Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00605
Urteil
der 2. Kammer
vom 14. Januar 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
A, geboren 1980, kroatische Staatsangehörige, heiratete
am 9. September 2005 in Bosnien und Herzegowina den hier niedergelassenen
italienischen Staatsangehörigen C, geboren 1970. Sie reiste am 14. September
2005 in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung
EG/EFTA in der Schweiz, welche bis am 13. September 2010
gültig war. Die Ehegatten leben seit dem 9. Juli 2008 gerichtlich getrennt
und liessen sich am 9. März 2011 scheiden. Mit Verfügung vom
16. April 2010 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA
und wies sie aus der Schweiz weg.
II.
Den am 18. Mai 2010 dagegen erhobenen Rekurs wies
der Regierungsrat des Kantons Zürich am 10. September 2014 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2014 beantragte A
dem Verwaltungsgericht, der angefochtene Entscheid vom 10. September 2014
sei aufzuheben und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Während sich das Migrationsamt nicht
vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats die
Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an
das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids
(§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats
der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union
[EU]) und deren Familienangehörigen nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das
AuG günstigere Bestimmungen vorsieht.
2.2 Nachdem
die eheliche Gemeinschaft aufgelöst wurde, hat die Beschwerdeführerin keinen
Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 7
lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2
lit. a Anhang I FZA mehr. Die vom originär anwesenheitsberechtigten
EU-Bürger abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen kann mangels
Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1
Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) i. V. m. Art. 62 lit. d AuG
(Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung) widerrufen oder
nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich
keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2
AuG; vgl. BGr vom 7. Oktober 2004, 2A.569/2004, E. 2.2; BGr vom 8. Januar
2013, 2C_13/2012, E. 2.1).
3.
3.1 Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG räumt nach Auflösung der Ehe- oder
Familiengemeinschaft einen Bewilligungsanspruch ein, wenn die Gemeinschaft
mindestens drei Jahre gedauert und sich der betroffene Ausländer zudem hier
erfolgreich integriert hat. Von einer Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG ist auszugehen, solange eine tatsächlich
gelebte, eheliche Beziehung und ein gegenseitiger Ehewille vorliegen. Die
Dreijahresgrenze gilt dabei absolut (BGr, 23. Juni 2010, 2C_195/2010; BGr,
16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). Nachdem die eheliche
Gemeinschaft der Beschwerdeführerin mit C längstens bis am 9. Juli 2008
gedauert hat, ist die Dreijahresgrenze nicht erreicht. Ein Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG steht der Beschwerdeführerin somit nicht zu.
3.2 Auch wenn
die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat, kann sich ein
Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b und
Abs. 2 AuG). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der
konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen
für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit
ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten
Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. Da Art. 50 Abs. 1 AuG von
einem Weiterbestehen des Anspruchs nach dem Scheitern der Ehe spricht, muss der
Härtefall sich auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen (BGE
137 II 345 E. 3.2.3). Solche "wichtigen Gründe" sind keine
ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch zu Recht nicht geltend
gemacht.
3.3 Weiter
ergibt sich auch aus keiner anderen Bestimmung des Landesrechts einen Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, was von der Beschwerdeführerin
auch nicht geltend gemacht wird. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist
festzustellen, dass sie keinen Anspruch mehr auf Erteilung und auf Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung hat.
4.
4.1 Die
Vorinstanz hat sodann festgestellt, dass der Beschwerdeführerin auch nach Art. 96
AuG (pflichtgemässem Ermessen) keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist.
Sie verkennt dabei, dass gestützt auf Art. 96 AuG keine Bewilligung
erteilt werden kann. Art. 96 AuG definiert lediglich, was bei einer
Ermessensausübung zu berücksichtigen ist und gelangt somit nur (ergänzend) zur
Anwendung, wenn den Behörden ein Ermessen zusteht. Vorliegend hat die
Vorinstanz jedoch überhaupt kein Ermessen ausgeübt. Es ist daher unverständlich,
wie sie zu dieser Feststellung gelangt ist.
4.2 Sodann
ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die Voraussetzungen für die
Erteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 AuG
nicht geprüft hat. Die Beschwerdeführerin hat dies zumindest sinngemäss bereits
vor Vorinstanz geltend gemacht. Die Vorinstanz wäre aber auch von Amtes wegen
gehalten gewesen eine entsprechende Prüfung vorzunehmen, nachdem die
Beschwerdeführerin seit über neun Jahren in der Schweiz lebt. Indem sie dies
unterlassen hat, hat sie Bundesrecht verletzt. Das Verwaltungsgericht enthält
sich bei dieser Sach- und Rechtslage, auch zur Wahrung des Instanzenzugs, einer
selbständigen Prüfung, weshalb der angefochtene Beschluss aufzuheben und die
Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Nach der
Rückweisung hat die Vorinstanz zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen
Härtefall erfüllt sind und insbesondere, ob sich die Beschwerdeführerin von der
Sozialhilfe hat loslösen können. Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat im
Rahmen der Mitwirkungspflicht an der Sachverhaltsfeststellung aktiv mitzuwirken
(§ 7 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG).
Dies führt zur teilweisen
Gutheissung der Beschwerde. Die Sache ist im Sinn der
Erwägungen zur allfälligen weiteren Untersuchung und
zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des
vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Der Beschwerdegegner
wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Gerichtsverfahren eine Entschädigung zu bezahlen (§ 17
Abs. 2 lit. a und b VRG).
6.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid
handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Die
Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Regierungsrats vom
-
September 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zum Neuentscheid im
Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
-
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an
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