Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00611
Urteil
der 1. Kammer
vom 16. April 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Maya Sigron.
In Sachen
A,vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.C AG,vertreten durch RA D,
2.Gemeinderat Weiningen,
Beschwerdegegner,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 18. März 2013 bewilligte der
Gemeinderat Weiningen der C AG – mit Zustimmung des Bundesamts für
Strassen ASTRA – unter Bedingungen und Auflagen die Erstellung eines
Autoabstellplatzes mit Sichtschutzwand auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 bei
der E-Strasse 02 in Weiningen.
II.
A. Dagegen erhob A am 22. April 2013 Rekurs beim
Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses und die
Durchführung eines Augenscheins. Mit Entscheid vom 4. Oktober 2013 hiess
das Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut.
B. Hiergegen erhob A am 6. November 2013 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und beantragte, den Rekursentscheid aufzuheben und
die nachgesuchte Baubewilligung für das Projekt in seiner konkreten Ausgestaltung
zu verweigern. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte sie das Begehren, es
sei ein Augenschein durchzuführen. Mit Urteil vom 13. März 2014 hiess das
Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut. Es hob den Rekursentscheid auf
und wies die Sache zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht
zurück.
C. Nach der Durchführung eines Augenscheins hiess das
Baurekursgericht den Rekurs mit Entscheid vom 26. September 2014 teilweise
gut und ergänzte den Beschluss des Gemeinderats Weiningen vom 18. März
2013 dadurch, dass die Parkierungsordnung zu markieren und die bekieste Fläche
klar zu begrenzen sei. Einen entsprechend ergänzten Plan sowie einen
korrigierten, mit den übrigen Baueingabeplänen übereinstimmenden Katasterplan
habe die Bauherrschaft der Baubehörde vor Baubeginn einzureichen und bewilligen
zu lassen. Im Übrigen wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.
III.
Hiergegen erhob A am 23. Oktober 2014
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, den Rekursentscheid
aufzuheben und die nachgesuchte Baubewilligung für das Projekt in seiner konkreten
Ausgestaltung zu verweigern, unter Entschädigungsfolge zulasten der
Beschwerdegegner für das Beschwerde- und für das vorinstanzliche Verfahren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte sie das Begehren, es sei ein Augenschein
durchzuführen.
Das Baurekursgericht schloss am
6. November 2014 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der
Beschwerde. Der Gemeinderat Weiningen verzichtete mit Beschluss vom
17. November 2014 auf eine Beschwerdeantwort und beantragte, soweit
darauf überhaupt einzutreten sei, die Abweisung des Rekurses (richtig: der
Beschwerde). Die C AG beantragte am 28. November 2014 die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Entschädigungsfolge
zulasten der Beschwerdeführerin.
Dazu äusserte sich A am
15. Dezember 2014.
Mit Eingaben vom 13. Januar 2015 bzw.
19. Januar 2015 hielten die C AG bzw. der Gemeinderat Weiningen an
ihren Anträgen fest. A reichte keine weitere Vernehmlassung ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde
eingetreten werden.
1.2 In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die
Durchführung eines Augenscheins. Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein
angeordnet wird, steht im Ermessen der anordnenden Behörde. Es besteht nur dann
eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins, wenn die tatsächlichen
Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr,
8. November 2010, 1C_192/2010, E. 3.3; BGr, 10. August 2010,
1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00290,
E. 2.1). Aus verfahrensökonomischen Gründen ist es zulässig, dass sich
eine Rechtsmittelinstanz auf das Ergebnis des vorinstanzlichen Augenscheins
abstützt und auf die Durchführung eines eigenen Augenscheins verzichtet. Ein
solches Vorgehen setzt voraus, dass sich der massgebliche Sachverhalt aus dem
vorinstanzlichen Augenschein und aus den übrigen Verfahrensakten mit
ausreichender Deutlichkeit ergibt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG],
3. A., Zürich 2014, § 7 N. 81).
1.3 Im
vorliegenden Fall hat die Vorinstanz am 3. September 2014 einen
Augenschein durchgeführt. Das Protokoll dieses Augenscheins inklusive der
sieben getätigten Fotografien liegt dem Verwaltungsgericht vor. Bei den Akten
finden sich zudem ein Prospekt zur Illustration der Sichtschutzwand sowie zwölf
Fotografien der Beschwerdeführerin. Aus diesen Aktenstücken sowie der
Gesamtheit der übrigen Akten ergibt sich der massgebliche Sachverhalt mit
hinreichender Deutlichkeit, sodass auf die Durchführung des beantragten
Augenscheins verzichtet werden kann.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihre Argumente in der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 6. November 2013 sowie in ihrer
Replik an das Verwaltungsgericht vom 17. Januar 2014 ausgeblendet und sei
auf die Thematik der "Befristung der Baubewilligung" nicht
eingegangen. Sie rügt zudem, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom
26. September 2014 bezüglich der Einordnung des Bauvorhabens unverändert
die betreffende Erwägung ihres Entscheids vom 4. Oktober 2013
wiedergegeben habe. Diese Rügen sind formeller Natur und vorab zu prüfen.
2.2 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem einen Anspruch auf Begründung
des Entscheids (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 35, § 10
N. 15 ff.; § 28 Abs. 1 Satz 1 VRG). In einem Entscheid
brauchen jedoch nicht alle Vorbringen, Behauptungen und Überlegungen der
Parteien wiedergegeben zu werden; die Begründung darf sich auf jene Aspekte
beschränken, die die Behörde willkürfrei als wesentlich betrachtet (VGr,
30. Mai 2012, VB.2012.00179, E. 2.1; VGr, 24. Oktober 2013,
VB.2013.00467, E. 4.4). Es müssen wenigstens
kurz die Überlegungen genannt sein, von denen sich die Behörde leiten liess und
auf welche sich ihr Entscheid stützt, und es muss grundsätzlich ersichtlich
werden, wieso die Behörde vorgebrachte Äusserungen für unerheblich, unrichtig
oder unzulässig hielt (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 368 f. und 402 ff. mit
zahlreichen Hinweisen).
2.3 Die
gerügte Erwägung zur Einordnung des Bauvorhabens entspricht grösstenteils wörtlich
der betreffenden Erwägung des Entscheids vom 4. Oktober 2013. Sie
unterscheidet sich inhaltlich nur in wenigen Punkten von der früheren Erwägung:
Zu Beginn der Erwägung wurde ein neuer Satz eingefügt und an einer anderen
Stelle wurden zwei Wörter weggelassen. Die Vorinstanz hat
ausdrücklich auf den von ihr durchgeführten Augenschein und die ihr zustehende
Kognition verwiesen. Sie setzte sich in ihrem Entscheid mit den
massgebenden Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren auseinander,
so insbesondere mit der Befestigung des Autoabstellplatzes, der Sichtschutzwand
gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführerin und der Markierung der
Parkfelder. Aus dem Rekursentscheid geht mit knapp hinreichender Deutlichkeit
hervor, weshalb die Vorinstanz die Gestaltung und Einordnung des
Autoabstellplatzes als den Anforderungen von § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
genügend erachtete. Zudem wurde die Baubewilligung unbefristet erteilt, weshalb
die Vorinstanz auf die Auseinandersetzung mit der Thematik der "Befristung
der Baubewilligung" verzichten konnte. Nach dem Gesagten und auch unter
Berücksichtigung des von der Vorinstanz durchgeführten Augenscheins liegt
gesamthaft betrachtet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch nicht vor.
2.4 Da die
Baubewilligung unbefristet erteilt wurde, sind auch das von der Beschwerdeführerin
im vorliegenden Verfahren erstmals angerufene Urteil des Bundesgerichts vom
23. September 2014 (1C_108/2014) und dessen Auswirkungen auf die Planung
des Ausbaus der "I" unerheblich.
3.
3.1 Unter Berufung auf Art. 26septies Ziff. 2 der revidierten
und Ende August 2013 vorgestellten Bau- und Zonenordnung (Revisionsvorlage
zur BZO) macht die Beschwerdeführerin geltend, das Bauvorhaben stehe in krassem
Widerspruch zu künftig geltendem Recht. Gemäss der Revisionsvorlage zur BZO
sind für die im Zonenplan speziell gekennzeichneten Gebiete Gestaltungspläne
gemäss § 83 ff. PBG aufzustellen, wobei die Gestaltungsplanpflicht
auch mit privaten Gestaltungsplänen erfüllt werden kann (Art. 26septies
Ziff. 1 der Revisionsvorlage zur BZO). Weiter sind Bauten, Anlagen
und Umschwung in allen Gebieten besonders gut zu gestalten sowie zweckmässig
auszustatten und auszurüsten (Art. 26septies Ziff. 2
lit. a der Revisionsvorlage zur BZO). Die Gestaltungsplanpflicht
für das Gebiet F bezweckt sodann einen siedlungsverträglichen Lärmschutz, eine
ansprechende Aussenraumgestaltung an der G-Strasse, aufenthaltsfreundliche
Freiräume, eine rationelle Erschliessung und Parkierung unter Vermeidung eines
übermässigen Verkehrsaufkommens durch Gewerbenutzungen sowie eine bauliche
Verdichtung (AZ max. 66 %) (vgl. Art. 26septies
Ziff. 6 der Revisionsvorlage zur BZO).
3.2 Im
Baubewilligungsverfahren ist grundsätzlich das im Zeitpunkt der Baubewilligungserteilung
geltende Recht anzuwenden (VGr, 30. September 2014, VB.2014.00065,
E. 2.3). Wird während der Hängigkeit des Rechtsmittelverfahrens die
Änderung einer kommunalen planungsrechtlichen Festlegung beantragt bzw.
beschlossen, ist das neue Recht aber noch nicht in Kraft getreten, stellt sich
die Frage der intertemporalen Anwendung von § 234 PBG (vgl. dazu
Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht,
Band 2, 5. A., Zürich 2011, S. 569 f.). Nach § 234 PBG ist
ein Grundstück baureif, wenn es erschlossen ist und wenn durch die bauliche Massnahme
keine noch fehlende oder durch den Gemeinderat beantragte planungsrechtliche
Festlegung nachteilig beeinflusst wird.
So lange Bestrebungen zur Revision der Zonenplanung nicht
ihren Abschluss in der rechtskräftigen Änderung der Bau- und Zonenordnung
gefunden haben, stellen die darauf ausgerichteten Bemühungen keine Änderung der
Rechtslage, sondern lediglich eine Änderung der für die Anwendung von
§ 234 PBG massgeblichen Sachumstände dar. Eine derart geänderte Sachlage
wird im Beschwerdeverfahren in der Regel nur berücksichtigt, wenn wichtige
prozessökonomische Gründe dafür sprechen, der Streitgegenstand nicht verändert
wird und keine neuen Ermessensfragen aufgeworfen werden (VGr,
9. April 2008, VB.2007.00393, E. 3.1 = BEZ 2008
Nr. 19; VGr, 22. März 2006, VB.2005.00562 E. 2.2 =
BEZ 2006 Nr. 30; RB 1982 Nr. 40). Bei der Anwendung von
§ 234 PBG macht das Verwaltungsgericht die Berücksichtigung der durch
laufende Planungsverfahren geänderten Sachlage in ständiger Rechtsprechung von
einer Interessenabwägung im Einzelfall abhängig. Es berücksichtigt dabei
grundsätzlich die geänderte Sachlage, das heisst den Stand der Planung im
Zeitpunkt seines Entscheids, prüft jedoch im Rahmen der Interessenabwägung, ob
dem Schutz der neuen Planung oder dem Vertrauen des Baugesuchstellers in die Beständigkeit
der noch geltenden planungsrechtlichen Grundlagen der Vorzug gebührt (VGr,
9. April 2008, VB.2007.00393, E. 3.1 mit Hinweisen =
BEZ 2008 Nr. 19; VGr, 4. Mai 2011, VB.2010.00108,
E. 2.3; VGr, 7. November 2007, VB.2007.00236, E. 11.3). Im
Grunde berücksichtigt das Verwaltungsgericht damit die geänderte Sachlage, d. h. den Stand der Planung
im Zeitpunkt seines Entscheids. Die Interessenabwägung betrifft nur die Frage,
ob dem Schutz der neuen Planung oder dem Vertrauen des Baugesuchstellers in die
Beständigkeit der noch geltenden planungsrechtlichen Grundlagen der Vorzug
gebührt (VGr, 22. März 2006, VB.2005.00562 E. 2.2 =
BEZ 2006 Nr. 30).
Eine beantragte Planänderung muss hinreichend
konkretisiert sein und ernsthafte Realisierungschancen haben, um im Sinn von
§ 234 PBG berücksichtigt zu werden (VGr, 9. April 2008,
VB.2007.00393, E. 3.1 mit Hinweisen = BEZ 2008 Nr. 19).
Anzufügen bleibt, dass § 234 PBG ausschliesslich die Sicherung
planungsrechtlicher Festlegungen bezweckt und nicht etwa die generelle
Voranwendung künftigen Rechts erlaubt (VGr, 9. Februar 2011,
VB.2010.00508, E. 2.3.2; RB 1984 Nr. 96). Die Bestimmung dient
dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des
verfassungsrechtlichen Auftrags der Raumplanung (vgl. Art. 75 BV;
BGr, 19. März 2014, 1C_743/2013, E. 5.3; vgl. auch BGE 118 Ia
510 E. 4d S. 513 f.; BGE 116 Ia 449 E. 4a S. 453).
3.3 Am
18. März 2013 erteilte der Gemeinderat Weiningen die umstrittene
Baubewilligung. Die Teilrevision der Nutzungsplanung wurde am
23. August 2013 öffentlich aufgelegt und an der Gemeindeversammlung
vom 6. März 2014 von den Stimmberechtigten festgesetzt. Im Zeitpunkt
der Bewilligungserteilung vom 18. März 2013 konnte die beabsichtigte
Änderung der BZO dem Bauvorhaben bereits mangels eines Antrags im Sinn von
§ 234 PBG nicht entgegengehalten werden.
Seit der Auflage am
23. August 2013 bzw. der Festsetzung der Teilrevision der Nutzungsplanung
an der Gemeindeversammlung vom 6. März 2014 liegt ein Antrag vor,
welcher im Beschwerdeverfahren berücksichtig werden kann. Die Teilrevision zur
Nutzungsplanung umschreibt jedoch nur eine Pflicht zur Aufstellung von Gestaltungsplänen für die bezeichneten Gebiete (Art. 26septies Ziff. 1
der Revisionsvorlage zur BZO) und nennt die gebietsspezifischen Ziele, welche
dem Gestaltungsplan für das Gebiet F zugrunde zu legen sind (Art. 26septies
Ziff. 6 der Revisionsvorlage zur BZO). Diese Pflicht zur
Aufstellung eines Gestaltungsplans stellt an sich noch keine hinreichende
Konkretisierung einer planungsrechtlichen Festlegung dar. Auch die
gebietsspezifischen Ziele, welche mittels verschiedenen Massnahmen erreicht
werden können, vermögen den noch aufzustellenden Gestaltungsplan nicht in der
erforderlichen Weise zu konkretisieren. Eine solche Konkretisierung ist jedoch
erforderlich, um zu beurteilen, ob ein Bauvorhaben wesentlich von der Planänderung
abweicht bzw. diese negativ präjudiziert. Zudem werden Ästhetiknormen wie Art. 26septies
Ziff. 2 der Revisionsvorlage zur BZO mangels planungsrechtlicher Bedeutung
von § 234 PBG nicht erfasst (Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 564).
Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass die
Baubewilligung über fünf Monate vor der öffentlichen Auflage der
Revisionsvorlage zur BZO erteilt wurde. Die Berücksichtigung der nachträglich
beantragten Änderung der BZO hätte für die Bauherrschaft zur Folge, dass sie
hinterher Vorschriften unterworfen würde, die bei Einreichung des Baugesuchs
und noch im Zeitpunkt der Baubewilligung nicht öffentlich auflagen. Weiter
beantragte der Gemeinderat Weiningen die Abweisung der vorliegenden Beschwerde,
ohne überwiegende öffentliche Interessen, die für eine Voranwendung der
Teilrevision der Nutzungsplanung auf das streitige Bauvorhaben sprechen würden,
geltend zu machen. Zudem stellt der geplante Autoabstellplatz die für den
Gestaltungsplan vorgesehenen gebietsspezifischen Ziele nicht grundsätzlich
infrage. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Bauverweigerung lässt sich
folglich auch unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung nicht auf
§ 234 PBG abstützen.
4.
4.1 Die
Beschwerdegegnerin beabsichtigt, auf dem betroffenen Baugrundstück einen Autoabstellplatz
mit Kiesbelag (20 m x 35 m) für 23 Fahrzeuge (7 Personenwagen
und 16 Servicewagen) inklusive einer Holz-Sichtschutzwand (Höhe =
1.80 m) entlang des Grundstückes Kat.-Nr. 03 zu erstellen.
4.2 Strittig ist vorliegend die Einordnung des infrage stehenden
Autoabstellplatzes. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin weist die rund
700 m2 grosse Kiesfläche mit Abschrankungen, Visierpfählen oder
dergleichen den Charakter eines provisorisch angelegten Grossparkplatzes für
ein Schützenfest oder ähnliches auf. Der riesige Kiesplatz, welcher untertags
grossmehrheitlich sichtbar sei, beeinträchtige die bauliche Umgebung massiv und
nehme nicht die geringste Rücksicht auf die angrenzenden Wohnnutzungen oder
auch nur die Gestaltung der Umgebung (inkl. der Abstellplätze) des Gewerbezentrums
"H". Zudem müssten die Abstellplätze selber - und nicht bloss die
Abstellplatzreihen - angelegt und damit markiert werden. Die Auflage der Vorinstanz gehe
insoweit zu wenig weit.
4.3 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid vom
26. September 2014 in Bezug auf die Gestaltung und
Einordnung des Autoabstellplatzes aus, der gewerblich genutzte Autoabstellplatz
beeinträchtige die benachbarte Wohnnutzung von seiner Belegung her nicht.
Die Verwendung von Kies sei nicht zu beanstanden und genüge den
Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG, auch wenn bezüglich der
Befestigung des Platzes gestalterisch bessere Lösungen denkbar wären. Dies
gelte auch in Bezug auf die 1,8 m hohe Sichtschutzwand gegenüber dem
rekurrentischen Grundstück.
5.
5.1 Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung
für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen
Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende
Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und
Farben.
§ 238
Abs. 1 PBG ist eine positive ästhetische Generalklausel. Sie verbietet
nicht bloss eine Verunstaltung, sondern verlangt eine positive Gestaltung (BGr,
16. Mai 2008, 1C_346/2007, E. 3.3.1; BGr, 28. Juli 2011,
1C_148/2011, E. 4.2; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2009.00604,
E. 5.3). Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende
Gesamtwirkung erreicht wird, erfolgt nicht nach subjektivem Empfinden, sondern
nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung. Dabei ist eine
umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr,
17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4.1.1 mit Hinweisen =
BEZ 2014 Nr. 3). Zu diesen gehört auch die Zonenzugehörigkeit eines
Baugrundstücks. § 238 Abs. 1 PBG gilt grundsätzlich für alle Bauten
und Anlagen, und seine Anwendung erstreckt sich deshalb auf alle Zonen; hinsichtlich
der ästhetischen Anforderungen ist aber jeweils die Zielsetzung der
entsprechenden Zone zu berücksichtigen, weshalb in einer Gewerbezone nicht die
gleichen Anforderungen wie in einer Wohnzone gestellt werden können (VGr,
26. Januar 2011, VB.2010.00470, E. 3.1; RB 1980 Nr. 122 und
123).
5.2 Den Gemeinden steht bei der Anwendung der Ästhetikgeneralklausel als
Ausfluss der Gemeindeautonomie zwar ein gewisser Ermessensspielraum zu, um die
in der Norm verwendeten offenen Formulierungen ortsbezogen zu konkretisieren.
Das Baurekursgericht hat die von der Baubehörde angeführten Entscheidgründe
ihrerseits gebührend zu berücksichtigen und sich mit den Kriterien
auseinandersetzen, welche von der Behörde entwickelt wurden. Abgesehen von der
insoweit gebotenen Rücksichtnahme besteht nach der neueren Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts allerdings keine weitergehende Einschränkung der
grundsätzlich vollen Kognition der Vorinstanz (VGr,
17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4.2 und 4.3, auch zum
Folgenden). Die Vorinstanz ist insbesondere auch ermächtigt, eine
Ermessenskontrolle durchzuführen (§ 20 Abs. 1 lit. c VRG). Bei
unzulässiger Kognitionsbeschränkung beginge das Gericht eine formelle
Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV) (BGr, 21. April 2004, 1P.401/2003,
E. 2.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1657).
Das
Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz
über eine Rechtskontrolle; es hat zu prüfen, ob sich der Rekursentscheid unter
Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgründe als rechtmässig erweist;
eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht nicht zu
(§ 50 Abs. 2 VRG). Insofern kann das Verwaltungsgericht den Entscheid
der Vorinstanz nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung begangen hat (VGr,
21. August 2014, VB.2014.00295, E. 3.2).
5.3 Das betroffene Baugrundstück befindet sich gemäss der Bau- und
Zonenordnung der Gemeinde Weiningen vom 21. April 1994 (BZO) in der
Wohnzone W3/60 sowie in einem im Zonenplan schraffierten Zonenbereich, in welchem
gemäss Art. 18 Abs. 2 BZO mässig störende Betriebe zulässig
sind. Für diesen Zonenbereich gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss
Art. 43 der Lärmschutzverordenung vom 15. September 1986 (LSV).
Das Baugrundstück umfasst 2'796 m2 und grenzt im Nordwesten an
eine Siedlung mit Reiheneinfamilienhäusern – inklusive der Liegenschaft der
Beschwerdeführerin – und im Südwesten an das Gebiet des Gewerbezentrums
"H", bestehend aus vier grösseren Gewerbebauten. Zudem ist das
Baugrundstück vom Projekt Ausbau "I" betroffen. In diesem Zusammenhang
hat das Bundesamt für Strassen ASTRA das Baugrundstück mit einem Enteignungsbann
belegt. Dementsprechend dürfen ohne Zustimmung des ASTRA keine die Enteignung
erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen über das Grundstück getroffen
werden (vgl. Art. 42 Bundesgesetz über die Enteignung vom 20. Juni
1930 [EntG]).
5.4
5.4.1 Der Gemeinderat hat die Baubewilligung
mit der Auflage erteilt, dass auf den Parkplätzen keine Container oder
sonstigen Baumaschinen bzw. -geräte abgestellt werden. Die Vorinstanz hat die
Baubewilligung ihrerseits mit der Auflage ergänzt, dass die Parkierungsordnung
zu markieren und die bekieste Fläche klar abzugrenzen sei. Sie führt in ihren
Erwägungen in diesem Zusammenhang aus, die Zahl und die Lage der Parkplätze
müssten deutlich erkennbar sein, damit die Benutzer genau wüssten, wo sie ihr
Fahrzeug abzustellen haben. Die Auflagen verhindern folglich eine beliebige und
ungeordnete Nutzung der Parkierungsfläche sowie einen behelfsmässigen Eindruck
des Platzes. Sie stellen die Gestaltung als geordnete Parkierungsanlage sicher
(vgl. VGr, 13. März 2013, VB.2012.00680, E. 5.3) und
gewährleisten die gebotene Rücksichtnahme, auf welche im Übrigen auch
Art. 24 BZO verweist. Zudem wird durch die Parkierungsordnung verhindert,
dass der Parkplatz von mehr als 23 Fahrzeugen und damit in unbewilligtem
Ausmass benutzt wird (vgl. VGr, 13. März 2013, VB.2012.00680,
E. 6.2). Die rechtsgenügende Anlegung der Parkplätze, welche sich
vorliegend aus dem Erfordernis der guten Einordnung und der Sicherstellung des
bewilligten Zustandes ergibt, erfordert im Übrigen nicht zwingend, dass die
einzelnen Parkfelder am Boden markiert sind (VGr, 13. März 2013,
VB.2012.00680, E. 6; vgl. auch VGr, 10. Februar 1993,
VB 92/0131 = BEZ 1993 Nr. 3). Aus dem Erfordernis einer
Parkierungsordnung ergibt sich jedoch, dass die Zahl und die Lage der
Parkplätze erkennbar sein müssen. Im Rahmen der Bewilligung des entsprechend
den Auflagen ergänzten Plans hat die Baubehörde schliesslich die Möglichkeit,
sicherzustellen, dass die geplante Parkierungsordnung diesen Anforderungen
genügt.
5.4.2 Zwar weisen Abstellplätze in aller Regel
einen befestigten Boden auf (z. B. auch in Form von Rasengittersteinen)
(VGr, 10. Februar 1993, VB 92/0131 = BEZ 1993 Nr. 3). Die Verwendung
von Kies ist jedoch nicht ausgeschlossen. Sie ist im Übrigen auch nicht
unüblich. Zudem kann aus einem Kiesbelag nicht automatisch auf einen behelfsmässigen
Charakter geschlossen werden. Vorliegend ist der Autoabstellplatz in einem
Übergangsbereich zwischen Gewerbe- und Wohnliegenschaften geplant. Zudem grenzt
er im Nordosten an eine Wiese bzw. unüberbautes Bauland. Im Osten/Südosten des
geplanten Autoabstellplatzes befindet sich ein Waldstreifen mit
dahinterliegender Umfahrungsstrasse. Im Westen/Südwesten befindet sich - wie bereits vom
Verwaltungsgericht festgestellt - das über eine gewisse architektonische Qualität verfügende
Gewerbezentrum "H". Entlang der Nordostfassade der Liegenschaft
E-Strasse 02 verläuft eine aus Rasengittersteinen bestehende Zufahrt. Im
Nordwesten befindet sich die Reiheneinfamilienhaussiedlung mit der Liegenschaft
der Beschwerdeführerin. Damit ist die bauliche Umgebung insgesamt nicht von
einer Qualität, die besondere Anforderungen an das Bauvorhaben stellen würde. Angesichts
der räumlichen Umgebung – insbesondere in Bezug auf das unmittelbar daran
angrenzende unüberbaute Bauland im Nordosten und den Waldstreifen im
Osten/Südosten – ist es vertretbar, den Kiesbelag in ästhetischer Hinsicht als
befriedigend zu erachten. Ob in Bezug auf die Befestigung des Platzes
gestalterisch bessere Lösungen denkbar wären, ist unerheblich. § 238
Abs. 1 PBG fordert nur eine befriedigende und nicht eine optimale Einordnung.
Zudem darf das Verwaltungsgericht einen Einordnungsentscheid nicht auf Angemessenheit,
sondern bloss auf Rechtsverletzungen hin überprüfen.
5.4.3 Die Bejahung der befriedigenden
Gesamtwirkung ist auch in Bezug auf die geplante Sichtschutzwand nicht zu
beanstanden. Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin an der E-Strasse 04
wird im Südwesten – ebenso wie die nachbarschaftliche Liegenschaft
E-Strasse 05 – durch eine mannshohe Holzwand abgegrenzt. Im Südosten
begrenzt ein Maschendrahtzaun die Liegenschaft der Beschwerdeführerin.
Angesichts der baulichen Umgebung erscheint weder die Materialisierung der
geplanten Sichtschutzwand in Holz noch ihre Ausgestaltung als Flechtzaun oder
ihre Höhe als störend.
5.4.4 An der befriedigenden Einordnung vermag
auch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Januar 2011 im Verfahren
VB.2010.00470 betreffend den Bau eines Abstellplatzes für mobile Heizzentralen
nichts zu ändern. Dieses Verfahren betraf ein anderes Bauvorhaben, das sich
namentlich durch die uneingeschränkte Überstellung des Abstellplatzes mit
mobilen Heizzentralen, welche teilweise in unansehnlichen, grellfarbigen
Containern von mehreren Metern Länge untergebracht werden sollten,
auszeichnete.
5.5 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die
befriedigende Einordnung des Autoabstellplatzes bejahte.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, sie müsse die mit einem
Kiesplatz verbundenen, zusätzlichen Immissionen erdulden. Das Befahren eines
Kiesplatzes verursache bekanntlich einen deutlich grösseren Lärm als das
Befahren einer asphaltierten oder mit Rasengittersteinen befestigten Fläche.
6.2 Im baurechtlichen Verfahren gilt weitgehend das Rügeprinzip, was den
Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung von Amtes wegen stark abschwächt
(RB 1997 Nr. 7;. Wie das Verwaltungsgericht bereits festgestellt hat,
hatte die Beschwerdeführerin das Projekt vor Baurekursgericht in keiner Weise
unter dem Aspekt von möglichen Lärmimmissionen beanstandet. Die im
Beschwerdeverfahren erstmals geltend gemachten Lärmimmissionen betreffen somit
einen neuen Bauhinderungsgrund. Die Rüge hätte bereits im Rekursverfahren
geltend gemacht werden können und müssen, weshalb darauf nicht weiter
einzugehen ist.
7.
Dies
führt zur Abweisung der Beschwerde. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung
steht ihr nicht zu; hingegen ist eine solche Entschädigung antragsgemäss der
privaten Beschwerdegegnerin 1 zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 f.
VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 2'170.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
-
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen, zahlbar innert
30 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Entscheids.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …