Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00598
Urteil
der 4. Kammer
vom 29. April 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Institut für Erziehungswissenschaft
der Universität Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Lehrdiplom
für Maturitätsschulen (Wiederholungsprüfung),
hat sich ergeben:
I.
A absolvierte 2013 eine
Wiederholungsprüfung zur Erlangung des Lehrdiploms für Maturitätsschulen, wobei
die von ihm abgehaltene Prüfungslektion von den beteiligten Examinierenden als
ungenügend eingestuft wurde. Der Direktor der Abteilung "Lehrerinnen- und
Lehrerbildung Maturitätsschulen" am Institut für Erziehungswissenschaft
der Universität Zürich bestätigte mit Schreiben vom 12. September 2013 den
bereits mündlich mitgeteilten negativen Prüfungsbeschluss und gab A bekannt,
dass dessen Leistung mit der Note 3 bewertet werde; der Direktor teilte A gleichzeitig
mit, Letzterer habe damit diese Teilprüfung zum zweiten Mal nicht bestanden,
und schloss ihn wegen wiederholten Nichtbestehens einer Teilprüfung endgültig
vom Studiengang "Lehrdiplom für Maturitätsschulen" aus.
II.
Dagegen liess A am
26. September 2013 "vorsorglich Rekurs" an die Rekurskommission
der Zürcher Hochschulen erheben und um angemessene Fristerstreckung für die
Einreichung einer einlässlichen Begründung ersuchen, da ihm eine solche mangels
Vorliegens der relevanten Prüfungsakten derzeit nicht möglich sei. Gleichentags
liess er beim Institut für Erziehungswissenschaft ein Gesuch um
Akteneinsicht bzw. um Zustellung der aufgelaufenen Verfahrensakten stellen.
Mit E-Mail vom
26. Oktober 2013 gab das Institut A bekannt, dessen Gesuch um Akteneinsicht
könne nicht entsprochen werden. Den gleichwohl innert der von der Rekurskommission
angesetzten Nachfrist eingereichten vollständigen Rekurs wies jene mit Beschluss
vom 11. September 2014 ab.
III.
Am 17. Oktober 2014
liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht einlegen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 12. September 2013 aufzuheben,
eventualiter die Wiederholung der Prüfungslektion anzuordnen, subeventualiter
das mit der angefochtenen Verfügung festgestellte Prüfungsergebnis mangels Abgabe
einer Begründung bzw. Gewährung der Akteneinsicht als nichtig anzusehen bzw. aufzuheben.
Eine ihm mit
Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2014 auferlegte Kaution leistete A in der Folge fristgerecht.
Die Rekurskommission
verzichtete am 1./2. Dezember 2014 ausdrücklich auf Vernehmlassung. Mit
Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2015 beantragte das Institut für Erziehungswissenschaft
die Abweisung der Beschwerde, wozu A am 18. Februar 2015 eine
Stellungnahme einreichte. Am 12. März 2015 äusserte sich das Institut unter
Aufrechterhaltung seiner bisherigen Anträge erneut zu den Vorbringen von A.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine
Zuständigkeit von Amtes wegen. Entscheide der Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom
15. März 1998 [UniG, LS 415.11]). Der angefochtene Beschluss betrifft
das Ergebnis einer Wiederholungsprüfung des Studiengangs "Lehrdiplom für
Maturitätsschulen" an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich.
Diese Materie beschlägt keine der in §§ 42 ff. VRG genannten
Ausnahmen, weshalb das Verwaltungsgericht zuständig ist.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Vorab ist
auf die prozessualen Begehren des Beschwerdeführers einzugehen. Im Rekursverfahren
beantragte der Beschwerdeführer, falls der Beschwerdegegner an seinen
Darstellungen in Rekursantwort sowie Duplik festhalte, seien die darin "angeführten
Aussagen und aktenkundigen Sachverhaltsdarstellungen anhand von formell durchzuführenden
Zeugenaussagen zu erheben" und ihm "dabei die Möglichkeit zu bieten,
sich an diesen Beweiserhebungen zu beteiligen und zur Wahrung des rechtlichen
Gehörs zum Ergebnis dieser Beweisabnahme auch eine Beweiswürdigung
abzugeben". Wie seinen weiteren Ausführungen im Verfahren entnommen werden
kann, ersuchte der Beschwerdeführer damit sinngemäss um Zeugeneinvernahme der Examinierenden,
welche die Wiederholungsprüfung beurteilt hatten.
Vor Verwaltungsgericht hält der Beschwerdeführer ausdrücklich
an seinen im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisanträgen fest.
2.2 Gemäss
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) haben die Parteien in behördlichen Verfahren Anspruch auf
rechtliches Gehör. Dazu gehört, dass die Behörde die ihr rechtzeitig
angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts tauglich erscheinen. Das Verwaltungsgericht erhebt die zur
Abklärung des Sachverhalts erforderlichen Beweise nach § 60 Satz 1
VRG von Amtes wegen. Auf die Abnahme eines angebotenen Beweismittels darf dann
verzichtet werden, wenn die Tatsache, die eine Partei beweisen will, nicht
rechtserheblich ist, wenn ein bereits feststehender Sachverhalt bewiesen werden
soll oder wenn in antizipierter Beweiswürdigung von vornherein gewiss ist, dass
der angebotene Beweis keine wesentliche Klärung herbeizuführen vermag (zum
Ganzen Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 60 N. 11; BGr, 28. Juli 2014,
1C_736/2013, E. 2.3.1; BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140
E. 5.3, 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen).
2.2.1 Vor der Vorinstanz liessen sich drei der vier an der berufspraktischen
Prüfung des Beschwerdeführers beteiligten Examinierenden schriftlich zur Sache
vernehmen (zur Zusammensetzung des Prüfungsgremiums unten 3.3). Bereits als
Beilage zur Rekursantwort hatte der Beschwerdegegner eine ausführliche
Stellungnahme des Prüfungsleiters D ins Verfahren eingebracht. Auf Ersuchen der
Vorinstanz reichte er zudem mit Schreiben vom 6. März 2014 ergänzende
Ausführungen des Prüfungsleiters nach sowie eine detaillierte schriftliche
Begründung des Prüfungsentscheids, verfasst von der prüfenden Examinatorin aus
dem Bereich Fachdidaktik, E, und eine Stellungnahme der prüfenden Vertreterin
des Instituts für Erziehungswissenschaft, F. Ihre Ausführungen vermitteln
insgesamt einen umfassenden Eindruck des Prüfungsablaufs und der erfolgten
Prüfungsbewertung (siehe dazu unten 7). Dem Beschwerdeführer wurde
überdies sowohl im Verfahren vor der Vorinstanz als auch im Beschwerdeverfahren
mehrfach die Gelegenheit geboten, zu den entsprechenden Sachverhaltsvorbringen
der Examinierenden Stellung zu beziehen, was er auch wiederholt tat.
2.2.2 Aufgrund der sich in den Akten befindenden schriftlichen Stellungnahmen
dreier der vier Examinierenden sowie der schriftlichen Einwände des
Beschwerdeführers hierzu ist der relevante Sachverhalt ausreichend erstellt.
Eine wesentliche Klärung der strittig gebliebenen Fragen vermöchte auch der vom
Beschwerdeführer angebotene Beweis nicht herbeizuführen, zumal sich die Examinierenden
anlässlich einer Befragung zum genaueren Hergang der nunmehr über eineinhalb
Jahre zurückliegenden Prüfung grösstenteils auf ihre schriftlichen Notizen
hierzu abstützen müssten, welche bereits Grundlage ihrer schriftlichen
Stellungnahmen bildeten, sodass mit keinen neuen Erkenntnissen zu rechnen wäre.
2.3 Der
Sachverhalt ist bezüglich des Ablaufs der Prüfungslektion sowie des daran anschliessenden
Kolloquiums rechtsgenügend erstellt. Nach den Grundsätzen der antizipierten
Beweiswürdigung kann daher auf eine Einvernahme der Examinierenden, welche die
vom Beschwerdeführer abgehaltene Prüfungslektion beurteilt haben, verzichtet werden.
Nebst dem wurde dem Beschwerdeführer im Rekursverfahren wie auch im vorliegenden
Verfahren ausreichend Möglichkeit geboten, zum Beweisergebnis Stellung zu beziehen,
weshalb davon abgesehen werden kann, ihn hierzu auch noch einzuvernehmen.
3.
3.1 Gemäss
§ 46 Abs. 4 UniG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen
und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von
Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist
bereits im erstinstanzlichen Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. auch
§ 5 Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998,
LS 415.111.7). Die Kognition der Rekurskommission entspricht damit derjenigen
des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren (vgl. § 50 VRG; VGr,
13. Juli 2011, VB.2010.00651, E. 2.1).
Nach der Rechtsprechung kann die Rechtsmittelbehörde ihre
Kognition zudem ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV einschränken,
soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung des
angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dabei handelt es sich allerdings
dogmatisch betrachtet um eine Herabsetzung der Prüfungsdichte bei grundsätzlich
uneingeschränkter Kognition (vgl. VGr, 13. Juli
2011, VB.2010.00651, E. 2.2 – 21. Juli 2010, VB.2010.00116,
E. 3.2 – 25. Juni 2008, VB.2008.00125, E. 2.2 f. mit Hinweisen).
Die Prüfungsdichte kann in dieser Weise insbesondere bei der Überprüfung von
Examensleistungen herabgesetzt werden. Mit Bezug auf die Bewertung einer
Prüfungsleistung ist es daher zulässig, wenn die Rechtsmittelbehörde erst
einschreitet, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche
Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (BGr, 12. April 2011,
2D.29/2009, E. 2.4 mit Hinweisen; BGE 136 I 229 E. 6.2,
131 I 467 E. 3.1). Anders ist es hingegen, wenn die Auslegung
oder Anwendung von Rechtssätzen streitig ist oder Verfahrensmängel, das heisst
der äussere Ablauf des Examens oder die Bewertung, gerügt werden. In solchen
Fällen haben sowohl die Vorinstanz als auch das Verwaltungsgericht uneingeschränkte
Prüfungsbefugnis und müssen diese auch ausschöpfen (BGr, 9. August 2004,
2P.83/2004, E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 106 Ia 1 E. 3c).
3.2 Zur
Erlangung des Lehrdiploms für Maturitätsschulen an der
Philosophischen Fakultät der Universität Zürich müssen die
Studierenden unter anderem eine berufspraktische Prüfung ablegen. Die
allgemeinen Bedingungen für den Studiengang finden sich dabei in der vom
Universitätsrat beschlossenen Verordnung über den Studiengang "Lehrdiplom
für Maturitätsschulen" an der Philosophischen Fakultät der Universität
Zürich vom
14. Dezember 2009 (Verordnung "Lehrdiplom für Maturitätsschulen",
LS 415.456.1). Gestützt auf § 5 dieser Verordnung hat
die Philosophische Fakultät der Universität Zürich sodann eine Studienordnung
erlassen, welche die Einzelheiten des Studiengangs regelt (Studienordnung zum
Studiengang "Lehrdiplom für Maturitätsschulen" vom 27. November
2009 [Studienordnung], abrufbar unter www.phil.uzh.ch > Studium >
Lehrdiplom für Maturitätsschulen > Reglemente > Studienordnung).
Gemäss § 27 Studienordnung setzt sich die
berufspraktische Prüfung zusammen aus einer Prüfungslektion und einem
anschliessenden maximal viertelstündigen Kolloquium, was mit einer gemeinsamen
Note bewertet wird; die Prüfung wird von drei bzw. vier Examinierenden
abgenommen, wobei prüfende Person zunächst eine Fachdidaktikerin bzw. ein
Fachdidaktiker des entsprechenden Faches ist (Abs. 2); als zweite prüfende
Person fungiert eine Fachvertreterin bzw. ein Fachvertreter der Universität
oder eine andere, vom Institut für Erziehungswissenschaft (vormals IGB)
benannte Person (§ 27 Abs. 3 Studienordnung); als dritte prüfende
Person bestimmt das Institut in Absprache mit der Schulleitung eine
Maturitätsschullehrerin bzw. einen Maturitätsschullehrer als Prüfungsleiterin
bzw. Prüfungsleiter (Abs. 4). An allen Wiederholungen von berufspraktischen
Prüfungen nimmt sodann zusätzlich ein Professor bzw. eine Professorin des
Instituts oder eine von diesen delegierte Person als vierte prüfende Person
teil (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Studienordnung).
3.3 Organisiert
und durchgeführt werden die Prüfungen von der Prüfungsleiterin bzw. dem
Prüfungsleiter in Zusammenarbeit mit der prüfenden Fachdidaktikerin bzw. dem
prüfenden Fachdidaktiker in Absprache mit der Schulleitung (§ 27
Abs. 1 Satz 1 Studienordnung). Diese haben sich an der gestützt auf
§ 3 Studienordnung erlassenen "Wegleitung Berufspraxis" (4. A.,
Zürich 2012, abrufbar unter www.ife.uzh.ch > Lehrdiplom für Maturitätsschulen
Lehrdiplom für Maturitätsschulen > Reglemente und Wegleitungen) zu orientierten,
das heisst, die dortigen Ausführungsbestimmungen zu berücksichtigen (vgl. Wegleitung
Berufspraxis, S. 18). Im Rahmen dieser Ausführungsbestimmungen fällt die
Ausgestaltung und Durchführung der Prüfung und deren Bewertung jedoch in das
pflichtgemässe Ermessen der Examinierenden, was eine
entsprechende Zurückhaltung des Verwaltungsgerichts rechtfertigt.
4.
4.1 In
verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst, dass ihm der
rechtzeitige Einblick in die Prüfungsakten verweigert worden sei bzw. dass die
diesbezüglich von ihm beantragte Akteneinsicht mangels Existenz von
Aufzeichnungen über die Prüfungslektion offensichtlich vorerst nicht habe gewährt
werden können.
4.2 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst
das Recht der Privaten, in einem von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde
geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die
Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung
zu nehmen (BGr, 20. März 2003, 2A.454/2002,
E. 2.1 mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des
Anspruchs auf rechtliches Gehör vermittelt den Beteiligten eines Verwaltungs- bzw.
Verwaltungsjustizverfahrens grundsätzlich den Anspruch auf Einsicht in
sämtliche beweiserhebliche Akten, sofern in der sie unmittelbar betreffenden
Verfügung auf solche abgestellt wird. In diesem Sinn dient das
Akteneinsichtsrecht einerseits der Sachaufklärung und stellt es andererseits
ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Die von einem
Verwaltungsakt betroffene Person kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern
und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit
eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei
ihrer Verfügung gestützt hat (zum Ganzen BGE 132 V 387 E. 3.1). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die
von einer Verfügung betroffenen Personen setzt wiederum eine Aktenführungspflicht
der Verwaltung voraus. Die Behörden haben somit gestützt auf Art. 29
Abs. 2 BV alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und
entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 124
V 372 E. 3b).
4.2.1 Am 26. Oktober 2013 lehnte der Beschwerdegegner das Gesuch des
Beschwerdeführers um Zustellung der in Zusammenhang mit dem angefochtenen
Prüfungsentscheid aufgelaufenen Verfahrensakten, insbesondere Noten und
Beurteilungsblätter, Handnotizen, Protokolle und dergleichen, ab.
4.2.1.1 Wie der Beschwerdegegner dabei zu Recht feststellt, sehen weder die
Verordnung "Lehrdiplom für Maturitätsschulen" noch die
Studienordnung oder die Wegleitung Berufspraxis vor, dass der Ablauf der
Prüfungen protokolliert werde. Einer solchen allgemeinen Pflicht zur
Protokollierung mündlicher Prüfungen stünden insofern nicht nur Praktikabilitätsgründe
entgegen (vgl. BVGer, 29. Juni 2011, B-6604/2010, E. 5.3.1); sie
lässt sich entgegen dem Beschwerdeführer auch nicht aus der Verfassung,
namentlich Art. 29 BV, herleiten (BGr, 13. August 2004, 2P.23/2004,
E. 2.4 mit Hinweis auf BGr, 7. Februar 2002, 2P.223/2002, E. 3).
Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang wiederholt festgehalten, bereits
die Anwesenheit mehrerer Examinierender erlaube eine erhebliche Objektivierung
der Bewertung einer mündlichen Prüfung (BGr, 25. Februar 2011, 2D_2/2010,
E. 6 mit Hinweis auf BGr, 16. Dezember 1988, 2P.114/1988, E. 4b,
und BGE 105 Ia 200 E. 2c). Insofern, als somit bei der Wiederholungsprüfung
des Beschwerdeführers §§ 27 und 28 Studienordnung entsprechend vier
Prüfende beteiligt waren (vgl. oben 3.2) – wobei bei Stimmengleichheit der
Prüfungsleiter den Stichentscheid gehabt hätte (§ 28 Satz 2 Studienordnung)
–, war vorliegend eine Objektivierung des Ergebnisses gewährleistet; dies gilt umso
mehr, als im Rahmen der zu beurteilenden Prüfungslektion nicht das reine Wissen
des Beschwerdeführers geprüft, sondern vielmehr praxisbezogen eine von ihm
abgehaltene Unterrichtslektion beurteilt wurde, sodass eine zusätzliche
Protokollierung des Gesprochenen kaum zur Steigerung der Objektivität des –
gemäss den Ausführungen der Fachdidaktik-Vertreterin – klaren Entscheids der
vier Examinierenden beigetragen hätte. Diese waren demzufolge nicht verpflichtet,
ein Protokoll oder anderweitige schriftliche Aufzeichnungen der Prüfungslektion
bzw. des Kolloquiums anzufertigen. Was der Beschwerdeführer bezüglich der
Pflicht zur Erstellung von Aufzeichnungen die Prüfung betreffend einwendet,
vermag daher keine Verletzung des Gehörsanspruchs darzutun.
4.2.1.2 Soweit die Examinierenden sodann für sich selber freiwillig gewisse
Aufzeichnungen erstellt haben, unterliegen diese – wie der Beschwerdegegner mit
Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ebenfalls zutreffend ausführt –
als rein "verwaltungsinterne" Akten nicht der Akteneinsicht (BGE 125
II 473 E. 4c/cc, 115 V 297 E. 2g/bb, 113 Ia 1 E. 4c/cc mit
weiteren Hinweisen; BGr, 7. Februar 2002, 2P.223/2001, E. 3b, und
13. August 2004, 2P.23/2004, E. 2.5, auch zum Folgenden; kritisch
hierzu Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 15, und Jörg Paul
Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008,
S. 875 ff.). Handnotizen dienen ausschliesslich
der verwaltungsinternen Meinungsbildung und sind somit für den verwaltungsinternen
Gebrauch bestimmt. Die Wegleitung Berufspraxis hält diesbezüglich sogar
explizit fest, dass die der Wegleitung angehängten Beurteilungsbögen für
Unterrichts- und Prüfungslektionen – sofern von den Prüfenden ausgefüllt – in ihren
Händen zu bleiben hätten, was explizit für Prüfungslektionen gelte (Wegleitung
Berufspraxis, S. 26). Entsprechend lässt sich auch aus den Ausführungen
der Examinierenden im Rahmen ihrer Stellungnahmen herauslesen, dass der
Entscheid über die Notenvergabe nicht strikt anhand allfällig erstellter
Notizen gefällt wurde, sondern nach dem Ende der Prüfungslektion sowie dem
anschliessenden Kolloquium aufgrund des unmittelbaren Eindrucks, welchen die
vier Examinierenden von den Leistungen des Beschwerdeführers während der
gesamten Prüfung erhalten hatten (vgl. auch Wegleitung Berufspraxis, S. 18).
Den Handnotizen der Prüfenden kommt folglich nur die Bedeutung eines Hilfsbelegs,
einer auf freiwilliger Basis erstellten Gedankenstütze zur Vorbereitung des
Entscheids ohne Beweischarakter zu (vgl. BGE 113 Ia 286
E. 2d). Dies schliesst allerdings nicht aus, dass sich die bei der Prüfung
mitwirkenden Examinierenden – wie vorliegend geschehen – unter Zuhilfenahme
ihrer Notizen auf Beschwerde hin nachträglich schriftlich äussern und solche
Stellungnahmen als Beweismittel angerufen oder verwendet werden können (BGr,
18. Oktober 2002, 2P.140/2002, E. 3.2.3, und 7. Februar 2002,
2P.223/2001, E. 3b).
4.2.2 Der Beschwerdegegner hat nach dem Gesagten durch Abweisung des Gesuchs um
Akteneinsicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt.
5.
5.1 Darüber
hinaus macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner habe ihm nicht
nur die Einsicht in die Akten verwehrt, sondern zudem auch den
Prüfungsentscheid nicht begründet, wodurch ihm die zielgerichtete Anfechtung
verunmöglicht worden sei und er seine Parteirechte im Verfahren nicht habe rechtzeitig
wahren können.
5.2 Aus dem
durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches
Gehör folgt insbesondere die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen.
Die Begründung muss so abgefasst werden, dass der Betroffene erkennen kann,
warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass er den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGr, 2. April 2012, 2D_65/2011,
E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 129 I 232 E. 3.2). Bei
Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung nach, wenn sie dem
Betroffenen – allenfalls auch nur mündlich – kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen
von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht
zu genügen vermochten (BGr, 13. August 2004, 2P.23/2004, E. 2.2, und
12. Juli 2001, 2P.81/2001, E. 3b/bb [jeweils mit Hinweisen]). Bei
negativen Prüfungsentscheiden besteht auf Gesuch hin ein Anspruch auf eine
summarische, schriftliche Begründung, welche spätestens in einem
Rechtsmittelverfahren über den Prüfungsentscheid nachzuliefern ist (vgl. Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 32, auch zum Folgenden); letzterenfalls
muss jedoch die betroffene Person Gelegenheit erhalten, in einem zweiten
Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (BGr, 2. April 2012, 2D.65/2011,
E. 5.1, und 13. August 2004, 2P.23/2004,
E. 2.2).
5.2.1 Wie die Akten zeigen, gingen die Examinierenden bereits im Rahmen des an
die Prüfungslektion anschliessenden Kolloquiums näher auf diese ein. Hernach zogen
sie sich zur Beratung zurück, bevor der Prüfungsleiter dem Beschwerdeführer in
seinem Büro den negativen Prüfungsentscheid mündlich mitteilte und erläuterte (Wegleitung
Berufspraxis, S. 18). Bezüglich des genauen Ablaufs des folgenden
Gesprächs des Prüfungsleiters mit dem Beschwerdeführer besteht – wie
die Vorinstanz zutreffend erwägt – Uneinigkeit unter den Parteien, wobei der Beschwerdeführer
dem Beschwerdegegner zumindest zugesteht, dass nicht nur anlässlich des
Kolloquiums eine Besprechung der Prüfungslektion stattgefunden habe, sondern im
Anschluss auch eine "nicht abschliessend[e]" Prüfungsbeurteilung.
Unbestritten ist sodann, dass der Prüfungsleiter den Beschwerdeführer
anlässlich des persönlichen Gesprächs über das Nichtbestehen der Prüfung
orientierte und dieser in der Folge, obschon von E darauf hingewiesen, nicht
von der Möglichkeit Gebrauch machte, von ihr ein Feedback zu seiner
Prüfungsleistung einzuholen.
Im Verfahren vor der Vorinstanz reichten dann drei der vier
an der Wiederholungsprüfung des Beschwerdeführers beteiligten Examinierenden
eine ausführliche Stellungnahme zum Ablauf der Prüfungslektion und des
Kolloquiums, den massgeblichen Kriterien für die Bewertung und zur Notengebung
im konkreten Fall ein. Den nachträglichen Ausführungen der drei Prüfenden lässt
sich entnehmen, dass sich Durchführung und Beurteilung der Wiederholungsprüfung
eng an der Wegleitung Berufspraxis orientierten. Aus ihnen geht insbesondere
hervor, welche der in der Wegleitung aufgeführten Unterrichtsqualitätskriterien
der Beschwerdeführer erfüllt habe, welche nur teilweise und welche überhaupt
nicht (vgl. auch Wegleitung Berufspraxis, S. 26 ff.). Die
Gründe, weshalb nach Ansicht der Examinierenden die geforderten
Unterrichtsstandards nicht erreicht wurden, sind ersichtlich. Alle drei
Examinierenden äussern sich überdies übereinstimmend dahingehend, dass der
Gesamteindruck der Prüfung keine genügende Note erlaubt habe.
5.2.2 Diesen Unterlagen sowie den zusätzlichen mündlichen Angaben des
Prüfungsleiters am Prüfungstag liessen sich im Fall des Beschwerdeführers die
für die Leistungsbeurteilung als wesentlich erachteten Überlegungen entnehmen.
Damit genügen diese Ausführungen für sich alleine den verfassungsrechtlichen
Begründungsanforderungen an einen Prüfungsentscheid. Dem Beschwerdeführer wurde
zudem – wie bereits gesagt (oben 2.2.1) – mehrfach Gelegenheit geboten, sich zu
den Vorbringen der Examinierenden zu äussern.
Nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten vermag der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang daraus, dass sich
G als Vertreter für das Gegenstand der Prüfungslektion bildende Fach nicht
ausdrücklich hat vernehmen lassen. Wie aus den Stellungnahmen der drei anderen Examinierenden
sowie der Wegleitung Berufspraxis hervorgeht, ging es bei der Wiederholungsprüfung
nicht um eine Beurteilung der Fachkenntnisse des Beschwerdeführers, zumal das
Vorhandensein einer fachwissenschaftlichen Ausbildung in dem für das jeweilige
Unterrichtsfach qualifizierenden Studienfach bereits Voraussetzung für die Zulassung
zum Studiengang "Lehrdiplom für Maturitätsschulen" ist (§ 4 Studienordnung),
sondern um eine solche des vom Beschwerdeführer abgehaltenen Unterrichts sowie
der anschliessenden Auseinandersetzung mit der Prüfungslektion im Rahmen eines
Kolloquiums. Entsprechend muss gemäss Studienordnung auch nicht zwingend eine
Fachvertreterin bzw. ein Fachvertreter der Universität an der berufspraktischen
Prüfung teilnehmen, sondern kann das wahlweise auch eine andere vom Institut
für Erziehungswissenschaft benannte Person tun (§ 27 Abs. 3
Studienordnung). Berücksichtigung bei der Bewertung fanden demzufolge auch
ausschliesslich fachlich-pädagogische und didaktische Kriterien sowie die
Frage, ob einer Interaktion zwischen Schülerinnen/Schülern und zu prüfender
Person stattfand (vgl. Wegweisung Berufspraxis, S. 26 f.). Die Fachdidaktik-Vertreterin
E fokussierte sich anlässlich ihrer Stellungnahme insofern im Wesentlichen auf
die fachdidaktische Beurteilung der Leistung des Beschwerdeführers, F als
Vertreterin des Instituts für Erziehungswissenschaft und Dozentin im Lehrdiplom
für Maturitätsschulen auf die didaktische. D wiederum gab als Prüfungsleiter
eine umfassende Beurteilung der gemäss dem Entscheid des Beschwerdegegners als
ungenügend eingestuften Leistung des Beschwerdeführers ab.
Nachdem sich demzufolge
insbesondere jene beiden Personen einlässlich vernehmen liessen, welche die
Prüfung gemäss § 27 Abs. 1 Satz 1 Studienordnung organisiert und durchgeführt
hatten, und unter allen Examinierenden Einigkeit darüber herrschte, dass die
Leistung des Beschwerdeführers als ungenügend zu qualifizieren sei, kann nicht
beanstandet werden, dass der Beschwerdegegner davon absah, in Ergänzung dieser
ausführlichen schriftlichen Darlegungen noch ein Bericht des Fachvertreters
einzuholen, welcher sich zudem bereits der Meinung seiner Mitprüfenden
angeschlossen hatte.
5.3 Darin,
dass die von den Examinierenden eingereichten schriftlichen Begründungen des
Prüfungsergebnisses erst nachträglich erstellt wurden, kann somit entgegen dem
Beschwerdeführer keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gesehen
werden, und zwar umso weniger, als die betreffenden Stellungnahmen – wie der Beschwerdegegner
darlegt und F betont – auf den Handnotizen basieren, welche die Examinierenden
während der Prüfungslektion und der folgenden Besprechung (Kolloquium)
angefertigt haben.
Die Befürchtung des Beschwerdeführers, möglicherweise
relevante Fakten seien nicht sachgerecht erhoben worden, erweist sich nach dem
Gesagten als unbegründet. Es ist folglich auch nicht ersichtlich, inwiefern die
in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer bereits bei der Vorinstanz
beantragten Befragung aller vier Examinierenden einen zusätzlichen
Erkenntnisgewinn erwarten liesse (vgl. oben 2), weshalb sich die verfahrensrechtliche
Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe mit der Abweisung seines
Gesuchs um Einvernahme der Examinierenden im Zeugenstand seine verfassungsmässigen
Rechte in unzulässigem Masse eingeschränkt, ebenfalls als unbegründet erweist.
So durfte die fachkundige Vorinstanz in Anbetracht des umfangreichen
Schriftenwechsels – insbesondere der auf ihr Ersuchen hin vom Beschwerdegegner
am 6. März 2014 eingereichten Stellungnahmen von drei der vier Examinierenden
sowie der Stellungnahme des Beschwerdeführers hierzu – in
antizipierter Beweiswürdigung auf eine Einvernahme der beteiligten Prüfenden
sowie des Beschwerdeführers verzichten (vgl. oben 2.2). Formelle Zeugenbefragungen
unter Strafandrohung (Art. 307 des Strafgesetzbuchs [SR 311.0]), wie es
der Beschwerdeführer beantragt hatte, hätte die Vorinstanz sodann ohnehin nicht
durchführen können, nachdem selbige gemäss § 26c VRG nur durch jene
Instanzen zulässig sind, die im Gegensatz zur Vorinstanz als
verwaltungsabhängige Rechtsmittelinstanz über richterliche Unabhängigkeit
verfügen (vgl. BGr, 3. November 2003, 2P.252/2003,
E. 3.4.1 mit Hinweis auf BGr, 16. Juni 1999, 1P.4/1999, E. 3).
6.
6.1 Der
Beschwerdeführer wiederholt des Weiteren die im Rahmen des Rekursverfahrens
bereits vorgebrachte Rüge, durch das Verhalten einer Examinatorin sei der
Prüfungsunterricht derart gestört worden, dass damit die Probelektion und das
Prüfungsergebnis negativ und zu seinen Ungunsten beeinflusst worden sei. So
habe E während der Probelektion ihren Platz verlassen, ihren Laptop ausgepackt,
damit das Tafelbild abgelichtet und sei auffällig entlang des Fensters zum
Lehrerpult spaziert.
6.2 Nachdem
diese Rüge den korrekten Ablauf des Prüfungsverfahrens betrifft, prüft sie das
Verwaltungsgericht umfassend (vgl. oben 3).
6.2.1 Mängel im Prüfungsablauf stellen grundsätzlich nur dann einen
rechtserheblichen Verfahrensmangel dar, wenn sie das Prüfungsergebnis eines Kandidierenden
entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (BGr, 3. Oktober
2000, 1P.420/2000, E. 4b). Die Beweislast liegt dabei beim
Beschwerdeführer (BVGer, 14. Juni 2010, B-6256/2009,
E. 5.5). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts sind behauptete
Mängel im Prüfungsablauf dabei, soweit möglich, sofort, das heisst unmittelbar
nach deren Kenntnisnahme geltend zu machen, ansonsten der Anspruch auf ihre
Anrufung verwirkt ist (vgl. BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 4.6 mit
Hinweisen sowie E. 6.2). Es kann mithin rechtsmissbräuchlich sein und
gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, wenn ein Verfahrensfehler
nicht unverzüglich gerügt wird, nachdem die betroffene Person davon Kenntnis erlangt
hat.
6.2.1.1 Inwiefern vorliegend das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verhalten
der Prüferin das Prüfungsergebnis entscheidend beeinflusst haben soll, ist
weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer in rechtsgenügender Weise substanziiert
worden. Seine Ausführungen anlässlich des Rekursverfahrens erschöpften sich
denn auch in der Behauptung, das betreffende Verhalten habe ihn im freien
Vortrag behindert, was sich in Unsicherheit ausgedrückt habe. Zudem hätten die
Schüler im Umfeld der erwähnten Examinatorin wegen dieser Ablenkung nicht mehr
direkt in den Unterricht einbezogen werden können.
Zwar trifft es zu, dass ein
Kandidat seine Prüfung unter Umständen sollte erbringen können, die eine volle
Konzentration auf die ihm gestellten Aufgaben ermöglichen. Störungen und
Ablenkungen, die die Konzentrationsfähigkeit sowohl der zu prüfenden als auch
der übrigen an der Prüfung beteiligten Personen beeinträchtigen, sind zu vermeiden.
Das will jedoch nicht besagen, dass jede geringfügige Störung oder
Unterbrechung zum Anlass genommen werden kann, um die Durchführung des
Prüfungsverfahrens in Frage zu stellen. Vielmehr muss die Beeinträchtigung so
schwerwiegend sein, dass sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der
allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, die Feststellung der Prüfungsleistung
zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren (vgl. zum Ganzen BGr, 24. Juni
2010, 2D_6/2010, E. 5.3.1 mit Hinweis auf BVGer, 28. März 2007, B-2204/2006,
E. 6, sowie VPB 1977 Nr. 101 S. 64).
Ob die beschriebene
Beeinträchtigung des Prüfungsunterrichts durch E vorliegend tatsächlich derart
schwer wog, dass sie geeignet gewesen wäre, die Prüfungsleistung des Beschwerdeführers
in dem von der Rechtsprechung verlangten Ausmass zu beeinträchtigen, darf
jedoch bezweifelt werden, zumal gerade bei einer berufspraktischen Prüfung mit
gewissen unerwarteten Einflüssen auf den im Vorfeld geplanten Prüfungsverlauf
gerechnet werden muss. Zudem muss eine Lehrperson auch in der Praxis mit
Störungen des Unterrichts umgehen können. Im Übrigen kann bei vier Examinierenden
erwartet werden, dass eine allfällige nicht vom Beschwerdeführer verschuldete
negative Einflussnahme auf den Ablauf des Prüfungsunterrichts bei dessen
Bewertung nicht zu Lasten des Beschwerdeführers berücksichtigt worden wäre. Die
Frage kann allerdings offenbleiben, nachdem mit der Vorinstanz festzustellen
ist, dass bereits die Angaben der Parteien bezüglich des Prüfungsablaufs und
des geltend gemachten Verhaltens von E auseinandergehen und dabei keine der
beiden Versionen von vornherein wesentlich glaubhafter oder unglaubhafter
erscheint als die andere, sodass die Sachverhaltsfeststellung des
Beschwerdeführers und damit das Vorliegen einer Störung des Unterrichts nicht
als bewiesen gilt.
6.2.1.2 Bringt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vor, es sei unzulässig
und stelle einen Verstoss gegen die Untersuchungsmaxime dar, wenn er die
negativen Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe, vermag dieses Argument
nicht zu überzeugen. So besteht im
Verwaltungsverfahren zwar die Pflicht zur amtlichen Sachverhaltsfeststellung
(§ 7 Abs. 1 VRG). Der Untersuchungsgrundsatz
wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten
eingeschränkt (§ 7 Abs. 2 VRG). Insbesondere im Rechtsmittelverfahren
hat der Betroffene die seine Rügen stützenden Tatsachen daher substanziiert
darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen. Der Untersuchungsgrundsatz
hat zudem keinen Einfluss auf die objektive Beweislast (vgl. Plüss,
§ 7 N. 7 und 105). Erweist es sich somit wie
vorliegend als unmöglich, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer
Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit
für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen, tragen die Parteien die Beweislast
insofern, als der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen
gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte; in der gegebenen Fallkonstellation
hat sie die Vorinstanz zu Recht beim Beschwerdeführer gesehen.
6.2.2 Aus diesen Gründen ist nicht davon auszugehen, dass der Ablauf der Wiederholungsprüfung
des Beschwerdeführers mit einem rechtserheblichen Verfahrensmangel behaftet
war, der in kausaler Weise das Prüfungsergebnis entscheidend beeinflusst haben
könnte.
Im Übrigen hätte die behauptete
Störung des Prüfungsablaufs auch sogleich gegenüber den Examinierenden oder
zumindest dem Prüfungsleiter gerügt werden müssen und nicht erst nach Ergehen
des ungünstigen Entscheids im Rechtsmittelverfahren.
7.
7.1 In
Zusammenhang mit der Bewertung seiner Prüfungsleistung bringt der Beschwerdeführer
schliesslich vor, aufgrund der von ihm geltend gemachten Verfahrensfehler werde
bestritten, dass der angefochtene Prüfungsentscheid auf einer willkürfreien Prüfung
seiner Kenntnisse beruhe.
7.2 Bei der
Examensbewertung schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn diese nicht
nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien
beruht (vorn 3).
Nachdem sich der
Beschwerdegegner – wie vorn (4–6) dargelegt – keine Verfahrensfehler hat zu
Schulden kommen lassen, läuft auch das diesbezügliche Argument des Beschwerdeführers
ins Leere. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass auch sonst keine Hinweise
auf eine unsachgemässe bzw. willkürliche Bewertung der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers
vorliegen. Der Beschwerdeführer setzt sich in diesem Punkt mit der vorinstanzlichen
Beweiswürdigung nicht auseinander und zeigt namentlich nicht auf, inwiefern
diese Recht verletzt oder was zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen
soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
So trifft es zu, dass sich
der Beschwerdegegner bzw. die von ihm eingesetzten Examinierenden sowohl bei
der Durchführung der Prüfung als auch bei deren Beurteilung an die Vorgaben des
Lehrstuhls hielten (vgl. Wegleitung Berufspraxis, S. 18 und 26 f.,
auch zum Folgenden). Wie besonders aus den Stellungnahmen der beiden an der Prüfung
beteiligten Prüferinnen, E und F, hervorgeht, erfolgte die Beurteilung der
Prüfungslektion dementsprechend ganzheitlich unter Berücksichtigung sämtlicher
der gemäss Wegleitung Berufspraxis relevanten Qualitätskriterien, welche an
einen Unterricht in Maturitätsschulen zu stellen sind. Sie zeigen dabei
deutlich auf, dass und weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, mit
dem von ihm abgehaltenen Unterricht auch nur eines dieser Kriterien vollumfänglich
zu erfüllen, was sich wiederum nachvollziehbar in der Benotung der gesamten
Prüfungsleistung niederschlug. Gemäss den Ausführungen von F legte der Beschwerdeführer
bei seiner Prüfungslektion einen starken Schwerpunkt auf einen nebensächlichen
Aspekt, wodurch er zu viel Unterrichtszeit verlor, um die Hauptziele der Prüfung
vollständig und schülerorientiert zu erreichen. Insgesamt sei die Lektion wenig
abwechslungsreich gestaltet gewesen, habe nur wenige Lehr- und Lernformen
aufgewiesen und kaum eigenständige Schüleraktivitäten erlaubt. Indem der
Beschwerdeführer sodann wenige Minuten vor dem Ende der Lektion noch eine
Gruppenarbeit in Auftrag gegeben habe, sei es ihm nicht gelungen, die Lektion
inhaltlich abzurunden und rechtzeitig abzuschliessen. Zudem sei der Einsatz des
Hellraumprojektors zwar als didaktisch sinnvoll zu qualifizieren, aber
mangelhaft erfolgt. In Anbetracht dieser Umstände stütze sie die vom
Expertenteam angesetzte Note.
Das Urteil von E fiel noch
eindeutiger zuungunsten des Beschwerdeführers aus. Nach ausführlicher
Auseinandersetzung mit den einzelnen Beurteilungskriterien kommt sie zum Schluss,
der Beschwerdeführer sei der "zugegebenermassen […] sehr einfachen Aufgabenstellung
in keiner Art und Weise gerecht geworden". Er habe in keinem Punkt der
Lektion oder des Kolloquiums gezeigt, dass er in der Ausbildung zur Lehrkraft
etwas gelernt habe, was den heutigen Anforderungen an eine Lehrkraft seines
Fachs an einem Schweizer Gymnasium in irgendeinem Aspekt genügen würde. Die
Lektion habe vom Niveau und das Kolloquium von der Reflexionsfähigkeit her etwa
der eines Studierenden entsprochen, welcher das allererste Mal mit einer
rudimentären fachlichen und ohne jegliche pädagogische, didaktische oder
fachdidaktische Vorbereitung vor einer Klasse stehe und sein pädagogisches und
didaktisches Handeln nachher begründen soll. Der Prüfungsleiter schloss sich
ausdrücklich den Beurteilungen seiner Kolleginnen an, und auch der vierte
Prüfer G hatte – wie bereits ausgeführt (oben 5.2.2) – deren Stellungnahmen
nichts anzufügen.
7.3 Die
Bewertung der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers mit der Note 3 lässt
sich nach dem Gesagten auf objektive Gründe abstützen. Dass sich die Examinierenden
bei der Bewertung von sachfremden oder sonst wie offensichtlich unhaltbaren Gründen
hätten leiten lassen, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch
nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Vorinstanz hat daher ihre
Kognition nicht unterschritten.
Soweit der Beschwerdeführer sodann vor der Vorinstanz einwandte,
er habe nur ungenügende Angaben zu den von der zu unterrichtenden Klasse
bislang verwendeten Schulbüchern erhalten und es sei zu bezweifeln, ob und inwiefern
das gesamte Prüfungsgremium, in welchem kein Spezialist für das in der
Prüfungslektion erteilte Fach vertreten gewesen sei, fähig gewesen sei, die
Probelektion fair zu bewerten und zu beurteilen, das heisst, mit seinen
Einwände gegen die Bewertung seiner Leistung auf Mängel des Prüfungsablaufs
abzielte, hat die Vorinstanz ihre Kognition zu Recht nicht eingeschränkt
(vgl. oben 3). Mit Blick auf die herrschende Rechtsprechung sowie die auf
die Prüfung anwendbaren Rechtsgrundlagen nachvollziehbar und vom Beschwerdeführer
in der Folge unbestritten legt sie dar, dass der Beschwerdeführer allfällige
Unklarheiten bezüglich des Bildungsstands der Klasse unmittelbar nach
Kenntnisnahme hätte geltend machen müssen (vgl. oben 6.2.1) und dass die
gesetzlich vorgegebene Zusammensetzung des Prüfungsgremiums in Anbetracht der
zu beurteilenden Punkte nicht zwingend nach einem Spezialisten für das erteilte
Fach verlange (vgl. oben 5.2.2).
8.
Nach dem Gesagten ist
die Beschwerde abzuweisen.
9.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und bleibt ihm
eine Parteientschädigung versagt (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).
10.
Gemäss Art. 83
lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen
Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der
Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte
Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und
steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1, 136 II
61 E. 1.1.1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f., und
16. August 2007, 2C_187/2007, E. 2.1). Ansonsten kann die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
-
Die Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 2'180.-- Total der Kosten.
-
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägung 10 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …