Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00665
Urteil
der 1. Kammer
vom 7. Mai 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Basil Cupa.
In Sachen
A,vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat C,
Beschwerdegegner,
und
Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Feuerpolizei,
Mitbeteiligte ,
betreffend feuerpolizeiliche
Auflagen betreffend Wohnhaus,
hat sich ergeben:
I.
Der Gemeinderat C traf am 13. Mai 2014
verschiedene Anordnungen, namentlich feuerpolizeilicher Natur, für das Wohnhaus
von A auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02.
II.
A rekurrierte gegen diesen Beschluss an das Baurekursgericht.
Dieses hiess den Rekurs am 16. Oktober 2014 gut, soweit es darauf eintrat,
und hob die feuerpolizeilichen Anordnungen auf im Wesentlichen mit der
Begründung, A sei das rechtliche Gehör verweigert worden. Die Rekurskosten
auferlegte das Gericht dem Gemeinderat; Umtriebsentschädigungen wurden keine
zugesprochen.
III.
Am 19. November 2014 gelangte A mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung verschiedener Anordnungen im
Beschluss des Gemeinderats C vom 13. Mai 2014. Weiter ersuchte er um
eine Entschädigung für die persönlichen Aufwendungen und
Persönlichkeitsverletzungen durch den Gemeinderat C sowie um eine Parteientschädigung
für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren.
Der Gemeinderat C und das Baurekursgericht ersuchten um
Abweisung der Beschwerde. Dabei teilte der Gemeinderat mit, dass er auf die Verwaltungsgebühr
von Fr. 250.- für den Beschluss vom 13. Mai 2014 verzichtet habe. Die
Gebäudeversicherung des Kantons Zürich verzichtete auf eine Mitbeantwortung der
Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der
Beschwerde (Antrag Ziff. 4) verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung
von Ziffer 1.5 des Beschlusses des Gemeinderats C vom 13. Mai 2014.
Indessen hat das Baurekursgericht Dispositiv-Ziff. 1.5 der erstinstanzlichen
Anordnung aufgehoben. Diesbezüglich fehlt es von vornherein an einem
Streitgegenstand und ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten.
1.2 Ähnliches
gilt für die im Beschluss des Gemeinderats vom 13. Mai 2014 festgelegte
Gerichtsgebühr von Fr. 250.-. Zwar ist diese Gebühr im Rekursverfahren
nicht aufgehoben worden; indes ist der Gemeinderat auf diese Kosten
zurückgekommen und hat sie dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom
5. November 2014 erlassen. Auf Beschwerdeantrag Ziff. 5 ist nicht einzutreten.
1.3 Der
Beschwerdeführer beantragt, der Gemeinderat habe ihn für seine Aufwendungen und
die erlittenen Persönlichkeitsverletzungen zu entschädigen (Beschwerdeantrag
Ziff. 2). Soweit damit mehr als eine Umtriebsentschädigung für das
Rekursverfahren verlangt wird (dazu unten E. 3), handelt es sich um
zivilrechtliche Forderungen, die gemäss § 22 Abs. 1 lit. b des
Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 zunächst beim Gemeinderat geltend
zu machen ist. Auch insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Die Vorinstanz ist auf den Rekurs des Beschwerdeführers
nur insoweit eingetreten, als sich dieser gegen die feuer- und baupolizeilichen
Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziff. 1.1 bis 1.5 gerichtet hat. Bezüglich
der übrigen Dispositiv-Ziffern trat das Gericht auf den Rekurs nicht ein.
2.1 Mit Bezug
auf die Dispositiv-Ziff. 3.1 und 3.2 des Beschlusses vom 13. Mai 2014
ist die Vorinstanz mit der Begründung nicht eingetreten, daraus würden sich für
den Beschwerdeführer keine konkreten Verpflichtungen ergeben; es bestehe
deshalb kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung. Diese Begründung ist
nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Aus dem Hinweis auf gesetzliche
Bestimmungen lässt sich keine Beschwer ableiten; damit fehlt es an einem
schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung dieses Hinweises (§ 21
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Martin
Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21
N. 10 ff.). Die Vorinstanz ist auf den Rekurs insofern zu Recht nicht
eingetreten.
2.2 Auf den
Rekurs bezüglich Dispositiv-Ziff. 2.1 und 2.2 sowie 4.1 und 4.2 des
Beschlusses vom 13. Mai 2014 trat das Baurekursgericht mit der Begründung
nicht ein, erst mit der Replik sei die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses verlangt worden. Dies trifft nicht zu: Eingangs der Anträge in der
Rekursschrift verlangte der Beschwerdeführer als Sofortmassnahme die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids. Daraus ist zu schliessen, dass sich der Rekurs
gegen den ganzen Beschluss des Gemeinderats gerichtet hat.
2.2.1 Allerdings gilt für die Dispositiv-Ziff. 2.1 und 2.2 dasselbe wie für
die Dispositiv-Ziff. 3.1 und 3.2. Mit der Zitierung von gesetzlichen
Bestimmungen wird gegenüber dem Beschwerdeführer keine Anordnung getroffen. Auf
den Rekurs war deshalb insoweit mangels Beschwer nicht einzutreten. Im Ergebnis
erweist sich das diesbezügliche Nichteintreten der Vorinstanz damit als
zulässig.
2.2.2 In Dispositiv-Ziff. 4 seiner Anordnung hat der Gemeinderat den Beschwerdeführer
mit einem Verweis unter der Androhung weiterer Massnahmen belegt. Insofern ist
das Baurekursgericht auf den Rekurs zu Unrecht nicht eingetreten. Wie die
anderen getroffenen Anordnungen ist auch dieser Verweis unter Verletzung des
rechtlichen Gehörs zustande gekommen. Dispositiv-Ziff. 4 des Beschlusses
des Beschwerdegegners vom 13. Mai 2014 ist dementsprechend aufzuheben.
3.
Zu prüfen bleibt der sinngemässe Antrag des
Beschwerdeführers, die Gemeinde C habe ihn für die im Rekursverfahren
entstandenen Aufwendungen zu entschädigen (Antrag Ziff. 1).
Die Vorinstanz hat die Rekurskosten vollumfänglich dem Gemeinderat
auferlegt. Die Zusprechung einer Parteientschädigung lehnte das Baurekursgericht
jedoch ab, da dem Beschwerdeführer kein das Übliche oder Zumutbare
übersteigende Aufwand erwachsen sei.
Der im Rekursverfahren obsiegenden Partei kann eine
Entschädigung für ihre Umtriebe zugesprochen werden, namentlich wenn die
rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwierige
Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines
Rechtsvertreters rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Hat
eine private Partei, die im Rahmen eines Rekursverfahrens gegen eine Behörde
obsiegt, eine externe Vertretung beigezogen, so ist ihr im Normallfall eine Parteientschädigung
zuzusprechen (dazu Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 44). Es
besteht kein genügender Anlass, um vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen.
Wohl hat der Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt erst für die Erstattung der
Replik beauftragt und ist diese kurz ausgefallen. Nachdem der Gemeinderat in
der Rekursantwort am Bestand seiner Anordnungen festgehalten hatte, war der
Beizug eines Rechtsvertreters jedenfalls gerechtfertigt (vgl. dazu Plüss,
§ 17 N. 39). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsanwalt eine private Begutachtung der Feuerungsanalage eingereicht hat,
welche ihrerseits einen nicht bloss geringfügigen finanziellen Aufwand verursacht
haben dürfte.
Der Rekursentscheid ist somit in Aufhebung dessen
Dispositiv-Ziff. III zu korrigieren und der Beschwerdegegner in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'200.- als
angemessen.
4.
4.1 Mehrere am
Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem
Unterliegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a
Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer obsiegt mit seinem Antrag auf
Zusprechung einer Parteientschädigung und bezüglich des ihm erteilten
Verweises. Mit seinen weiteren Begehren dringt er dagegen nicht durch.
Insgesamt rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Parteien
je zur Hälfte aufzuerlegen.
4.2 Da der
Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht überwiegend obsiegt, hat der
keinen Entschädigungsanspruch (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Im Übrigen ist
ihm für die Beschwerdeerhebung kein besonderer Aufwand entstanden.
Die Kammer erkennt:
- In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziff. 4.1 und
4.2 des Beschlusses des Gemeinderats C vom 13. Mai 2014 sowie Dispositiv-Ziff. III
des Entscheids des Baurekursgerichts vom 16. Oktober 2014 aufgehoben. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zu bezahlen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 1'610.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur
Hälfte auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …