Appeal inadmissible after claims exceeded dispute scope

VB.2015.00326Verwaltungsgericht / 2. Abteilung10.06.2015Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A challenged the refusal to extend his departure deadline by three months, but before the administrative court he requested a residence permit and provisional admission instead. The court held that these new requests lay outside the dispute scope and that the original request had become moot. It also found the appeal insufficiently reasoned because it did not engage with the lower authority’s findings on missing current medical evidence and transportability. The court therefore did not enter into the appeal, denied legal aid as hopeless, imposed court costs on A, and awarded no party compensation.

Omnilex-Regeste

§ 20a Abs. 1, § 38b Abs. 1 lit. a VRG; § 54 Abs. 1 VRG; admissibility of administrative appeals and scope of dispute: on appeal, no new substantive claims may be introduced beyond the object of the lower proceedings; claims that no longer have a live subject are moot and cannot be adjudicated. An appeal must specifically engage with the decisive reasoning of the challenged decision; mere repetition of prior submissions does not satisfy the duty to reason. Manifestly hopeless proceedings justify refusal of legal aid. Where the appeal is inadmissible, court costs are imposed on the appellant and no party compensation is due.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

Abteilung

VB.2015.00326

Verfügung

des Einzelrichters

vom 10. Juni 2015

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Martin Businger.

In Sachen

A, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Postfach, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner,

**betreffend Aufenthaltsbewilligung

(Wiedererwägungsgesuch).**

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1 Am 6. Dezember 2013 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Rekurs von A betreffend Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung ab. Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht trat am 19. Mai 2014 auf die Beschwerde von A nicht ein, weil er den einverlangten Kostenvorschuss nicht vollständig bezahlt hatte (Entscheid VB.2014.00013). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. In der Folge setzte das Migrationsamt mit Schreiben vom 26. August 2014 eine neue Ausreisefrist bis 31. Oktober 2014 an. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 ersuchte A um Erstreckung der Ausreisefrist bis Ende Januar 2015 aus gesundheitlichen Gründen, was das Migrationsamt mit Schreiben vom 3. November 2014 ablehnte. Daraufhin ersuchte A am 3. Dezember 2014 um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung für drei Monate bzw. um Erstreckung der Ausreisefrist um drei Monate, wiederum aus gesundheitlichen Gründen. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 ab.

1.2 Mit Rekurs vom 7. Januar 2015 beantragte A, es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung B zu erteilen, eventualiter sei vom Wegweisungsvollzug abzusehen und die vorläufige Aufnahme zu beantragen, subeventualiter sei ihm eine neue Ausreisefrist anzusetzen. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies das Rechtsmittel am 28. April 2015 ab.

1.3 Mit Beschwerde vom 27. Mai 2015 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung B zu erteilen, eventualiter sei vom Wegweisungsvollzug abzusehen und die vorläufige Aufnahme zu beantragen, subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und verlangte eine Parteientschädigung.

Das Verwaltungsgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist das Gesuch des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2014 um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung für drei Monate bzw. um Erstreckung der Ausreisefrist um drei Monate. Das Gesuch wurde damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer in ärztlicher Behandlung befinde wegen einer depressiven Störung und diese Behandlung abschliessen wolle, bevor er das Land verlasse. Zudem sei er nicht transportfähig. Deshalb sei ihm der Aufenthalt um drei Monate zu verlängern. Das Migrationsamt hat das Gesuch am 8. Dezember 2014 abgewiesen. Der Streitgegen­stand des nachfolgenden Rechtsmittelverfahrens beschränkt sich deshalb zwangsläufig auf die verweigerte Verlängerung des Aufenthalts um drei Monate. Denn wie § 20a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ausdrücklich festhält, können im Rekursverfahren keine neuen Sachbegehren gestellt werden (vgl. hierzu auch Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 20a N. 9 ff.). Dennoch hat der Beschwerdeführer in seinem Rekurs vom 7. Januar 2015 die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung B und damit einen dauerhaften Aufenthalt verlangt; von der ursprünglich beantragten Verlängerung des Aufenthalts um drei Monate war keine Rede mehr. Damit lag der vorinstanzliche Hauptantrag wie auch der Eventualantrag auf vorläufige Aufnahme ausserhalb des Streitgegen­stands, weshalb die Rekursabteilung gehalten gewesen wäre, darauf nicht einzutreten. Ebenso ist das ursprüngliche Begehren um Verlängerung des Aufenthalts um drei Monate gegenstandslos geworden, nachdem sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit mehr als acht Monaten nach Ablauf seiner Ausreisefrist in der Schweiz aufhält. Somit ist der einzig zulässige Streitgegenstand bereits im Rekursverfahren dahingefallen, weshalb sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist. Darauf ist im einzelrichterlichen Verfahren (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG) nicht einzutreten.

3.

Selbst wenn sich die Anträge im Rekursverfahren innerhalb des Streitgegenstands bewegt hätten, könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden:

3.1 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, was von vornherein nicht möglich ist, wenn die in der Rekursschrift vorgebrachten Rügen wörtlich wiederholt werden. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr, 21. April 2010, VB.2010.00006, E. 2).

3.2 Die beim Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerdeschrift entspricht bis und mit Ziff. 2.1 wortwörtlich der Rekursschrift, weshalb darauf mangels Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid von vornherein nicht eingetreten werden könnte. Was die Ausführungen in Ziff. 2.2 betreffen, geht der Beschwerdeführer ebenfalls nicht auf die vor­instanzlichen Erwägungen ein: Die Rekursabteilung hat erwogen, dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, einen aktuellen ärztlichen Bericht über seine psychischen Probleme bzw. seine Therapiebedürftigkeit einzureichen. Ebenso habe er seine behauptete Suizidgefahr und seine Transportunfähigkeit nicht nachgewiesen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er bringt lediglich vor, dass er unter Suizidgedanken leide und eine Therapie im Heimatland für ihn finanziell nicht erschwinglich sei, weshalb er bei seiner Rückkehr einer "Lebensgefahr" ausgesetzt würde. Zudem beteuert er erneut, nicht transportfähig zu sein. Dass sich der Beschwerdeführer wegen seinen psychischen Problemen in einer Therapie befindet, die unbedingt fortgeführt werden müsste, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde nicht behauptet. Auch dem eingereichten Austrittsbericht vom 11. Februar 2015, der ausdrücklich festhält, dass beim Beschwerdeführer bei der Entlassung keinerlei Fremd- oder Selbstgefährdung oder Suizidgedanken bestanden haben, lässt sich weder entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seitdem in einer Therapie befindet, noch dass er einer solchen unbedingt bedarf. Eine weiterführende (ambulante) Behandlung wurde denn auch lediglich empfohlen. Ebenso findet sich kein Anhaltspunkt in den eingereichten medizinischen Unterlagen, wonach der Beschwerdeführer transportunfähig wäre, wie er beharrlich behauptet. Damit hätte auf die Beschwerde auch wegen mangelnder Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht eingetreten werden können.

3.3 Was sodann die behauptete Gehörsverletzung in Bezug auf die Transportfähigkeit betrifft, ist dieser Vorwurf offenkundig aus der Luft gegriffen. Die Ärztin hat im Bericht vom 20. Januar 2015 ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Konsultation transportfähig gewesen sei und sie zur aktuellen Transportfähigkeit keine Angaben machen könne. Dies hat die Rekursabteilung – wenn auch verkürzt – zutreffend wiedergegeben. Anzufügen ist im Übrigen, dass suizidale Äusserungen dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen (vgl. BGr, 21. Oktober 2013, 2C_930/2013, E. 2.2).

4.

Der Beschwerdeführer ist seit Monaten rechtskräftig zur Ausreise verpflichtet. Es erübrigt sich daher, ihm eine neue Ausreisefrist anzusetzen. Er hat das Land unverzüglich zu verlassen bzw. das Migrationsamt hat die Wegweisung sofort und auch gegen seinen Willen zu vollziehen. Anzumerken ist, dass Wiedererwägungsgesuchen keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Ausreiseverpflichtung zukommt und die Wegweisung selbst dann vollzogen werden kann, sollte der Beschwerdeführer weitere Gesuche einreichen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

6.

Nachdem sich der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens auf die Verweigerung einer Ermessensbewilligung bzw. auf die Erstreckung der Ausreisefrist beschränkt, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nicht zur Verfügung (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Zulässiges Rechtsmittel ist daher die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

  1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

  2. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

  3. Gegen diese Verfügung kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

  4. Mitteilung an …

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was admissible despite the appellant seeking relief outside the original dispute scope

Extrahierter Entscheid

No. The only permissible subject was the refusal to extend the stay by three months, but the appeal newly sought a B permit and provisional admission; the original request had in any event become moot.

Extrahierte Begründung

Under § 20a Abs. 1 VRG no new claims may be raised on administrative appeal. The appellant's new requests therefore fell outside the dispute scope, and the remaining request had become moot after the time elapsed.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the requirement to challenge the lower decision with substantiated arguments

Extrahierter Entscheid

No. The brief largely repeated the earlier appeal and failed to engage with the decisive lower-court reasoning on the lack of current medical proof and transportability.

Extrahierte Begründung

§ 54 Abs. 1 VRG requires a reasoned appeal addressing the challenged decision. Mere repetition of prior submissions is insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted

Extrahierter Entscheid

No. The appeal was manifestly hopeless.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was clearly inadmissible, the statutory condition of non-frivolous prospects was absent.

Kernrechtsfrage

Whether a new departure deadline had to be set

Extrahierter Entscheid

No. The appellant had already been under a final duty to leave for months; immediate departure was required.

Extrahierte Begründung

Since the departure obligation was final and the request had become moot, no new deadline was necessary.

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