Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00639
Verfügung
des Einzelrichters
vom 9. Dezember 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Martin
Knüsel.
In Sachen
A, zzt. im Flughafengefängnis Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verlängerung
Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI140452-L/U),
hat sich ergeben:
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich beantragte am 23 Oktober
2014 beim Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich die Verlängerung der
Haftanordnung gegen A (in Ausschaffungshaft seit 4. Februar 2014) um weitere
drei Monate bis am 3. Februar 2015. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die entsprechende
Haftverlängerung.
II.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom
6. November 2014 (eingegangen am 10. November 2014) an das Verwaltungsgericht
und beantragte seine Haftentlassung. Mit Präsidialverfügung vom 10. November
2014 wurde die Durchführung eines Schriftenwechsels angeordnet. Mit Schreiben
vom 12. November 2014 teilte das Migrationsamt mit, dass der
Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 7. November 2014 – unter Aufforderung
zum selbständigen Verlassen der Schweiz – aus der Haft entlassen worden sei.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21
Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung
hat. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des
Verfahrens dahin, so ist dieses als gegenstandslos abzuschreiben (Martin
Bertschi in: Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 26). Das
aktuelle Rechtsschutzinteresse ist mit der Entlassung des Beschwerdeführers
dahingefallen. Es rechtfertigt sich auch nicht, ausnahmsweise vom Erfordernis
des aktuellen Interesses abzusehen.
2.
2.1 Gemäss § 13 Abs. 2 VRG werden die Verfahrenskosten in der
Regel nach dem Unterliegen, ausnahmsweise aufgrund des Verursacherprinzips
auferlegt. Wie die Kosten zu verteilen sind, wenn ein Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit
abgeschrieben wird, beantwortet die genannte Vorschrift nicht. Die
verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung orientiert sich stattdessen an der
Regelung in Art. 107 Abs. 1 lit. e der Zivilprozessordnung
(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f., auch zum Folgenden; vgl.
VGr, 30. April 2003, VB.2003.00053, E. 2 [als Regeste publiziert in
RB 2003 Nr. 4] sowie VGr, 17. Juli 2014, VB.2014.00207,
E. 4.1). Danach sind die Prozesskosten bei Gegenstandslosigkeit nach
Ermessen zu verteilen. Sowohl das Prinzip des Obsiegens als auch jenes der
Verursachung behalten dabei aber ihre Gültigkeit. Bei Gegenstandslosigkeit sind
die Kosten mithin nach dem mutmasslichen Obsiegen oder zulasten jener Partei zu
verlegen, die die Gegenstandslosigkeit verursacht hat (VGr, 15. September 2004, VB.2004.00215, E. 5.1).
2.2 Die
Kostenauflage an die voraussichtlich unterliegende Partei greift jedoch nur
dann, wenn sich der mutmassliche Verfahrensausgang ohne Weiteres bestimmen
lässt (BGr, 2. April 2009, 1C_259/2008, E. 4.1 sowie VGr,
30. Mai 2012, VB.2011.00628, E. 2.2, je auch zum Folgenden). Ist
Letzteres nicht der Fall, darf die Bestimmung der Kostenfolgen nicht dazu
führen, dass die Prozessaussichten im Einzelnen weiter vertieft und dadurch
weitere Umtriebe verursacht werden. In so einem Fall gelangt vielmehr das
Verursacherprinzip zur Anwendung (BGE 118 Ia 488 E. 4a).
2.3 Das
Zwangsmassnahmengericht begründete die Verlängerung der Ausschaffungshaft im
Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer zwar bereits seit mehr als acht
Monaten in Haft sei. Dies liege indessen darin begründet, dass seine
Staatsangehörigkeit bisher noch nicht zweifelsfrei habe festgestellt werden
können. Der Beschwerdeführer werde deshalb am 3. November 2014 einer
Delegation aus Guinea vorgeführt. Aufgrund der eingeleiteten Papierbeschaffung
und der zeitnahen Durchführung einer erneuten zentralen Befragung könne davon
ausgegangen werden, dass die Abklärungen bald abgeschlossen sein werden. Das
Prinzip der Verhältnismässigkeit sei deshalb gewahrt, zumal der Beschwerdeführer
die lange Haftdauer überwiegend seinem eigenen unkooperativen Verhalten sowie
der Verschleierung seiner wirklichen Identität zuzuschreiben habe.
In seiner Beschwerdeschrift vom 6. November
2014 machte der Beschwerdeführer geltend, da er weder von der Delegation aus
Sierra Leone, noch von der Delegation aus Guinea anerkannt worden sei, bestehe
in absehbarer Zeit keine Möglichkeit, für ihn ein Reisedokument zu beschaffen.
Somit sei eine Rückschaffung in sein Heimatland nicht möglich. Er habe von
Anfang an gesagt, er sei Staatsbürger von Sierra Leone. Die negative Antwort
der Delegation könne ihm nicht zur Last gelegt werden.
Die Beschwerdegegnerin verfügte am
7. November 2014 – und damit noch vor Eintreffen der Beschwerdeschrift am
Verwaltungsgericht – die Haftentlassung des Beschwerdeführers.
2.4 Zu den
Gründen der Haftentlassung machte die Beschwerdegegnerin zwar keine Angaben. Es
ist jedoch – wie der Beschwerdeführer geltend macht – davon auszugehen, dass
die Befragung vom 3. November 2014 vor der Delegation aus Guinea nicht zur
zweifelsfreien Klärung der Staatsangehörigkeit bzw. der Identität des
Beschwerdeführers geführt hat, weshalb sich das Migrationsamt zur Entlassung
des Beschwerdeführers entschied. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden,
dass der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Oktober 2014 ohne
Weiteres aufgehoben worden wäre, zumal in jenem Zeitpunkt die erwähnte Befragung
vom 3. November 2014 noch ausstand. Auch kann es der Beschwerdegegnerin hinsichtlich
der Nebenfolgen nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie den Beschwerdeführer
nach dem negativen Resultat der Befragung und angesichts der langen Haftdauer
aus der Ausschaffungshaft entlässt. Unter diesen Umständen und angesichts der
Tatsache, dass dem Verwaltungsgericht aus dem vorliegenden Beschwerdeverfahren
lediglich geringfügiger Aufwand entstanden ist, lässt es sich rechtfertigen,
die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
-
Das
Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
-
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …
Abkürzungsverzeichnis:
AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)
AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (SR 101)
EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS
175.2)