistungen des Kantonsspitals, zu welchen auch die Gewährleistung des Rettungsdienstes gehöre, grundsätzlich kostenpflichtig seien. Damit sei für den potenziell Abgabepflichtigen voraussehbar, dass für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes Gebühren anfallen könnten. Somit ergebe sich mit gerade noch genügender Bestimmtheit, dass die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes eine gebührenpflichtige Amtshandlung darstelle (BGr, 23. September 2021, 2C_992/2020, E. 5.3.3).
5.4 Aus dem genannten Bundesgerichtsurteil (BGr, 23. September 2021, 2C_992/2020) kann allerdings nicht abgeleitet werden, § 16 Abs. 2 SPFG stelle eine genügende gesetzliche Grundlage für die Überwälzung der Kosten eines während einer FU beigezogenen Sicherheitsdienstes dar. Denn der einmalige Einsatz eines Rettungsdienstes durch ein Spital ist deutlich alltäglicher als der über mehrere Wochen dauernde Einsatz eines externen Sicherheitsdienstes. So betonte die Beschwerdegegnerin, die Einsetzung eines privaten Sicherheitsdienstes bilde im Klinikalltag der PUK die absolute Ausnahme, die nur als ultima ratio eingesetzt werde, wenn das interne ordentliche Schutzdispositiv nicht ausreiche. Insofern erscheint für die Privaten der Einsatz eines externen Sicherheitsdienstes während eines Spitalaufenthalts und die Überwälzung der entsprechenden Kosten auf sie als nicht vorhersehbar. Dazu kommt, dass eine Qualifikation des Beizugs des Sicherheitsdienstes als Zusatzleistung im Sinne von § 16 Abs. 2 SPFG nicht nur wie vorliegend die zuschlagslose Weiterverrechnung erlauben würde, sondern gar die Verrechnung mit Zuschlag. Dies spricht grundsätzlich gegen eine Anwendung dieser Bestimmung auf Leistungen, denen der Patient nicht zugestimmt und die er auch gar nicht gewünscht hat.
5.5 § 16 Abs. 2 SPFG stellt nach dem Gesagten mangels Bestimmtheit keine genügende gesetzliche Grundlage für die Auferlegung der Kosten eines alternativlosen, nicht von der Patientin gewünschten Sicherheitsdiensteinsatzes anlässlich eines stationären Aufenthalts im Rahmen einer FU dar.
5.6 Hinzukommend findet eine Bemessung der Abgabe auf Gesetzesstufe kaum statt, indem lediglich auf marktwirtschaftliche Grundsätze verwiesen wird (vgl. oben E. 5.2). Immerhin ist es zulässig, die Bemessung der Abgabe auf Verordnungsstufe zu regeln, wenn das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip als Surrogat die Schutz- und Begrenzungsfunktion zu übernehmen vermögen, welche dem formellen Gesetz zukommen würde (oben E. 2.4.2). Im diskutierten Bundesgerichtsurteil 2C_992/2020 vom 23. September 2021 wurde die Höhe der für die Leistungen des Rettungsdienstes zu erhebenden Abgaben im "Tarif des Kantonsspitals für den Rettungsdienst" festgelegt, welcher durch den Regierungsrat genehmigt wurde. Danach setzte sich die Gebühr grösstenteils aus Pauschalbeiträgen der verschiedenen Leistungen zusammen, wobei der Nachtzuschlag als Prozentzuschlag in Rechnung gestellt wurde. Die dem dortigen Beschwerdeführer in Rechnung gestellte Gebühr von insgesamt Fr. 1'325.- spies sich aus der Pauschale für Primäreinsätze in der Höhe von Fr. 900.-, dem Nachtzuschlag in der Höhe von Fr. 225.- sowie einem Pauschalbetrag von Fr. 200.- für medizinische Leistungen (BGr, 23. September 2021, 2C_992/2020, E. 6.3).
5.7 Als mögliche Grundlage auf Verordnungsstufe fällt einzig § 18 TO PUK in Verbindung mit deren Anhang Buchstabe F letzte Zeile in Betracht (vgl. oben E. 2.5.3). Während in Buchstabe F des Anhangs für gewisse Leistungen Pauschalen (unentschuldigt versäumte Konsultation, Zeugnis zuhanden des Arbeitgebers, Todesfallkosten und Kopien/Ausdrucke Patientendokumentation) oder Stunden- bzw. Tageshonorare (Transport und Patientenbegleitung, interne Klinikschule) genannt werden, richten sich die Preise für diverse Sonderleistungen nach Aufwand oder Drittrechnung. So sind auch "Alle weiteren Leistungen, für die kein Tarifregelwerk vorhanden ist" nach Aufwand zu taxieren. Hierunter subsumieren die Vorinstanzen die Kosten des Sicherheitsdiensteinsatzes (oben E. 3.1).
§ 18 TO PUK bezieht sich auf Sonderleistungen wie besondere Transporte oder Berichte und Gutachten für private Auftraggeber sowie für die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse. Die unter Buchstabe F des Anhangs zur TO PUK (vgl. oben E. 2.5.3) aufgeführten Sonderleistungen werden in der Regel auf Wunsch des Patienten erbracht. Lediglich bei den Todesfallkosten und der Instandstellung, der Reparatur oder dem Verlust von beschädigten Gegenständen der Klinik wird die in Rechnung gestellte Sonderleistung normalerweise nicht auf einem Wunsch des Patienten basieren. Der vorliegend eingesetzte Sicherheitsdienst diente hingegen vornehmlich den Schutzinteressen der Mitpatienten sowie des Personals. Entgegen der Vorinstanz (oben E. 3.1) kann daher nicht von einem ähnlichen Sachverhalt wie bei einem besonderen Transport gesprochen werden, vielmehr handelt es sich um eine andere Kostenkategorie (vgl. Beschluss Nr. 1041 des Regierungsrats vom 1. Oktober 2014 S. 10 f. E. 6.c).
Entscheidend kommt hinzu, dass
die unter Buchstabe F im Anhang zur TO PUK aufgelisteten Sonderleistungen in
der Regel überschaubare Kosten verursachen dürften. Ausnahmen von der strengen
Handhabe des Legalitätsprinzips sind denn auch zulässig bei Kausalabgaben von
geringer Höhe oder bei Leistungen des Gemeinwesens, die wahlweise privat- oder
öffentlich-rechtlich abgewickelt werden und zu einem marktgerechten Preis
erfolgen. Die Anforderungen, die an die gesetzliche Grundlage gestellt werden,
sind namentlich dann geringer, wenn die Abgabe ein Entgelt für die freiwillige
Benützung einer Einrichtung darstellt, welche nach marktwirtschaftlichen
Prinzipien reguliert wird (vgl. BGE 122 I 279 E. 6c; BGE 121 I 230
Vorliegend handelt es sich weder um Kausalabgaben von geringer Höhe noch um die freiwillige Benützung einer Einrichtung. Die Beschwerdeführerin befand sich gegen ihren ausdrücklichen Willen in der Klinik. Hinweise auf die zu erwartende Kostenhöhe in der vorliegenden Konstellation sind der TO PUK sodann nicht zu entnehmen. Der Verweis auf "marktwirtschaftliche Grundsätze" genügt nicht, dies insbesondere dann nicht, wenn die Private wie vorliegend krankheitsbedingt kaum Einfluss auf den Umfang der von der PUK extern eingekauften Leistung gehabt haben dürfte. Die Beschwerdeführerin als Patientin der PUK musste nicht damit rechnen, dass ihr unter dem Titel "Alle weiteren Leistungen, für die kein Tarifregelwerk vorhanden ist" Kosten von Fr. 87'128.10 verrechnet würden, dies umso weniger, als sie sich weder freiwillig in der Klinik befand noch einem Beizug des Sicherheitsdienstes zugestimmt hatte. Diese Kostenauflage war für sie nicht vorhersehbar.
5.8 Mit dem abgaberechtlichen Legalitätsprinzip verbindet der Verfassungsgeber die Absicht, zu verhindern, dass den rechtsanwendenden Behörden ein übermässiger Spielraum verbleibt, und sicherzustellen, dass die möglichen Abgabepflichten absehbar und rechtsgleich sind (BGE 142 II 182 E. 2.2.2).
Nach dem Gesagten stellt § 16 Abs. 2 SPFG keine genügende gesetzliche Grundlage für die Auflage der Kosten des Sicherheitsdiensteinsatzes dar. Die Bestimmung ist zu unbestimmt (oben E. 5.4). Sodann findet sich auf Gesetzesstufe keine genügend bestimmte Regelung der Bemessung der Abgabe und auch auf Verordnungsstufe besteht mit § 18 TO PUK in Verbindung mit der letzten Zeile des Abschnitts F im Anhang zur TO PUK keine solche (E. 4.5). Gestützt auf die genannten Bestimmungen war die streitgegenständliche Kostenauflage des Sicherheitsdiensteinsatzes nicht genügend absehbar. Mithin räumten sie – wenn sie vorliegend gölten – dem Rechtsanwender einen übermässigen Spielraum ein.
Somit fehlt es an einer dem Legalitätsprinzip im Kausalabgabenrecht genügenden rechtssatzmässigen Grundlage für die Bemessung dieser Benutzungsgebühr, womit eine Überwälzung der Kosten für den Einsatz des Sicherheitsdienstes vom 8. März bis zum 22. April 2022 auch aus diesem Grund ausser Betracht fallen muss.
Die weiteren aufgeworfenen Rechtsfragen können daher offenbleiben. Auf die beantragte Einholung eines Amtsberichts der Gesundheitsdirektion und eines Berichts des Spitalrats kann verzichtet werden.
6.
Die Beschwerde ist demnach unter Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. September 2022 sowie von Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Vorinstanz vom 25. März 2024 gutzuheissen.
7.
7.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos und ist demzufolge abzuschreiben.
7.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sodann für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG und § 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Honorarnote vom 10. Dezember 2024 eine Parteientschädigung inkl. Mehrwertsteuer von Fr. 3'888.-, was als angemessen erscheint.
Nachdem die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter infolge tieferen Stundenansatzes geringer ausfallen würde als die Parteientschädigung und an der Zahlungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin keine Zweifel bestehen, ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Mangels Obsiegen steht der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zu.
Demgemäss erkennt die Kammer:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Psychiatrischen Universitätsklinik vom 2. September 2022 sowie Dispositivziffer 1 des Beschlusses des Spitalrats der Psychiatrischen Universitätsklinik vom 25. März 2024 werden aufgehoben.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 245.-- Zustellkosten,
Fr. 6'245.-- Total der Kosten.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'888.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Spitalrat der Psychiatrischen Universitätsklinik.