Social welfare sanction for refusal of basis employment upheld

VB.2016.00173Verwaltungsgericht / 3. Abteilung21.07.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A social welfare recipient in Zurich challenged a sanction reducing her basic needs by 15% for twelve months after she refused to start an ordered four-week basis employment program. The court held that the legality of the underlying instruction had already been litigated and could not be reopened directly, though it remained relevant indirectly. On the merits, the court found the refusal unjustified and the sanction proportionate under the applicable social welfare rules and SKOS guidance. The appeal was dismissed. Court costs of CHF 600 were charged to the court treasury, the free legal aid request was declared moot, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG; Kürzung der Sozialhilfe bei Verstoss gegen eine Weisung; Verhältnismässigkeit der Sanktion. Eine Weisung zur Mitwirkung kann als vorgelagerter Zwischenentscheid qualifiziert werden; wurde die Anfechtungsmöglichkeit gegen die Weisung bereits ausgeschöpft, kann sie im späteren Kürzungsverfahren grundsätzlich nicht erneut selbständig angefochten werden (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Die Kürzung hat sich innerhalb des gesetzlichen und richtlinienmässigen Rahmens zu halten und ist nach Schwere des Verstosses, Verschulden und Eingriffsintensität zu bemessen. Bei prinzipieller Weigerung, eine zumutbare und zeitlich begrenzte Beschäftigung aufzunehmen, kann eine Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für zwölf Monate als verhältnismässig gelten (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

Abteilung

VB.2016.00173

Urteil

des Einzelrichters

vom 21. Juli 2016

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.

A. A wird seit dem 1. Juni 2013 von der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Per 23. September 2013 meldete die Sozialbehörde sie für eine vierwöchige Basisbeschäftigung mit einem Pensum von 60 Prozent an. Bereits am Einführungstag brach A das Basisbeschäftigungsprogramm wieder ab. Am 6. November 2013 ordnete der zuständige Sozialarbeiter an, A müsse bis am 13. Dezember 2013 einen Arbeitseinsatz in Form einer vierwöchigen Basisbeschäftigung absolvieren. Im Fall der Nichterfüllung der Auflage würden die Unterstützungsleistungen mit separatem einsprachefähigem Entscheid im Umfang von 15 Prozent des Grundbedarfs während vorerst zwölf Monaten gekürzt.

B. A erhob dagegen erfolglos Einsprache und Rekurs. Auch das Verwaltungsgericht wies ihre Beschwerde mit Urteil vom 18. November 2014 ab und verpflichtete A, bis am 15. Januar 2015 in die Basisbeschäftigung einzutreten (VB.2014.00423). Das Bundesgericht trat auf eine hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein (BGr, 30. Januar 2015, 8C_2/2015).

C. Mit Schreiben vom 7. April 2015 gewährte die Sozialbehörde A erneut die Möglichkeit, in die vierwöchige Basisbeschäftigung einzutreten. Nachdem A diese Auflage wiederum nicht erfüllt hatte, verfügte die Stellenleitung des Sozialzentrums B am 14. August 2015 die Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe um 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (monatlich Fr. 140.70) für vorerst zwölf Monate.

Die dagegen erhobene Einsprache wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Entscheid vom 15. Oktober 2015 ab.

II.

Gegen diesen Entscheid rekurrierte A am 23. November 2015 beim Bezirksrat Zürich und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 3. März 2016 ab.

III.

Dagegen reichte A am 6. April 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein mit dem Antrag um Aufhebung der Sanktionsverfügung bei Nichtabsolvierung der Basisbeschäftigung. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich.

Der Bezirksrat Zürich verzichtete mit Eingabe vom 12. April 2016 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 21. April 2016 die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Leistungskürzung aufgrund der Nichtabsolvierung der Basisbeschäftigung. Sie macht geltend, dass bis jetzt noch ein materielles Urteil des Bundesgerichts über die Rechtmässigkeit der Weisung, der Basisbeschäftigung nachzugehen, ausstehe.

2.2 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. November 2014 festgehalten, dass die Anordnung zur Absolvierung einer vierwöchigen Basisbeschäftigung einen Zwischenentscheid darstelle. Zwischenentscheide sind nur selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG]). Das Verwaltungsgericht ging davon aus, die Beschwerdeführerin habe ein schutzwürdiges Interesse, die Rechtmässigkeit der Weisung schon im Anschluss an deren Erlass auf dem Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen, und nicht erst mittels eines Rechtsmittels gegen die Kürzungsverfügung, die in der Folge wegen Missachtung der Auflage ergeht (VB.2014.004123, E. 1.2).

Das Bundesgericht trat hingegen auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein, da ein nicht wieder gutzumachender Nachteil weder von der Beschwerdeführerin behauptet noch ersichtlich war. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass der Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den Leistungkürzungsentscheid offenstehe (BGr, 30. Januar 2015, 8C_2/2015).

2.3 Das Bundesgericht hatte in einem Entscheid, worin es um die Weisung an eine unterstützte Person ging, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, festgehalten, die Weisung sei ein erster notwendiger Schritt im Rahmen einer allfälligen Leistungskürzung, und der Entscheid, mittels dessen sie erlassen werde, ein Zwischenentscheid. Die Sozialhilfe beziehende Person könne daher ein Interesse daran haben, die ihr auferlegte (Verhaltens-)Pflicht umgehend anfechten zu können und dafür nicht noch die nachfolgende leistungskürzende Verfügung abwarten zu müssen (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4). Hingegen wollte es auch nicht ausschliessen, dass eine Weisung im Zusammenhang mit dem nachfolgenden Kürzungsentscheid überprüft werde, sofern gegen ihre Anordnung als solche vom Beschwerderecht kein Gebrauch gemacht worden war (E. 4.4). Im Entscheid vom 30. Januar 2015, der die von der Beschwerdeführerin angefochtene Weisung, sich einer Basisbeschäftigung zu unterziehen, zum Gegenstand hatte, schloss das Bundesgericht nun allerdings darauf, dass die Voraussetzungen für die Anfechtung eines Zwischenentscheides weder behauptet noch ersichtlich seien, weshalb es auf die Beschwerde nicht eintrat (BGr, 20. Januar 2015, 8C_2/2015, S. 2). Jedoch kann – wie das Bundesgericht im erwähnten früheren Entscheid festhielt – ein Interesse der unterstützten Person daran bestehen, die Frage der Rechtmässigkeit einer auferlegten Weisung sogleich klären zu lassen. Sollte sich eine Weisung als tatsächlich unrechtmässig erweisen – wovon die Beschwerdeführerin für sich ausgeht –, würde mindestens faktisch ein Endentscheid insofern herbeigeführt, als es gar nicht mehr zu einer Kürzung wegen der Nichtbeachtung der angeordneten Weisung kommen könnte. Aus dieser Sicht erscheint der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts wenig einsichtig. Dies wird sich auf die Kostenauflage auswirken (hinten E. 4).

2.4 Die Qualifikation als anfechtbarer Zwischenentscheid verhindert – wie dargelegt – nicht, dass die betroffene Person die Weisung auch erst zusammen mit dem Entscheid über die Kürzung der Sozialhilfe infolge Missachtung der Weisung anfechten kann (vgl. BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4). Dies setzt allerdings gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 3 BGG voraus, dass sie zuvor vom Recht auf Anfechtung des Zwischenentscheids keinen Gebrauch gemacht hat (so auch BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.4).

Im vorliegenden Fall hatte die Sozialbehörde der Beschwerdeführerin die Weisung, die Basisbeschäftigung zu absolvieren, bereits am 6. November 2013 erteilt. Im Anfechtungsverfahren gegen diese Verfügung bestätigten sowohl der Bezirksrat Zürich als auch das Verwaltungsgericht die Weisung in materieller Hinsicht. Die Beschwerdeführerin hat folglich ihr Recht, die strittige Weisung beim Verwaltungsgericht anzufechten, bereits mit ihrer Beschwerde vom 18. Juli 2014 ausgeschöpft. Sie bringt im vorliegenden Verfahren auch keine neuen Tatsachen vor, die gegen die Rechtmässigkeit der Weisung sprechen würden. Die Beschwerdeführerin wird aber bei Abweisung der vorliegenden Beschwerde den diesbezüglichen Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2014 – nunmehr mittelbar – beim Bundesgericht anfechten können.

3.

3.1 Zu prüfen ist vorliegend jedoch, ob die verfügte Kürzung des Grundbetrags für die Dauer von vorerst zwölf Monaten um 15 % (Fr. 140.70) rechtmässig ist.

3.2 Die Sozialhilfeleistungen sind nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 angemessen zukürzen, wenn die Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst. Sie muss vorgängig schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG). Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sehen in Kap. A.8.2 seit 1. Januar 2016 vor, dass der Grundbedarf um 5–30 % gekürzt werden kann, zuvor – für den vorliegenden Fall massgebenden Zeitraum – galt eine Kürzung für maximal zwölf Monate um höchstens15 % als zulässig. Die Sozialbehörde hat bei einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Schwere der Missachtung der Auflagen und das Verschulden der fehlbaren Person (VGr, 4. Februar 2015, VB.2014.00488, E. 4.2).

3.3 Die Beschwerdeführerin trat weder innert der ihr angesetzten Frist in die Basisbeschäftigung ein, noch legt sie dar, dass sie seither daran teilnimmt. Sie bringt auch kein Arztzeugnis oder andere Gründe vor, die ihre Nichtteilnahme an der Basisbeschäftigung rechtfertigen würde. Damit hat sie gegen die verfügte Weisung verstossen.

Die Sozialbehörde hat die Kürzung der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 6. November 2013 angedroht. Die Kürzung des Grundbetrags um 15 % für die Dauer von vorerst zwölf Monaten liegt auch im Rahmen der möglichen Sanktionen gemäss den SKOS-Richtlinien. Fraglich ist, ob diese Kürzung verhältnismässig ist. Das Verwaltungsgericht erachtete etwa eine Kürzung um 15 % des Grundbedarfs für sechs Monate in einem Fall als verhältnismässig, in welchem der Sozialhilfeempfänger trotz mehreren Mahnungen die Auflage nicht befolgte, sich auch für Arbeitsstellen in einem branchenfremden Bereich zu bewerben (VGr, 6. Juni 2008, VB.2008.00105, E. 4.3). Vorliegend handelt es sich bei der nicht befolgten Weisung um die Absolvierung einer vierwöchigen Basisbeschäftigung, die insgesamt lediglich 36 Stunden umfasst (VGr, 18. November 2014, VB.2014.00423, E. 5.3). Die von der Beschwerdeführerin verlangte Teilnahme stellt daher keinen schweren Eingriff in ihre Rechte dar. Aufgrund der prinzipiellen Weigerung der Beschwerdeführerin erscheint eine Kürzung um 15 % des Grundbedarfs für zwölf Monate als verhältnismässig. Ihr ist es auch jederzeit möglich in die Basisbeschäftigung einzutreten, um die Leistungskürzung abzuwenden.

Insgesamt ist die Beschwerde somit abzuweisen.

4.

Grundsätzlich wäre bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da sie aber den Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2014 nur mit dem vorliegenden Entscheid zusammen beim Bundesgericht anfechten kann, sind die Kosten in diesem Fall auf die Gerichtskasse zu nehmen. Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. Eine Parteientschädigung steht ihr nach § 17 Abs. 2 VRG nicht zu.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen und sofort definitiv abgeschrieben.

  2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

  5. Mitteilung an …

Schlagwörter

social welfaresanctionbasic needs reductionproportionalityinstructionbasis employmentinterim decisioncostslegal aidprocedural admissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the sanction decision was admissible despite the earlier challenge to the underlying instruction.

Extrahierter Entscheid

The appellant had already exhausted her right to challenge the instruction to do basis employment; the sanction could nevertheless be reviewed, but no new facts were shown to undermine the instruction.

Extrahierte Begründung

A prior judgment had already examined the lawfulness of the instruction. Since the appellant had used that remedy, she could not relitigate the instruction directly in the present proceedings, though it could be considered indirectly together with the sanction.

Kernrechtsfrage

Whether the 15% reduction of basic needs for twelve months was lawful and proportionate.

Extrahierter Entscheid

Yes. The appellant violated a valid instruction without justification, and the reduction fell within the permissible sanction range and was proportionate.

Extrahierte Begründung

The refusal was unexplained and unsupported by medical or other reasons. Given the limited burden of a four-week, 36-hour assignment and the appellant's principled refusal, a 15% reduction for twelve months was proportionate under the social welfare rules and SKOS guidance.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid and compensation of costs.

Extrahierter Entscheid

No. The request for free legal aid became moot, and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was dismissed, the appellant would normally bear costs. However, the court ordered costs to the court treasury due to the special procedural situation. No party compensation was due.

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