Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00597
Urteil
der 1. Kammer
vom 15. Januar 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
A,vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 widerrief das
Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A, geboren
1990, und wies ihn aus der Schweiz weg. Zugleich ordnete es an, dass A
unverzüglich nach seiner Entlassung aus dem Massnahmenvollzug das schweizerische
Staatsgebiet zu verlassen habe. Weiter entzog es einem allfälligen Rekurs und
dem Lauf der Rekursfrist die aufschiebende Wirkung.
II.
Am 11. Juli 2014 rekurrierte A an die
Sicherheitsdirektion. Diese wies das Rechtsmittel mit Rekursentscheid vom
22. September 2014 in der Hauptsache – nämlich soweit es nicht
gegenstandslos geworden war – ab.
III.
A führte am 17. Oktober 2014 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
"1. Es seien der Rekursentscheid […] der Vorinstanz vom 22.
September 2014 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 5. Juni 2014 aufzuheben;
-
Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu gewähren,
resp. wiederherzustellen und es sei dem Beschwerdeführer im Rahmen der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu bewilligen, das Verfahren bis zum
rechtskräftigen Entscheid in der Schweiz abzuwarten und es sei der
Beschwerdegegner daher anzuweisen, bis zum rechtskräftigen Entscheid auf alle
Vollziehungsvorkehrungen zu verzichten, resp. diese zu unterlassen;
-
Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren;
-
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."
Die Sicherheitsdirektion beantragte am 31. Oktober
2014 die Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt verzichtete
stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort. Am 11. November 2014 reichte A
Erklärungen von Familienangehörigen und Freunden ein. Am 8. Dezember 2014
nahm er innert erstreckter Frist zur Vernehmlassung der Sicherheitsdirektion
Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
In prozessualer Hinsicht
ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung respektive Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid keine Anordnung
bezüglich der aufschiebenden Wirkung getroffen. Entsprechend kommt der Beschwerde
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 55 in Verbindung mit
§ 25 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]). Abgesehen davon wird dieser Antrag mit dem vorliegenden Endentscheid
ohnehin gegenstandslos.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) vermittle ihm einen Anwesenheitsanspruch in der
Schweiz. Diese Bestimmung schützt das Privat- und Familienleben. Damit sich die
ausländische Person auf das Recht auf Achtung ihres Familienlebens berufen
kann, muss sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu einem
Familienmitglied unterhalten, das hierzulande über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht verfügt. Durch die Tatbestandsvariante des Familienlebens
sind primär sogenannte Kernfamilien geschützt. Unter einer solchen Kernfamilie ist
zum einen die Gemeinschaft von Ehegatten und zum anderen die Beziehung von
Eltern und ihren minderjährigen Kindern zu verstehen (BGE 135 I 143
E. 1.3.2). Der 24 Jahre alte Beschwerdeführer ist volljährig, sodass
seine Beziehung zu seinen Eltern nicht mehr unter den Begriff der Kernfamilie
fällt.
2.2 Die
Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern fällt dann in den
Schutzbereich des Familienlebens, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
besteht (BGE 129 II 11 E. 2). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis
darf gemäss Bundesgericht nicht leichthin angenommen werden; vielmehr muss das
pflegebedürftige Familienmitglied an einer körperlichen oder geistigen Behinderung
oder sonst an einer schwerwiegenden Krankheit leiden (BGr, 19. Juni 2012,
2C_582/2012, E. 2.3). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er sei aus
gesundheitlichen Gründen auf eine engmaschige Betreuung durch
Familienangehörige angewiesen.
2.3 Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts können sich erwachsene Kinder, die mit
ihren Eltern im gleichen Haushalt zusammenleben und zu diesen eine besonders
intensive Beziehung pflegen, ebenfalls auf Art. 8 EMRK berufen (vgl.
VGr, 20. Dezember 2013, VB.2013.00582, E. 2.3 mit Hinweis zum Schutz
des Privatlebens). Der Beschwerdeführer führt unter Verweis auf
Behördenberichte aus, seine Mutter habe ihm als Säugling "offensichtlich
keine adäquate Ernährung zukommen" lassen; es habe eine "bewusste Vernachlässigung"
bestanden. Seine Eltern hätten später weder seine Hausaufgaben kontrolliert
noch sei er "zu Hause in einer anderen Weise gefördert" worden. Eine
Lehrerin habe vielmehr den Eindruck gehabt, dass er zu Hause stark vernachlässigt
worden sei. Seine Eltern hätten "ein Defizit an Wärme und Harmonie"
für ihn aufgewiesen, welches er auswärts auszugleichen versucht habe. Unter
diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keinen
ausgesprochenen engen Kontakt zu seinen Eltern pflegt. Zumindest hätte er
detailliert begründen müssen, weshalb es nach der schwierigen Kindheit und
Jugend zu einer emotionalen Annäherung zwischen ihm und seinen Eltern gekommen
ist. Abgesehen davon lebt der Beschwerdeführer gegenwärtig nicht mit seinen
Eltern im selben Haushalt. Damit fällt auch dieser Teilgehalt von Art. 8
Abs. 1 EMRK als Anspruchsgrundlage ausser Betracht.
2.4 Weiter
beruft sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf seine Beziehung zu seiner
Freundin. Eine Beziehung zu einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Person
vermag einem ausländischen Staatsangehörigen in der Regel keinen
konventionsrechtlichen Aufenthaltsanspruch zu vermitteln. Ein solcher ist dem
Ausländer bloss dann zuzuerkennen, wenn die Beziehung in Form eines gefestigten
Konkubinats über lange Zeit andauert und effektiv gelebt wird oder sofern
konkrete Indizien auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die
Beziehung der Konkubinatspartner muss dabei hinsichtlich ihrer Art und
Stabilität einer ehelichen Verbindung gleichkommen (BGr, 4. November 2010,
2C_97/2010, E. 3.1, und 4. Oktober 2002, 2A.362/2002, E. 4.2;
VGr, 10. Dezember 2008, VB.2008.00318, E. 1.2.3 und 2.2). Die
Beschwerde äussert sich nicht in substanziierter Form zur Art der Beziehung
des Beschwerdeführers zu seiner Freundin.
2.5 Art. 8
Abs. 1 EMRK schützt neben dem Familien- auch das Privatleben: Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich eine ausländische Person nur
dann auf diese Tatbestandsvariante von Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen,
wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt: Die Ausländerin oder der Ausländer
muss besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Bindungen
gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale
Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich unterhalten.
Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen in
der Regel nicht (BGr, 27. August 2013, 2C_574/2013, E. 3.2;
BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Der Beschwerdeführer hält sich seit rund
22 Jahren in der Schweiz auf. Er wurde in dieser Zeit – wie nachstehend
noch zu zeigen sein wird – wiederholt straffällig. Seine Verurteilungen
sprechen gegen eine überdurchschnittliche gesellschaftliche Integration. Auch
in beruflicher Hinsicht vermochte der Beschwerdeführer hierzulande kaum Fuss zu
fassen, hat er doch keine Ausbildung abgeschlossen. Zudem bilden auch die
Pfändungsverlustscheine in der Höhe von Fr. 46'858.90 gewichtige Indizien
gegen eine erfolgreiche Integration. Dass der Beschwerdeführer freundschaftliche
Beziehungen zu drei hier lebenden Personen unterhält, genügt nicht, um eine
besonders intensive Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen.
2.6 Zusammenfassend
kann sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg auf Art. 8
Abs. 1 EMRK berufen. Nachstehend ist daher zu prüfen, ob ihm das
Landesrecht einen Anwesenheitsanspruch vermittelt.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung und hält sich seit
mehr als fünfzehn Jahren in der Schweiz auf. Die Niederlassungsbewilligung
einer solchen Person kann unter anderem dann widerrufen werden, wenn sie zu
einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine
strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des
Strafgesetzbuchs angeordnet wurde (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 62 lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005
[AuG]). Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62
lit. b AuG ist dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2).
3.2 Am
- März 2012 sprach das Bezirksgericht C den Beschwerdeführer der vorsätzlichen
schweren Körperverletzung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe
von 33 Monaten und zwar in Form einer Zusatzstrafe zu einer vom selben Gericht
am 29. März 2010 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten;
zugleich wies es den Beschuldigten in eine Einrichtung für junge Erwachsene ein
und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zum Zweck des Massnahmenvollzugs auf.
Die vom Beschwerdeführer erwirkte Freiheitsstrafe überschreitet die
bundesgerichtliche Einjahresgrenze und ist daher als längerfristig zu
qualifizieren. Der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG ist
damit erfüllt.
4.
4.1 Auch wenn
Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 f. AuG gegeben sind, führt dies nicht
automatisch zum Verlust der Bewilligung (Marc Spescha in: derselbe et al.,
Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 62 AuG N. 2). Zu prüfen ist
vielmehr, ob der Widerruf oder die Nichtgewährung einer Bewilligung
verhältnismässig erscheint. Dabei sind das öffentliche Interesse an der
Fernhaltung der ausländischen Person und deren Interesse sowie das ihrer Familie
am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen
(BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Silvia Hunziker in: Martina
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10).
4.2 Die
zuständigen Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie
des Grads der Integration des Ausländers ist eine sorgfältige
Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der Schwere des
Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen und seiner
Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96
Abs. 1 AuG; BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 3;
Hunziker, Art. 62 N. 8). Je länger ein Ausländer in der Schweiz
anwesend war, desto strengere Anforderungen sind an einen Widerruf zu stellen.
Doch selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes
bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der "zweiten
Generation"), ist ein Widerruf möglich (BGE 122 II 433 E. 2 f.,
125 II 521 E. 2b, 122 II 433, 130 II 176 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Die
Niederlassungsbewilligung kann bei sehr langer Anwesenheit in der Regel erst
dann widerrufen werden, wenn eine sich zusehends verschlechternde Situation
vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die ausländische Person,
statt sich zu bessern, mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich
namentlich immer schwerere Straftaten zuschulden kommen lässt (Hunziker,
Art. 63 N. 13). Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen
nicht angemessen, kann der Ausländer nach Art. 96 Abs. 2 AuG
verwarnt werden (BGr, 16. September 2010, 2C_318/2010, E. 3.1).
4.3 Hinsichtlich
der Interessenabwägung kann vorab auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen
werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Ausgangspunkt für
die migrationsrechtliche Interessenabwägung ist das Verschulden des Ausländers,
das im Strafmass seinen Ausdruck findet. Der strafrechtliche
Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das Wohlverhalten sind dabei von
geringerer Relevanz, da aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (Hunziker, Art. 63 N. 11
mit zahlreichen Nachweisen). Es gilt dabei nach Art und Ausmass der möglichen
Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die möglichen
Rechtsgüterverletzungen sind, desto weniger hoch sind die Anforderungen an die
in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 136 II 5 E. 4.2). Insbesondere
bei Gewalt- und Drogendelikten braucht selbst ein geringes Restrisiko nicht in
Kauf genommen zu werden (BGr, 12. Oktober 2011, 2C_289/2011, E. 2 –
14. September 2011, 2C_192/2011, E. 3.1; Hunziker, Art. 63
N. 12).
4.4 Wie oben
dargelegt, bestrafte das Bezirksgericht C den Beschwerdeführer zuletzt wegen
vorsätzlicher schwerer Körperverletzung mit 33 Monaten Gefängnis; angesichts
dieses Strafmasses ist das migrationsrechtliche Verschulden als erheblich zu qualifizieren.
Nicht relevant ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer die Delinquenz
mit seiner schwierigen Kindheit und Jugend sowie psychischen Problemen erklärt:
Im migrationsrechtlichen Bewilligungsverfahren kann die Angemessenheit der nach
der Tatschwere bemessenen Strafe nicht überprüft werden.
4.5 Hinsichtlich
der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Wie er selbst
einräumt, wurde er im Alter von acht Jahren ein erstes Mal straffällig. Am
15. Januar 2004 sprach ihn das Jugendgericht D des Diebstahls sowie der
mehrfachen Gehilfenschaft dazu, der Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung, der
Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der Tätlichkeiten für
schuldig und bestrafte ihn mit einer Einweisung in ein Erziehungsheim. Mit
Erziehungsverfügung vom 28. Dezember 2006 erkannte ihn die
Jugendanwaltschaft des Diebstahls für schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse
von Fr. 100.-. Am 29. März 2010 verurteilte ihn das Jugendgericht D
wegen mehrfachen Angriffs, Diebstahls, Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung,
Hausfriedensbruchs, Gebrauchsentwendung sowie unberechtigten Verwendens eines Motorfahrzeugs
zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Am 10. November 2010
erwirkte der Beschwerdeführer einen weiteren Strafentscheid: Wegen Diebstahls
bestrafte ihn die Staatsanwaltschaft E mit einer unbedingten Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu je Fr. 90.-. Schliesslich verurteilte ihn das Bezirksgericht
C am 1. März 2012 zur oben erwähnten unbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten.
4.6 Wie die
vorstehende Auflistung verdeutlicht, beging der Beschwerdeführer in den vergangenen
zehn Jahren eine Vielzahl unterschiedlicher Gesetzesverstösse. Die der letzten
Verurteilung zugrunde liegende Straftat kann somit nicht als einmalige
Verfehlung betrachtet werden. Wer wie der Beschwerdeführer über Jahre hinweg
delinquiert, ist in einem erhöhten Masse rückfallgefährdet. An dieser Einschätzung
vermögen auch die beiden Berichte des Massnahmezentrums F vom 21. Februar und
30. April 2014 sowie die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom
13. Mai 2014 nichts Entscheidendes zu ändern. Der Bericht vom
21. Februar 2014 beinhaltet keine eigentliche Legalprognose, sondern hält
bloss fest, dass die Mit- und Umwelt für den Beschwerdeführer
rückfallbegünstigende Faktoren darstellen würden. Sodann wird die Wichtigkeit
einer erfolgreichen beruflichen Integration für eine deliktfreie Zukunft
hervorgehoben. Im Bericht vom 30. April 2014 heisst es bezüglich
Legalprognose lediglich, die intensive Auseinandersetzung mit den Folgen seiner
Delikte im Rahmen der Deliktaufarbeitung wirke sich sehr positiv auf seine Legalprognose
aus. Das Amt für Justizvollzug seinerseits wies in der Verfügung vom
13. Mai 2014 auf "die nach wie vor belastete Legalprognose für
einschlägige Delikte" hin und verweigerte die bedingte Entlassung aus dem
Massnahmenvollzug. Wären die zuständigen Fachstellen tatsächlich von der
künftigen Deliktfreiheit des Beschwerdeführers überzeugt, hätten sie die
bedingte Entlassung anordnen müssen.
4.7 Abgesehen
davon sind Straf- oder Massnahmevollzugsberichte im vorliegenden Zusammenhang
ohnehin nur von beschränkter Aussagekraft: Der Straf- und Massnahmevollzug
verfolgt nebst der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw.
therapeutische Zielsetzung. Demgegenüber steht für die Migrationsbehörden das
Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund. Daraus ergibt
sich ein im Vergleich zu den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer
Beurteilungsmassstab (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Soweit in der Beschwerde
geltend gemacht wird, der migrationsrechtliche Entscheid über die Wegweisung
dürfe erst nach Abschluss des Massnahmevollzugs getroffen werden, ist dazu
Folgendes festzuhalten: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sollte
dieser Entscheid vor der Entlassung in die Freiheit getroffen werden. Unerheblich
ist in diesem Zusammenhang, dass auf diese Weise unter Umständen nicht das
gesamte Verhalten der Ausländerin oder des Ausländers während des Straf- bzw. Massnahmevollzugs
in die migrationsrechtliche Beurteilung einfliessen kann. Das Bundesgericht
rechtfertigt dies damit, dass dem Wohlverhalten in Unfreiheit bloss
untergeordnete Bedeutung zukommt (BGr, 3. September 2007, 2C_201/2007,
E. 5). Vorliegend wartete die Beschwerdegegnerin die oben erwähnten
Vollzugsberichte ab, ehe sie am 5. Juni 2014 die Wegweisung verfügte. Zu
diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer bereits während mehr als
einem Jahr im Massnahmevollzug. Von einem übereilten Entscheid kann unter
diesen Umständen nicht gesprochen werden. Dass die Vollzugsberichte insgesamt
eher gemischt ausfielen, hat der Beschwerdeführer selbst zu verantworten. Auf
jeden Fall ist nicht zu erwarten, dass ein (noch) längeres Zuwarten zu einer
wesentlich positiveren Einschätzung durch die Vollzugseinrichtung führen würde.
Somit bestehen keine Anzeichen dafür, dass sich die für die Anordnung der
Wegweisung massgebenden Verhältnisse bis zu deren Vollzug entscheidend
verändern werden (BGE 137 II 233 E. 5.2.3).
5.
5.1 In die
Interessenabwägung einzubeziehen ist sodann die Dauer der Anwesenheit des wegzuweisenden
Ausländers in der Schweiz. Mit zunehmender Anwesenheitsdauer in der Schweiz
sind höhere Anforderungen an den Widerruf zu stellen. Dabei ist insbesondere
auch zu berücksichtigen, in welchem Alter die ausländische Person in die
Schweiz eingereist war. Ein Widerruf ist eher zulässig, wenn sich die
ausländische Person schlecht integriert hat und hauptsächlich mit Landsleuten
verkehrt (Hunziker, Art. 63 N. 13 mit Nachweisen).
5.2 Der
Beschwerdeführer reiste als Kleinkind in die Schweiz ein. Er besuchte in Gdie
Primarschule; die siebte bis neunte Klasse verbrachte er in einem Schulheim in H.
Ein Vorbereitungsjahr auf eine Berufslehre brach er ab. Anschliessend arbeitete
er im Rahmen von Eingliederungsprojekten an verschiedenen Orten in der Schweiz.
Zuletzt war er von 2010 bis 2013 als Hilfsarbeiter bei einem Unternehmen in G tätig.
Er verfügt über keine abgeschlossene Lehre oder sonstige Ausbildung, sodass
seine Chancen auf dem Schweizer Arbeitsmarkt als eher ungünstig einzustufen
sind. Der Beschwerdeführer hält sich insgesamt seit rund 22 Jahren in der
Schweiz auf, was als lang zu werten ist. Er unterhält kaum ausserfamiliäre
Beziehungen; seine Eltern und Geschwister sind die einzigen Personen, welche
ihn regelmässig in der Vollzugsanstalt besuchen. Der Beschwerdeführer hat eine
Freundin, über die allerdings nichts Näheres bekannt ist. Aus einem Bestätigungsschreiben
geht ferner hervor, dass er mit zwei Personen befreundet ist. Insgesamt ist von
einer eher unterdurchschnittlichen beruflichen und sozialen Integration auszugehen.
6.
6.1 In
Anbetracht der erheblichen Delinquenz des Beschwerdeführers sowie seiner ungenügenden
sozialen und beruflichen Integration muss ihm aus ausländerrechtlicher Sicht
ein erhöhtes Rückfallrisiko angelastet werden. Der Beschwerdeführer kann sich
nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681)
berufen. Als Folge davon muss nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw.
-wahrscheinlichkeit abgestellt werden. Vielmehr darf auch generalpräventiven
Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März 2011, 2C_28/2010,
E. 2.3).
6.2 Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo ist zwar mit einer gewissen Härte
verbunden. Indessen spricht er serbokroatisch, ist erst 24 Jahre alt und physisch
wie psychisch gesund. Seine psychische Verfassung wird als "stabil"
eingestuft. Er muss keine festverordneten Medikamente einnehmen. Als lediger
Mann ohne Kinderunterhaltspflichten ist er beruflich flexibel und zählt – im
Unterschied etwa zu alleinerziehenden Müttern oder älteren Menschen – nicht zu
den besonders schutzbedürftigen Personen. Nur unwesentlich ins Gewicht fallen
in diesem Zusammenhang die im Vergleich zur Schweiz schlechteren
Berufsperspektiven. Von der hohen Arbeitslosigkeit ist der Beschwerdeführer
nicht stärker betroffen als die anderen Bewohnerinnen und Bewohner des Kosovos.
Auch die schlechte Versorgung des Kosovos mit psychiatrischen oder
psychologischen Behandlungsangeboten stehen einer Wegweisung nicht im Wege: Wie
oben dargelegt, ist der Beschwerdeführer psychisch gesund und deshalb nicht auf
eine Psychotherapie angewiesen; der Beschwerdeführer reichte keine Belege ein,
welche seine gegenteiligen Beteuerungen dokumentieren würden. Der
Beschwerdeführer war seit 2005 insgesamt "2-3 Male" für jeweils eine
Woche im Kosovo.
6.3 Angesichts
der bis in die Kindheit zurückreichenden Kriminalität ist nicht zu erwarten,
dass mit einer Verwarnung des Beschwerdeführers den öffentlichen
Sicherheitsinteressen genügend Rechnung getragen werden kann. Eine Trennung des
Beschwerdeführers von seinen Eltern und Geschwistern ist angesichts der von ihm
ausgehenden Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und der Schwere seines
Verschuldens hinzunehmen. Er kann den Kontakt mittels Telefonaten, Brief-, E-Mail-Verkehr
oder anderer Formen der elektronischen Kommunikation aufrechterhalten. Angesichts
der mittlerweile günstig gewordenen Flug- und Bustarife in den Kosovo stünde
auch gelegentlichen Besuchen nichts im Weg. Wegweisungshindernisse im Sinn von
Art. 83 Abs. 1–4 AuG sind nicht ersichtlich. Dies führt zur
Abweisung der Beschwerde.
7.
Schliesslich ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes erfüllt sind. Gemäss § 70 in Verbindung
mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtlos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu
erlassen. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten
auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass
sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Bereits die
Vorinstanzen haben aufgezeigt, weshalb kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz mehr
besteht. Trotz der langen Aufenthaltsdauer waren die Chancen auf ein Obsiegen
im Beschwerdeverfahren namentlich mit Blick auf die erhebliche Delinquenz des
Beschwerdeführers nur gering. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
unentgeltlichen Rechtsbeistand ist daher abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen
werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
9.
Gegen Entscheide über den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig, weil grundsätzlich ein
Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGr, 3. Dezember
2012, 2C_658/2012, E. 2; BGE 135 II 1 E. 1.2.1).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird
abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an…