Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00718
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. Januar 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,vertreten durchRA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C,zzt. in einer Kriseninterventionsinstitution, Zustelladresse
und vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
**betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz
GS140026,**
hat
sich ergeben:
I.
A lebte mit seinem Sohn E und dessen Ehefrau C, deren
drei Töchter sowie weiteren Familienmitgliedern in einem Einfamilienhaus in F.
Am 19. November 2014 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber A ein
Rayonverbot rund um den Arbeitsort von C und das Schulhaus der beiden älteren
Töchter sowie ein Konktaktverbot gegenüber C und deren drei Töchter an; jeweils
für die Dauer von 14 Tagen und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe
gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB).
II.
Mit Eingabe vom 24. November 2014 ersuchte C den
Haftrichter am Bezirksgericht G um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um
drei Monate.
Mit Verfügung vom 27. November 2014 verlängerte der
Haftrichter am Bezirksgericht G die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom
19. November 2014 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen bis 4. März
2015. A wurde eine nicht erstreckbare Frist von fünf Tagen ab Zustellung der
Verfügung angesetzt, um Einsprache zu erheben. Mit Eingabe vom 2. Dezember
2014 erhob A über seinen Rechtsvertreter Einsprache gegen die Verfügung des
Haftrichters am Bezirksgericht G vom 27. November 2014, welche er mit Eingabe
vom 8. Dezember 2014 begründete. Er beantragte, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und die Schutzmassnahmen seien nicht zu verlängern, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. Er teilte am 9. Dezember
2014 zudem mit, er verzichte auf eine mündliche Anhörung.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 verlängerte der
Haftrichter am Bezirksgericht G die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom
19. November 2014 angeordneten Schutzmassnahmen definitiv bis 4. März
2015.
III.
Am 16. Dezember 2014 erhob A fristgerecht Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Schutzmassnahmen seien nicht zu verlängern, unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten von C.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 verzichtete die
Kantonspolizei Zürich auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde.
Auch das Bezirksgericht G verzichtete mit Eingabe vom 23. Dezember 2014
auf Vernehmlassung. C, nunmehr ebenfalls anwaltlich vertreten, reichte mit
Datum vom 24. Dezember 2014 eine Beschwerdeantwort ein und beantragte, die
Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt)
zulasten von A. Überdies stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsvertretung. Mit Schreiben vom 12. Januar 2015
teilte die Beschwerdegegnerin mit, auf weitere Stellungnahme zu verzichten.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Gemäss
§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) und § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom
19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Beschwerden
im Bereich des Gewaltschutzgesetzes werden vom Einzelrichter behandelt, sofern
sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung
mit § 43 Abs. 1 lit. a VRG). Diese Voraussetzung ist vorliegend
nicht gegeben, sodass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche
Zuständigkeit fällt.
1.3 Das
Gewaltschutzgesetz erfasst gemäss § 2 Abs. 1 nicht nur partnerschaftliche,
sondern auch familiäre Beziehungen. Der Beschwerdeführer ist der Schwiegervater
der Beschwerdegegnerin. Zudem lebte er bis zum die Gewaltschutzmassnahmen
auslösenden Vorfall vom 15. November 2014 mit dieser sowie weiteren
Familienmitgliedern zusammen in einem Einfamilienhaus. Der Beschwerdeführer
kann demzufolge gefährdende Person im Sinn des Gesetzes sein. Durch den
angefochtenen Entscheid wird er im Kontakt zu seinen Enkelkindern, aber auch
zur Schwiegertochter und in seiner Bewegungsfreiheit beeinträchtigt, weshalb er
zur Beschwerde legitimiert erscheint.
2.
2.1 Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine
Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen
Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt
oder gefährdet wird, unter anderem durch Ausübung oder Androhung von Gewalt
(§ 2 Abs. 1 lit. a GSG).
2.2 Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus
der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei
bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten oder mit den gefährdeten und
diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab
Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).
Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen
ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch
gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1
Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt
drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
3.
3.1 Auslöser
der Schutzmassnahmen ist vorliegend ein Vorfall vom 15. November 2014, der
sich im Einfamilienhaus, in welchem die Parteien sowie weitere
Familienangehörige des Beschwerdeführers zusammen wohnen, ereignete. Der
Beschwerdeführer ist der Schwiegervater der Beschwerdegegnerin; er soll dieser
das Mobiltelefon aus der Hand genommen und zu Boden geworfen haben.
Anschliessend habe er die Beschwerdegegnerin mit einer Hand am Hals gepackt,
wobei Kratzspuren entstanden seien. In der Folge habe er nach ihrem rechten Arm
gegriffen und in diesen gebissen.
3.2 Die
Kantonspolizei stufte die Aussagen der Beschwerdegegnerin, von der sie sich einen
persönlichen Eindruck verschaffen konnte, als glaubhaft ein und stützte sich
bei der Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen hauptsächlich auf deren – vom Beschwerdeführer
grösstenteils bestrittene – Sachverhaltsdarstellung. Die Vorinstanz hatte
aufgrund des bewussten Verzichts des Beschwerdeführers auf eine Anhörung
aufgrund der Akten zu entscheiden. Es lagen somit nur die Aussagen der Parteien
und des Sohnes des Beschwerdeführers (bzw. des Ehemannes der Beschwerdegegnerin)
in den polizeilichen Einvernahmen vor. Die Vorinstanz erwog, die
Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin sei durchaus nachvollziehbar und wirke
glaubhaft, da sie sich nicht in Widersprüche verwickelt habe. Der
Beschwerdeführer und dessen Sohn hätten sich währenddessen gegenseitig widersprochen,
beispielsweise bezüglich dessen, wer alles anwesend gewesen sein solle, als der
Beschwerdeführer das Mobiltelefon der Beschwerdegegnerin beschädigt habe,
weshalb beide nicht glaubwürdig seien.
3.3 Der
Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Verlängerung der Schutzmassnahmen.
Insbesondere macht er geltend, es treffe nicht zu, dass er und sein Sohn sich
widersprochen hätten. Vielmehr wiesen die Aussagen der Beschwerdegegnerin Widersprüche
auf, zumal die Ereignisse vom 15. November 2014 von allen anderen Beteiligten
ähnlich geschildert worden seien und es somit keine Widersprüche bezüglich Ort
und Zeitpunkt der Geschehnisse gebe. Unterschiedlich seien die Aussagen, wer
wen tätlich angegriffen habe, wobei sich jedoch nicht eruieren liesse, wessen
Aussagen der Wahrheit entsprächen. In Bezug auf die Beschädigung des
Mobiltelefons liesse sich der Widerspruch betreffend der An- oder Abwesenheit
seines Sohnes zudem dadurch erklären, dass auch dessen Cousin, der ihm
bezüglich Statur und Grösse gleiche, anwesend gewesen und er möglicherweise mit
diesem verwechselt worden sei.
3.4 Die
Beschwerdegegnerin hält in der Beschwerdeantwort fest, die Aussagen des Beschwerdeführers
und seines Sohnes bzw. ihres Ehemanns widersprächen sich. Eine allfällige
Verwechslung mit dem Cousin sei Spekulation, welche sich in keiner Weise aus
ihren Aussagen ergebe. Sie würde eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer und
ihren Ehemann, im Wissen darum, dass sie damit deren ganze Familie gegen sich
aufbringe, nicht leichtfertig erheben. Dies spreche ebenfalls für ihre
Glaubwürdigkeit. Sie habe immer noch grosse Angst vor dem Beschwerdeführer und
ihrem Ehemann.
4.
4.1 Im
vorliegenden Verfahren ist darüber zu entscheiden, ob die gegenüber der Beschwerdegegnerin
und deren drei Töchtern angeordneten Gewaltschutzmassnahmen zu Recht verlängert
wurden. In diesem Zusammenhang ist dem Haftrichter ein relativ grosser
Ermessensspielraum zuzugestehen. Das Verwaltungsgericht greift nur im Fall von
Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 lit. a VRG ein, nicht aber bei blosser
Unangemessenheit.
4.2 Gemäss der
Rechtsprechung darf die Polizei bzw. der Haftrichter das Vorliegen von
häuslicher Gewalt bereits dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft
gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr
Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet
werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Der Fortbestand der
Gefährdung ist von Gesetzes wegen glaubhaft zu machen (§ 10 Abs. 1
GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung
sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht
besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, Sicherheit
& Recht 3/2011 [Conne/Plüss], S. 127 ff., 134). Demzufolge
rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der
vorinstanzlichen Würdigung (vgl. VGr, 4. Juni 2012, VB.2012.00276, E. 5.1).
Es ist daher auch nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu
rekonstruieren, was sich aufgrund der gegensätzlichen Aussagen der Parteien
ohnehin nicht bewerkstelligen liesse.
4.3 Nicht
selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen
Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein
Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen
mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und
realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch
erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber
Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche
Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten
bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).
4.4 Unter Gewalt fallen gemäss der regierungsrätlichen Weisung
z. B. strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen,
Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in der
konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen
auf die Integrität einer Person zu haben. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn
Hausrat, Mobiliar oder persönliche Gegenstände absichtlich und gezielt zerstört
werden (Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli
2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 762 ff., S. 772). Unter
den Begriff der häuslichen Gewalt fallen auch einzelne Gewalthandlungen als
spontanes Konfliktverhalten bei eskalierenden Auseinandersetzungen (vgl. Franziska Greber, in: Häusliche Gewalt, Referate der Tagung
vom 4. September 2008, E 2009, S. 31; vgl. auch VGr,
4. Juni 2012, VB.2012.00276, E. 5.2). Die von der Beschwerdegegnerin
behaupteten Tätlichkeiten (am Hals packen, Kratzen, Biss in den rechten Arm)
sowie die Todesdrohungen anlässlich des die Gewaltschutzmassnahmen auslösenden
Vorfalls stellen solche Gewalthandlungen dar. Der Beschwerdeführer gestand zudem
ein, das Mobiltelefon der Beschwerdegegnerin aus deren Hand genommen und zu
Boden geworfen zu haben, wobei es kaputt gegangen sei.
4.5 Die
Aussagen der Beschwerdegegnerin bezüglich des Vorfalls vom 15. November
2014, an welchem zunächst der verbale Streit mit ihrem Ehemann sowie dessen
Schlag in ihren Magen und einige Zeit später die Auseinandersetzung mit dem
Beschwerdeführer stattgefunden haben soll, sind insoweit glaubhaft, als sie
differenziert ausführt, wie sich dieser Nachmittag abgespielt habe. Die von ihr
geschilderte Reihenfolge der Geschehnisse wird zudem durch die Aussagen ihres
Ehemannes und des Beschwerdeführers weitgehend bestätigt.
Welche Familienmitglieder schlussendlich wo genau in
welchem Moment anwesend waren, als die Auseinandersetzungen stattfanden, lässt
sich aus den Aussagen der Beteiligten nicht mehr vollends rekonstruieren und
ist auch nicht weiter relevant, zumal sich offenbar verschiedene der
Familienmitglieder im Haus aufhielten, ohne jedoch direkt in die Streitigkeiten
involviert gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer konnte zudem nicht mehr sagen,
ob das Wegstossen der Beschwerdegegnerin oben oder unten im Haus passiert sei,
während die Beschwerdegegnerin sagte, es sei in ihrem Zimmer gewesen, wo er das
Mobiltelefon genommen habe, woraufhin sie dann nach unten gegangen sei, wo er
sie gepackt habe. Die konkreten Aussagen der Beschwerdeführerin sind somit als
glaubhaft einzustufen.
4.6 Die
Beschwerdegegnerin führte weiter aus, nach der Auseinandersetzung mit ihrem
Ehemann ihren eigenen Vater kontaktiert zu haben, woraufhin dieser ihrem
Ehemann eine SMS geschrieben habe, was sowohl der Beschwerdeführer als auch
dessen Sohn bestätigen konnten. Bezüglich der die SMS betreffenden Aussagen
erscheint es in diesem Zusammenhang jedoch irrelevant, ob dieses dem Beschwerdeführer
nur gezeigt oder vorgelesen wurde. Wie erwähnt anerkannte der Beschwerdeführer,
der Beschwerdegegnerin ihr Mobiltelefon weggenommen, auf den Boden geworfen und
dadurch beschädigt zu haben. Er bestreitet jedoch, daraufhin die Beschwerdegegnerin
angegriffen zu haben, vielmehr habe er sich gewehrt, als sie auf ihn losgekommen
sei. Er habe sie nur im Brustbereich bzw. am Oberkörper weggestossen, nicht
aber am Hals angefasst, und die Kratzspuren stammten nicht von ihm. Die Beschwerdegegnerin
hingegen führt aus, nachdem sie ihm gesagt habe, sein Sohn habe sich nicht
unter Kontrolle, sei er auf sie losgegangen und habe sie am Hals gepackt,
danach noch gekratzt und nach hinten gestossen. Er habe sie am Arm gepackt und
gebissen. Der Beschwerdeführer räumte somit ein, die Beschwerdegegnerin
zumindest weggestossen zu haben, was deren Aussagen untermauert.
Die Parteien führten jedoch beide aus, der Sohn bzw. Ehemann
sei bei der Auseinandersetzung zwischen ihnen beiden zugegen gewesen und habe
gesagt, der Beschwerdeführer solle sie, die Beschwerdegegnerin, ihn Ruhe lassen
bzw. sie nicht anfassen, was ebenfalls dafür spricht, dass die Beschwerdegegnerin
vom Beschwerdeführer tätlich angegangen wurde.
4.7 Bezüglich
der Verletzungen konnte sich die Kantonspolizei mittels (sich nicht in den
Akten befindenden) Fotos der Beschwerdegegnerin anlässlich deren Befragung ein
Bild machen. Diese Fotos dürften die Verletzungen (Biss- und Kratzspuren),
welche durch den Beschwerdeführer entstanden sein sollen, gezeigt haben und
bekräftigten somit die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen. Die
Beschwerdegegnerin suchte zudem deswegen einen Arzt auf.
Die Aussagen der Beschwerdegegnerin sind soweit in sich
stimmig und lassen demzufolge keine Widersprüche oder Hinweise auf
Übertreibungen erkennen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers stellen ihre
Darstellung nicht massgeblich infrage. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz ihre Sachdarstellung als glaubhaft erachtete. Eine weitere wie
vom Beschwerdeführer beantragte Befragung der Beschwerdegegnerin oder die Erhebung
von weiteren Beweismitteln erübrigen sich somit.
4.8 Der
Beschwerdeführer bestätigte zudem auch die Aussage der Beschwerdegegnerin, dass
es seit ca. zwei Jahren häufiger zu Streit gekommen sei. Es gebe alle zwei bis
drei Tage Streit mit der Beschwerdegegnerin. Da der familiäre Konflikt offenbar
noch nicht beigelegt ist, ist von einem Gefährdungsfortbestand auszugehen,
weshalb die Verlängerung der Schutzmassnahmen angezeigt ist.
4.9 Der
Eingriff in die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers durch das Rayonverbot
erweist sich zudem als zulässig, da er den Anforderungen von Art. 36 BV
genügt (vgl. hierzu Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012, Rz. 302 ff.). Die notwendige
gesetzliche Grundlage findet sich in § 3 Abs. 2 lit. b GSG. Das
Rayonverbot dient sodann dem Schutz von Grundrechten Dritter, vorliegend dem
Anspruch der Beschwerdegegnerin auf psychische und physische Unversehrtheit
(Art. 10 Abs. 2 BV). Das ein allfälliges anderes privates Interesse
überwiegende öffentliche Interesse äussert sich daneben auch im Zweck des
Gesetzes, nämlich dem Schutz von Personen, die von häuslicher Gewalt betroffen
sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Schliesslich erweist sich das Rayonverbot auch
als verhältnismässig. Einerseits ist es geeignet, zum Schutz der körperlichen
und seelischen Integrität der Beschwerdegegnerin beizutragen. Andererseits ist
es auch erforderlich, da keine gleich geeigneten, aber milderen Massnahmen
ersichtlich sind.
Das Rayonverbot wurde sowohl auf das Gebiet um das
Einkaufszentrum F und die Firma H als auch auf das Schulhaus der beiden
älteren Töchter inklusive die umliegenden Strassen begrenzt. Da das
Arbeitsverhältnis der Beschwerdegegnerin per 30. November 2014 aufgelöst
wurde, wäre ein Rayonverbot für deren Arbeitsort grundsätzlich nicht mehr
nötig. In unmittelbarer Nähe sowie an einer derselben Strassen befindet sich
jedoch auch das Schulhaus, sodass das Rayonverbot gesamthaft aufrecht zu
erhalten ist, zumal die Beschwerdegegnerin auch die Möglichkeit haben muss,
ihre Kinder in die Schule zu bringen oder abholen zu können, ohne dem
Beschwerdeführer zu begegnen.
4.10 Bezüglich
der Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdeführerin schien die
Vorinstanz zum Schluss gekommen zu sein, dass dies eine geeignete, erforderliche und zumutbare Massnahme darstellt, um die momentane
Konfliktsituation zu entschärfen und potenzielle Gefährdungen abzuweisen. Dies
ist nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdegegnerin im Frauenhaus – wie es
Zweck der Gewaltschutzmassnahmen ist – zur Ruhe kommen und Sicherheit gewinnen
können soll.
5.
Die Kantonspolizei ordnete zudem ein Kontaktverbot gegenüber
den drei Töchtern der Beschwerdegegnerin, also den Enkelkindern des
Beschwerdeführers, an, welches die Vorinstanz verlängerte, da sie nicht
zwischen der Beschwerdegegnerin und den Kindern differenzierte. Fraglich ist,
ob diese gegenüber dem Beschwerdeführer als gefährdete Personen im Sinn von
§ 2 Abs. 3 GSG zu gelten haben bzw. ob sie aufgrund der vom Beschwerdeführer
gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeübten häuslichen Gewalt in ihrer körperlichen,
sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet scheinen (vgl.
§ 2 Abs. 1 GSG). Es geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer
je gegenüber den Töchtern der Beschwerdegegnerin gewalttätig gewesen wäre. Übt
jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in
Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer Traumatisierung führen, die
es selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (vgl.
Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, FamPra 2011
S. 525 ff., 540). Die Parteien äussern sich in ihren Rechtsschriften
bezüglich des Kontaktverbots gegenüber den Enkelkindern des Beschwerdeführers
gar nicht. Die Beschwerdegegnerin bringt lediglich vor, die Schutzmassnahmen
seien nötig, damit sie und die Kinder zu Ruhe kommen könnten. Die Vorinstanz
schien davon ausgegangen zu sein, die Kinder seien indirekt betroffen und es
bestehe weiterhin eine Gefährdungssituation, denn die Kinder waren
unbestrittenermassen Zeugen der Auseinandersetzung zwischen ihrer Mutter und
dem Beschwerdeführer. Auch wenn dies der erste tätliche Angriff gewesen sei, so
hält auch diese Konfliktsituation zwischen den Parteien offenbar schon länger
an, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Töchter weiteren
Streitigkeiten ausgesetzt wären. Der Beschwerdeführer machte weder in seiner
Einsprache noch seiner Beschwerde ein besonders schützenswertes Interesse oder
eine Beeinträchtigung seines Rechts auf Familienleben bzw. des Kontakts zu
seinen Enkelkindern geltend und stellte keine diesbezüglichen konkreten
Anträge. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin ist der
Entscheid der Vorinstanz diesbezüglich nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), und er ist
zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in Höhe von
Fr. 300.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2 Das Gesuch
der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung wird bei diesem
Verfahrensausgang gegenstandslos und ist demzufolge abzuschreiben. Zu prüfen
bleibt jedoch ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Gemäss
§ 16 Abs. 1 und 2 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem
haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,
wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Die Beschwerdegegnerin verlor per Ende November 2014 ihre
Stelle als Verkäuferin. Ein Anspruch und der allfällige Betrag an
Arbeitslosentaggeld sind noch nicht bekannt. Es ist jedoch aufgrund des bisher
erzielten tiefen Einkommens von monatlich ca. Fr. 1'900.- netto davon
auszugehen, dass sie auch mit dem Erwerbsersatz nicht in der Lage sein wird,
ihren eigenen Notbedarf sowie denjenigen der Töchter zu decken. Dies gilt umso
mehr, sollte sie nicht mehr in das eheliche Haus zurückkehren und selbst eine
Wohnung suchen müssen. Es ist demzufolge von ihrer Mittellosigkeit auszugehen
(vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 25). Das Kriterium der
fehlenden Aussichtslosigkeit ist vorliegend nicht zu prüfen, weil die
Beschwerdegegnerin selber nicht Beschwerde erhoben hat (Plüss, Kommentar VRG,
§ 16 N. 44). Da der Entscheid über die Geltung des Rayon- und
Kontaktverbots für die Beschwerdegegnerin nicht von bloss unwesentlicher Bedeutung
war und sich zudem Rechts- und Sachverhaltsfragen von einer gewissen
Komplexität stellten, bestand für die rechtsunkundige Beschwerdegegnerin
schliesslich eine sachliche Notwendigkeit, ihre Rechte über eine anwaltliche
Vertretung zu wahren. Zuletzt ist auch der Grundsatz der Waffengleichheit zu
berücksichtigen (BGE 131 I 350 E. 3.1). Das Gesuch der Beschwerdegegnerin
um unentgeltliche Rechtsvertretung ist demnach gutzuheissen, und es ist ihr in
der Person von Rechtsanwältin D eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu
bestellen.
6.3 Die
Beschwerdegegnerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
6.4 Die
Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin ist aufzufordern, dem Verwaltungsgericht
binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses
Entscheids eine detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die
Barauslagen für das verwaltungsrechtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die
Entschädigung nach Ermessen festgelegt würde (§ 9 Abs. 2 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV
VGr]).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 1'170.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Das
Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
-
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin
für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 300.-, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, total Fr. 324.-, zu
bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
-
Der
Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der
Person von Rechtsanwältin D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
Die Parteientschädigung gemäss Dispositiv-Ziffer 5 dieses Urteils wird an
die Entschädigung durch das Verwaltungsgericht angerechnet. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
-
Rechtsanwältin D
läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung
dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren
eine detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen
einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin
nach Ermessen festgesetzt würde.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …