Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00661
Urteil
der 2. Kammer
vom 14. Januar 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Dirk Andres.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
**betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf) und Wegweisung,**
hat
sich ergeben:
I.
A. Der 1980
geborene mazedonische Staatsangehörige A reiste am 4. Oktober 1992 mit
zwölf Jahren in die Schweiz ein. Er ist im Besitz einer bis am 3. Oktober
2015 kontrollbefristeten Niederlassungsbewilligung. Seit 1999 ist er mit der
ebenfalls aus Mazedonien stammenden C, geboren 1980, verheiratet, welche im
Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist. Das Ehepaar A/C hat vier Kinder, D,
geboren 2001, E, geboren 2002, F, geboren 2005 und G, geboren 2013, welche
ebenfalls die Niederlassungsbewilligung besitzen.
B. A wurde
gemäss Strafregisterauszug vom 14. Oktober 2013 mehrfach straffällig:
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft H
vom 29. April 2007 wurde er wegen mehrfacher grober Verletzung
der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 50.- bedingt, unter Ansetzung einer
Probezeit von drei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft.
-
Mit Urteil des Kreisgerichts I vom 2. September 2010 wurde er wegen Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl,
Gehilfenschaft zu mehrfachem versuchtem Diebstahl, Gehilfenschaft zu mehrfacher
Sachbeschädigung sowie Gehilfenschaft zu mehrfachem Hausfriedensbruch schuldig
gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten bedingt, unter Ansetzung
einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde der Vollzug der
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft H vom 29. April 2007
ausgefällten Strafe angeordnet.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft J
vom 9. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen Angriffs
schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.-, unter Ansetzung einer Probezeit von
drei Jahren bestraft, als Zusatzstrafe zum Urteil des Kreisgerichts I vom 2. September 2010.
-
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons K
vom 24. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer des versuchten
Betrugs sowie der Irreführung der Rechtspflege schuldig gesprochen und mit einer
Freiheitsstrafe von zwölf Monaten bestraft. Die mit dem Urteil des
Kreisgerichts I vom 2. September 2010 angesetzte Probezeit wurde um
eineinhalb Jahre verlängert.
C. Als
Folge seiner fortgesetzten Straffälligkeit wurde A am 4. Oktober 2007 und
am 8. Februar 2011 ausländerrechtlich verwarnt. Nachdem er dennoch erneut
straffällige geworden war, widerrief das Migrationsamt seine Niederlassungsbewilligung
am 23. Juli 2014.
II.
Den dagegen
erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit
Entscheid vom 21. Oktober 2014 ab.
III.
Mit Beschwerde
vom 21. November 2014 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen,
es sei der Entscheid der Rekursabteilung aufzuheben und zur Neubeurteilung der
Sache an diese zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
des Beschwerdegegners.
Während die
Rekursabteilung auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt
nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) ist formeller Natur. Seine
Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde
in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Rüge der
Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389 E. 1, 117 Ia
5 E. 1a; VGr, 12. August 2005, VB.2005.00271, E. 2.1 mit
Hinweisen). Der Anspruch auf vorgängige Äusserung und Anhörung bildet einen
Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Indessen ergibt sich aus dem Äusserungsrecht
grundsätzlich kein Anspruch auf mündliche Anhörung (Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommen-tar VRG], § 8 N. 30). Ebenfalls Teilgehalt des
rechtlichen Gehörs bildet das Recht auf Stellung von Beweisanträgen und deren
Abnahme. Indessen kann auf die Beweisabnahme verzichtet werden, wenn der
Sachverhalt als umfassend ermittelt erscheint und zusätzliche Abklärungen keine
wesentlichen neuen Erkenntnisse versprechen. Dies ist insbesondere dann der
Fall, wenn die Abnahme von Beweisen infrage steht, die sich von vornherein als
untauglich erweisen oder mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand bei
gleichzeitig kleinem Beweisinteresse verbunden sind. Ob ein bestimmtes
Beweismittel geeignet ist, eine Tatsache zu beweisen, ist von den Behörden
grundsätzlich nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden (vgl. Kaspar Plüss in:
Kommentar VRG, § 7 N. 13 und 19).
2.2 Indem die Vorinstanz in Bezug auf die soziale
Integration des Beschwerdeführers weder dessen Verwandte angehört noch Auskünfte
von den Schulen der Kinder eingeholt hat, hat die Vorinstanz entgegen dem
Vorbringen des Beschwerdeführers dessen rechtliches Gehör nicht verletzt. Wie
die Vorinstanz zu Recht anführt, durfte sie in antizipierter Beweiswürdigung
darauf verzichten. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen im
vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Anzumerken ist insbesondere
auch unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht des anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführers, dass es ihm offen gestanden wäre, entsprechende Referenzen
seiner Verwandten bzw. Stellungnahmen der Schulen der Kinder von sich aus ins
Recht zu legen.
3.
3.1 Die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen
und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren
ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine
strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64
oder Art. 61 des Strafgesetzbuches angeordnet
wurde (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als
einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2). Sodann kann dem über 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz lebenden
Ausländer die Niederlassungsbewilligung entzogen werden, wenn dieser in
schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63
Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
liegt gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
unter anderem vor, wenn er gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen
missachtet. Gemäss Art. 80 Abs. 2 VZAE liegt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der
betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt. Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Tatbestand von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt, wenn der Betroffene besonders hochwertige
Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen
Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die
Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 31 E. 2.1).
Aus dem Angeführten folgert das Bundesgericht, dass auch eine Summierung von
Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden,
einen Bewilligungsentzug rechtfertigen könne (BGE 137 II 297 E. 3.3).
3.2 Es ist vorliegend unbestritten, dass der
Beschwerdeführer, welcher sich bereits mehr als 15 Jahre in der Schweiz aufhält, mehrfach
strafrechtlich verurteilt wurde. Insbesondere fällt die Verurteilung durch das
Kreisgericht I vom 2. September 2010 zu einer bedingten Freiheitsstrafe
von 20 Monaten ins Gewicht. Sie erfüllt das
Kriterium der längerfristigen Freiheitsstrafe, womit der Widerrufsgrund im Sinn
von Art. 63 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG erfüllt ist. Wie die Vorinstanz zu Recht anführt, kann daher
offenbleiben, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner wiederholten
Straffälligkeit und seines Sozialhilfebezuges gleichzeitig in schwerwiegender
Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1
lit. b AuG verstossen hat.
4.
4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum
Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich überdies als
verhältnismässig erweisen; das öffentliche Interesse an der Entfernung des
Ausländers vom schweizerischen Staatsgebiet muss dessen persönliches Interesse
am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Unter dieser Voraussetzung kann auch die
Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV, auf die sich
der Beschwerdeführer ebenfalls beruft, eingeschränkt werden (vgl. Art. 8
Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV). Zu berücksichtigen sind
insbesondere die Dauer der (rechtmässigen) Anwesenheit des Beschwerdeführers
und der Grad der Integration hierzulande, die Schwere des Tatverschuldens und
die seither vergangene Zeit sowie sein Verhalten während dieser Zeit, die
Bindungen zum Heimatland und die Schwierigkeiten, mit welchen er und seine Familie bei einer Rückkehr rechnen müssen (BGE 139 I 145 E. 2.4; 135 II 377 E. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung eines
Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung
widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies
jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist
und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16
E. 2.2.1 S. 19). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw.
wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches
Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der dermassen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt. Dabei ist auch auf Art. 121
Abs. 3–6 BV hinzuweisen, wonach Ausländerinnen und Ausländer
unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie
alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, wenn sie unter
anderem wegen eines Einbruchdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht
unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen
Wertentscheidungen Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu
übergeordnetem Recht führt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; 139 I 16 E. 5.3).
4.2
4.2.1 Im Rahmen der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung beurteilt sich das Verschulden
in erster Linie nach der Höhe der vom Strafrichter verhängten Strafe (BGE 129
II 215 E. 3.1; BGr, 25. September 2009, 2C_295/2009, E. 5.3).
Für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf
das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen
Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 4.2). Bei
Ausländern, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf das Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA) berufen können, muss nicht allein auf die Rückfallgefahr
bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt werden, sondern kann auch
generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März
2011, 2C_28/2010, E. 2.3).
4.2.2 Der Beschwerdeführer wurde vielfach strafrechtlich verurteilt, wobei
insbesondere die Verurteilung des Kreisgerichts I vom 2. September 2010 zu
20 Monaten Freiheitsstrafe bedingt unter anderem wegen Gehilfenschaft zu
mehrfachem Diebstahl sowie die Verurteilung des Obergerichts des Kantons K vom
24. Juni 2013 zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe wegen versuchten Betrugs
sowie Irreführung der Rechtspflege ins Gewicht fallen. Auch wenn das
Kreisgericht I dem Beschwerdeführer trotz seiner bereits damals vorhandenen
Vorstrafen noch eine günstige Prognose attestierte und das Obergericht des
Kantons K von einem eher leichten Verschulden spricht, belegt die wiederholte
Delinquenz des Beschwerdeführers, wie die Vorinstanz zu Recht anführt, die Missachtung
der schweizerischen Rechtsordnung. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer
zunächst mehrere Male in den Genuss des bedingten Vollzugs seiner Freiheits-
bzw. Geldstrafe kam und vor seinem letzten Delikt bereits zweimal ausländerrechtlich
verwarnt worden war. Er hat damit den Wiederruf seiner
Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung bewusst in Kauf genommen. Dies
deutet entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auf eine ungünstige Legalprognose
hin. An dieser Wertung ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts,
es habe sich bei seinen Delikten nicht um Gewalt-, Sexual- oder Drogendelikte gehandelt.
Anzumerken ist diesbezüglich, dass es bei den Tathandlungen, welche zu seiner
Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft J vom 9. Mai 2011 wegen Angriffs
führten, sehr wohl um die Anwendung von Gewalt ging. Schliesslich kann der
Beschwerdeführer auch nichts zu seinen Gunsten aus seinem Vorbringen ableiten,
er habe aus Naivität bei den Diebstählen Hilfe geleistet bzw. er habe bei den
Diebstählen nur eine untergeordnete Rolle inne gehabt. Der entsprechende
Tatbeitrag wurde bereits durch das Kreisgericht I entsprechend gewürdigt und
findet seinen Ausdruck in der Freiheitsstrafe von 20 Monaten bedingt. Gleiches
gilt in Bezug auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchten
Betrugs und Irreführung der Rechtspflege und die von ihm geltend gemachte Hoffnung,
bei Auffinden seines Autos würde ein Revisionsverfahren seine Unschuld
beweisen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden. Insgesamt liegt ein grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung
des Beschwerdeführers vor.
4.2.3 Angesichts des Ausmasses, der Schwere seiner Straffälligkeit und seiner
Unbelehrbarkeit müssten ausserordentliche Gründe vorliegen, damit die
Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen würde. Solche aussergewöhnliche
Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, wobei diesbezüglich
grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann: Obwohl
der Beschwerdeführer seit seinem zwölften Lebensjahr, also seit rund 22 Jahren
in der Schweiz lebt, neben seiner Kernfamilie auch seine Eltern und weitere
Verwandte hier leben, er schweizerdeutsch spricht und hier eine Anlehre
absolviert hat, gelang es ihm nicht, sich über das von einem Ausländer zu erwartende
Mass zu integrieren. Insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht ist eine
massgebliche Integration trotz verschiedener Arbeitsstellen nicht erkennbar. So
bezogen der Beschwerdeführer und seine Familie seit 2006 mit Unterbrüchen immer
wieder Sozialhilfe, gesamthaft Fr. 131'160.-. Zudem hat der
Beschwerdeführer gemäss Betreibungsregisterauszug vom 18. Dezember 2013
diverse Schulden. Anzurechnen ist ihm zwar, dass er aktuell in Halbgefangenschaft
einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Indessen vermag dies, selbst wenn er und seine
Familie durch diese Anstellung in finanzieller Hinsicht langfrist wieder Fuss
fassen könnten, die Verhältnismässigkeitsabwägung angesichts der wiederholten
Delinquenz nicht entscheidend zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Auch das Argument
des Beschwerdeführers, seine Familie würde bei seiner Wegweisung von der
Sozialhilfe abhängig sein und damit dem Staat zur Last fallen, greift zu kurz.
Die Familie war bisher, also auch während der Anwesenheit des Beschwerdeführers,
teilweise auf Sozialhilfe angewiesen. Angesichts der Delinquenz des
Beschwerdeführers kann dies entsprechend nicht entscheidend sein. Wie die
Vorinstanz weiter zutreffend anführt, dürfte es für den Beschwerdeführer
effektiv mit einer gewissen Härte verbunden sein, sich in Mazedonien eine
Existenz aufzubauen. Dies insbesondere da er gemäss eigenen Angaben keine
Angehörigen mehr in Mazedonien hat. Unzumutbar ist es angesichts seiner
Delinquenz indessen nicht. Er spricht die mazedonische Sprache, seine
Muttersprache ist albanisch. Er gibt an, Mazedonien einmal jährlich zu
besuchen. Er lebte in Mazedonien bis zum zwölften Altersjahr und besuchte dort
für einige Jahre die Grundschule. Zudem hat seine Ehefrau nach wie vor
Verwandte in Mazedonien. Auch die Interessen der Ehefrau und der Kinder des
Beschwerdeführers vermögen am Gesagten nichts zu ändern. Es kann diesbezüglich
ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Während eine
Ausreise für die Kinder nach Mazedonien sicherlich mit Nachteilen verbunden
wäre, wäre die Ehefrau durch eine Ausreise weniger gravierend betroffen. Sie
verbrachte die ersten 20 Jahre ihres Lebens in Mazedonien und beherrscht
die dortige Sprache. Wie bereits erwähnt, hat sie Verwandte in Mazedonien, welche
sie jährlich besucht. Zu betonen ist indessen, dass die Ehefrau und die Kinder
aufgrund ihres gefestigten Aufenthaltsrechts in der Schweiz bleiben können.
Nichts hindert die Kinder daran hier aufzuwachsen und zur Schule zu gehen. Ihre
Betreuung durch die Ehefrau des Beschwerdeführers ist gewährleistet und der
Kontakt zum Beschwerdeführer kann mittels gegenseitigen Besuchen, Briefverkehr,
Telefonaten und den anderen Formen der heutigen Informationstechnologie (E-Mail
usw.) aufrechterhalten werden.
Zusammenfassend erweist sich
damit die durchgeführte Interessenabwägung der Vorinstanz, insbesondere auch
unter Berücksichtigung der familiären Situation des Beschwerdeführers, als korrekt.
Das öffentliche Fernhalteinteresse überwiegt vorliegend die persönlichen Interessen
am Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seinen Angehörigen in der Schweiz.
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich damit als bundesrechts-
und konventionskonform.
5.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers
liegt auch kein persönlicher Härtefall vor. Wie bereits erwähnt
delinquierte der Beschwerdeführer wiederholt und verhielt sich daher nicht
klaglos (vgl. BGE 124 II 110, E. 3).
Damit bleibt entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers auch kein
Raum für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (BGr, 15. Juli 2012, 2C_254/2010, E. 4.3).
6.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind
ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Der vorliegende
Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (BGG) angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer einen
Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht.
Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die Kammer:
-
Die Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
-
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
-
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …