No jurisdiction over supervisory complaint in social welfare case

VB.2016.00324Verwaltungsgericht / 3. Abteilung28.07.2016Dismissed

Zusammenfassung

A appealed a Zurich district council decision in a social welfare dispute about a CHF 950 household contribution charged in 2013. The Administrative Court held that it had no jurisdiction over the supervisory complaint aspects of the district council's decision and that the challenge to the supervisory annulment/order concerning the 2015 welfare decision had to be brought before the Regierungsrat instead. No basis for restoration of the appeal period or revision of the 2013 welfare decision was shown. The appeal was therefore not entered into, and A was ordered to pay reduced court costs.

Regest

§ 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 3 VRG; supervisory complaint and split remedy paths; the Administrative Court has no supervisory jurisdiction over administrative authorities. A negative supervisory decision is challenged only by a fresh supervisory complaint to the next higher supervisory authority. If, however, the supervisory authority issues a substantive order, that part is to be treated as an առաջին-instance act and is subject to the ordinary remedy designated by statute; the remedy route may therefore bifurcate. Restoration of a time limit requires a cognizable ground within the competence of the authority seized, and revision presupposes new, material facts; absent such prerequisites, no remittal is warranted. Costs may be reduced where no merits review occurs and the party is in constrained financial circumstances.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

Abteilung

VB.2016.00324

Beschluss

der 3. Kammer

vom 8. November 2016

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Danielle Schneider.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde B, vertreten durch den Gemeinderat,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.

A bewohnte zusammen mit ihren beiden Kindern und C einen Hausteil in Gemeinde B. Am 10. Dezember 2013 sprach ihr die Fürsorgebehörde der Gemeinde B wirtschaftliche Hilfe ab Oktober 2013 zu. Dieser Entscheid stützte sich auf eine Bedarfsrechnung, in der A eine Entschädigung für die Haushaltführung in der Höhe von Fr. 950.- (aufgrund der finanziellen Leistungsfähigkeit von C gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS]) angerechnet wurde. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Verfügung des Ressorts Soziales der Gemeinde B vom 19. Oktober 2015 betreffend wirtschaft­liche Hilfe, Revision/Situationsänderung, wurde die Haushaltsentschädigung von C nicht mehr angerechnet.

II.

Mit Eingabe vom 26. November 2015 erhob A "Rekurs/Aufsichts­beschwerde" beim Bezirksrat D und machte geltend, der Entscheid vom 10. Dezember 2013 sei falsch gewesen, weil ihr Wohnpartner, C, als ihr Konkubinatspartner angesehen worden sei. Ihr fehlten daher seit mehr als zwei Jahre Fr. 950.-, für die ihr WG-Partner aufgekommen sei. Sie würde ihm dieses Geld, das ihm auch zustehe, gerne zurückbezahlen.

Am 9. Dezember 2015 reichte A beim Sozialamt der Gemeinde B ein "Wiedererwägungsgesuch/Einspruch" ein, worin sie zum einen bemängelte, der Grundbedarf sei für ihren Lebensunterhalt viel zu tief, und zum anderen die Gemeinde ersuchte, die Mietkosten in vollem Umfang bis zu ihrem Auszug zu übernehmen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 teilte die Gemeinde B, Ressort Soziales, A mit, dass von einer Wohn- bzw. Lebensgemeinschaft ausgegangen werde und der Gesamtbedarf innerhalb der Gemeinschaft nach Pro-Kopf-Anteilen berechnet werde, solange sie in dieser Wohn- bzw. Lebensgemeinschaft lebe. Nebst Ausführungen zur Kündigung und Kündigungsfrist wurde A unter Verweis auf die Verfügung vom 19. Oktober 2015 aufgefordert, ihre Wohnungssuchbemühungen nachzuweisen.

Mit Beschluss vom 27. April 2016 gab der Bezirksrat D der Aufsichtsbeschwerde bezüglich einer Leistungsnachzahlung ab Oktober 2013 bis Ende September 2015 keine Folge (Dispositiv-Ziff. I); eine Revision komme mangels neuer, erheblicher Tatsachen nicht in Betracht. Des Weiteren hob der Bezirksrat D den Entscheid des Gemeinderats der Gemeinde B vom 19. Oktober 2015 aufsichtsrechtlich auf und wies den Gemeinderat an, nach Vornahme einer Zusatzabklärung erneut über die Leistung ab Oktober 2015 zu entscheiden (Dispositiv-Ziff. II).

III.

Mit Eingabe vom 24. Mai 2016 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen den Beschluss des Bezirksrats D und beantragte sinngemäss, die seit Oktober 2013 erfolgte Anrechnung der Haushaltentschädigung von Fr. 950.- sei mangels Konkubinats aufzuheben und es sei ihr der Fehlbetrag rückwirkend nachzuzahlen.

Während der Bezirksrat D auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte der Gemeinderat der Gemeinde B, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Der Bezirksrat D hat im angefochtenen Beschluss vom 27. April 2016 zum einen über die Aufsichtsbeschwerde im Zusammenhang mit dem Entscheid der Fürsorgebehörde der Gemeinde B vom 10. Dezember 2013 (Dispositiv-Ziff. I) entschieden sowie zum anderen aufsichtsrechtlich den Entscheid des Gemeinderats der Gemeinde B vom 19. Oktober 2015 aufgehoben (Dispositiv-Ziff. II).

1.2

1.2.1 Gegen den ablehnenden Bescheid auf eine Aufsichtsbeschwerde hin ist lediglich eine erneute Aufsichtsbeschwerde möglich, die an die nächsthöhere Aufsichtsinstanz zu richten ist. Dem Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber Verwaltungsbehörden zu (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechts­pflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74, 85; Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV]). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung bzw. Überprüfung von Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses vom 27. April 2016 beantragt oder aufsichtsrechtliche Rügen gegenüber der Beschwerdegegnerin vorbringt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.2.2 Unklar ist sodann, ob die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht neben der Aufhebung von Dispositiv-Ziff. I des angefochtenen Beschlusses vom 27. April 2016 ebenso die Wiederherstellung der Rekursfrist im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG (für einen Rekurs gegen den Entscheid vom 10. Dezember 2013) beantragen wollte. Denn sie bemängelt, dass die Rechtsmittelbelehrung gefehlt habe und ihr Antrag auf einen Übersetzer ignoriert worden sei. Abgesehen davon, dass der Entscheid vom 10. Dezember 2013 sehr wohl mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, dass die behaupteten Anträge auf Gewährung eines Übersetzers nicht aktenkundig sind, dass die Amtssprache im Kanton Zürich Deutsch ist (Art. 48 KV), dass sich weder aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) noch aus Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ein Anspruch auf eine Übersetzung in die Muttersprache ergibt (vgl. BGr, 8. September 2015, 5A_639/2014, E. 4.2 m. w. H.; BGr, 13. Januar 2011, 6B_587/2010, E. 1.3.2; BGE 131 V 35 E. 3.3; BGE 118 Ia 462 E. 3a; BGE 115 Ia 64 E. 6b) sowie, dass eine allfällige Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV keinen Fristwiederherstellungsgrund darstellt, wäre auf ein solches Gesuch ohnehin nicht einzutreten, da zu dessen Beurteilung die Vorinstanz zuständig wäre (VGr, 2. Juni 2010, VB.2010.00234, E. 2.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 12 N. 90). Eine Rückweisung zur Prüfung von Fristwiederherstellungsgründen kann indessen unterbleiben, da keine weiteren Fristwiederherstellungsgründe geltend gemacht wurden und auch nicht aus den Akten hervorgehen. Ebenso wenig wurden neue erhebliche Tatsachen vorgebracht oder sind solche aus den Akten ersichtlich, sodass die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen ist, die Voraussetzungen einer Revision des Entscheids vom 10. Dezember 2013 fehlten.

Soweit sich die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. I richtet, ist nach dem Gesagten darauf nicht einzutreten. Sodann ist auch von einer Überweisung der Eingabe an eine allenfalls zuständige obere Aufsichtsinstanz abzusehen, ist doch die Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde nicht fristgebunden, weshalb die Pflicht zu deren Weiterleitung nach § 5 Abs. 2 VRG entfällt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48).

1.3

In ihrem Antrag verlangt die Beschwerdeführerin die gänzliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, wobei sich ihre Begründung allerdings auf die geforderte Leistungsnachzahlung beschränkt. In diesem Zusammenhang ist Folgendes auszuführen:

1.3.1 Mit der Aufhebung und Anordnung in Dispositiv-Ziff. II ist der Bezirksrat D seiner Verpflichtung nach § 8 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) und §§ 141 ff. des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG) nachgekommen: Nachdem er aufgrund der Verfahrensakten mehrere Verfahrensverletzungen durch die Gemeinde B festgestellt hatte und er die Ansicht vertrat, die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2015 hätte als Rekurs gegen den Entscheid des Gemeinderats der Gemeinde B vom 19. Oktober 2015 an ihn überwiesen werden müssen, überprüfte er den Entscheid des Gemeinderats der Gemeinde B vom 19. Oktober 2015 materiell und hob ihn "aufsichtsrechtlich" auf. Ob die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2015 die Eintretensvoraussetzungen des Rekurses, insbesondere die Rechtzeitigkeit, erfüllt hätte, musste daher nicht weiter geprüft werden.

1.3.2 Erlässt die Behörde aus Anlass einer Aufsichtsbeschwerde eine Anordnung, können die Rechtsmittellegitimierten die zulässigen Rechtsmittel erheben. Die Anordnung ist als erstinstanzlich zu betrachten, selbst wenn die Aufsichtsbehörde zugleich als Rekursbehörde amtet, sodass eine Gabelung des Rechtswegs eintreten kann (VGr, 4. Juli 2008, VB.2008.00234, E. 1.1 f.; VGr, 22. August 2002, VB.2002.00227, E. 1c).

Indem der Bezirksrat D in Dispositiv-Ziff. II nebst der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids aufsichtsrechtliche Anordnungen erliess, verfügte er selber erstinstanzlich, weshalb dieser Teil des Entscheids gemäss § 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 3 VRG – entgegen der Rechtsmittelbelehrung – nur mittels Rekurs an den Regierungsrat angefochten werden kann. Von einer Überweisung an den Regierungsrat ist im vorliegenden Fall abzusehen, weil sich die Beschwerde nur gegen den Entscheid betreffend Leistungsnachzahlung von Oktober 2013 bis September 2015 und somit gegen Dispositiv-Ziff. I richtet, während Dispositiv-Ziff. II nicht substanziiert angefochten wurde.

Immerhin kann angefügt werden, dass der Beschwerdeführerin gegen den zufolge der aufsichtsrechtlichen Aufhebung und Anordnung erneuten Entscheid des Gemeinderats der Gemeinde B (über die Leistung ab Oktober 2015) der gesamte Instanzenzug offensteht.

2.

Ausgangsgemäss sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da keine materielle Prüfung erfolgt, ist die Gebühr entsprechend zu reduzieren (§ 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]). Ausserdem ist aufgrund ihrer Sozial­hilfebedürftigkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, weshalb die Gerichtskosten massvoll zu bemessen sind (Plüss, § 13 N. 64). Parteientschädigungen wurden nicht beantragt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

  2. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

  3. Mitteilung an …

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