No jurisdiction over health insurance allocation appeal

VB.2014.00724Verwaltungsgericht / 3. Abteilung26.03.2015Inadmissible

Zusammenfassung

A challenged the municipality's retroactive assignment to a Swiss health insurer and sought exemption from mandatory insurance. The district council rejected his appeal. The Administrative Court held that it lacked subject-matter jurisdiction because the dispute falls under the social insurance jurisdiction scheme. It therefore did not enter into the appeal and transferred the file to the Social Insurance Court. Owing to the incorrect appeal instruction below, the court costs were not imposed on A but left to the court fund.

Regest

Art. 56 f. ATSG; Art. 92 BGG; §§ 3, 5 EG KVG and § 27 EG KVG; jurisdiction over disputes concerning enforcement of compulsory health insurance and allocation to an insurer lies with the cantonal social insurance court and not with the Administrative Court. If the appeal court lacks subject-matter jurisdiction, it must decline to hear the matter and transfer the file to the competent court ex officio. An incorrect legal-remedy instruction below may justify departing from the ordinary cost rule and charging costs to the court fund rather than the unsuccessful party (consid. 1–3).

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

Abteilung

VB.2014.00724

Verfügung

des Einzelrichters

vom 26. März 2015

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Krankenversicherungspflicht,

hat sich ergeben:

I.

Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 wies die Sozialbehörde B A, polnischer Staatsangehöriger und derzeit wohnhaft in Deutschland, rückwirkend per 24. Februar 2014 der Krankenkasse C in D zu.

II.

Dagegen erhob A am 27. Juli 2014 Rekurs beim Bezirksrat Bülach mit dem Antrag, er sei von der obligatorischen Zuteilung zu einer Krankenkasse in der Schweiz zu befreien. Mit Beschluss vom 19. November 2014 wies der Bezirksrat den Rekurs im Sinn der Erwägungen ab. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen, Parteientschädigungen wurden nicht ausgerichtet. Als gegen den Beschluss zulässiges Rechtsmittel bezeichnete der Bezirksrat die Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

III.

A. Am 15. Dezember 2014 erhob A Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 19. November 2014 und die Befreiung von der Versicherungspflicht.

B. Mit Schreiben vom 14. Januar 2014 teilte die Sozialbehörde dem Verwaltungsgericht mit, dass sie auf eine Beschwerdeantwort verzichte, und verwies auf ihre Rekursvernehmlassung. Der Bezirksrat verwies am 16. Januar 2014 auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Nach entsprechender Aufforderung des Verwaltungsgerichts bezeichnete A am 8. März 2014 eine Zustelladresse in der Schweiz. Zu den Eingaben der Sozialbehörde und des Bezirksrats nahm er nicht mehr Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat seine Zuständigkeit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde von Amtes wegen zu prüfen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.1.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen. Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, diese jedoch auch auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen (Art. 3 Abs. 2 und 3 KVG). Obschon die Versicherung obligatorisch ist, entsteht das Versicherungsverhältnis nicht von Gesetzes wegen, sondern die Person hat einen Rechtsanspruch auf Aufnahme bei einem frei wählbaren Krankenversicherer; sie muss also ein Beitrittsgesuch stellen (Art. 4 KVG). Für die Einhaltung der Versicherungspflicht sorgen die Kantone (Art. 6 Abs. 1 KVG). Die vom Kanton bezeichnete Behörde weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht nachkommen, einem Krankenversicherer zu (Art. 6 Abs. 2 KVG).

Gestützt auf § 3 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 (EG KVG) sorgt grundsätzlich die Gemeinde für die Einhaltung der Versicherungspflicht und weist Personen, die ihr nicht nachkommen, einem Versicherer zu. Für bestimmte Personengruppen kann der Regierungsrat diese Aufgaben der Direktion übertragen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 EG KVG). Diese entscheidet überdies auch über Ausnahmen und Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 5 EG KVG). Nach § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Regierungsrats zum EG KVG vom 6. November 2013 (VEG KVG) sorgt die Gesundheitsdirektion für die Einhaltung der Versicherungspflicht von Grenzgängerinnen und Grenzgängern und deren versicherungspflichtigen Familienangehörigen, und sie teilt auch Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht nachkommen, einem Versicherer zu.

1.1.2 Nach Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen die eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton muss ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung bestellen (Art. 57 ATSG). Gemäss § 2 Abs. 1 des zürcherischen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSVGer) ist das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Gerichtsinstanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zuständig, soweit das Bundesrecht vorschreibt, dass solche durch ein kantonales Versicherungsgericht beurteilt werden. Dies gilt insbesondere für Beschwerden nach Art. 56 ATSG in Verbindung mit dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (§ 2 Abs. 1 lit. d GSVGer; vgl. auch Art. 86 KVG).

Gemäss § 26 Abs. 1 lit. a EG KVG richtet sich das verwaltungsinterne Verfahren im Bereich der Zuteilung im Sinn von § 4 sowie der Prämienverbilligung und Prämienübernahme durch die Gemeinde nach dem ATSG. Nach § 27 EG KVG kann gegen Entscheide im Sinn von § 26 EG KVG beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Der in der Zwischenzeit aufgehobene § 4 EG KVG sah vor, dass die Gemeinde Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht nachkommen, einem Versicherer zuteilt.

1.1.3 Aufgrund der dargelegten Rechtslage fällt die vorliegende Streitigkeit offensichtlich nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach §§ 41 ff. VRG, sondern in diejenige des Sozialversicherungsgerichts. In diesem Sinn hat das Verwaltungsgericht denn auch schon in früheren Verfahren entschieden und ist es auf verwandte Beschwerden nicht eingetreten (VB.98.00172, VB.98.00131, VB.98.00132; die entsprechenden Entscheide sind nicht publiziert). Demgemäss ist auch in diesem Fall zu verfahren. Die Akten sind gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG dem Sozialversicherungsgericht zu überweisen, das über seine Zuständigkeit ebenfalls förmlich zu befinden haben wird, wobei zu berücksichtigen sein wird, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Deutschland aufhält.

Es kann hier offengelassen werden, ob tatsächlich die Beschwerdegegnerin bzw. die Gemeinde befugt war, den Beschwerdeführer einer Krankenversicherung zuzuweisen, nachdem der Beschwerdeführer im Rekursverfahren geltend gemacht hatte, er sei Grenzgänger und Wochenaufenthalter in der Schweiz. Ebenso wenig ist zu prüfen, ob der Bezirksrat zur Beurteilung des Rekurses zuständig war. Damit wird sich das Sozialversicherungsgericht auseinanderzusetzen haben, dem die Akten zur Behandlung der Sache zu überweisen sind.

1.2 Das

vorliegende Verfahren ist gemäss § 38b Abs. 1 lit. a VRG durch

den Einzelrichter zu erledigen, da sich die Beschwerde mangels Zuständigkeit

des Verwaltungsgerichts als offensichtlich unzulässig erweist (Martin Bertschi

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b

  1. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a
  2. 8).

2.

Angesichts der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Rekursentscheid des Bezirksrats sind die Gerichtskosten entgegen § 13 Abs. 2 VRG nicht dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, sondern auf die Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädigungen wurden keine verlangt.

3.

Die vorliegende Überweisungsverfügung stellt einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die sachliche Zuständigkeit dar. Dagegen kann gemäss Art. 92 in Verbindung mit Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden (vgl. BGE 132 III 178 E. 1.2; VGr, 15. Juli 2010, VB.2010.00307, E. 3.2 [nicht publiziert]).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Akten werden dem Sozialversicherungsgericht zur Behandlung der Sache überwiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

  2. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

  3. Mitteilung an …

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