Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00540
Urteil
der 1. Kammer
vom 21. Mai 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Daniela Kühne.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
-
C,
-
D,
beide vertreten durch
RA E,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend nachträgliche
Baubewilligung für einen Parkplatz,
hat
sich ergeben:
I.
Mit Bauentscheid Nr. 01 vom 8. Januar 2014
erteilte das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich A die nachträgliche
Baubewilligung für die Erstellung eines Besucherparkplatzes vor dem mittleren
der drei Garagenparkplätze der Liegenschaft Kat.-Nr. 02 am F-Weg 03
in Zürich.
II.
Hiergegen erhoben C und D mit Eingabe vom 18. März
2014 Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die
Aufhebung der Baubewilligung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Beschwerdegegnerschaft. Der Rekurs wurde mit Entscheid vom 29. August
2014 gutgeheissen.
III.
Gegen diesen Entscheid gelangte A mit Beschwerde vom 2. Oktober
2014 ans Verwaltungsgericht. Er beantragte den angefochtenen Entscheid aufzuheben,
den Beschluss des Amtes für Baubewilligungen der Stadt Zürich vom 8. Januar
2014 zu bestätigten, einen Augenschein sowie eine Parteientschädigung.
Das Baurekursgericht beantragte mit Schreiben vom 31. Oktober
2014 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für
Baubewilligungen der Stadt Zürich (Mitbeteiligte) verzichtete am 5. November
2014 schriftlich auf die Mitbeantwortung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort
vom 17. November 2014 beantragten C und D (Beschwerdegegnerschaft) eine
Abweisung der Beschwerde sowie eine Parteientschädigung. Mit Replik vom 8. Januar
2015 hielt A an seinen Anträgen fest, ebenso die Beschwerdegegnerschaft an
ihren Anträgen mit Duplik vom 19. Januar 2015. In seiner Stellungnahme zur
Duplik vom 2. Februar 2015 bestätigte A nochmals seine gestellten Anträge.
C und D liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
sind erfüllt.
2.
Die Beschwerdegegnerschaft bringt vor, der strittige
Besucherparkplatz auf dem mittleren der drei Garagenparkplätze am F-Weg 03
stelle bei der Ausfahrt aus ihrer eigenen, nördlich davon liegenden Garage eine
grosse Behinderung dar. Im Norden sei ihre Ausfahrt bereits durch eine Mauer
beschränkt; mit einen zusätzlichen Besucherparkplatz auf der südlichen Seite
würde ein Zu- und Ausfahrt zu ihrer Garage praktisch unmöglich. Die Vorinstanz
stützte die Ansicht der Beschwerdegegnerschaft und begründete dies damit, dass
eine beidseitige Begrenzung der Aus- bzw. Zufahrt des Garagenparkplatzes der Beschwerdegegnerschaft
durch eine Wand auf der nördlichen Seite und einen Besucherparkplatz auf der
südlichen Seite unter verkehrssicherheitstechnischen Aspekten nicht vertretbar
sei.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer bringt gegen den Entscheid der Vorinstanz eine Reihe von prozessualen
und materiellen Einwänden vor. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer
zunächst die Durchführung eines Augenscheins.
Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird,
steht im Ermessen der anordnenden Behörde. Es besteht nur dann eine Pflicht zur
Durchführung eines Augenscheins, wenn die tatsächliche Verhältnisse auf andere
Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 8. November 2010, 1C_192,
E. 3.3; BGr, 10. August 2010, 5C_512/2009, E. 2.3; VGr, 19. April
2012, VB.2011.00612, E. 1.3). Es ist zulässig, dass sich eine Rechtsmittelinstanz,
insbesondere das Verwaltungsgericht, auf das Ergebnis des vorinstanzlichen
Augenscheins abstützt bzw. auf die Durchführung eines eigenen Augenscheins
verzichtet, vorausgesetzt, dass sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen
Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit
ergibt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 7
N. 81).
3.2 Die
Vorinstanz hat auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet mit der Begründung,
dass sich alle für die Beurteilung der Streitfrage wesentlichen Abmessungen
entweder aus den Bauplänen ergeben oder ausreichend exakt mit den
Messwerkzeugen des GIS-Browsers (www.gis.zh.ch) messen lassen würden.
Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, die auf einen
rechtsfehlerhaften Verzicht auf Durchführung eines Augenscheins hindeuten. Zwar
ist dem Beschwerdeführer insoweit Recht zu geben, dass ein Augenschein zum
Zeitpunkt des Verfahrens vor der Vorinstanz durchaus von weiterem Nutzen hätte
sein können, um die örtlichen Verhältnisse noch besser abzuklären. Ein
eigentlicher Ermessensfehler der Vorinstanz ist jedoch nicht ersichtlich. Zum
einen fand noch vor dem Verfahren vor der Vorinstanz am 5. Dezember 2013
ein Augenschein durch die Mitbeteiligte statt, welche die notwendige Tiefe der
Garagenvorplätze überprüfte. Zum anderen enthalten die im Verfahren beigelegten
Baupläne zusätzlich zu allen notwendigen Vermessungen auch einige Fotos, welche
die Situation ausreichend darlegen.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht haben sowohl der
Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerschaft Fotos eingereicht, welche
die tatsächliche Situation zusätzlich illustrieren. Aus diesen sowie der Gesamtheit
der übrigen Akten ergibt sich der Sachverhalt mit hinreichender Deutlichkeit,
sodass auf einen Augenschein verzichtet werden kann.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die Beschwerdegegnerschaft den
Rekurs nicht innert 30 Tagen seit Kenntnisnahme des – an den
Beschwerdeführer gerichteten – Bauentscheids Nr. BE 01 vom 8. Januar
2014 eingereicht hätten. Der Beschwerdeführer habe am 7. Februar 2014 zwei
Parkverbotskleber auf dem nördlichen und südlichen Garagentor neben dem
mittleren fraglichen Garagenparkplatz angebracht und der Beschwerdegegnerschaft
am gleichen Tag auch zur Kenntnis gebracht, dass der Besucherparkplatz auf dem
mittleren der drei Garagenplätze bewilligt worden sei. Der Rekurs vom 18. März
2014 sei deshalb verspätet erfolgt. Die Vorinstanz hätte darauf gar nicht
eintreten dürfen. Somit liege eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts
durch die Vorinstanz vor und sei der Entscheid schon aus diesem Grund aufzuheben.
4.2 Ein
rekursberechtigter Nachbar kann die ihm nicht zugestellte Baubewilligung innert
30 Tagen seit Kenntnisnahme anfechten, sofern er darlegt, dass diese Frist
noch nicht abgelaufen ist (RB 1999 Nr. 23; Christoph Fritzsche/Peter
Bösch/Thomas Wipf, Zürcher PLanungs- und Baurecht, Band 1. 2. A. Zürich
2011, S. 328).
4.3 Dem
Bauentscheid 01 vom 8. Januar 2014 liegt folgende Vorgeschichte zugrunde:
Mit Bauentscheid Nr. 05 vom 16. August 2006 hielt die Mitbeteiligte
erstmals fest, dass der gesamte Garagenvorplatz des mit Bauentscheid Nr. 04
bewilligten Mehrfamilienhauses am F-Weg 03 nicht als Parkplatz genutzt
werden dürfe. Begründet wurde dies mit der ungenügenden Tiefe des
Garagenvorplatzes im Sinn von § 266 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975 (PBG). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Dieses Parkverbot auf dem ganzen Garagenvorplatz wurde mit
Bauentscheid 06 vom 20. August 2013 bestätigt, als über ein teilweise
nachträgliches Baubewilligungsgesuch des Beschwerdeführers zu entscheiden war.
Überdies wurde der Entscheid mit der Auflage versehen, den Garagenvorplatz mit
einem Parkverbot zu kennzeichnen (Dispositivziffer III.3). Auch dieser
Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer gelangte in der Folge mit einem
erneuten Baugesuch an die Mitbeteiligte und brachte vor, der Garagenvorplatz
weise entgegen bisheriger Annahmen mindestens teilweise eine Tiefe von 5,5 m
auf. Der zuständige Baukontrolleur der Mitbeteiligten nahm daraufhin am 5. Dezember
2013 vor Ort die exakten Masse auf. Dabei wurde festgestellt, dass die
Vorplatztiefe vor der mittleren der drei Garagen unter Einbezug der Garagentorleibung
von 0,22 m zwischen 5,57 und 5,74 m betrage.
Mit dem angefochtenen Bauentscheid vom 8. Januar 2014
erkannte die Vorinstanz, dass die anrechenbaren Geschossflächen der Liegenschaft
insgesamt vier Autoabstellplätze zulassen. Da nun auch noch die genügende Vorplatztiefe
vor dem mittleren der drei Garagenparkplätze nachgewiesen sei, könne der vor
der mittleren Garage projektierte Besucherparkplatz als vierter zulässiger Autoabstellplatz
bewilligt werden. Ebenfalls wurde die Auflage erteilt, die Vorplätze neben dem
bewilligten Besucherparkplatz dem Abänderungsplan entsprechend mit einem
Parkverbot zu bezeichnen.
Im Februar 2014 liess der Beschwerdeführer zwei
Parkverbotskleber auf dem südlichen und nördlichen Garagentor anbringen (wobei
umstritten ist, ob zumindest zeitweise auch ein dritter solcher Kleber auf dem
mittleren Garagentor angebracht war; vgl. sogleich E. 4.5). Mit Schreiben
vom 08. Februar 2014 wandte sich die Beschwerdegegnerschaft an die Mitbeteiligte
und erkundigte sich nach der Geltung des ursprünglichen Parkverbots auf der
gesamten Garagenvorplatzfläche. Der angefochtene Bauentscheid 01 vom 8. Januar
2014 wurde der Beschwerdegegnerschaft am 11. März 2014 zugestellt.
4.4 Das
Verwaltungsgericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen
bei der Vorinstanz gegeben waren (VGr, 12. Juni 2013, VB.2012.00787,
E. 2.1). Hat letztere trotz Fehlens einer Prozessvoraussetzung materiell
entschieden, so ist der angefochtene Entscheid aufzuheben (BGE 132 V 93,
E. 1.2; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 57).
4.5 Eine
Nichteinhaltung der Rekursfrist durch die Beschwerdegegnerschaft ist im vorliegenden
Fall nicht ersichtlich. Zwar legt der Beschwerdeführer dar, er habe die Beschwerdegegnerschaft
bereits am 7. Februar 2014 über den bewilligten Besucherparkplatz informiert
(Beschwerde vom 2. Oktober 2014, N. 8). Die Beschwerdegegnerschaft
bestreitet dies jedoch und bringt vor, der Beschwerdeführer spreche schon lange
nicht mehr mit ihnen und wende sich nur noch mittels eingeschriebenen Briefen
an sie (Beschwerdeantwort vom 17. November 2014, N. 7). Ebenso ist
umstritten, ob die Parkverbotskleber bereits am 7. Februar 2014
(Beschwerde, N. 8) oder am 27. Februar 2014 (Beschwerdeantwort,
N. 6) an den Garagenvorplätzen angebracht wurden. Der Beschwerdeführer
legt eine Rechnung der G GmbH vom 7. Februar 2014 bei, wobei daraus
nicht klar ersichtlich ist, ob die Rechnung vor oder nach der Montage der Kleber
gestellt wurde. Erst am 27. Februar 2014 brachte der Beschwerdeführer der
Mitbeteiligten die angebrachten Kleber per E-Mail und Foto zur Kenntnis. Weiter
sind sich die Parteien nicht einig, ob es sich um zwei Kleber auf den
Garagenvorplätzen ohne bewilligte Besucherparkplätze handelt oder ob zumindest
zeitweise drei Parkverbotskleber und somit auch ein Kleber auf dem damals bewilligten
Besucherparkplatz angebracht waren, was zu zusätzlicher Verwirrung aufseiten
der Beschwerdegegnerschaft geführt haben könnte. Der Beschwerdeführer sandte
der Mitbeteiligten am 27. Februar 2014 per E-Mail ein Foto mit nur zwei
Klebern, während die Beschwerdegegnerschaft ein Foto vom 3. März 2014 mit
drei Klebern beilegte.
Entscheidend sind im vorliegenden Fall jedoch nicht diese
einzelnen Sachverhaltselemente, sondern das Schreiben der Beschwerdegegnerschaft
vom 08. Februar 2014 an die Mitbeteiligte. Daraus geht hervor, dass sich
die Beschwerdegegnerschaft aufgrund der gesamten Vorgeschichte verschiedener
Bauentscheide und dem angespannten Verhältnis zwischen ihnen und dem
Beschwerdeführer über die aktuelle rechtliche Lage unsicher sind und um Information
bezüglich des Parkverbots bitten. Der Entscheid über die Bewilligung des
Besucherparkplatzes vom 8. Januar 2014 wurde ihnen daraufhin
nachgewiesenermassen am 11. März 2014 zugestellt. Selbst wenn die Beschwerdegegnerschaft
bereits Mitte Februar aufgrund behaupteter Aussagen des Beschwerdeführers und
eventuell vorhandener Parkverbotskleber eine erste Vermutung eines bewilligten
Besucherparkplatzes gehabt haben sollte, erscheint es plausibel, dass die
Beschwerdegegnerschaft aufgrund der vergangenen Entscheide der Mitbeteiligten
und der zerstrittenen und kommunikativ schwierigen Situation zwischen ihr und
dem Beschwerdeführer nicht wusste, ob ein rechtlich bewilligter
Besucherparkplatz nun auf einmal tatsächlich vorlag. Erst mit Zustellung des Entscheids
am 11. März 2014 erhielt die Beschwerdegegnerschaft Gewissheitdarüber.
Dazu lässt sich auch auf einen früheren Entscheid des Verwaltungsgerichts verweisen,
wonach die Bemühung um Zustellung des damals relevanten Bauentscheids nach
erstmaliger Information über die Bewilligung sinngemäss als vorauszusetzende
Handlung zur Wahrung der Rekursfrist qualifiziert wurde (RB 1999 Nr. 23).
Der Rekurs vom 18. März 2014 wurde somit fristgerecht
eingereicht.
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer macht des Weiteren wie bereits vor der Vorinstanz geltend,
auch die Prozessvoraussetzung der persönlichen Betroffenheit der
Beschwerdegegnerschaft im Sinn von § 338a Abs. 1 PBG sei im Rekursverfahren
nicht erfüllt gewesen. Aus dem benachbarten Besucherparkplatz erwachse der
Beschwerdegegnerschaft kein erheblicher Nachteil. Zudem seien sie bei Kauf
ihrer Eigentumswohnung am 31. Oktober 2007 aufgrund des Inhalts des Kaufvertrags
selbst von geplanten Besucherparkplätzen auf dem Garagenvorplatz ausgegangen
und könnten sich jetzt nicht auf einmal auf einen daraus erwachsenden Nachteil
berufen. Die Vorinstanz hätte auch deshalb nicht auf den Rekurs eintreten dürfen
und ihr Entscheid sei aus diesem Grund aufzuheben.
5.2 Wie im
Fall der zuvor dargelegten Rekursfrist hat das Verwaltungsgericht von Amtes wegen
zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz gegeben waren und
den Entscheid der Vorinstanz bei Nichtvorhandensein einer Voraussetzung
aufzuheben (VGr, 12. Juni 2013, VB.2012.00787, E. 2.1).
Gemäss § 338a PBG sind Personen zum Rekurs und zur
Beschwerde berechtigt, wenn sie durch eine angeordnete Anordnung besonders
berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung
haben. Ein solches Interesse liegt regelmässig vor, wenn die tatsächliche oder
rechtliche Situation der genannten Personen durch den Ausgang des Verfahrens
beeinflusst werden könnte, sie einen praktischen Nutzen erlangen bzw. einen
Nachteil abwenden könnten, den die angefochtene Bewilligung für sie zur Folge
hätte (BGr, 29. August 2011, 1C_270/2011, E. 3.2; Bertschi, § 21
N. 15). Dies gilt insbesondere auch für Nachbarn. Der Nachteil, welchen
der Nachbar erleidet, muss zudem von gewisser Erheblichkeit sein. Verstösst die
Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, so
fehlt der betroffenen Person bzw. dem Nachbarn ebenfalls das schutzwürdige
Interesse (Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 441).
5.3 Es ist im
vorliegenden Fall nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegnerschaft ein
schutzwürdiges Interesse fehlen sollte. Als unmittelbare Nachbarin des
fraglichen Garagenvorplatzes steht sie in naher, besonderer Beziehung zum
Streitgegenstand. Ein benachbarter freierParkplatz führt bei einer
bereits engen Garage und bei einem auf der anderen Seite durch eine Mauer
begrenzten Garagenvorplatz offenkundig zu einer deutlich leichteren Zu- und Ausfahrt
als ein belegter Nachbarsparkplatz. Durch ein entsprechendes Besucherparkplatzverbot
auf dem benachbarten Garagenvorplatz würde die Beschwerdegegnerschaft somit
zweifelsfrei einen praktischen Nutzen erlangen, der nicht unerheblich ist.
Ebenfalls liegt kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu
und Glauben gemäss Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV) vor. Es ist zwar durchaus möglich, dass die Beschwerdegegnerschaft bei
Abschluss des Kaufvertrags im Jahr 2007 ursprünglich einmal davon ausging, dass
die Garagenvorplätze Besucherparkplätzen dienen könnten. Dies bedeutet jedoch
nicht gleichzeitig, dass sie durch einen benachbarten Besucherparkplatz nicht
in ihrer eigenen Zu- und Ausfahrt beschwert gewesen wären. Des Weiteren war die
Beschwerdegegnerschaft nach Erwerb ihrer Wohnung über die Bauentscheide
Nr. 05 vom 16. August 2006 und Nr. 06 vom 20. August 2013 vom
bis dahin geltenden baurechtlichen Parkverbot auf den Vorplätzen informiert und
akzeptierte diese trotz Widerspruch zu ihrem Kaufvertrag auch ohne Weiteres.
Von einem widersprüchlichen Verhalten in Bezug auf die im vorliegenden
Verfahren geltend gemachte Einschränkung in ihrer Zu- und Ausfahrt kann deshalb
nicht gesprochen werden. Auch die Prozessvoraussetzung der persönlichen
Betroffenheit der Beschwerdegegnerschaft war im Rekursverfahren somit erfüllt.
6.
6.1 Zu prüfen
bleibt somit, ob der vorgesehene Besucherparkplatz den baurechtlichen Anforderungen
standhält. Der Beschwerdeführer macht geltend, die baurechtlichen Anforderungen
seien grösstenteils erfüllt. Dort, wo sie nicht gegeben seien, beruft sich der
Beschwerdeführer auf zulässige Ausnahmen aufgrund der örtlichen Verhältnisse.
Die Vorinstanz habe sich zudem in ihrer Prüfung der
verkehrssicherheitsrechtlichen Anforderungen des Parkplatzes auf
Rechtsgrundlagen gestützt, mit welchen er nicht gerechnet habe und welche vor
der Mitbeteiligten nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen seien.
6.2 Zunächst
einmal ist festzuhalten, dass die Rekursinstanz und das Verwaltungsgericht von
Amtes wegen die Übereinstimmung des Besucherparkplatzes mit den einschlägigen
baurechtlichen bzw. verkehrssicherheitsrechtlichen Bestimmungen zu prüfen
haben. Es besteht kein Anspruch der Parteien, mit gewissen Normen "nicht
zu rechnen", ebenso wenig eine Verpflichtung der beiden Gerichte, die
Parteien auf die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen hinzuweisen, welche sie
ihren Entscheiden zugrunde legen (BGE 130 III 35, E. 5).
Das Planungs- und Baugesetz hält ausdrücklich fest, dass
Zufahrten für jedermann verkehrssicher sein müssen (§ 237 Abs. 2
Satz 1 PBG). Durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige
Grundstücknutzungen dürfen weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der
Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden (§ 240
Abs. 1 PBG).
Über die an Zugänge zu stellenden Anforderungen hat der
Regierungsrat gestützt auf § 237 Abs. 2 Satz 2 PBG Zugangsnormalien
im Sinn von § 360 PBG erlassen (Normalien über die Anforderungen an
Zugänge vom 9. Dezember 1987 [ZN]). Der Anhang der Zugangsnormalien legt
verschiedene Zugangsarten fest und regelt die technischen Anforderungen. Die
einzelnen Zugangsarten hängen von der zu erbringenden Erschliessungsleistung
ab; ihre Zuordnung im Einzelfall richtet sich nach dem voraussichtlichen
Verkehrsaufkommen aufgrund der zu erschliessenden Wohneinheiten. Andere
Nutzungen werden in Wohneinheiten umgerechnet (§ 6 Abs. 1 ZN).
Überdies hat der Regierungsrat gestützt auf § 359
Abs. 1 lit. i PBG die Verordnung über die Anforderungen an die
Verkehrssicherheit und die Sicherheit von Strassenkörpern vom 15. Juni
1983 (Verkehrssicherheitsverordnung [VSiV]) erlassen. Deren Anhang legt – je
nach der verkehrstechnischen Bedeutung der ineinander mündenden Verkehrsanlagen
– die technischen Anforderungen an Ausfahrten fest (insbesondere Ziff. 1).
Auch beim Anhang der VSiV handelt es sich um Normalien im Sinn von § 360
PBG.
Schliesslich existiert eine Norm des Schweizerischen
Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleuchte (VSS) über die Anordnung und
Geometrie von Parkierungsanlagen (SN 640 291a), welche als fachmännische
Richtlinie in der Praxis starke Beachtung findet. Für die Stadt Zürich hält
Art. 9 Abs. 4 der Verordnung über private Fahrzeugabstellplätze vom
11. Dezember 1996 (Parkplatzverordnung) ausdrücklich fest, dass sich die
Anordnung und Abmessung von Abstellplätzen in der Regel nach den einschlägigen
VSS-Normen richte.
6.3 Der nur
von der H-Strasse aus zugängliche F-Weg erschliesst die fünf bestehenden
Gebäude F-Weg 03, 07, 08, 09 und 10 sowie dereinst das Gebäude F-Weg 11,
insgesamt also maximal sechs Liegenschaften, worunter vornehmlich Einfamilienhäuser.
Der F-Weg hat deshalb die verkehrstechnische Bedeutung eines Zufahrtsweges,
allenfalls einer Zufahrtstrasse im Sinn von § 5 ZN. Eine Ausfahrt von
einem einzelnen Abstellplatz (respektive vorliegend einem Garagenparkplatz) auf
einen Zufahrtsweg (bzw. gegebenenfalls eine Zufahrtsstrasse) stellt eine
Ausfahrt des Typs A im Sinn der Ziff. 1 des Anhangs VSiV dar. Entsprechend
hat die Ausfahrt aus dem Garagenparkplatz der Beschwerdegegnerschaft
grundsätzlich den für den Ausfahrtstyp A genannten Mindestanforderungen zu
genügen, um als verkehrssicher zu gelten. Im Sinn von § 6 Abs. 2 lit. b
VSiV sind Ausnahmen von den Mindestanforderungen zulässig, sofern bei
Ausfahrten in Zufahrtswege und Zufahrtsstrassen besondere ortsbauliche
Verhältnisse oder die Topografie dies erfordern.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Anforderungen gemäss ZN,
VSiV und SN 640 291a auch dann erfüllt sind, wenn vor dem mittleren
Garagenparkplatz ein Besucherparkplatz angeordnet wird.
6.4 Der
Ausfahrtstyp erfordert gemäss Ziff. 1 des Anhangs VSiV einen
Einlenkerradius von mindestens 4 m.
Von der Mitte des nördlichen Garagenplatzes aus gemessen
war dieser minimale Einlenkerradius nach Norden bereits bislang nicht gegeben,
weil nördlich eine Mauer verläuft, die bis an den F-Weg reicht. Dieser Umstand
wurde offenbar bei der Bewilligung der Garage unter Berücksichtigung der
besonderen ortsbaulichen Verhältnisse im Sinn von § 6 Abs. 2 lit. b
VSiV noch als zulässig erachtet.
Der Beschwerdeführer kann sich jedoch nun nicht darauf
berufen, dass sich die Verhältnisse unabhängig vom bewilligten
Besucherparkplatz bereits schwierig gestalten und Ausnahmen im Sinn von § 6
Abs. 2 lit. b VSiV an dieser Stelle ohnehin zu gestatten sind. Zunächst
einmal macht es für die Aus- und Zufahrt einen deutlichen Unterschied, ob der
Einlenkerradius auf nur einer Seite oder auf beiden Seiten stark eingeschränkt
ist. Bisher bestand aufgrund des benachbarten Parkplatzverbots ein auf
südlicher Seite genügender Einlenkerradius, was die – durch die vorbestehende
nördliche Mauer – enge Situation deutlich erleichterte. Des Weiteren wäre eine
zusätzliche sehr starke Einschränkung des Einlenkerradius nach Süden nicht wie
bei der Einschränkung des Einlenkerradius nach Norden aufgrund der bestehenden
Mauer durch ortsbauliche Verhältnisse oder der Topografie im Sinn der
Ausnahmetatbestände gemäss § 6 Abs. 2 lit. b VSiV zu rechtfert-gen.
Bei einem Besucherparkplatz handelt es sich nicht wie bei der Mauer um ein
vorgegebenes und somit unvermeidbares baurechtliches örtliches bzw. topografisches
Verhältnis. Die Einfahrt zum Garagenparkplatz der Beschwerdegegnerschaft könnte
bei Einschränkungen auf beiden Seiten nur noch mit mehreren Vor- und
Rückwärtsbewegungen auf dem F-Weg vorgenommen werden, was die Situation für die
Beschwerdegegnerschaft massgeblich verschlechtern würde und unter
verkehrssicherheitsrechtlichen Aspekten nicht mehr zu vertreten ist.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aus dem Argument,
es seien bereits früher verbotenerweise Fahrzeuge auf den damals noch
parkverbotsbelegten Garagenvorplätzen abgestellt worden, ebenfalls nichts zu
seinen Gunsten ableiten kann. Aus früheren Missachtungen des Parkverbots ergeben
sich keine anderen Kriterien hinsichtlich der zu prüfenden Verkehrssicherheit
gemäss § 237 Abs. 2 Satz 1 PBG und § 6 Abs. 2 lit. b
VSiV.
Wie die Vorinstanz richtig festhält, lässt sich die
Schlussfolgerung der Unzulässigkeit des Besucherparkplatzes auch durch die Norm
SN 640 291a unterstreichen. Ausgehend von der "Komfortstufe A" (Ziff. 5 f.
der Norm) werden hier minimale Abmessungen von Senkrechtparkfeldern definiert
(Tabelle 3), wobei die Zufahrt zum nördlichen Garagenparkplatz der
Beschwerdegegnerschaft einem solchen Senkrechtparkfeld mit Parkfeldwinkel 90
Grad gleichkommt, respektive der Garagenparkplatz als rückversetztes Senkrechtparkfeld
mit einem schmalen Ausfahrtsbereich von maximal 2,53 m (2,37 m plus
0,16 m) zwischen der Wand und dem besetzten Besucherparkplatz hindurch betrachtet
werden kann. Bei diesem engen Mass müsste die Breite der Fahrgasse F
(vorliegend des F-Wegs) wenigstens 5,75 m betragen. Aus dem GIS-Browser
lässt sich jedoch messen, dass der F-Weg an dieser Stelle nur rund 4,5 m breit
ist. Ein Ausschwenken über die Nordostseite des F-Wegs hinaus ist zudem
ausgeschlossen, weil dort unmittelbar der steil zur Bahnlinie abfallende Böschungsbereich
beginnt.
6.5 Des
Weiteren erfordert der Ausfahrtstyp A gemäss Ziff. 1 des Anhangs VSiV eine
Ausfahrtsbreite von wenigstens 3 m.
Wie die Vorinstanz richtig festhält, beträgt der Ausfahrtsbereich
aus der Garage der Beschwerdegegnerschaft zwischen Wand und besetztem
Besucherparkplatz hindurch maximal 2,53 m (2,37 m und 0,16 m).
Die mindesterforderliche Ausfahrtsbreite ist damit ebenfalls deutlich
unterschritten.
Es trifft nicht zu, wie der Beschwerdeführer beanstandet,
dass der Besucherparkplatz auf die bereits unterschrittene Ausfahrtsbreite aus
der Garage keinen Einfluss hat. Zwar ist es richtig, dass der Besucherparkplatz
vor allem den Einlenkerradius deutlich beschneidet; jedoch ist auch je nach
Grösse und genauer Position des Besucherautos eine Reduktion der
Ausfahrtsbreite denkbar. Auch kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen,
dass in Zukunft wohl immer nur ein sehr kleines Auto auf dem Besucherparkplatz
stehen würde; ein solcher Parkplatz steht grundsätzlich auch grossen
Besucherautos offen. Des Weiteren kann der Beschwerdeführer wiederum nichts zu seinen
Gunsten daraus ableiten, dass offenbar trotz früherem Fahrverbot bereits damals
ab und zu verbotenerweise Fahrzeuge auf dem mittleren Garagenvorplatz standen.
Eine solch frühere Missachtung des Verbots ändert nichts an der
verkehrssicherheitsrechtlichen Beurteilung der Ausfahrtsbreite. Eine
zusätzliche potenzielle Verschlechterung bezüglich der Ausfahrtsbreite ist bei
den bereits schwierigen Aus- und Zufahrtsverhältnissen aus verkehrssicherheitsrechtlichen
Aspekten somit insgesamt nicht mehr vertretbar.
6.6 Schliesslich
erfordert Ausfahrtstyp A gemäss Ziff. 1 des Anhangs VSiV eine Sichtweite
in Richtung Fahrstreifenmitte des F-Wegs von 40–70 m.
Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, bestand in
Richtung Norden aufgrund der bis an den F-Weg reichenden Mauer schon bislang so
gut wie keine Sicht. Unter Berufung auf ortsbauliche Verhältnisse bzw. die
Topografie im Sinn von § 6 Abs. 2 lit. b VSiV ist diese
Situation vertretbar. Gleich wie beim Einlenkerradius erscheint es unter § 6
Abs. 2 lit. b VSiV jedoch nicht als zulässig, auf südlicher Seite
zusätzlich einen Besucherparkplatz einzurichten und die Fahrtsicht auch noch
Richtung Süden und somit doppelt einzuschränken. Wie gesagt handelt es sich
beim Besucherparkplatz nicht um ein mit einer Mauer vergleichbares
unvermeidbares ortsbauliches bzw. topografisches Verhältnis. Auch hier kann der
Beschwerdeführer somit nichts daraus ableiten, dass aufgrund der gegebenen
Verhältnisse bereits eine eingeschränkte Sicht besteht. Die Ausfahrt würde bei
beidseitiger Einschränkung zur Ausfahrt aus einer schmalen Gasse, welche
unmittelbar und mehr oder weniger blindlings in den F-Weg mündete. Eine derart
massive Einschränkung der Verkehrssicherheit ist nicht gerechtfertigt, selbst
dann nicht, wenn es sich wie vorliegend um die letzte Liegenschaft am Ende
eines Zufahrtsweges handelt.
6.7 Insgesamt
ergibt sich somit, dass durch den Besucherparkplatz Beeinträchtigungen der
Verkehrssicherheit in und um die Garagenein- bzw. -ausfahrt, welche mit § 237
Abs. 2 PBG nicht mehr vereinbar sind. Bereits jetzt wurden aufgrund der
baulichen und topografischen Gegebenheiten Abweichungen von den
Mindestanforderungen gemäss § 6 Abs. 2 lit. b VSiV gewährt;
weitere Ausnahmen sind unter dieser einschlägigen Rechtsnorm jedoch nicht vertretbar.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
7.
Was die vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers und der
Beschwerdegegnerschaft bezüglich des privatrechtlichen Stockwerkeigentums,
Stockwerkeigentümerreglements bzw. der Stockwerkeigentümergemeinschaft und
allfälliger ebenfalls privatrechtlicher Fragen aus dem Kaufvertrag über die
Eigentumswohnung betrifft, so sind diese für das vorliegende baurechtliche
Verfahren nicht von Bedeutung. Die Wahrung allfälliger solcher privatrechtlicher
Ansprüche richtet sich nach dem Verfahren des Zivilprozessrechts (§ 315
und 317 PBG; Plüss, Kommentar VRG, § 1 N. 38).
8.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihm keine Parteientschädigung zu. Er
ist zudem gemäss § 17 Abs. 2 VRG zu verpflichten, der
Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich Fr. 1500.-
als angemessen erweisen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.--; Zustellkosten,
Fr. 2'170.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14
einzureichen.
-
Mitteilung an …