Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00700
Urteil
der 3. Kammer
vom 28. Mai 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das Notariat, Grundbuch- und
Konkursamt C,
Beschwerdegegner,
betreffend
Notariatsgebühren,
hat
sich ergeben:
I.
A. Mit
öffentlich beurkundetem Vertrag auf Eigentumsübertragung vom 22. Dezember
2011 übertrug A als Schenkung das Eigentum an insgesamt neun Grundstücken in verschiedenen
Grundbuchkreisen an seinen Sohn und seine Tochter. Während sechs Grundstücke
mit einem lebenslangen Nutzniessungsrecht zu seinen Gunsten und eines mit einem
solchen zu Gunsten seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau belastet wurden,
blieb je ein Grundstück für jedes Kind unbelastet. Aufgrund der erfolgten
Eigentumsübertragung und wegen der Errichtung der Dienstbarkeiten wurdenA
mit Rechnung Nr. 01 vom 31. Dezember 2011 des Notariats, Grundbuch-
und Konkursamts C (fortan Notariat) folgende Beträge auferlegt: für
Eigentumsübertragungen notarielle Gebühren in Höhe von Fr. 119'880.-
(inklusive Mehrwertsteuer) und grundbuchamtliche Gebühren in Höhe von
Fr. 166'500.-, für die Errichtung von Dienstbarkeiten notarielle Gebühren
in Höhe von Fr. 19'375.20 (inklusive Mehrwertsteuer) und grundbuchamtliche
Gebühren in Höhe von Fr. 35'880.-, Auslagen in Höhe von Fr. 30.-,
insgesamt Fr. 341'665.20. Dagegen erhob A am 8. Februar 2012
sinngemäss Rekurs bei der Finanzdirektion und ersuchte um Neuberechnung der
Gebühren, da die beanstandete Rechnung seiner Meinung nach von viel zu hohen
Liegenschaftenwerten ausging. Am 30. August 2012 hob die Finanzdirektion
die angefochtene Rechnung auf und wies die Streitsache zum neuen Entscheid im
Sinn der Erwägungen an das Notariat zurück. Die Kosten des Verfahrens wurden
auf die Staatskasse genommen, und es wurde keine Partei- bzw.
Umtriebsentschädigung ausgerichtet. Die Verfügung der Finanzdirektion vom
30. August 2012 wurde nicht angefochten.
B. Das
Notariat stellte am 22. November 2012 eine neue Rechnung (Nr. 02) mit
folgenden Beträgen aus: für Eigentumsübertragungen notarielle Gebühren in Höhe
von Fr. 130'291.80.- (inklusive Mehrwertsteuer) und grundbuchamtliche
Gebühren in Höhe von Fr. 180'960.80, für die Errichtung von
Dienstbarkeiten notarielle Gebühren in Höhe von Fr. 23'278.10 (inklusive
Mehrwertsteuer) und grundbuchamtliche Gebühren in Höhe von Fr. 43'107.60,
Auslagen in Höhe von Fr. 30.-, insgesamt Fr. 377'668.30. Dagegen erhob
A am 23. November 2012 Rekurs bei der Finanzdirektion. In der Rekursergänzung
vom 24. Dezember 2012 stellte er die Anträge um Aufhebung der Gebührenrechnung
sowie um Festsetzung der notariellen und grundbuchlichen Gebühren basierend auf
einem Gesamtverkehrswert der Liegenschaften von Fr. …, vermindert um den
Wert der gesamten Nutzniessungen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Notariats. Eventualiter sei die Streitsache zum Neuentscheid an
das Notariat zurückzuweisen, auch diesfalls unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu dessen Lasten. Die Finanzdirektion verfügte am
23. Januar 2014 die Aufhebung der Rechnung Nr. 02 des Notariats und
die Rückweisung an ebendieses zur Neufestsetzung im Sinn der Erwägungen. Die
Kosten des Verfahrens wurden auf die Staatskasse genommen. Es wurde keine
Partei- bzw. Umtriebsentschädigung ausgerichtet. Die Verfügung der
Finanzdirektion vom 23. Januar 2014 wurde nicht angefochten.
C. Mit
Rechnung Nr. 03 vom 15. Juli 2014 forderte das Notariat von A
folgende Beträge ein: für Eigentumsübertragungen notarielle Gebühren in Höhe
von Fr. 113'348.75 (Berechnungsgrundlage Fr. 104'952'530.- zuzüglich
Mehrwertsteuer) und grundbuchamtliche Gebühren in Höhe von Fr. 157'428.80,
für die Errichtung von Dienstbarkeiten notarielle Gebühren in Höhe von
Fr. 23'278.10 (inklusive Mehrwertsteuer) und grundbuchamtliche Gebühren in
Höhe von Fr. 43'107.60, Auslagen in Höhe von Fr. 30.-, insgesamt
Fr. 337'193.25.
II.
Gegen die Rechnung Nr. 03 des
Notariats vom 15. Juli
2014 reichte A am 13. August 2014 Rekurs bei der Finanzdirektion ein und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Es sei die Rechnung
Nr. 03 vom 15. Juli 2014 aufzuheben und die Berechnungsgrundlage von
Fr. 104'952'530.- auf Fr. 61'844'932.- festzusetzen.
-
Eventualiter sei die Rechnung
Nr. 03 vom 15. Juli 2014 aufzuheben und die Berechnungsgrundlage von
Fr. 97'572'030.- um den Wert der auf den Grundstücken lastenden Nutzniessungswerte
zu reduzieren (ausser Nutzniessungswert für D).
-
Sollte
den Anträgen nicht gefolgt werden, so [seien] subeventualiter Schätzungsexpertisen anzuordnen und [es sei] de[r] Rekurrent[] zu
einer Verhandlung einzuladen.
alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekursgegners."
Die Finanzdirektion wies den Rekurs am
6. November 2014 ab. A wurden die Verfahrenskosten, bestehend aus einer
Staatsgebühr von Fr. 800.- sowie den Ausfertigungskosten von
Fr. 148.-, insgesamt Fr. 948.-, auferlegt.
III.
Dagegen erhob A am 8. Dezember 2014
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:
"1. Die Verfügung der
Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 6. November 2014 sei vollumfänglich
aufzuheben.
-
Es
sei die Rechnung Nr. 03 vom 15. Juli 2014 aufzuheben und die
Berechnungsgrundlage von CHF 104'952'530
auf CHF 61'844'932 festzusetzen.
-
Eventualiter
sei die Rechnung Nr. 03 vom 15. Juli 2014 aufzuheben und die
Berechnungsgrundlage von CHF 97'571'780 um den Wert der auf den Grundstücken lastenden
Nutzniessungswerte zu reduzieren (ausser Nutzniessungswert für D).
-
Sollte
den Anträgen nicht gefolgt werden, so seien subeventualiter
Schätzungsexpertisen anzuordnen.
-
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten
des Beschwerdegegners."
In ihrer Vernehmlassung vom
14. Januar 2015 beantragte die Finanzdirektion die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die
vollumfängliche Bestätigung ihrer Verfügung vom 6. November 2014.
Nach Gewährung einer Fristerstreckung nahm A am
20. Februar 2015 dazu Stellung und wiederholte seine Rechtsbegehren. Nachdem
der Finanzdirektion die Frist erstreckt worden war, liess sie
sich am 10. März 2015 zur Eingabe vom 20. Februar 2015 vernehmen und hielt an ihren Anträgen fest. Ebenso hielt A nach
gewährter Fristerstreckung am 25. März 2015 an seinen
Rechtsbegehren sowie der
Begründung vollumfänglich fest und verzichtete auf weitere Ausführungen. Am 2. April 2015 liess die Finanzdirektion
dem Verwaltungsgericht eine weitere Eingabe zukommen, worin sie ihre bereits
gestellten Anträge wiederholte. A verzichtete am 24. April 2015 auf eine
weitere freigestellte Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der
Streitwert liegt über Fr. 20'000.-, womit die Sache in die Zuständigkeit
der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1
lit. c VRG e contrario). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Mit Verfügung der Vorinstanz vom 23. Januar
2014 wurde insbesondere die Rechnung Nr. 02 des Notariats vom 22. November 2012 aufgehoben und
zur Neufestsetzung im Sinn der Erwägungen an Letzteres zurückgewiesen. Damit
ist diese Verfügung als Rückweisungsentscheid zu qualifizieren (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 64), wovon die Parteien denn
auch ausgehen. Der Beschwerdeführer bestreitet indessen
die Bindungswirkung der Erwägungen der besagten Verfügung vom
23. Januar 2014: Im Gegensatz zur Vorinstanz ist er der Ansicht, es handle
sich dabei um einen Zwischenentscheid, der nicht in Rechtskraft erwuchs,
sondern dessen Inhalt auch noch im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens
betreffend die neu erstellte Gebührenrechnung – so anlässlich des vorinstanzlichen Rekurs- und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens – geprüft werden kann.
2.2 Gemäss (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit)
§ 19a Abs. 1 VRG sind Entscheide anfechtbar,
die das Verfahren abschliessen. Ein Rückweisungsentscheid gilt demgegenüber
grundsätzlich als Zwischenentscheid, der gemäss
§ 19a Abs. 2 VRG nur unter den Voraussetzungen
von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz,
BGG) angefochten werden kann (BGE 133 V 477
E. 4.2; 137 V 57 E. 1.1; Bertschi,
§ 19a N. 64; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 45).
Eine Beschwerde ist danach zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (lit. b). Ist die Beschwerde nach
Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch
gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde
gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich
auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Verbleibt der unteren Instanz, an die die
Sache zurückgewiesen wurde, kein Entscheidungsspielraum,
und dient die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des
oberinstanzlich Angeordneten, handelt es sich um einen Endentscheid
(BGE 138 I 143 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1; 134 II 124
E. 1.3; VGr, 2. Februar 2011, SB.2010.00137, E. 1.2; Griffel, § 28 N. 45). Dies ist nicht gegeben, wenn es der
unteren Instanz möglich bleibt, ihr Ermessen auszuüben (VGr, 21. September
2011. VB.2011.00086, E. 1.4; Bertschi, § 19a N. 65) oder
ergänzend Abklärungen zum Sachverhalt zu treffen, wobei daran nichts ändert,
wenn die rückweisende Instanz bestimmte Fragen bereits verbindlich beantwortet
hat (BGr, 27. Mai 2009, 2C_258/2008, E. 3.3; VGr, 27. Juni 2012,
SB.2010.00149, E. 1.1; Bertschi, § 19a N. 65).
2.3 Die Vorinstanz hält im Rekursentscheid zutreffend fest, dass es
sich bei der Verfügung vom 23. Januar 2014 nicht um einen Zwischen-,
sondern um einen Endentscheid handelt, zumal dem
Notariat offensichtlich
keinerlei Ermessensspielraum eingeräumt wurde: So wurden in dieser
Verfügung die massgeblichen Berechnungsgrundlagen erwähnt und insbesondere die
vom Beschwerdeführer verlangte Minderung der Gebühren um den Wert der bei einzelnen
Grundstücken eingetragenen Nutzniessungen beurteilt. Überdies wurde die
Bewertung des Notariats bzw. der Verkehrswert der einzelnen Grundstücke detailliert
überprüft und bestätigt. Einzig der Verkehrswert der Liegenschaft E-Strasse in
D (Kat.-Nr. 04) wurde von Fr. 45'208'750.- wegen eines Berechnungsfehlers des Notariats auf
Fr. 29'520'750.- reduziert. Diese Reduktion des
Werts einer der Liegenschaften war denn auch der
einzige Grund für die Rückweisung der Sache an das Notariat zur Neuberechnung der Gebühren. Damit verblieb dem Notariat nur
noch, seine Rechnung vom 22. November 2012 im Hinblick auf den reduzierten
Wert der Liegenschaft D anzupassen, während sämtliche übrigen
Verkehrswertschätzungen und Berechnungsgrundlagen – insbesondere auch die
Nichtberücksichtigung einer Reduktion des Verkehrswerts der mit einem
Nutzniessungsrecht belasteten Grundstücke – bestätigt wurden. Daraus erhellt,
dass dem Notariat bei der Befolgung des
Rückweisungsentscheids kein Ermessensspielraum offenstand.
Nichts anderes für diese Beurteilung
ergibt sich nach Durchsicht der vom
Beschwerdeführer erwähnten bundesgerichtlichen
Entscheide, die Ausnahmen bilden und vorliegend nicht einschlägig sind: Im
Urteil vom 17. Dezember 2007 ging es um einen Rückweisungsentscheid betreffend Nebenfolgen einer Scheidung (vgl. BGE 134 III
426 E. 1.2), der als Zwischenentscheid behandelt wurde. Der
Rückweisungsentscheid vom 13. Dezember 2007, der
ebenfalls als Zwischenentscheid qualifiziert wurde, betraf einen
Kostenentscheid bei eingestelltem Konkurs mangels Aktiven und enthielt den für die Kostenberechnung relevanten
Zeitraum (BGE 134 III 136
Sachverhalt und E. 1.2). Auch ist die eigenständige Auslegung des
Verwaltungsgerichts von § 19a Abs. 2 VRG (VGr, 28. Februar 2013,
VB.2012.00558, E. 1.2.2; Bertschi, § 19a N. 8) vorliegend nicht
zu berücksichtigen, zumal bei der Verfügung vom 23. Januar 2014 nicht von
einem Zwischen-, sondern von einem Endentscheid auszugehen ist. Im Übrigen ging
der Beschwerdeführer noch im vorinstanzlichen Verfahren davon aus, dass dem
Notariat bei der konkreten Festsetzung der Notariats- und Grundbuchgebühren
keinerlei Ermessensspielraum zustand.
2.4 Obgleich der Rekurs grundsätzlich reformatorischer Natur ist,
bedeutet dies – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – sodann nicht,
dass die Rekursinstanz im Einzelfall keinen Rückweisungsentscheid, dem rein kassatorischer
Charakter zukommt, anordnen darf (vgl. Griffel, § 28 N. 36 und 38).
Dem steht auch nicht das vom Beschwerdeführer erwähnte Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 8. April 2009 entgegen, worin einzig ausgeführt
wird, dass Rekursinstanzen eher gehalten seien, das Verfahren selber zur
Entscheidungsreife zu bringen als das Verwaltungsgericht, dem das Gesetz die
Rückweisung an eine Vorinstanz ausdrücklich zubillige (VGr, 8. April 2009,
VB.2009.00028, E. 2.3; vgl. auch Griffel, § 28 N. 39). Auch die
gewählte Entscheidart ist vorliegend nicht zu beanstanden, wobei zu beachten
ist, dass die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Rückweisungskonstellationen
ohnehin nicht abschliessend sind (vgl. Griffel § 28 N. 38). Das
Notariat hatte die konkrete Berechnung der Gebühren gestützt auf die von der
Vorinstanz in der Verfügung vom 23. Januar 2014 als zutreffend befundenen
bzw. korrigierten Verkehrswerte der Grundstücke zu bestätigen
und einzig mit Bezug auf den reduzieren Verkehrswert des Grundstücks in D
anzupassen (vorn E. 2.3). Mit dieser einen Änderung war dem Beschwerdeführer
eine neue Rechnung zu präsentieren. Die Rückweisung diente folglich
allein der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten, was gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung als zulässig erachtet wird (vgl. BGr,
25. Mai 2010, 8C_517/2009, E. 1.2; Felix Uhlmann, in: Marcel
Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 2. A., 2011, Art. 90 N. 9). Dieses
Vorgehen hat den Vorteil, dass der Rechtsmittelweg des Beschwerdeführers nicht
beschränkt wird; es ist ihm somit möglich, die vom Notariat vorgenommene
Berechnung der Notariats- und Grundbuchgebühren erneut bei der Vorinstanz
anzufechten, die – im Vergleich zum hiesigen Gericht – mit voller Kognition
darüber entscheiden kann (vgl. § 20 Abs. 1 und § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Einzig aus der
Rückweisung der Sache an das Notariat lässt sich jedenfalls nicht schliessen,
dass diese Behörde über die in Rechnung gestellten Gebühren nochmals materiell
zu befinden hatte.
2.5 Es bestand
für die Vorinstanz des Weiteren keine Pflicht, den Rückweisungsentscheid vom
23. Januar 2014 als Endentscheid zu benennen oder entsprechende Hinweise
in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Vielmehr werden nur Zwischenentscheide
als solche bezeichnet und es wird auf die Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 BGG hingewiesen (vgl. VGr, 28. September
2011, SB.2011.00010, E. 8; 8. Dezember 2011, VB.2011.00569,
E. 10; 27. März 2013, SB.2013.00001/SB.2013.00004, E. 2.3
7. November 2013, VB.2013.00342, E. 7; 31. Oktober 2013,
VB.2013.00466, E. 5; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 44). Aus dem Umstand, dass diese Rechtsmittelbelehrung bei der
als Zwischenentscheid zu qualifizierenden Verfügung der Vorinstanz vom
30. August 2012 fehlt, kann der Beschwerdeführer des Weiteren nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Insbesondere dient diese Verfügung nicht als
Vertrauensgrundlage für die Qualifikation der Verfügung vom 23. Januar
2014 als Zwischenentscheid, zumal die Rückweisung vom 30. August 2012 an
das Notariat aufgrund der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung
erfolgte, was sich nicht mit der in der Verfügung vom 23. Januar 2014
infrage stehenden Sachlage, bei der es um die konkreten Verkehrswerte der
Grundstücke ging, vergleichen lässt. Auch ist bei jedem Rückweisungsentscheid
jeweils von Neuem zu prüfen, ob es sich um einen Zwischen- oder Endentscheid
handelt. Unter diesen Umständen ist keine Verletzung des Grundsatzes von Treu
und Glauben nach Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
bzw. des Vertrauensschutzes oder des Grundsatzes der Rechtssicherheit
ersichtlich. Ebenfalls ist nicht davon auszugehen, dass der Anspruch auf ein
faires Verfahren im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV nicht beachtet wurde,
indem die Verfügung vom 23. Januar 2014 nicht als Endentscheid bezeichnet
wurde. Im infrage stehenden Rekursverfahren war der Beschwerdeführer im Übrigen
rechtsanwaltlich vertreten, sodass die Verfügung vom 23. Januar 2014
rechtlich qualifiziert und das Prozessrisiko bezüglich eines Weiterzugs an das
Verwaltungsgericht abgeschätzt werden konnte. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers wäre eine Anfechtung deshalb nicht auf Vorrat erfolgt.
2.6 Unter Würdigung des Einzelfalls ist die Verfügung
der Vorinstanz vom 23. Januar 2014 somit als Endentscheid zu
qualifizieren, der unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Die Rückweisung
bewirkte, dass das Notariat die Notariats- und Grundbuchgebühren neu berechnen
musste, wobei es an die Rechtsauffassung der Vorinstanz gebunden war und bei
der Berechnung der besagten Gebühren die in der Verfügung vom 23. Januar
2014 detailliert überprüften und bestätigten Verkehrswerte der einzelnen
Grundstücke und insbesondere den reduzierten Verkehrswert der Liegenschaft
E-Strasse in D (Kat.-Nr. 04) zu berücksichtigen hatte (vgl. Griffel,
§ 28 N. 42). Bei Weiterzug der neuen Rechnung
Nr. 03 vom 15. Juli 2014 an die Rekursinstanz war diese
ebenfalls an ihren früheren Entscheid gebunden, denn es erfolgte in der
Zwischenzeit keine Rechts- oder Praxisänderung (vgl. Griffel, § 28
N. 44). Gestützt auf die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Rekursverfahren
eingereichte Verkehrswertschätzung von F vom 24. Februar 2014 liegt kein
neuer bzw. geänderter Sachverhalt vor, zumal dieses Dokument als
Parteigutachten zu werten ist (vgl. Plüss, § 7 N. 148). Der gewählte
Zeitpunkt für die Einreichung dieses Dokuments erscheint im Übrigen reichlich
spät, nachdem es dem Beschwerdeführer bereits in den früheren Verfahren möglich
gewesen wäre und er sogar mehrmals aufgefordert worden war, die von ihm
angekündigte Verkehrswertschätzung einzureichen. Damit entfällt eine erneute
Beurteilung der in der Verfügung vom 23. Januar 2014 vorgenommenen
Verkehrswertüberprüfung bzw. der Berechnungsgrundlage von Fr. …. Unter
diesen Umständen ist auch keine Schätzungsexpertise zur Eruierung der
Verkehrswerte der infrage stehenden Grundstücke und zur Festlegung der
Berechnungsgrundlage für die Notariats- und Grundbuchgebühren einzuholen. Der
vorinstanzliche Entscheid ist folglich nicht zu beanstanden und die Beschwerde
ist abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung ist ihm angesichts seines Unterliegens nicht zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 320.-- Zustellkosten,
Fr. 6'320.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …