Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00651
Urteil
der 2. Kammer
vom 11. März 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler,
Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
**betreffend
Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),**
hat
sich ergeben:
I.
A. A,
geboren 1989, Staatsangehöriger von Serbien, wurde in der Schweiz geboren und
lebte vorerst abwechslungsweise bei seinen Eltern in D sowie bei
Familienangehörigen in Montenegro. Nachdem er im Dezember 1991 in die Schweiz
eingereist war, wurde ihm am 14. April 1992 eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei der Mutter und am 12. März 2002 die
Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich erteilt. Am 11. Dezember 2013
heiratete er die Schweizer Bürgerin E, geboren 1990.
B. A ist
in der Schweiz mehrmals straffällig geworden:
Mit Urteil des Jugendgerichts D vom 14. Juni 2007
wurde er wegen bandenmässigen Raubes sowie des Versuchs dazu und wegen
Sachbeschädigung schuldig gesprochen und es wurde eine Unterbringung nach
Art. 15 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003 (JStG),
verbunden mit einer ambulanten Behandlung, angeordnet.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F vom
3. Oktober 2007 wurde er wegen Brandstiftung mit einer bedingten
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.- und einer Busse von
Fr. 1'500.- bestraft.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G vom
26. Januar 2009 wurde er wegen unrechtmässiger Aneignung mit einer Busse von Fr. 100.- bestraft.
Mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 12. Oktober 2009
wurde er wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) und mehrfacher
Übertretung des BetmG schuldig gesprochen und unter Widerruf des Strafbefehls
vom 3. Oktober 2007 zu einer Gesamtstrafe von 18 Monaten
Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar, und einer Busse von Fr. 500.-
verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 5. November 2013
wurde er wegen Raubes, Hehlerei und Hausfriedensbruchs sowie der Übertretung
des BetmG schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von
20 Monaten und einer Busse von Fr. 200.- bestraft.
Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde er am
27. November 2008 und am 4. Februar 2010 fremdenpolizeilich verwarnt.
C. Am
18. Juli 2014 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung
von A und wies ihn aus der Schweiz weg.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion am 14. Oktober 2014 ab.
III.
Am 14. November 2014 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Rekursentscheid sei
aufzuheben und die Niederlassungsbewilligung zu verlängern (recte: vom Widerruf
der Niederlassungsbewilligung abzusehen). Eventualiter sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Rekursabteilung verzichtete auf Vernehmlassung. Das
Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des
angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Die
Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine
strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde
(Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als
längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II
377).
2.2 Der
Beschwerdeführer ist am 12. Oktober 2009 und am 5. November 2013 zu
Freiheitsstrafen von 18 Monaten und 20 Monaten verurteilt worden. Ein
Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich vor und wird vom Beschwerdeführer
auch nicht bestritten.
3.
3.1 Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96
Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das
Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das
Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Die
Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit
hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter
bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen,
wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land
verbracht hat (BGE 139 I 16). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw.
wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches
Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der auf diese Weise die
öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (BGE 139 I 31).
3.2 Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung
(BV) verlieren Ausländer unabhängig von
ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle
Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie wegen eines
vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen
schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen
Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt
worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Bestimmung
zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen
Wertentscheidungen im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8
Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. der Anwendung von Art. 96 AuG insoweit Rechnung zu tragen,
als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit
dem Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht
(EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und
Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens
belässt (vgl. BGE 139 I 31).
3.3 Hat eine
ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie (d. h. die Gemeinschaft der
Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern), ist die familiäre Beziehung zu
diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in
Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht
auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der
Schweiz untersagt wird. Die sich hier aufhaltende nahe verwandte Person muss
dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was der Fall ist, wenn
sie das Schweizerbürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung bzw. eine
Aufenthaltsbewilligung besitzt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch
beruht (BGE 135 I 143; BGE 130 II 281). Für die Rechtfertigung
eines Eingriffs in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut
ist konventionsrechtlich eine Interessenabwägung erforderlich, welche die
individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts
und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung in Betracht zieht
(Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die
Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis"
gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig
erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140
I 145; BGr, 2. Dezember 2014, 2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden
Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem
Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme
(Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014,
2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art
und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht
fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich
dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts
im Land; (3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des
Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen
zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand
sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der
Fernhaltung. Ebenso ist die familiäre Situation des Betroffenen zu beachten,
namentlich die Dauer seiner Ehe, die Staatsangehörigkeit sämtlicher beteiligter
Personen sowie übrige Umstände, welche Rückschlüsse auf die effektive Natur der
Paarbeziehung erlauben. Massgebend ist weiter, ob die Ehegattin bzw. der
Ehegatte der betreffenden ausländischen Person bei Aufnahme der familiären Beziehung
von deren deliktischen Handlungen gewusst hatte. Ferner spielt auch eine Rolle,
welche Probleme die Ehegattin bzw. der Ehegatte bei einer gemeinsamen Ausreise
ins Heimatland des Partners zu gewärtigen hätte (BGE 139 I 145; BGr, 2.
Dezember 2014, 2C_445/2014, E. 2.3).
3.4 Ein
Anwesenheitsrecht kann sich schliesslich auch aus dem Recht auf Achtung des
Privatlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) ergeben.
Hierfür bedarf es besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender
privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw.
entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.
ausserhäuslichen Bereich. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene
normale Integration genügen dagegen nicht (BGE 130 II 281; BGr,
22. November 2006, 2A.500/2006, E. 2.3.2; BGr, 28. Oktober
2010, 2C_125/2010, E. 3.5).
4.
Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung der
bundesgerichtlichen Praxis alle relevanten Umstände, die für und gegen einen
weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz sprechen, gegeneinander
abgewogen. Sie hat auch die persönlichen bzw. familiären Verhältnisse des
Betroffenen ausführlich und korrekt gewürdigt. Sie kam dabei zum Schluss, dass
der Widerruf verhältnismässig sei, auch wenn es für seine Ehefrau mit erheblichen
Schwierigkeiten und wirtschaftlichen Nachteilen verbunden sei, dem Beschwerdeführer
ins Heimatland zu folgen. Auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). In der Beschwerde wird
nichts vorgetragen, was die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen
Entscheid als bundesrechts- oder konventionswidrig erscheinen lassen könnte.
5.
5.1 Es
trifft zu, dass der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise in der Schweiz
straffällig geworden ist. Seit seinem sechszehnten Lebensjahr ist er insgesamt
fünf Mal verurteilt worden, letztmals mit Urteil des Bezirksgerichts D vom
5. November 2013 wegen Raub, Hehlerei und Hausfriedensbruch sowie der
Übertretung des BetmG. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist
ein Raubdelikt als Gewaltdelikt geeignet, ein grosses öffentliches Interesse an
der Entfernung auch eines Täters zu begründen, der sich seit geraumer Zeit in
der Schweiz aufhält (BGr, 16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 3.21). Der
Beschwerdeführer war zu den Tatzeitpunkten 21 Jahre alt und hat die Taten
somit als Erwachsener begangen. Beim Raub handelt es sich zudem
um eine der in Art. 121 Abs. 3 BV genannten Anlasstaten, die nach dem
Verfassungsgeber dazu führen soll, dass der entsprechende Täter aus der Schweiz
ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird.
5.2 Weiter
ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem grossen Verschulden
ausgegangen ist. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens
und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter
verhängte Strafe (BGE 134 II 10 E.4.2; BGE 129 II 215
E. 3.1). Der Beschwerdeführer wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe
von 20 Monaten bestraft. Das Urteil ist ohne Begründung ergangen, weshalb
keine Erwägungen zum Verschulden vorhanden sind. Nach Art. 47 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters.
Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen
und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den
inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung
zu vermeiden. Die Vorinstanz bezeichnete das Verschulden als erheblich.
Sie führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen
Leib und Leben sowie das Eigentum verstossen habe und dabei bedenkenlos die
Gefährdung der Gesundheit eines Menschen in Kauf genommen habe. Entgegen der
Behauptung des Beschwerdeführers geht aus der Anklageschrift klar hervor, dass
die zwei Tatbeteiligten mit seiner Kenntnis und Billigung auf den Geschädigten
eingeschlagen haben. Dass er sich während des Raubes im Hintergrund aufgehalten
hat, lag einzig daran, dass er den Geschädigten persönlich kannte und keine
Rückschlüsse auf die Täterschaft zulassen wollte. Die
Beeinträchtigung wesentlicher Rechtsgüter kommt denn auch in der Verurteilung
zu 20 Monaten (bedingtem) Freiheitsentzug zum Ausdruck. Sein
Drogenkonsum wie auch die weiteren persönlichen Umstände im
Umfeld der Straffälligkeit (schwierige Kindheit, "falsches" Umfeld),
welche der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anführen
lässt, waren anlässlich des Strafverfahrens bekannt und sind in der Festsetzung
des Strafmasses durch den Strafrichter berücksichtigt worden. Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt damit schwer.
5.3 Sodann hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass aufgrund der kaum
unterbrochenen Serie von Straftaten seit 2005, der zwölf im Alter von
16 Jahren begangenen Raubüberfälle, der Brandstiftung sowie dem Handel mit
harten Drogen, auf eine immense kriminelle Energie zu schliessen ist. Der
Beschwerdeführer liess sich weder durch wiederholte strafrechtliche Verurteilungen
noch durch fremdenpolizeiliche Verwarnungen beeindrucken. Diese Umstände lassen
trotz der Gewährung des bedingten Vollzugs und dem Wohlverhalten seit seiner
letzten Verurteilung, das ihm auch durch zahlreiche Schreiben bestätigt wird,
keine günstige Prognose für die Zukunft zu. Der Legalprognose durch das Bezirksgericht
kommt ohnehin nur eine untergeordnete Rolle zu, da bei schwerer Deliquenz auch
ein geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden muss. Darüber hinaus ist
die Verurteilung erst im Jahr 2013 erfolgt und der Beschwerdeführer befindet
sich seither unter dem Druck der Probezeit und des hängigen
ausländerrechtlichen Verfahrens. Sein Verhalten seither vermag das öffentliche
Interesse an der Fernhaltung daher praxisgemäss nicht entscheidend zu
relativieren (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 10. Februar 2014, 2C_836/2013,
E. 3.2).
5.4 Soweit der
Beschwerdeführer diesbezüglich geltend macht, nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen, wenn nicht
mit genügender Sicherheit von zukünftiger Delinquenz ausgegangen werden könne
(vgl. BGr, 14. August 2006, 2A.297/2006, E. 3.5; BGr, 24. Juli
2014, 2C_1000/2013), verkennt er, dass das Bundesgericht jeweils einen
konkreten Einzelfall beurteilt und nicht eine Praxis festgelegt hat. Abgesehen
davon sind die beiden zitierten Fälle nicht mit seiner Situation vergleichbar:
Beim ersten Fall wies das Bundesgericht die Sache zum neuen Entscheid zurück,
da ein psychiatrisches Gutachten, welches weitere Aufschlüsse für
die Legalprognose über das künftige Verhalten liefern könnte, nicht
beachtet worden war. Beim zweiten Fall hatte jener Ausländer sich nur ein
schweres Delikt zuschulden kommen lassen, nachdem er im Alter von
31 Jahren in die Schweiz eingereist ist und 20 Jahre lang nur in sehr
untergeordneter Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
5.5 Es besteht
nach dem Gesagten ein wesentliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des
Beschwerdeführers.
6.
6.1 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private
Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die
familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die
Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr
in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen. Angesichts des
Ausmasses und der Schwere seiner Straffälligkeit müssten ausserordentliche
Gründe vorliegen, damit die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen
würde.
6.2 Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren, hat in den ersten zwei
Lebensjahren phasenweise in Montenegro gelebt und hält sich seither
ununterbrochen in der Schweiz auf. Er hat die Schulen hier besucht (Sekundarschule).
Zweifelsohne ist sein Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz
erheblich. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die
lange Anwesenheitsdauer berücksichtigt. Sie hat zutreffend festgehalten, dass
gleichwohl nicht von einer starken Verwurzelung gesprochen werden kann:
Einerseits liegt keine besondere wirtschaftliche Integration vor, hat
der Beschwerdeführer doch keine berufliche Ausbildung abgeschlossen, war zumindest
vorübergehend sozialhilfeabhängig und hat Schulden. Dass er zurzeit eine
Ausbildung als X mit Abschluss im Juli 2015 absolviert, vermag – trotz der
nachgewiesenen ausgezeichneten Leistungen – an dieser Einschätzung für sich
allein noch nichts zu ändern. Sodann verfügt er neben seinen
familiären Beziehungen zwar über ein soziales Umfeld, vor allem in der Schule
und im J. Dass es sich dabei um enge Beziehungen handelt, wird weder
geltend gemacht noch lässt sich dies aus den Akten entnehmen. Von einer über
das Normale hinausgehenden sozialen Integration ist daher nicht
auszugehen. Unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in
Serbien sind beim noch jungen Beschwerdeführer weder in wirtschaftlicher noch
sozialer Hinsicht ersichtlich. Auch wenn er nur noch schwache Beziehungen zu
Serbien hat, ist es ihm als jungem Erwachsenen zumutbar, ein neues soziales
Netz aufzubauen. Er spricht Englisch, Deutsch, Serbisch, ein bisschen Spanisch
und Russisch. Es ist anzunehmen, dass er mit der in der Schweiz erworbenen
Berufserfahrung und als äusserst intelligenter Mann (er besitzt gemäss eigenen
Angaben einen IQ von 146) wirtschaftlich in Serbien wird Fuss fassen können.
Auch in diesem Zusammenhang kann auf die zutreffenden Erwägungen im
angefochtenen Entscheid sowie der Verfügung des Migrationsamts verwiesen
werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch wenn eine
Rückkehr in sein Heimatland mit einer grossen Härte verbunden ist, der
Beschwerdeführer keine privaten Interessen anzuführen vermag, welche die aufgrund
seiner fortlaufenden Delinquenz erheblichen sicherheitspolitischen Interessen
an der Beendigung seines Aufenthalts zu überwiegen vermöchten.
7.
7.1 Es bleibt zu prüfen, ob sich eine Wegweisung aus der Schweiz aufgrund
seiner familiären Beziehungen als unverhältnismässig erweist. Der
Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Als Ausländer der
zweiten Generation kann er sich auf den kombinierten Schutzbereich (Privat- und
Familienleben) von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV berufen.
7.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz sei zu
Unrecht davon ausgegangen, dass die Beziehung zu seinem Halbbruder I nicht vom
Schutzbereich von Art. 8 EMRK erfasst werde. Art. 8 EMRK schützt im
Zusammenhang mit der Bewilligung der Anwesenheit in der Schweiz in erster Linie
die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren
minderjährigen Kindern (BGE 135 I 443). In Bezug auf andere Beziehungen
zwischen nahen Verwandten setzt die Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK
voraus, dass die ausländische Person sich in einem besonderen, über die
normalen affektiven Bindungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis zum Anwesenheitsberechtigten
befindet (vgl. BGE 137 I 154). Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Halbbruder
sei ein introvertierter Junge, der einige Defizite aufweise und deshalb eine
Psychomotorik-Therapie besuche. Er sei für I zur nächsten männlichen
Bezugsperson geworden und ersetze teilweise die Vaterfigur, da I ohne Vater
aufwachse. Auch die Therapeutin bestätigt, dass der Verlust des Bruders fatale
Folgen für die Zukunft von I hätte. Dieses Vorbringen steht indes im
Widerspruch zu den Angaben, die in der polizeilichen Einvernahme zur Gewährung
des rechtlichen Gehörs in Bezug auf ausländerrechtliche Entfernungsmassnahmen
am 4. April 2014 gemacht wurden. Der Beschwerdeführer, nach seiner
Beziehung zu seinen Geschwistern gefragt, erwähnte kein solches Abhängigkeitsverhältnis
zu seinem Halbbruder. Seine Ehefrau gab dazu an, dass er I "ab und
zu" bei den Hausaufgaben helfe. Wie eng die Beziehung zwischen den
Halbgeschwistern tatsächlich ist, kann jedoch vorliegend offenbleiben. Es ist
nicht ersichtlich, und wird vom Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise ausgeführt,
inwiefern er seine Rolle nicht auch aus dem Heimatland wahrnehmen kann. Die
Rechtsprechung zum erweiterten Familienbegriff findet somit auf den
Beschwerdeführer keine Anwendung. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist
nicht berührt.
7.3 Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizerin verheiratet und führt
mit ihr unbestrittenermassen eine nahe und echte Familienbeziehung. Die Ehefrau
betreibt als selbstständig Erwerbende einen Dienstleistungsbetrieb. Ausser
einer gemeinsamen Ferienreise hat sie keinen Bezug zum Heimatland des
Beschwerdeführers und spricht insbesondere die Heimatsprache des
Beschwerdeführers nicht. Auch wenn sie angibt, ihrem Ehemann nach Serbien zu folgen,
erscheint die Ausreise daher dennoch nicht von vornherein ohne Weiteres als
zumutbar. Nach der sogenannten Reneja-Praxis (BGE 135 II 377) ist bei
einem mit einer Schweizer Bürgerin verheirateten Ausländer, der erstmals oder
nach kurzer Aufenthaltsdauer um die Erneuerung seiner Bewilligung ersucht, im
Falle einer Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe in der Regel selbst
dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen, wenn der Ehepartnerin die Ausreise
nicht oder nur schwer zuzumuten ist. Auch wenn die Reneja-Praxis
nicht unbesehen von der langen Aufenthaltsdauer angewendet werden darf, kann
sie im Sinne einer Vergleichsgrösse in die Verhältnismässigkeitsprüfung miteinbezogen
werden (vgl. BGr, 7. Mai 2009, 2C_825/2008, E. 3.3). Der Beschwerdeführer
wurde insgesamt zu 38 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und liegt somit
weit über der Zweijahresgrenze. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass die Wegweisung auch unter
Berücksichtigung seines langen Aufenthalts verhältnismässig erscheint.
Vorliegend fällt jedoch besonders in Gewicht, dass die Eheleute im Zeitpunkt
der Heirat am im Dezember 2013 wissen mussten, dass die Ehe unter Umständen
nicht in der Schweiz würde gelebt werden können. Dem Beschwerdeführer ist zu
diesem Zeitpunkt bereits zwei Mal der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
angedroht worden und er wurde nur einen Monat vorher zu einer (bedingten)
Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Wenn die betroffenen Personen
vernünftigerweise nicht davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im
Konventionsstaat pflegen zu können, bedarf es besonderer Umstände, damit
Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten kann, die Anwesenheit von
Familienangehörigen zu dulden (vgl. BGE 139 I 130). Solche sind hier keine
ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Sollte die Ehefrau es
vorziehen, in der Schweiz zu bleiben, kann der Kontakt zwischen den Eheleuten
von Serbien aus ohne grössere Schwierigkeiten mit gelegentlichen Besuchen und
den heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmitteln aufrecht erhalten
werden. Eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist nach dem Gesagtem
zu verneinen. Auch kann er aus dem von ihm zitierten Bundesgerichtsurteil (BGr,
24. Juli 2014, 2C_1000/2013, E. 3.3) aus den bereits genannten
Gründen (siehe E. 4.5) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der vom
Bundesgericht zu beurteilende Sachverhalt unterschied sich abgesehen davon
wesentlich vom vorliegenden: Die Ehegatten waren lange verheiratet, als der
Ehemann straffällig wurde, und ein Übersiedlungsversuch ins Heimatland
mit den Kindern war bereits gescheitert.
7.4 Auch liegt
keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens vor (Art. 8 EMRK).
Wie bereits im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung festgehalten wurde,
liegen keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehende
private Bindungen zum ausserfamiliären Bereich vor (vgl. E. 6.2).
8.
8.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein grosses öffentliches
Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers besteht. Nach der von der
Vorinstanz sorgfältig durchgeführten Interessenabwägung erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
des Beschwerdeführers insgesamt als verhältnismässig. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
erweist sich damit als bundesrechts- und konventionskonform.
8.2 Schliesslich ist auch der Eventualantrag abzuweisen. Der
Beschwerdeführer begründet mit keinem Wort, weshalb ihm eine Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen wäre. Es ist auch keine Rechtsgrundlage dafür ersichtlich.
8.3 Damit der
Beschwerdeführer seine Berufsausbildung X in der Schweiz abschliessen kann, ist
ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Juli 2015 zu gewähren.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
9.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
10.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007
beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Dem
Beschwerdeführer wird eine Frist bis 31. Juli 2015 angesetzt, um die
Schweiz zu verlassen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …