Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00565
Urteil
der 1. Kammer
vom 27. März 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.
In Sachen
Stiftung A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
-
C AG,
-
Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend nachträgliche
Baubewilligung für einen Parkplatz,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 15. April 2014 stellte die
Bausektion der Stadt Zürich fest, dass dem Parkplatz der C AG im Hof
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, D-Strasse 02 in Zürich, Bestandesgarantie
zukommt, er jedoch nicht als Pflichtparkplatz anerkannt werden kann.
II.
Gegen diesen Beschluss erhob die Stiftung A mit
Eingabe vom 30. Mai 2014 Rekurs beim Baurekursgericht und beantragte die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie eine Parteientschädigung. Der
Rekurs wurde mit Entscheid vom 29. August 2014 abgewiesen, soweit darauf
eingetreten worden war.
III.
Hiergegen erhob die Stiftung A am 2. Oktober
2014 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte, den angefochtenen
Entscheid des Baurekursgerichts aufzuheben, die nachträgliche Baubewilligung
der Bausektion der Stadt Zürich für den Fahrzeugabstellplatz im Innenhof der
Blockrandbebauung aufzuheben sowie eine Parteientschädigung. Am 28. Oktober
reichte die Stiftung A ein Schreiben ihrer Rechtsvorgängerin, der Verein E,
nach.
Die C AG (private Beschwerdegegnerin) liess sich
nicht vernehmen. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 beantragte das
Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Am 4. November
reichte die Bausektion der Stadt Zürich (Beschwerdegegnerin) Beschwerdeantwort
ein und beantragte unter Verweis auf ihre umfassende Rekursvernehmlassung vom 8. Juli
2014, die Beschwerde abzuweisen. Am 7. November teilte die Bausektion der
Stadt Zürich dem Verwaltungsgericht per E-Mail mit, dass sie unter Verweis auf
ihre Beschwerdeantwort vom 4. November 2014 auf die freigestellte
Vernehmlassung zum von der Stiftung A nachgereichten Dokument des Vereins E
verzichte. Die Stiftung A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
2.
Die Beschwerdeführerin macht primär geltend, der strittige
Autoabstellplatz verstosse gegen die zu ihren Gunsten lautende
Grunddienstbarkeit. Die Bewilligungsbehörde und die Vorinstanz hätten diese
Dienstbarkeit zu Unrecht nicht berücksichtigt. Sie sichere der Beschwerdeführerin
ein Benutzungsrecht an der bestehenden Durchfahrt und des Hofraumes zu.
Nach Auffassung der Vorinstanzen muss sich die
Beschwerdeführerin für die behaupteten Ansprüche aus der Dienstbarkeit an die
Zivilgerichtsbarkeit wenden; die Dienstbarkeit sei baurechtlich nicht von Bedeutung
und ihr Wortlaut nicht klar. Dem umstrittenen Parkplatz komme inzwischen
Bestandesschutz zu, da er seit dreissig Jahren bestehe. Die Behörde müsste den
rechtmässigen Zustand lediglich wiederherstellen, wenn eine Gefahr für Leib und
Leben bestünde, dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall.
3.
Im Bereich des Baurechts ist der öffentlich-rechtliche
Prozessweg dann zu wählen, wenn Normen des öffentlichen Bau-, Planungs- und
Umweltrechts im Zentrum eines Falles stehen. Die Wahrung anderer Ansprüche
richtet sich hingegen nach dem Verfahren des Zivilprozessrechts (§ 315 und
317 des Bau- und Planungsgesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975
[PBG]; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 1
N. 38).
Es können sich jedoch im Zusammenhang mit
Baubewilligungsverfahren zivilrechtliche Vorfragen stellen. Dafür hat die
Rechtsprechung Grundsätze entwickelt:
3.1.1 Prinzipiell wird im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens nur geprüft, ob
ein Bauvorhaben nach den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften zulässig ist.
Wo jedoch privatrechtliche Institute baupolizeilich von Bedeutung sind, sind
sie im Baubewilligungsverfahren zu beachten (Plüss, § 1 N. 39).
Baupolizeilich relevant war laut Verwaltungsgericht etwa die zivilrechtliche
Vorfrage, ob die Verkehrszufahrt und damit die Erschliessung des Baugrundstücks
mittels eine Fahrwegrechtsdienstbarkeit genügend gesichert sei (VGr, 27. September
2006, VB.2006.00181, E. 6) oder ob sich ein Bauprojekt nach dem Inhalt
eines als Grunddienstbarkeit ausgestalteten Näherbaurechts als zulässig erweist
(VGr, 27. Januar 2010, VB.2009.00181, E. 2.2). Verwaltungsbehörden
haben jedoch hinsichtlich der vorfrageweisen Entscheidfindung von
zivilrechtlichen Fragen Zurückhaltung zu üben. Die Auslegung eines
zivilrechtlichen Vertrags durch eine Verwaltungsbehörde wird nur dann als
zulässig erachtet, wenn der Vertragsinhalt leicht feststellbar ist und sich ein
unzweifelhaftes Resultat ergibt (VGr, 27. Januar 2010, VB.2009.00181,
E. 2.2; vgl. dazu ferner Plüss, § 1 N. 40). In den hier
dargestellten Fällen ging es jeweils darum, dass sich die Bauherrschaft zur
Realisierung ihres Bauprojekts auf zivile Rechte, namentlich Dienstbarkeiten
zugunsten ihres Grundstücks, berief.
3.1.2 Anders ist die Rechtslage, wenn von dritter Seite, etwa von Nachbarn,
geltend gemacht wird, einem Bauvorhaben würden privatrechtliche Hindernisse,
namentlich in Form von Dienstbarkeiten, entgegenstehen. In diesen Fällen muss
grundsätzlich der zivilprozessuale Weg einschlagen werden. So hat das
Verwaltungsgericht klargestellt, dass die Erteilung einer Baubewilligung
unabhängig von allfälligen dem Bauprojekt entgegenstehenden zivilrechtlichen
Dienstbarkeiten erfolgt (VGr, 18. September 2012, VB.2012.00154, E. 2.1).
Ob das private Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten einer Nachbarparzelle durch
einen Parkplatz unzulässig beeinträchtigt wird, ist nicht Gegenstand des
verwaltungsrechtlichen Verfahrens; geprüft wurde deshalb bloss, ob das
Nachbargrundstück trotz dem projektierten Parkplatz im Sinn von § 236 Abs. 1
und § 237 Abs. 1 PBG genügend zugänglich blieb und ob die Verkehrssicherheit
nach § 237 Abs. 2 PBG weiterhin gegeben war (VGr, 12. Juni 2013,
VB.2013.00050, E. 6.3 und 6.4).
4.
4.1 Das
vorliegend betroffene Baugrundstück Kat.-Nr. 01 befindet sich gemäss geltender
Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) in der Quartiererhaltungszone QI5c
und ist mit einem Gebäude der Hofrandbebauung im Geviert F überstellt.
Namentlich handelt es sich um die Liegenschaft D-Strasse 02, die das
Eckgebäude bei der Kreuzung D- und G-Strasse bildet und im Nordosten
unmittelbar an das Grundstück der Beschwerdeführerin Kat.-Nr. 03 grenzt.
Von der D-Strasse führt eine Durchfahrt über das streitbetroffene Grundstück
und durch das Gebäude auf den Hof der Hofrandbebauung, wo sich unmittelbar an
die südöstliche Grenzmauer stossend der vorliegend strittige Fahrzeugparkplatz
befindet. Wenige Meter daneben befindet sich das Garagengebäude der
Beschwerdeführerin, welches ebenfalls über besagte Durchfahrt erschlossen wird.
Auf dem betroffenen Grundstück besteht eine
Grunddienstbarkeit. Diese sieht Folgendes vor:
"Dem jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft Kat.-Nr. 03
steht das immerwährende Benutzungsrecht an der bestehenden Durchfahrt auf Kat.-Nr. 01
zu, in dem Sinne, dass er die Durchfahrt sowie den in der Verlängerung
derselben liegenden Teil des Hofraumes sowohl als Passage für Fuhrwerke, als
für Fussgänger benutzen darf. Ebenso steht dem jeweiligen Eigentümer von Kat.-Nr. 01
das Benutzungsrecht des nachbarlichen, nicht überbauten Hofraumes der
Liegenschaft Kat.-Nr. 03 als Passage zu. Dieses Benutzungsrecht ist
gegenseitig nur vorübergehend; es darf also die Durchfahrt niemals als
Ablagerungsplatz dienen. Die Unterhaltung der gemeinsam benutzten Teile der
genannten Liegenschaften ist gemeinsame Sache und es ist für immerwährende
Reinhaltung zu sorgen. Eine Einfriedigung auf der beidseitigen Grenze von Kat.
Nr. 01 und Kat. Nr. 03 ist nicht gestattet. Die Erstellung und
Unterhaltung allfälliger Tore an den Eingängen der Durchfahrt geschieht auf
gemeinsame Kosten der Eigentümer von Kat. Nr. 01 und Kat. Nr. 03."
4.2 Die Grunddienstbarkeit räumt der
Beschwerdeführerin ein Benutzungsrecht an der bestehenden Durchfahrt auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 der privaten Beschwerdegegnerin zu.
Die Vorinstanz hat zu Recht entschieden, dass diese
Dienstbarkeit für das vorliegende Verfahren nicht zu berücksichtigen ist. Hier
geht es nicht um die Frage, ob die Zufahrt zum Grundstück der Bauherrschaft
mittels einer zivilen Dienstbarkeit genügend gesichert ist. Der
strittige Parkplatz liegt vielmehr auf dem Grundstück der Bauherrschaft. Sie
ist deshalb grundsätzlich zur Erstellung befugt und nicht auf eine
zivilrechtliche Dienstbarkeit angewiesen. Im Streit liegt hier deshalb eine
Dienstbarkeit, die dem Bauprojekt allenfalls entgegenstehen könnte. Die
Erteilung einer Baubewilligung erfolgt – wie gesehen (E. 3.1.2) unabhängig
von einer solchen, dem Bauprojekt allenfalls entgegenstehenden zivilrechtlichen
Dienstbarkeit. Will die Beschwerdeführerin den Parkplatz gestützt auf die
Dienstbarkeit beseitigen, so steht ihr der Weg ans Zivilgericht offen.
Zu beachten bleibt jedoch im verwaltungsrechtlichen
Verfahren, inwieweit die Zufahrt zum Nachbargrundstück gemäss § 236 Abs. 1
bzw. § 237 Abs. 1 PBG und die Verkehrssicherheit nach § 237 Abs. 2
PBG gewahrt ist (vgl. dazu unten E. 5.3).
4.3 Im Übrigen
ist darauf hinzuweisen, dass der Inhalt der Dienstbarkeit und eine allfällige
Verletzung derselben materiell ohnehin nicht klar ist: So spricht der Wortlaut
der Dienstbarkeit davon, dass die Durchfahrt niemals als
Ablagerungsplatz benutzt werden darf. Hierbei ist erstens nicht klar, ob der
Wortlaut des Ablagerungsverbots den vorliegend relevanten Teil des Hofraumes
ebenfalls betrifft, oder nur die Durchfahrt. Selbst wenn dies der Fall sein
sollte, ist zweitens unklar, ob mit einem "Ablagerungsverbot"
tatsächlich auch ein Parkierverbot von Automobilen gemeint ist.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, bei einer Besitzstandsgarantie sei die Abwägung
von sich gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen sei. Im vorliegenden Fall
sei jedoch eine solche nicht geschehen. Dabei hätten ihre nachbarlichen
Interessen an einer ungehinderten Zufahrt zu den Garagen und ihre
servitutarische Berechtigung in die Interessenabwägung miteinbezogen werden
müssen. Momentan sei der Manövrierradius viel zu eng und die ohnehin schon
engen Verhältnisse würden durch den Parkplatz in unzumutbarer Weise weiter
verschlechtert. Zudem seien auch die einschlägigen VSS-Normen nicht eingehalten.
Des Weiteren liege gar keine 30-jährige "Ersitzung" vor, da zum
Zeitpunkt der nachträglichen Baubewilligung am 15. April 2014 die 30-Jahres-Frist
noch gar nicht erreicht worden sei. Das Foto, welches ein parkierendes Auto
zeige, stamme aus dem Jahr 1985 und sei somit nicht 30, sondern 29 Jahre
alt.
5.2 Werden
bewilligungspflichtige Bauten oder Nutzungen in Verletzung von einschlägigen
Vorschriften des öffentlichen Rechts, namentlich des Bau- und Umweltschutzrechtes,
realisiert, hat die Baubehörde grundsätzlich den rechtmässigen Zustand
wiederherzustellen, das heisst die vollständige oder teilweise Beseitigung der
Baute oder Einstellung der Nutzung zu veranlassen (§§ 340 f. PBG).
Sie muss dabei stets das Verhältnismässigkeitsprinzip beachten. Ist die
Abweichung vom gesetzes- oder bauordnungsgemässen Zustand geringfügig und
vermögen die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, welcher der
Bauherrschaft durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen, ist auf die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verzichten. Zu den allgemeinen
Interessen gehören auch die privaten Interessen von Nachbarn (vgl. Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Band 1,
Zürich 2011, S. 483).
Recht und Pflicht der Behörde bezüglich der
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gelten indes nicht für unbegrenzte
Zeit. Das Recht der Baubehörde auf Verfügung eines Abbruchs ist nach Praxis des
Bundesgerichts grundsätzlich auf 30 Jahre nach Erstellung befristet (BGE
107 Ia 123, E. 1). Eine Baubewilligung kann also quasi nach 30 Jahren
ersessen werden. Eine kürzere Frist als die erwähnten 30 Jahre kann
angenommen werden, wenn der baurechtswidrige Zustand offensichtlich war oder
bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt von der Baubehörde hätte erkannt
werden können und diese trotzdem nicht eingeschritten ist. Solange die Behörde
jedoch bloss untätig geblieben ist, kann nicht per se auf Duldung geschlossen
werden (zum Ganzen Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 486).
Eine Ausnahme vom Grundsatz
des Ersitzens nach 30 Jahren ist dann zu machen, wenn die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands aus baupolizeilichen Gründen im
engeren Sinne geboten ist (§ 243 Abs. 2 PBG). Gemäss dieser Norm kann
die Aufhebung von Abstellplätzen angeordnet werden, wenn der bisherige Zustand
regelmässig Verkehrsstörungen oder andere Übelstände bewirkt. Von solchen ist
auszugehen, wenn der Bestand oder die Nutzung des Abstellplatzes schon zu
Verkehrsunfällen geführt hat. Eine lediglich potenzielle oder abstrakte
Gefährdung genügt dagegen nicht, ebenso wenig die blosse Unterschreitung der
Normen (BEZ 2002 Nr. 46). Wird durch den Fortbestand eines baugesetzwidrigen
Gebäudes oder Gebäudeteiles eine konkrete, d. h. ernsthafte
und unmittelbare Gefahr für Leib und Leben der Bewohner oder der Passanten
geschaffen, so können die Behörden den Abbruch dieses Gebäudes oder
Gebäudeteiles ebenfalls unbekümmert um den Zeitablauf verfügen (BGE 107 Ia 123,
E. 1; 105 Ib 268, E. 3.b).
5.3 Wie den
vorliegenden Akten entnommen werden kann, existiert der zur Frage stehende
Parkplatz zum Zeitpunkt der nachträglichen Baubewilligung am 15. April
2014 seit mindestens 29 Jahren, da auf der ersten beigelegten Luftaufnahme
vom 24. Juli 1985 an dortiger Stelle ein Auto zu erkennen ist. Wie die
Beschwerdegegnerin in ihrer Rekursvernehmlassung vom 8. Juli 2014 zu Recht
festhält, kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden,
dass die infrage stehende Fläche nicht erstmals am Tag der Fotografie als
Parkplatz genutzt wurde, sondern wohl auch schon einige Zeit vor dieser
Abbildung und die notwendige Frist zur "Ersitzung" des Parkplatzes
von 30 Jahren somit erfüllt ist. Der Parkplatz geniesst somit
Bestandesgarantie.
Eine Ausnahme vom Grundsatz der Bestandesgarantie liegt im
konkreten Fall nicht vor. Der strittige Parkplatz hat gemäss Akten noch nie zu
Verkehrsunfällen im Sinne von § 243 Abs. 2 PBG geführt, sondern
erzeugt lediglich eine gewisse Enge im Hof. Im konkreten Fall ist davon auszugehen,
dass ein parkiertes Auto den genannten Hofraum in einer Breite von ca. 2,80 m
beansprucht. Als Fahrgasse verbleibt somit eine Breite von ca. 5,20 – 5,90 m.
Diese Verkleinerung des Zufahrtsradius zu den nebenanliegenden Garagenboxen mag
zwar etwas mühsam sein, jedoch besteht weiter genügend Raum für die Zufahrt zu
den Garagenboxen der Beschwerdeführerin. Durch die Verengung der Fahrgasse
werden zwar die in Schweizer Norm SN 640 291a des Schweizerischen Verbands
der Strassen- und Verkehrsfachleute festgehaltenen Empfehlungen nicht allesamt
eingehalten. Die Zugänglichkeit im Sinn von § 236 Abs. 1 bzw. § 237
Abs. 1 PBG bleibt jedoch gewahrt. Der Parkplatz erfüllt mit seiner zu
geringen Länge zwar lediglich die Anforderungen an ein Parkfeld für Kleinwagen
(SN 640 291a, Abschnitt D, Ziff. 14). Hierbei handelt es sich jedoch
erstens nicht um zwingende, im öffentlichen Recht direkt anwendbare
Rechtssätze, sondern um Empfehlungen einer privaten Vereinigung. Zweitens
stellt dieses zu kleine Parkfeld und die damit verbundene Verengung der
Durchfahrt noch keinen mit Verkehrsstörungen im Sinn von § 243 Abs. 2
PBG vergleichbaren Übelstand dar, welcher die Aufhebung des Parkplatzes nach 30 Jahren
rechtfertigen würde. Eine Gefahr für Leib und Leben von Passanten oder Bewohnern
ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Verkehrssicherheit ist gewahrt. Die
Erteilung der nachträglichen Bewilligung für den Parkplatz ist deshalb nicht zu
beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.4 Daran
würde auch nichts ändern, wenn die 30-Jahres-Frist für die
"Ersitzung" des Parkplatzes aufgrund der erst 29-jährigen Fotografie
als nicht erfüllt betrachtet würde. In diesem Fall hätte die Behörde bei der
Aufhebung des Parkplatzes das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Wenn
die Abweichung vom gesetzes- oder bauordnungsgemässen Zustand geringfügig ist
und die allgemeinen bzw. privaten Interessen der Nachbaren die Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands nicht zu rechtfertigen vermögen, ist darauf zu
verzichten.
Im Rahmen dieser Verhältnismässigkeitsprüfung würde
jedenfalls stark ins Gewicht fallen, dass die 30-Jahres-Frist mit den durch die
Fotografie belegten 29 Jahren annähernd erfüllt war und der Parkplatz
während mindestens 26 Jahren allseits geduldet war. Sodann werden durch die
Verengung der Fahrgasse zwar die in SN 640 291a festgehaltenen
Empfehlungen nicht allesamt eingehalten (vgl. insbesondere Abschnitt D, Ziff. 14),
jedoch handelt es sich hierbei wie bereits erwähnt nicht um zwingende
Rechtssätze. Eine relevante Gefährdung der Verkehrssicherheit ist nicht
ersichtlich.
Insgesamt ergäbe sich somit auch unter dem
Verhältnismässigkeitsprinzip, dass aufgrund der fast erfüllten 30-Jahres-Frist
und keiner Verletzung von zwingenden, im öffentlichen Baurecht direkt
anwendbaren Rechtssätzen auf eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
zu verzichten wäre.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihr von vornherein keine Parteientschädigung
zu (§ 17 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
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Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.- Zustellkosten,
Fr. 2'210.- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …