Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00717
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. Januar 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C,zzt. Kriseninterventionsinstitution, Zustelladresse und vertreten
durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
**betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz
GS140025,**
hat
sich ergeben:
I.
A und C sind seit ca. zehneinhalb Jahren verheiratet und
haben drei gemeinsame Töchter im Alter von zehn, acht und vier Jahren (F, G und
H). Am 19. November 2014 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber A ein
Rayonverbot rund um den Arbeitsort von C und rund um das Schulhaus der beiden
älteren gemeinsamen Töchter in K sowie ein Kontaktverbot gegenüber C und den
drei gemeinsamen Töchtern an; jeweils für die Dauer von 14 Tagen und unter
Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB).
II.
Mit Eingabe vom 24. November 2014 ersuchte C den
Haftrichter am Bezirksgericht I um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um
drei Monate.
Mit Verfügung vom 27. November 2014 verlängerte der
Haftrichter am Bezirksgericht I die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom
19. November 2014 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen bis 4. März
2015. A wurde eine nicht erstreckbare Frist von fünf Tagen ab Zustellung der
Verfügung angesetzt, um Einsprache zu erheben. Mit Eingabe vom 2. Dezember
2014 erhob A über seinen Rechtsvertreter Einsprache gegen die Verfügung des
Haftrichters am Bezirksgericht I vom 27. November 2014, welche er mit
Eingabe vom 8. Dezember 2014 begründete. Er beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Schutzmassnahmen seien nicht zu verlängern, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. Er teilte am 9. Dezember
2014 zudem mit, er verzichte auf eine mündliche Anhörung.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 verlängerte der
Haftrichter am Bezirksgericht I die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom
19. November 2014 angeordneten Schutzmassnahmen definitiv bis 4. März
2015.
III.
Am 16. Dezember 2014 erhob A fristgerecht Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Schutzmassnahmen seien nicht zu verlängern, unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten von C.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 verzichtete die
Kantonspolizei Zürich auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde.
Auch das Bezirksgericht I verzichtete mit Eingabe vom 23. Dezember 2014
auf Vernehmlassung. C, nunmehr ebenfalls anwaltlich vertreten, reichte mit
Datum vom 24. Dezember 2014 eine Beschwerdeantwort ein und beantragte, die
Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt)
zulasten von A. Überdies stellte sie ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Mit Schreiben vom
12. Januar 2015 teilte die Beschwerdegegnerin mit, auf weitere
Stellungnahme zu verzichten.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Gemäss
§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) und § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom
19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Beschwerden
im Bereich des Gewaltschutzgesetzes werden vom Einzelrichter behandelt, sofern
sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung
mit § 43 Abs. 1 lit. a VRG). Diese Voraussetzung ist vorliegend
nicht gegeben, sodass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche
Zuständigkeit fällt.
1.3 Dem
Beschwerdeführer wurde mittels Stempelverfügung vom 30. Dezember 2014
(versandt am 5. Januar 2015; gemäss Track&Trace zugestellt am
6. Januar 2014 via Postfach) Frist zur freigestellten Vernehmlassung bis
12. Januar 2015 angesetzt. Gemäss § 11 Abs. 2 VRG müssen
schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde
eintreffen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben sein. Die
vom 13. Januar 2015 datierende Eingabe des Beschwerdeführers, eingegangen
am 14. Januar 2015, ist verspätet. Als Folge der Untersuchungspflicht
steht es allerdings im Ermessen des Gerichts, auch verspätete Parteivorbringen
zu berücksichtigen (vgl. Alain Griffel, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 23). Da die Eingabe des Beschwerdeführers
vom 13. Januar 2015 nichts enthält, was nicht schon in der Beschwerdeschrift
vorgebracht wurde oder hätte vorgebracht werden können, ist dies hier nicht angezeigt.
Die verspätete Eingabe ist somit nicht zu beachten und musste auch der Beschwerdegegnerin
nicht zur Stellungnahme zugestellt werden.
2.
2.1 Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine
Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder
partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität verletzt oder gefährdet wird, unter anderem durch Ausübung oder
Androhung von Gewalt (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG).
2.2 Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus
der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei
bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten oder mit den gefährdeten und
diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab
Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).
Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen
ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch
gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1
Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei
Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
3.
3.1 Auslöser
der Schutzmassnahmen ist vorliegend ein Vorfall vom 15. November 2014, der
sich im Einfamilienhaus, in welchem die Parteien sowie weitere
Familienangehörige des Beschwerdeführers zusammen wohnen, ereignete. Der
Beschwerdeführer soll der Beschwerdegegnerin bei einer verbalen
Auseinandersetzung einen Faustschlag in den Bauch versetzt haben. Bereits am
25. September 2014 soll der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin an den
Haaren zu Boden gerissen, geschlagen, getreten und in den Unterarm gebissen haben,
wodurch die Beschwerdegegnerin einen Venenriss und einen blauen Fleck an der
Hüfte erlitten haben soll. Solche Übergriffe hätten – gemäss Aussage der
Beschwerdegegnerin – in den letzten zwei Jahren so ca. alle drei Monate
stattgefunden.
3.2 Die
Kantonspolizei stufte die Aussagen der Beschwerdegegnerin, von der sie sich einen
persönlichen Eindruck verschaffen konnte, als glaubhaft ein und stützte sich
bei der Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen hauptsächlich auf deren – vom
Beschwerdeführer bestrittene – Sachverhaltsdarstellung. Die Vorinstanz hatte
aufgrund des bewussten Verzichts des Beschwerdeführers auf eine Anhörung
aufgrund der Akten zu entscheiden. Es lagen somit nur die Aussagen der Parteien
und des Vaters des Beschwerdeführers in den polizeilichen Einvernahmen vor. Die
Vorinstanz erwog, die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin sei durchaus
nachvollziehbar und wirke glaubhaft, da sie sich nicht in Widersprüche
verwickelt habe. Der Beschwerdeführer und dessen Vater hätten sich währenddessen
gegenseitig widersprochen, beispielsweise bezüglich dessen, wer alles anwesend
gewesen sein solle, als der Vater des Beschwerdeführers das Mobiltelefon der Beschwerdegegnerin
beschädigt habe, weshalb beide nicht glaubwürdig seien.
3.3 Der
Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Verlängerung der Schutzmassnahmen.
Insbesondere macht er geltend, es treffe nicht zu, dass er und sein Vater sich
widersprochen hätten. Vielmehr wiesen die Aussagen der Beschwerdegegnerin
Widersprüche auf, zumal die Ereignisse vom 15. November 2014 von allen
anderen Beteiligten ähnlich geschildert worden seien und es somit keine
Widersprüche bezüglich Ort und Zeitpunkt der Geschehnisse gebe. Unterschiedlich
seien die Aussagen, wer wen tätlich angegriffen habe, wobei sich jedoch nicht eruieren
liesse, wessen Aussagen der Wahrheit entsprächen. Die Tätlichkeit eines
Magenboxes werde bestritten. In Bezug auf die Beschädigung des Mobiltelefons
durch den Vater des Beschwerdeführers liesse sich der Widerspruch betreffend
der An- oder Abwesenheit des Beschwerdeführers zudem dadurch erklären, dass
auch dessen Cousin, der ihm bezüglich Statur und Grösse gleiche, anwesend
gewesen und er möglicherweise mit diesem verwechselt worden sei. Zudem gebe die
Beschwerdegegnerin zu den behaupteten früheren Vorfällen nur denjenigen vom
25. September 2014 an. Dieser sei jedoch am 24. September 2014
geschehen; die Beschwerdegegnerin habe sich damals durch einen Unfall mit einer
Zimmertüre verletzt, an dem eine Tochter beteiligt gewesen sein soll. Es sei
ein Widerspruch in ihren Aussagen, wenn sie nun den Beschwerdeführer dessen
beschuldige. Zu anderen behaupteten früheren Drohungen oder Tätlichkeiten habe
sie überdies keine Angaben gemacht. Er habe zudem seine Kinder immer
fürsorglich und korrekt behandelt, weshalb eine Aufrechterhaltung der
Gewaltschutzmassnahmen unverhältnismässig sei, da ihm unter anderem der Kontakt
zu den Kindern verunmöglicht werde.
3.4 Die
Beschwerdegegnerin hält in der Beschwerdeantwort fest, die Aussagen des Beschwerdeführers
und seines Vaters widersprächen sich. Eine allfällige Verwechslung mit dem
Cousin sei Spekulation, welche sich in keiner Weise aus ihren Aussagen ergebe.
Sie würde eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer und dessen Vater, im Wissen
darum, dass sie damit deren ganze Familie gegen sich aufbringe, nicht
leichtfertig erheben. Dies spreche ebenfalls für ihre Glaubwürdigkeit. Sie habe
immer noch grosse Angst vor dem Beschwerdeführer und seinem Vater.
Die Beschwerdegegnerin macht weiter geltend, sie stelle
sich nicht gegen den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und den Töchtern, jedoch
müsse ein solcher einstweilen durch eine Drittperson organisiert werden. Das Kontaktverbot
gegenüber diesen sei jedoch korrekterweise erlassen worden, da diese beim
auslösenden Vorfall ebenfalls teilweise zugegen und verängstigt gewesen seien.
4.
4.1 Im
vorliegenden Verfahren ist darüber zu entscheiden, ob die gegenüber der Beschwerdegegnerin
und deren drei Töchtern angeordneten Gewaltschutzmassnahmen zu Recht verlängert
wurden. In diesem Zusammenhang ist dem Haftrichter ein relativ grosser
Ermessensspielraum zuzugestehen. Das Verwaltungsgericht greift nur im Fall von
Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 lit. a VRG ein, nicht aber bei blosser
Unangemessenheit.
4.2 Gemäss der
Rechtsprechung darf die Polizei bzw. der Haftrichter das Vorliegen von
häuslicher Gewalt bereits dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft
gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr
Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet
werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Der Fortbestand der
Gefährdung ist von Gesetzes wegen glaubhaft zu machen (§ 10 Abs. 1
GSG). Demnach genügt es, wenn auch diesbezüglich gewisse Elemente für eine
anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden
darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen
im Kanton Zürich, Sicherheit & Recht 3/2011 [Conne/Plüss], S. 127 ff.,
134). Demzufolge rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der
Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. VGr, 4. Juni 2012,
VB.2012.00276, E. 5.1). Es ist daher auch nicht notwendig, den Ablauf der
Geschehnisse bis ins letzte Detail zu rekonstruieren, was sich aufgrund der
gegensätzlichen Aussagen der Parteien ohnehin nicht bewerkstelligen liesse.
4.3 Nicht
selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen
Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein
Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen
mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und
realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch
erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber
Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche
Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten
bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).
4.4 Unter den
Begriff der häuslichen Gewalt fallen auch einzelne Gewalthandlungen als
spontanes Konfliktverhalten bei eskalierenden Auseinandersetzungen (vgl. Franziska Greber, in: Häusliche Gewalt, Referate der
Tagung vom 4. September 2008, E 2009, S. 31; vgl. auch VGr,
4. Juni 2012, VB.2012.00276, E. 5.2). Der von der
Beschwerdegegnerin behauptete Schlag in den Magen anlässlich des die
Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfalls sowie die Gewalthandlungen (Schlagen,
Treten, Boxen) der früheren Vorfälle stellen solche Gewalthandlungen dar.
5.
5.1 Die
Aussagen der Beschwerdegegnerin bezüglich des Vorfalls vom 15. November
2014, an welchem zunächst der verbale Streit mit dem Beschwerdeführer sowie
dessen Schlag in ihren Magen und einige Zeit später die Auseinandersetzung mit
dem Vater des Beschwerdeführers stattgefunden haben, sind insoweit glaubhaft,
als sie differenziert ausführt, wie sich dieser Nachmittag abgespielt habe. Die
von ihr geschilderte Reihenfolge der Geschehnisse wird zudem durch die Aussagen
des Beschwerdeführers und dessen Vater bekräftigt.
In Bezug auf die zunächst verbale Auseinandersetzung räumt
der Beschwerdeführer ein, er habe ihr "sanft" die Lippen zusammengehalten,
damit sie nicht mehr schreie. Dies spricht für die Aussage der
Beschwerdegegnerin, dass sie vom Beschwerdeführer tätlich angegangen worden
sei.
Welche Familienmitglieder schlussendlich wo genau in
welchem Moment anwesend waren, als die Auseinandersetzungen stattfanden, lässt
sich aus den Aussagen der Beteiligten nicht mehr vollends rekonstruieren und
ist auch nicht weiter relevant, zumal sich offenbar verschiedene der
Familienmitglieder im Haus aufhielten, ohne jedoch direkt in die Streitigkeiten
involviert gewesen zu sein. Die Beschwerdegegnerin und der Vater des Beschwerdeführers
führten jedoch beide aus, der Beschwerdeführer sei bei der Auseinandersetzung
zwischen ihnen beiden zugegen gewesen und habe gesagt, der Vater solle sie ihn
Ruhe lassen bzw. sie nicht anfassen. Diese sich in Bezug auf einen konkreten
Punkt deckenden Aussagen sprechen für deren Glaubhaftigkeit. Der
Beschwerdeführer machte hingegen geltend, er sei vielleicht mit seinem Cousin
verwechselt worden und verneinte, im gleichen Raum gewesen zu sein. Es ist
durchaus möglich, dass aufgrund der verschiedenen anwesenden Personen in einer
tumultartigen Situation nicht mehr genau rekonstruierbar ist, ob der
Beschwerdeführer tatsächlich anwesend war, doch sprechen die übereinstimmenden
Aussagen zweier Beteiligter eher dafür, dass sich die Geschehnisse so wie von
der Beschwerdegegnerin geschildert zugetragen haben.
Die Beschwerdegegnerin führte zudem explizit aus, auch ein
Cousin sowie die Schwiegermutter, zwei Schwägerinnen und ihre Kinder seien anwesend
gewesen und "alle" hätten die Auseinandersetzung mit ihrem
Schwiegervater gesehen, was Letzterer bestätigte. Der Beschwerdeführer zählte
ebenfalls seine Eltern, seine zwei Schwestern, seine Kinder und sich sowie noch
einen später erschienenen Cousin auf. Daraus kann folglich nichts abgeleitet
werden, was die Darstellung der Beschwerdegegnerin unglaubhaft erscheinen
liesse.
5.2 Bezüglich
der Verletzungen des Vorfalls vom 15. November 2014 konnte sich die
Kantonspolizei mittels (sich nicht in den Akten befindenden) Fotos der
Beschwerdegegnerin anlässlich deren Befragung ein Bild machen. Diese Fotos
dürften jedoch lediglich die Verletzungen, welche durch den Schwiegervater
entstanden sind, gezeigt haben, zumal ein Magenbox kaum fotografisch
festgehalten werden kann. Sie bekräftigten somit höchstens die Glaubhaftigkeit
der Aussagen bezüglich der Verletzungen durch den Schwiegervater, was jedoch
die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin auch allgemein stützt.
5.3 Die Beschwerdegegnerin führte weiter aus,
nach der Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer ihren eigenen Vater
kontaktiert zu haben, woraufhin dieser dem Beschwerdeführer eine SMS
geschrieben habe, was sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Vater
bestätigen konnten. Bezüglich der die SMS betreffenden Aussagen erscheint es in
diesem Zusammenhang jedoch irrelevant, ob diese dem Vater des Beschwerdeführers
nur gezeigt oder vorgelesen wurde. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin in Bezug
auf ihren Schwiegervater werden teilweise durch dessen Aussagen bestätigt. Er
gab zu, ihr das Mobiltelefon aus der Hand genommen und es zu Boden geworfen zu
haben. Er habe sie auch weggestossen, wobei er jedoch bestreitet, sie am Hals
angefasst zu haben. Auch dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
Beschwerdegegnerin.
5.4 Es
erscheint ebenfalls glaubhaft, wenn die Beschwerdegegnerin ausführt, dass dies
nicht der erste gewalttätige Vorfall gewesen sei, zumal sie einen konkreten
Vorfall schildert und auch der Beschwerdeführer einräumt, er habe sie sicher
mal geschubst und auch schon "einen Klaps auf den Po gegeben". Er
bestreitet zudem nicht, dass zwischen den Parteien ein Konflikt schwele. Die
Beschwerdegegnerin machte auch in ihrem Verlängerungsgesuch erneut geltend,
dass sie seit zwei Jahren regelmässig häuslicher Gewalt ausgesetzt sei. Auch ihr
Schwiegervater räumt ein, dass seit zwei Jahren Probleme mit der Beschwerdegegnerin
bestünden und der Beschwerdeführer bestätigt ebenso häufige Streitereien mit
der Beschwerdegegnerin.
Die Aussagen der Beschwerdegegnerin sind soweit in sich
stimmig und lassen demzufolge keine Widersprüche oder Hinweise auf
Übertreibungen erkennen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers stellen ihre
Darstellung nicht massgeblich infrage. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz ihre Sachdarstellung als glaubhaft erachtete. Eine weitere wie
vom Beschwerdeführer beantragte Befragung der Beschwerdegegnerin oder die Erhebung
von weiteren Beweismitteln erübrigen sich somit.
5.5 Insgesamt
lässt sich aus der Würdigung der Aussagen der Beteiligten ableiten, dass der Konflikt
noch nicht beigelegt werden konnte und die Gefährdungssituation in Bezug auf
die Beschwerdegegnerin nach wie vor besteht, weshalb die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen
ihr gegenüber angezeigt erscheint. Weiteres Indiz, dass sich die Situation noch
nicht beruhigt hat, ist die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin ihren Aufenthalt
in ein anderes Frauenhaus verlegt hat, da Verwandte des Beschwerdeführers sie
und die Töchter im Frauenhaus J beobachtet hätten, was der Beschwerdeführer
allerdings bestreitet. Angesichts der über längere Zeit in gewissen Abständen
wiederkehrenden häuslichen Gewalt wäre aber im Fall der Aufhebung der
Gewaltschutzmassnahmen wohl wiederum mit erneuter häuslicher Gewalt zu rechnen.
Dies umso mehr, als die seit zwei Jahren offenkundig anhaltend schwierige
Situation zwischen der Beschwerdegegnerin und den Familienmitgliedern des
Beschwerdeführers sowie zwischen ihr und ihm nicht gelöst ist und die
Beschwerdegegnerin deshalb den ehelichen Haushalt verlassen sollte.
5.6 Der
Eingriff in die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers durch das Rayonverbot
erweist sich zudem als zulässig, da er den Anforderungen von Art. 36 BV
genügt (vgl. hierzu Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012,
Rz. 302 ff.). Die notwendige gesetzliche Grundlage findet sich in
§ 3 Abs. 2 lit. b GSG. Das Rayonverbot dient sodann dem Schutz
von Grundrechten Dritter, vorliegend dem Anspruch der Beschwerdegegnerin auf
psychische und physische Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Das öffentliche
Interesse äussert sich daneben auch im Zweck des Gesetzes, nämlich dem Schutz
von Personen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind (§ 1 Abs. 1
GSG). Schliesslich erweist sich das Rayonverbot auch als verhältnismässig. Einerseits
ist es geeignet, zum Schutz der körperlichen und seelischen Integrität der Beschwerdegegnerin
beizutragen. Andererseits ist es auch erforderlich, da keine gleich geeigneten,
aber milderen Massnahmen ersichtlich sind.
Das Rayonverbot wurde sowohl auf das Gebiet um das
Einkaufszentrum K und die Firma L sowie als auch auf das Schulhaus der beiden
älteren Töchter inklusive der umliegenden Strassen begrenzt. Da das
Arbeitsverhältnis der Beschwerdegegnerin per 30. November 2014 aufgelöst
wurde, wäre ein Rayonverbot für deren Arbeitsort grundsätzlich nicht mehr
nötig. In unmittelbarer Nähe sowie an einer derselben Strassen befindet sich
jedoch auch das Schulhaus, sodass das Rayonverbot gesamthaft aufrecht zu
erhalten ist, zumal die Beschwerdegegnerin auch die Möglichkeit haben muss,
ihre Kinder in die Schule zu bringen oder abholen zu können, ohne dem
Beschwerdeführer zu begegnen.
5.7 Bezüglich
der Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdeführerin schien die
Vorinstanz zum Schluss gekommen zu sein, dass dies eine geeignete, erforderliche und zumutbare Massnahme darstellt, um die momentane
Konfliktsituation zu entschärfen und potenzielle Gefährdungen abzuweisen. Dies
ist nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdegegnerin im Frauenhaus – wie es
Zweck der Gewaltschutzmassnahmen ist – zur Ruhe kommen und Sicherheit gewinnen
können soll. Die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen durch die Vorinstanz
hält nach dem Gesagten einer Rechtskontrolle stand.
5.8 Fraglich
ist, ob die drei Töchter als gefährdete Personen im Sinn von § 2
Abs. 3 GSG zu gelten haben bzw. ob sie aufgrund der vom Beschwerdeführer
gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeübten häuslichen Gewalt in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
scheinen (vgl. § 2 Abs. 1 GSG). Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als
gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das
Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die
Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen
Problemen des Kindes führen; solche Probleme bestehen häufig auch bei
gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche
Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die
gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer
Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer)
Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 23. Juni 2014, VB.2014.00330, E. 5.3;
vgl. Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, FamPra
2011 S. 525 ff., 540).
Von einer solchen Situation scheint die Vorinstanz
ausgegangen zu sein. Vorliegend hat der Beschwerdeführer indessen nie direkt
gegenüber den drei Töchtern Gewalt ausgeübt. Der Beschwerdeführer bestätigte
zwar, dass die Kinder bei der Auseinandersetzung am 15. November 2014
zugegen gewesen seien. Er wisse jedoch nicht, in welchem Raum sie gewesen
seien. In ihrem Verlängerungsgesuch machte die Beschwerdeführerin geltend, die
Gewaltvorfälle, welche seit zwei Jahren regelmässig vorkämen, ereigneten sich
im Beisein der Kinder, weshalb diese indirekt betroffen seien. Anlässlich der
Auseinandersetzung vom 15. November 2014 mit dem Beschwerdeführer sei nur
die jüngste Tochter zugegen gewesen, was nicht bestritten wird. Dass die Kinder
kurz nach dem Vorfall von der Polizei als auch der Vorinstanz grundsätzlich als
gefährdete Personen im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG eingestuft wurden, ist
somit nicht zu beanstanden.
Ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber den eigenen Kindern
stellte jedoch einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der
gefährdenden Person wie des Kindes – auf Familienleben dar. Die Anordnung eines
solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht
mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (VGr, 2. April 2012,
VB.2012.00162, E. 4.4; vgl. BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007,
E. 2.3–2.5).
Der Beschwerdeführer beschrieb sein Verhältnis zu den Töchtern
als sehr gut, und er sei auch ständig mit ihnen mittels Nachrichten-Chat in
Kontakt. Die Beschwerdegegnerin stellt sich denn auch in ihrer
Beschwerdeantwort nicht gegen eine Aufhebung des Kontaktverbots gegenüber den
Kindern. Von einer fortbestehenden Gefährdungssituation, welche ein
Aufrechterhalten des Kontaktverbots rechtfertigte, kann deshalb nicht mehr
ausgegangen werden.
Die Beschwerde ist diesbezüglich entsprechend gutzuheissen
und das Kontaktverbot gegenüber den drei Töchtern aufzuheben. Der
Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er als gefährdende Person den
Kontakt zu seinen Kindern nur unter Einhaltung der gegenüber der
Beschwerdegegnerin geltenden Gewaltschutzmassnahmen wahrnehmen kann. Ein
Direktkontakt (Besuch) zu seinen Kindern steht ihm daher nur dann offen, wenn
es ihm gelingt, den Kontakt über Drittpersonen oder Behörden herzustellen, ohne
dass die Beschwerdegegnerin involviert wird. Massnahmen in Bezug auf die
Ausgestaltung eines Besuchsrechts können im Gewaltschutzverfahren nicht
festgelegt werden.
6.
6.1 Der
Beschwerdeführer unterliegt bezüglich des Rayonverbots und des Kontaktverbots
gegenüber der Beschwerdegegnerin. Sein Obsiegen betrifft die Aufhebung des
Kontaktverbots gegenüber den Töchtern. Die Gerichtskosten sind somit zu 2/3 dem
Beschwerdeführer und zu 1/3 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der
Beschwerdeführer ist zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine reduzierte
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 500.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer)
zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2 Zu prüfen
bleibt das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG wird Privaten, welchen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten
erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren.
Die Beschwerdegegnerin verlor per Ende November 2014 ihre
Stelle als Verkäuferin. Ein Anspruch und die allfällige Höhe von
Arbeitslosentaggeld sind noch nicht bekannt. Es ist jedoch aufgrund des bisher
erzielten tiefen Einkommens von monatlich ca. Fr. 1'900.- netto davon
auszugehen, dass sie auch mit dem Erwerbsersatz nicht in der Lage sein wird,
ihren eigenen Notbedarf sowie denjenigen der Töchter zu decken. Dies gilt umso
mehr, sollte sie nicht mehr in das eheliche Haus zurückkehren können und selbst
eine Wohnung suchen müssen. Es ist demzufolge von ihrer Mittellosigkeit
auszugehen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 25). Das
Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit ist vorliegend nicht zu prüfen, weil
die Beschwerdegegnerin selber nicht Beschwerde erhoben hat (Plüss, Kommentar
VRG, § 16 N. 44). Da der Entscheid über die Geltung des Rayon- und Kontaktverbots
für die Beschwerdegegnerin nicht von bloss unwesentlicher Bedeutung war und
sich zudem Rechts- und Sachverhaltsfragen von einer gewissen Komplexität
stellten, bestand für die rechtsunkundige Beschwerdegegnerin schliesslich eine
sachliche Notwendigkeit, ihre Rechte über eine anwaltliche Vertretung zu
wahren. Zuletzt ist auch der Grundsatz der Waffengleichheit zu berücksichtigen
(BGE 131 I 350 E. 3.1). Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ist demnach gutzuheissen,
und es ist ihr in der Person von Rechtsanwältin D eine unentgeltliche
Rechtsvertreterin zu bestellen.
6.3 Die
Beschwerdegegnerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
6.4 Die
Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin ist aufzufordern, dem Verwaltungsgericht
binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses
Entscheids eine detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die
Barauslagen für das verwaltungsrechtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die
Entschädigung nach Ermessen festgelegt würde (§ 9 Abs. 2 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV
VGr]).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
-
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer 1 des Urteils des
Haftrichters am Bezirksgericht I vom 10. Dezember 2014 wird bezüglich der
Gewaltschutzmassnahme des Kontaktverbots gegenüber den Kindern (F, G und H)
aufgehoben.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 1'170.-- Total der Kosten.
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Der
Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung
gewährt.
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Die
Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdeführer und zu 1/3 der Beschwerdegegnerin
auferlegt, wobei ihr Anteil einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird.
Die Beschwerdegegnerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
VRG hingewiesen.
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Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin
für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 500.-, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, total Fr. 540.-, zu
bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
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Der
Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der
Person von Rechtsanwältin D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
Die Parteientschädigung gemäss Dispositiv-Ziffer 5 dieses Urteils wird an
die Entschädigung durch das Verwaltungsgericht angerechnet. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
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Rechtsanwältin D
läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung
dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren
eine detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen
einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin
nach Ermessen festgesetzt würde.
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Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
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Mitteilung an …