Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00558
Urteil
der Einzelrichterin
vom 30. Oktober 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
substituiert durch MLaw C,
Beschwerdeführer,
gegen
D,
vertreten durch Rechtsanwältin
E,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,Fachstelle Häusliche Gewalt,
Postfach, 8021 Zürich,
Mitbeteiligte,
**betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz
GS140014,**
hat
sich ergeben:
I.
A. A und D
sind seit 2005 verheiratet. Aus der Ehe gingen die Zwillinge F und G (geb. 2011)
hervor.
B. Am
31. August 2014 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber A für die
Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung in J,
ein Rayonverbot betreffend deren Umgebung und den Arbeitsort von D in K sowie
ein Kontaktverbot gegenüber dieser sowie F und G an.
II.
A. Mit
Eingabe vom 3. September 2014 ersuchte D den Haftrichter des Bezirksgerichts
H um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate, wobei das Kontaktverbot
zu den Kindern solange zu verlängern sei, bis die Behörden eine adäquate Besuchsregelung
gefunden hätten. Gestützt auf dieses Gesuch und das Protokoll der polizeilichen
Einvernahme von D fällte der Haftrichter mit Verfügung vom 10. September
2014 einen vorläufigen Entscheid und verlängerte die Schutzmassnahmen vollumfänglich
bis 15. Dezember 2014.
B. Auf
eine am 13. September 2014 von A erhobene Einsprache hin hörte der
Haftrichter die Parteien am 17. September 2014 getrennt an und verlängerte
mit Verfügung desselben Datums die angeordneten Schutzmassnahmen wiederum
vollumfänglich bis 15. Dezember 2014. Die Verfahrenskosten wurden A
auferlegt; Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.
III.
A. Daraufhin
gelangte A am 1. Oktober 2014 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung des Kontaktverbots gegenüber seinen Söhnen F und G.
Eventualiter sei er für berechtigt zu erklären, diese im Rahmen eines
begleiteten Besuchsrechts im Rahmen von 1–2 Tagen in der Woche sehen zu
dürfen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von D.
B. Am 7. Oktober
2014 verzichtete der Haftrichter auf Vernehmlassung. Die Kantonspolizei äusserte
sich am 8. Oktober 2014 zur Beschwerde, ohne einen Antrag zu stellen. Am 13. Oktober
2014 erstattete D die Beschwerdeantwort und beantragte, das Kontaktverbot von A
zu seinen beiden Söhnen sei um einen Monat statt um drei Monate zu verlängern
und somit insofern aufzuheben, als er für berechtigt zu erklären sei, die
beiden Söhne ab Mitte Oktober im Rahmen des öffentlichen Besuchstreffs I zu sehen.
Im Weiteren seien die Anträge von A abzuweisen. Daneben ersuchte sie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.
C. Am
17. Oktober 2014 schlossen A und D vor dem Bezirksgericht H eine
Eheschutzvereinbarung ab, die die Parteien mit separaten Eingaben desselben
Datums dem Verwaltungsgericht zukommen liessen. Die gemeinsamen Kinder sollten
für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut von D gestellt
werden. Sodann wurde eine Besuchsrechtsbeistandschaft vorgesehen, nach deren
Errichtung, frühestens jedoch nach Ablauf der gerichtlich angeordneten
Kontaktverbote, A berechtigt ist, die Kinder während vorerst sechs Monaten
zweimal im Monat für die Dauer von je vier Stunden in einem begleiteten Besuchstreff
zu sehen. Danach soll eine erweiterte Regelung gelten.
D. Während
D zur Eingabe der Kantonspolizei Zürich am 21. Oktober 2013 Stellung nahm,
liess sich A dazu nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Gemäss
§ 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG)
ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide
zuständig, die vom Haftrichter in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen
sind. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin
oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung in die
einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
1.2 Auf den
von der Beschwerdegegnerin beantragten Beizug des Protokolls der Anhörung der
Beschwerdeführerin bei der KESB L kann angesichts der zwischenzeitlich getroffenen
Eheschutzvereinbarung verzichtet werden.
2.
2.1 Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 18. Juli 2013, VB.2013.00458,
E. 3.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden
oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird, unter anderem durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (§ 2
Abs. 1 lit. a GSG).
2.2 Liegt
ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest
und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen
Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende
Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei
bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den
gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen
(§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung
stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um
Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das
Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung
glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Bei Gesuchen um
Verlängerung von Schutzmassnahmen entscheidet das Gericht vorläufig, wenn der
Gesuchsgegner nicht angehört worden ist (§ 10 Abs. 2 GSG).
Entscheidet das zuständige Gericht vorläufig, so setzt es dem Gesuchsgegner
eine Frist von fünf Tagen, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben
(§ 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutz-massnahmen dürfen
insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
3.
Auslöser der angeordneten
Schutzmassnahmen ist ein Vorfall vom 30. August 2014. Der Beschwerdeführer
habe die Kinder für ein Geburtstagsfest bei der Beschwerdegegnerin abholen
wollen. Als eines der Kinder zu weinen begonnen habe, sei er aggressiv geworden
und habe die Beschwerdegegnerin beschimpft, ihr in den Bauch und in die Wange
gekniffen, sie verbal mit dem Tod bedroht und ihr mit einem Kinderschuh auf den
Kopf geschlagen. Daraufhin sei die Beschwerdegegnerin mit den Kindern und ihrer
Schwiegermutter auf den Balkon geflüchtet, von wo aus sie um Hilfe gerufen
hätten. Der Beschwerdeführer habe dann die Balkontür abgeschlossen, nach
wenigen Minuten aber wieder geöffnet und anschliessend die Wohnung wortlos verlassen.
4.
4.1 Streitgegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet aufgrund der Anträge des
Beschwerdeführers einzig das verlängerte Kontaktverbot bezüglich der Kinder.
4.1.1 Während der Beschwerdeführer im Hauptantrag um sofortige und
vollumfängliche Aufhebung ersucht, beantragt die Beschwerdegegnerin, das Verbot
sei ab Mitte Oktober 2014 nur insofern aufzuheben, als der Kontakt in einem
geschützten begleiteten Rahmen und nur zwei Mal pro Monat, mithin im Umfang der
am 17. Oktober 2014 getroffenen Eheschutzvereinbarung stattfinde. Diese
macht den Beginn des Besuchsrechts wiederum vom Ablauf des gerichtlich
angeordneten Kontaktverbots zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern
abhängig, respektive soll das Besuchsrecht erst im Anschluss an die
Gewaltschutzmassnahmen in Kraft treten. Das Kontaktverbot gemäss GSG ist daher
mit der Eheschutzvereinbarung nicht von Gesetzes wegen dahingefallen (vgl.
§ 7 Abs. 1 GSG). Ohnehin betrifft Ziffer 5 derselben nur den
persönlichen Verkehr im Sinn des tatsächlichen Zusammenseins zwischen dem
Beschwerdeführer und den Kindern und enthält – im Gegensatz zu dem
gestützt auf das GSG angeordneten Verbot, das auch Anrufe, SMS, Mails etc.,
auch über Drittpersonen, umfasst – keine Regelung hinsichtlich weiterer
Möglichkeiten der Kontaktaufnahme. Nachdem der Termin der (beschränkten)
Aufhebung des Kontaktverbots gemäss dem Antrag der Beschwerdegegnerin
mittlerweile verstrichen, beiden Parteien offensichtlich an einer möglichst
baldigen Ausübung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers gemäss der
Eheschutzvereinbarung gelegen ist und ein umfassender Fortbestand der
angeordneten Schutzmassnahme unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt erscheint,
ist das vom Haftrichter verlängerte Kontaktverbot gegenüber den Kindern
– unter der Voraussetzung, dass die Besuchsrechtsbeistandschaft bereits
eingerichtet ist, was dem Verwaltungsgericht allerdings nicht bekannt
ist – insoweit per sofort aufzuheben.
4.1.2 Zu prüfen bleibt, ob das Kontaktverbot des Beschwerdeführers gegenüber F
und G auch in Bezug auf Anrufe, SMS, Mails etc. aufzuheben ist, wofür in der
Eheschutzvereinbarung wie gesagt keine Regelung besteht. Grundsätzlich gehört
die gesamte verbale und nonverbale Kommunikation zum persönlichen Verkehr
zwischen Eltern und Kindern (Ingeborg Schwenzer, in: Basler Kommentar
Zivilgesetzbuch I, 4. A., 2010, Art. 273 N. 2, 12). Die
Parteien äussern sich nicht explizit hierzu. Immerhin erscheint es aufgrund der
glaubhaften Schilderungen der Beschwerdegegnerin, wonach die Kinder nach dem
Vorfall vom 30. August 2014 Ruhe in ihrem Lebensumfeld, insbesondere in
der Wohnung bedürften und unvermittelte "Konfrontationen" mit dem
Beschwerdeführer zu vermeiden seien, nicht angezeigt, das Kontaktverbot auch
insofern aufzuheben. Angesichts des Alters der Kinder wäre es für den Beschwerdeführer
ohnedies wohl nur sehr schwer möglich, mit diesen in den genannten Formen zu
kommunizieren und das Besuchsrecht wahrzunehmen, ohne die fortbestehenden
Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin zu missachten.
4.1.3 Da die Eheschutzvereinbarung das Besuchsrecht des Beschwerdeführers nach Aufhebung
des Kontaktverbots regelt, ist dessen Eventualantrag, mit dem er um ein im Vergleich
dazu weitergehendes Besuchsrecht ersucht, gegenstandslos geworden. Im Übrigen
läge es freilich nicht in der Kompetenz der Gewaltschutzmassnahmen anordnenden
Instanzen bzw. des Verwaltungsgerichts, ein (begleitetes oder unbegleitetes)
Besuchsrecht anzuordnen (VGr, 23. Juni 2014, VB.2014.00330, E. 5.4;
24. April 2013, VB.2013.00261, E. 4.3).
4.2 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer 1 der
Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts H vom 17. September 2014
ist teilweise insoweit aufzuheben, als damit das mit Verfügung der
Kantonspolizei Zürich vom 31. August 2014 angeordnete Kontaktverbot des
Beschwerdeführers zu den gemeinsamen Söhnen bis und mit 15. Dezember 2014
verlängert wurde, und der Beschwerdeführer ist demnach für berechtigt zu
erklären, die gemeinsamen Söhne nach Errichtung der Besuchsrechtsbeistandschaft
und im Rahmen der Besuchsrechtsregelung gemäss Ziffer 5 der Eheschutzvereinbarung
vom 17. Oktober 2014 zu sehen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
5.
5.1 Gemäss
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1VRG
tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel nach ihrem
Unterliegen. Da die Beschwerde nur teilweise gutzuheissen ist, wäre der Beschwerdeführer
an sich kostenpflichtig. Nachdem die Beschwerdegegnerin bereits in ihrem
Verlängerungsgesuch vom 3. September 2014 beantragt hatte, das
Kontaktverbot zu den Kindern lediglich solange zu verlängern, "bis die
zuständigen Behörden eine adäquate Besuchsregelung für die Kinder und den
Kindsvater gefunden haben" und daraus auch sonst ersichtlich war, dass ihr
an einer Aufrechterhaltung der Beziehung zwischen den Kindern und dem
Beschwerdeführer gelegen war, sowie angesichts der bevorstehenden
Eheschutzverhandlung, konnte sich der Beschwerdeführer jedoch in guten Treuen
veranlasst sehen, mit seinen Anträgen an das Verwaltungsgericht zu gelangen.
Aus Billigkeitsgründen sind ihm daher keine Kosten aufzuerlegen (vgl. VGr,
6. September 2012, VB.2012.00371, E. 3; Kaspar Plüss, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 64). Mangels eines Unterliegens
können auch der Beschwerdegegnerin keine Kosten auferlegt werden. Diese sind
daher auf die Gerichtskasse zu nehmen. Unter dem vorliegenden Umständen ist es
sodann angezeigt, die beantragten Parteientschädigungen wettzuschlagen
(§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. Plüss, § 17 N. 21).
5.2 Das Gesuch
der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung ist bei diesem
Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu prüfen bleibt
dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
5.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG wird Privaten, welchen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen,
auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Sie
haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,
wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
5.2.2 Aufgrund der eingereichten Unterlagen und unter Berücksichtigung der in der
Eheschutzvereinbarung getroffenen Regelung des Ehegattenunterhalts ist von der
Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin auszugehen. Das Kriterium der fehlenden
Aussichtslosigkeit ist vorliegend nicht zu prüfen, weil die Beschwerdegegnerin
selber nicht Beschwerde erhoben hat (Plüss, § 16 N. 44). Da der
Entscheid über die Geltung des Kontaktverbots zu den Kindern für die
Beschwerdegegnerin nicht von bloss unwesentlicher Bedeutung war, sich
Rechtsfragen von einer gewissen Komplexität stellten und da auch der Beschwerdeführer
über einen Rechtsvertreter verfügt, bestand für die rechtsunkundige Beschwerdegegnerin
schliesslich eine sachliche Notwendigkeit, ihre Rechte über eine anwaltliche
Vertreterin zu wahren. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung ist demnach gutzuheissen, und es ist ihr in der Person
ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
5.2.3 Rechtsanwältin E ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer nicht
erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine
detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung
nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGR]).
5.3 Die
Beschwerdegegnerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
- Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer 1 der Verfügung
des Haftrichters des Bezirksgerichts H vom 17. September 2014 wird teilweise
insoweit aufgehoben, als damit das mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom
- August 2014 angeordnete Kontaktverbot des Beschwerdeführers zu den
gemeinsamen Söhnen bis 15. Dezember 2014 verlängert wurde. Der
Beschwerdeführer ist demnach berechtigt, die gemeinsamen Söhne nach Errichtung
der Besuchsrechtsbeistandschaft und im Rahmen der Besuchsrechtsregelung gemäss
Ziffer 5 der Eheschutzvereinbarung vom 17. Oktober 2014 zu sehen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht
gegenstandslos geworden ist.
- Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'150.-- Total der Kosten.
-
Das Gesuch
der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
-
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
-
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
-
Der
Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt und ihr in der Person von Rechtsanwältin E eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
-
Rechtsanwältin
E läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung
dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren
eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen,
ansonsten die Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin nach Ermessen
festgesetzt würde.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an…