Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00538
Urteil
der 3. Kammer
vom 19. Februar 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.
In Sachen
A, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung
von Berufsregeln,
hat
sich ergeben:
I.
A. Aufgrund
einer Mitteilung der L-Kammer des Obergerichts des Kantons Zürich (nachfolgend
Obergericht) vom 21. Oktober 2013 eröffnete die Aufsichtskommission über
die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (nachfolgend
Aufsichtskommission) am 7. November 2013 gegen Rechtsanwalt A ein
Disziplinarverfahren wegen Verletzung von Berufsregeln (Art. 12 lit. a
und j des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen
und Anwälte [BGFA]). Im Beschluss vom 7. November 2013 setzte ihm die
Aufsichtskommission eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung des Entscheids
an, um zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen schriftlich und im Doppel Stellung
zu nehmen, unter der Androhung im Säumnisfall, dass er mit einer Ordnungsbusse
(Geldbusse bis Fr. 10'000.-) belegt und in der Sache aufgrund der
vorliegenden Akten entschieden würde. Die schriftliche Mitteilung des
Beschlusses vom 7. November 2013 erfolgte am 22. November 2013 als
Gerichtsurkunde an die im Anwaltsregister eingetragene Adresse von RA A (B-Strasse 01,
PLZ C). In der Folge retournierte die Post diesen Entscheid an das
Obergericht, unter Angabe einer anderen Empfängeradresse.
B. Am 13. Dezember
2013 zeigte die Aufsichtskommission im Amtsblatt des Kantons Zürich an, dass
gegen RA A aufgrund einer Verzeigung ein Disziplinarverfahren wegen Verletzung
von Berufsregeln eröffnet und dass am 7. November 2013 diesbezüglich ein Beschluss
gefasst worden sei. Ihm wurde nochmals eine Frist von 30 Tagen ab Publikation
im Amtsblatt angesetzt, um zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen schriftlich und
im Doppel Stellung zu nehmen, unter der Androhung der im Beschluss vom 7. November
2013 erwähnten Säumnisfolgen. Die Frist stehe während der Gerichtsferien nicht
still. Der Beschluss mit dem genauen Wortlaut könne bei der unterzeichnenden
Stelle bezogen werden. Mit aus der Stadt D (Land M) versandter
elektronischer Eingabe, welche im Briefkopf die Adresse "E-Strasse 161,
Swiss Post Box 03, PLZ F" enthielt, äusserte sich RA A am 12. Februar
2014 zum Beschluss vom 7. November 2013 und dessen Publikation im Amtsblatt.
Er beantragte, es seien ihm zur Stellung der Schlussanträge und deren
Begründung die erhobenen Beweise für die angebliche Berufsregelverletzung zuzustellen.
Insbesondere seien ihm die aussagekräftigen Beweismittel dafür zuzustellen,
dass die Verzeigung auf einem Sachverhalt beruhe, im Rahmen dessen er in
anwaltlicher Eigenschaft aufgetreten sein sollte. RA A bat um Zustellung
zukünftiger Korrespondenz via eGov an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse.
C. Am 3.
Juli 2014 bestrafte die Aufsichtskommission RA A wegen Verletzung von
Art. 12 lit. j BGFA mit einem Verweis. Im Übrigen wurde das Verfahren
eingestellt. Die Staatsgebühr wurde auf Fr. 1'500.- festgesetzt. RA A
wurden die Kosten des Verfahrens zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse
genommen. Die schriftliche Mitteilung an ihn erfolgte am 30. Juli 2014 in
elektronischer Form als eGov Einschreiben via IncaMail an seine E-Mail-Adresse.
Am 6. August 2014 wurde die elektronische Zustellung des Entscheids von RA A
angenommen.
II.
Gegen den Beschluss der Aufsichtskommission vom 3. Juli
2014 reichte RA A am 14. September 2014 per IncaMail eine Beschwerde
beim Verwaltungsgericht ein. Mit E-Mail vom 16. September 2014 wies ihn
der Generalsekretär des Verwaltungsgerichts unter Verweisung auf die Website
des Gerichts darauf hin, dass der elektronische Rechtsverkehr in den
verwaltungsgerichtlichen Verfahren insbesondere vor Verwaltungsgericht nicht zulässig
sei, und bat ihn, die Beschwerde dem Gericht auf dem Postweg zukommen zu lassen.
Diesem Ersuchen kam RA A nach und stellte die Beschwerde am 22. September
2014 dem Gericht postalisch zu. Er beantragte, das Disziplinarverfahren sei
vollständig einzustellen, und die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Eventualiter seien die Kosten des Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde ihm zu Fr. 200.-
aufzuerlegen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er den Antrag auf Zustellung
der gerichtlichen Mitteilungen per eGov an seine E-Mail-Adresse, eventualiter an
die von ihm angegebene Swiss-Post-Box-Adresse. Am 2. Oktober 2014
verzichtete die Aufsichtskommission auf eine Beschwerdeantwort. Mit
Präsidialverfügung vom 10. November 2014 forderte das Verwaltungsgericht RA A
auf, die Beilagen zur Beschwerde vom 14. September 2014 innert angesetzter
Frist auf dem Postweg nachzureichen. Bei Säumnis würde aufgrund der Akten
entschieden. RA A kam dieser Aufforderung nicht nach.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November
2003 (Anwaltsgesetz, AnwG) kann gegen die in Anwendung des BGFA ergangenen
Anordnungen beim Verwaltungsgericht Beschwerde nach Massgabe von §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde ergibt sich ferner aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a VRG.
2.
2.1 Da der Beschwerdeführer die Beschwerdeschrift dem
Verwaltungsgericht zunächst in elektronischer Form einreichte und auf Ersuchen
des Generalsekretärs erst in der Folge eine Zustellung derselben auf dem
Postweg erfolgte, fragt es sich, welche der beiden Eingaben bei der Berechnung
der 30-tägigen Beschwerdefrist nach Massgabe von § 53
in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG zu beachten ist und ob diese Frist
schliesslich eingehalten wurde. Dabei interessiert
als erstes, ob die Beschwerdeschrift dem Verwaltungsgericht
auch in elektronischer Form rechtsgültig zugestellt werden konnte.
2.1.1 Im VRG fehlt eine ausdrückliche Bestimmung betreffend die Entgegennahme von
elektronischen Eingaben, dies im Unterschied zur Bundesgesetzgebung (vgl.
Art. 21a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG], Art. 130 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
vom 19. Dezember 2008 [ZPO], Art. 42 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG], Art. 110 Abs. 2
der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Um
diese echte Gesetzeslücke zu füllen, ist § 71 VRG zu beachten, womit
ergänzend und damit subsidiär die Vorschriften der ZPO betreffend
Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen (1. Teil, 9. Titel)
und damit Art. 130 ZPO zur Anwendung gelangen (vgl. Alain Griffel, in: ebendieser[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 53 N. 4). So
sind gemäss Art. 130 ZPO Eingaben dem Gericht in Papierform oder
elektronischeinzureichen (Abs. 1). Bei elektronischer Übermittlung
muss das Dokument, das die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer
anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen
sein (Abs. 2 Satz 1). Schliesslich kann das Gericht verlangen, dass
diese Eingabe und die Beilagen in Papierform nachgereicht werden (Abs. 3).
2.1.2 Nach Massgabe von Art. 130 Abs. 1 ZPO war es folglich von
Gesetzes wegen zulässig, die Beschwerdeschrift in elektronischer Form dem
Gericht zu übermitteln. Die elektronische Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. September
2014 wurde nicht geöffnet, weshalb die elektronische Signatur des Absenders im
Sinn von Art. 130 Abs. 2 ZPO und damit die Gültigkeit der per
Internet zugestellten Beschwerdeschrift nicht mehr nachgeprüft werden kann.
Dies hat der Beschwerdeführer indessen nicht zu verantworten. Daraus dürfen ihm
nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Sinn von Art. 5 Abs. 3 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) keine Rechtsnachteile erwachsen. Damit
ist bei der Fristberechnung auf die elektronische Eingabe vom 14. September
2014 abzustellen.
2.2 Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die 30-tägige Beschwerdefrist im Sinn von § 53 in Verbindung mit § 22
Abs. 1 VRG eingehalten wurde und die Zustellung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht somit rechtzeitig erfolgte. Der
Zustellungszeitpunkt der per Internet eingereichten
Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht steht fest: Es ist der 14. September
2014, 13.51 Uhr. Unklar ist hingegen die
fristauslösende Zustellung des angefochtenen Entscheids vom 3. Juli 2014,
der dem Beschwerdeführer nur auf elektronischem Weg als eGov Einschreiben über die Zustellplattform
IncaMail übermittelt wurde.
2.2.1 Im VRG fehlen ebenfalls Bestimmungen über die Fristwahrung im Fall von
elektronischen Eingaben, dies wiederum im Unterschied zur Bundesgesetzgebung
(vgl. Art. 21a Abs. 3 VwVG, Art. 143 Abs. 3 ZPO, Art. 48
Abs. 2 BGG, Art. 91 Abs. 3 StPO; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 11
N. 62). Erneut ist der Verweis von § 71 VRG auf die Vorschriften der
ZPO zu beachten. Nach dem damit anwendbaren Art. 143 Abs. 2 ZPO ist
bei elektronischer Übermittlung die Frist eingehalten, wenn der Empfang bei der
Zustelladresse des Gerichts spätestens am letzten Tag der Frist durch das
betreffende Informatiksystem bestätigt worden ist. Gemäss Art. 11 der
Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen
von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren
(VeÜ-ZSSV; vgl. Art. 130 Abs. 2 ZPO) gilt die Zustellung im Zeitpunkt
des Herunterladens von der Zustellplattform als erfolgt (Abs. 1). Die Bestimmungen
der ZPO und der StPO über die Zustellung eingeschriebener Sendungen sind
sinngemäss anwendbar, wenn die Zustellung in ein elektronisches Postfach der
Adressatin oder des Adressaten erfolgt, das auf einer anerkannten
Zustellplattform nach persönlicher Identifikation der Inhaberin oder des Inhabers
des Postfaches eingerichtet wurde (Abs. 2; vgl. Art. 138 Abs. 3
Bst. a ZPO bzw. Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Gemäss Art. 138
Abs. 3 Bst. a ZPO gilt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen
und Entscheiden bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt
worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt,
sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste.
2.2.2 Bei der IncaMail-Plattform der Schweizerischen Post AG handelt es sich
um eine anerkannte Zustellplattform im Sinn von Art. 11 VeÜ-ZSSV (vgl.
Olivier Subilia, Du papier à l’électronique: quels changements?, in:
Jean-Philippe Dunand/Pascal Mahon (éd.), Internet au travail, Genève 2014,
S. 255–278, S. 260). Nachdem die Nachricht auf der IncaMail-Plattform
angekommen ist, erhalten die Versender eine Versandquittung in Form eines
signierten pdf-Dokuments. Die Quittung enthält die Versandangaben, die Empfänger
inklusive Status und die Aufzählung der angehängten Dateien. Ebenfalls ist sie
zur Sicherheit und Beweiszwecken digital von der Post signiert und zeitgestempelt.
EGov Einschreiben müssen vor dem Lesen vom Empfänger explizit angenommen
werden; nur so kann die Empfangsquittung verlässlich ausgestellt werden. Sobald
die Nachricht von den Empfängern abgeholt respektive abgelehnt wurde oder die
Abholfrist abgelaufen ist, erhält der Absender eine Empfangsquittung. Diese ist
formgleich wie die Versandquittung, jedoch haben der Status beim Empfänger und
die Empfangszeit geändert (vgl. dazu Roger Sutter, IncaMail, Bedienungsanleitung
für Gerichte, Behörden und Anwälte für die Übermittlung im Rahmen der
eGov-Verordnungen, S. 6 f., zu finden unter www.post.ch/post-startseite/post-incamail-home/post-incamail-downloads.htm,
besucht am 9. Februar 2015).
2.2.3 Gemäss Versandquittung schickte
die Kanzlei des Obergerichts den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom
3. Juli 2014 am 30. Juli 2014 über IncaMail mit eGov Einschreiben an
den Beschwerdeführer. Dieser nahm den Entscheid gemäss Empfangsquittung am 6. August
2014 und somit noch am siebten Tag nach dem Versand an, weshalb die Zustellungsfiktion
von Art. 11 Abs. 2 VeÜ-ZSSV in Verbindung mit Art. 138
Abs. 3 Bst. a ZPO im vorliegenden Fall nicht greift (zur Berechnung der
Frist, siehe BGE 134 V 49 E. 4 und 5). Mit der Annahme des eGov Einschreibens
bei IncaMail wurde der Entscheid vom 3. Juli 2014 gemäss Art. 11
Abs. 1 VeÜ-ZSSV von der Zustellplattform heruntergeladen, weshalb
schliesslich von der Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 6. Juli
2014 auszugehen ist. Angesichts der 30-tägigen Beschwerdefrist im Sinn von § 53
in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG und unter Berücksichtigung der Gerichtsferien
vom 15. Juli bis und mit 15. August (vgl. § 71 VRG in Verbindung
mit Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) erfolgte die elektronische
Übermittlung der Beschwerde am 14. September 2014 fristwahrend. Da die
übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls gegeben sind, ist auf dieses
Rechtsmittel einzutreten.
3.
3.1 Infolge der auszugsweise amtlichen
Veröffentlichung der Verfügung vom 7. November 2013 durch die Vorinstanz
macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV geltend, was es nachfolgend zu
untersuchen gilt.
3.2
3.2.1 Ein Disziplinarverfahren im Sinn von §§ 30 ff. AnwG wird aufgrund
einer schriftlichen Verzeigung oder einer Meldung gemäss Art. 15 BGFA oder
§ 39 AnwG eingeleitet. Des Weiteren kann die Beschwerdegegnerin von Amtes
wegen tätig werden, wenn sie Tatsachen wahrnimmt, die den Verdacht auf einen
Disziplinartatbestand begründen (§ 30 Abs. 1 AnwG). Besteht ein
hinreichender Verdacht, eröffnet die Beschwerdegegnerin ein Disziplinarverfahren
(§ 30 Abs. 4 Satz 1 AnwG). Der beschuldigten Person wird Gelegenheit
zur Stellungnahme eingeräumt (§ 31 Abs. 2 AnwG; § 12 Abs. 1
der Verordnung des Obergerichts über die Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte vom 15. Dezember 2004).
3.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör
umfasst unter anderem das Recht einer betroffenen Person, sich zu allen
relevanten Gesichtspunkten zu äussern, und den Anspruch auf Prüfung der Anträge
und Stellungnahmen durch die urteilenden Behörden (vgl. Ulrich Häfelin/Walter
Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc.
2012, N. 835 ff., 838). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör wird
des Weiteren eine Orientierungspflicht der Behörde gegenüber dem Adressaten
darüber abgeleitet, dass ein Verwaltungsverfahren eingeleitet worden ist bzw.
dass eine Anordnung in Aussicht gestellt wird. Dadurch soll der Adressat
rechtzeitig Kenntnis vom Verfahren und von seinem Gegenstand erlangen, was ihm
wiederum ermöglicht, sich darüber zu äussern und am Verfahren mitzuwirken
(BGE 119 Ib 12 E. 5c; VGr, 10. März 2010,
VB.2009.00699, E. 2.2; 2. Oktober 2008, VB.2008.00268, E. 3.1;
Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im
Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 206 und 208). Wie
die Orientierung erfolgen soll, lässt Art. 29 Abs. 2 BV offen. Wenn
nur der Adressat von der anvisierten Massnahme betroffen ist, wird eine
persönliche und individuelle Orientierung als einzige zulässige Form
betrachtet. Ist eine persönliche Benachrichtigung indes nicht durchführbar,
weil der Betroffene beispielsweise nicht erreichbar oder sein Aufenthalt
überhaupt unbekannt ist, so ist eine andere Form der Orientierung notwendig und
zulässig. Als massgebendes Kriterium für eine hinreichende und formgerechte
Benachrichtigung dient, ob der Adressat zu erwarten hat, dass mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit ein gegen ihn oder seine Interessen gerichtetes Verwaltungsverfahren
eingeleitet worden ist. Trifft dies zu, liegt im Umstand, dass der Betroffene
trotz rechtsgültiger Vornahme durch die Behörde – etwa durch eine amtliche
Publikation – nicht tatsächlich benachrichtigt worden ist, keine
Gehörsverletzung. Andernfalls darf dem Betroffenen kein Rechtsnachteil
erwachsen, sodass ihm erlaubt werden muss, die ohne Orientierung ergangene
Massnahme nachträglich zu bestreiten (VGr, 10. März 2010, VB.2009.00699,
E. 2.2, Albertini, S. 222; vgl. auch Art. 38 VwVG, Art. 49
BGG).
3.2.3 Gemäss dem VRG werden schriftliche Anordnungen insbesondere den Verfahrensbeteiligten
mitgeteilt (§ 10 Abs. 2 lit. a VRG). Eine Anordnung kann unter
anderem amtlich veröffentlicht werden, wenn sie nicht zugestellt werden kann (§ 10
Abs. 4 lit. a VRG) oder Personen unbekannten Aufenthalts mitgeteilt
werden müsste (§ 10 Abs. 4 lit. c VRG). Eine auf § 10
Abs. 4 lit. a VRG gestützte Amtsblattpublikation kommt nur dann
infrage, wenn es nicht gelingt, den ausländischen Adressaten telefonisch,
brieflich oder auf diplomatischem Weg auf seine Pflichten gemäss § 6b
Abs. 1 VRG aufmerksam zu machen (Plüss, § 10 N. 119). Von einem
unbekannten Aufenthaltsort einer Person im Sinn von § 10 Abs. 4 lit. c
VRG darf nur ausgegangen werden, wenn die Adresse des Betroffenen mit zumutbarem
Aufwand nicht eruiert werden kann bzw. nachdem der Versuch einer individuellen
Zustellung gescheitert ist (VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00634, E. 2.5;
Plüss § 10 N. 123). Die Bestimmung kommt nur in Bezug auf Personen
zur Anwendung, die sich nicht in einem verfahrensrechtlichen Verhältnis
befinden und ist nur in seltenen Ausnahmefällen anwendbar (Plüss, § 10
N. 124). Anstelle der vollständigen amtlichen Veröffentlichung der
Anordnung kann auch bekannt gemacht werden, bei welcher Amtsstelle die
Anordnung innert welcher Frist bezogen werden kann (Abs. 5), dies vor dem
Hintergrund der Parteiöffentlichkeit des Verwaltungsverfahrens, des Datenschutzes
und der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Als Zustelldatum gilt in diesem
Fall der tatsächliche Bezug der Anordnung bei der Amtsstelle (Plüss, § 10
N. 126 f.).
3.3 Das oben beschriebene Disziplinarverfahren im Sinn
von §§ 30 AnwG (vgl. E. 3.2.1) bedingt, dass
die beschuldigte Person über die Eröffnung eines solchen Verfahrens gehörig
informiert wird und dass sie im Anschluss daran nach Massgabe von § 31
Abs. 2 AnwG dazu Stellung nehmen kann; dies
insbesondere deshalb, weil der betroffene Anwalt bzw. die betroffene Anwältin
in der Regel nicht damit zu rechnen braucht, dass ein solches Verfahren gegen
ihn/sie eröffnet würde. Es besteht somit grundsätzlich eine behördliche
Pflicht, die betroffene Person über die Eröffnung des Verfahrens persönlich zu
orientieren und ihr das rechtliche Gehör zu gewähren, wenn dies unter den
gegebenen Umständen möglich ist. Dieser Grundsatz gilt auch für die vorliegende
Angelegenheit.
3.4 Es fragt sich im Folgenden, ob die
Beschwerdegegnerin den beschriebenen Pflichten
genügend nachgekommen ist. Am 22. November 2013 stellte sie dem
Beschwerdeführer den Beschluss vom 7. November 2013 an die im
Anwaltsregister eingetragene Adresse (B-Strasse 01,
PLZ C) zu. Am 26. November 2013 wurde der
Beschluss von der Post an das Obergericht retourniert, unter Angabe folgender
Adresse: A, G, H/I-Erben, c/o
Swiss Post Box 03, Postfach 05, PLZ F. Die von der Post angegebene Swiss-Post-Box-Nummer, Postleitzahl und der Ort lauten gleich wie die im
Verfahren Nr. 06 des Bezirksgerichts J und im obergerichtlichen Verfahren Nr. 07
verwendete Adresse. Dies war der Beschwerdegegnerin aufgrund der von der
Verzeigerin eingereichten Unterlagen denn auch bekannt. Es bestanden somit genügend Anhaltspunkte, die Swiss Post
Box-Adresse in der vorliegenden Angelegenheit als Zustelladresse zur
Gehörsgewährung zu verwenden und dem Beschwerdeführer damit den Beschluss vom 7. November
2013 unter Verwendung dieser Adresse erneut postalisch zuzustellen. In den
Akten, die auch der Beschwerdegegnerin vorlagen, lassen sich überdies die E-Mail-Adresse
des Beschwerdeführers, dessen Telefon- und Faxnummern sowie eine Adresse seines
Aufenthaltsorts finden. Folglich hätte auch versucht werden können, ihn mithilfe dieser
Angaben zu kontaktieren, um eine Zustelladresse ausfindig bzw. ihn allenfalls
auf die Pflichten gemäss § 6b Abs. 1 VRG aufmerksam zu machen.
Möglicherweise hätten auch Internetrecherchen getätigt werden können, um die
Kontaktdaten des Beschwerdeführers zu eruieren. Wie in den
zivilrechtlichen Verfahren hätte sich der Beschluss vom 7. November 2013 dem Beschwerdeführer
schliesslich elektronisch übermitteln lassen.
3.5 Unter diesen Umständen und in Berücksichtigung der
behördlichen Orientierungspflicht
ist mit einmaliger Zustellung an die ins Anwaltsregister eingetragene Adresse
jedenfalls nicht dargetan, dass dem Beschwerdeführer der besagte Entscheid nach
Massgabe von § 10 Abs. 4 lit. a VRG überhaupt
nicht hätte postalisch zugestellt werden können. Falls sich
der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht hätte feststellen lassen, hätte die Beschwerdegegnerin zumindest versuchen müssen, mit den
ihr vorliegenden Angaben die
Zustelladresse des Beschwerdeführers herauszufinden, was ihr zweifellos
zumutbar gewesen wäre. Dass sie solche Nachforschungen
getätigt hätte, ist nicht aktenkundig. Infolgedessen
ist nicht erstellt, dass die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 4 lit. a
und c VRG vorgelegen hätten, sodass der Beschluss vom 7. November 2013
amtlich zu veröffentlichen gewesen wäre.
3.6 Aus dieser Sachlage durfte dem Beschwerdeführer
kein Rechtsnachteil daraus erwachsen, dass er die Eingabe nach Ablauf der
in der amtlichen Publikation angesetzten Frist zur Stellungnahme erst am 12. Februar
2014 und folglich verspätet einreichte; vielmehr hätte ihm jedenfalls erlaubt
werden müssen, die in Aussicht gestellte Massnahme zu
bestreiten. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2014 hätte
die Beschwerdegegnerin beachten und über den darin enthaltenen Antrag
entscheiden müssen. Dem Beschwerdeführer wurde damit
vorinstanzlich verwehrt, am Verfahren teilzunehmen und seine Parteirechte auszuüben bzw. sich in der Sache nach Massgabe von § 31
Abs. 2 AnwG zu äussern. Unter diesen Umständen enthält das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin schwerwiegende Verletzungen des
Anspruchs auf rechtliches Gehör.
4.
4.1 Es fragt sich im Folgenden, was für Konsequenzen
diese festgestellten Gehörsverletzungen zeitigen.
4.1.1 Gemäss der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz
zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen
kann. Bei einer besonders schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs
ist die Heilung indessen verfassungswidrig und damit ausgeschlossen (BGr, 14. Oktober
2014, 1B_212/2014, E. 2.4; BGE 126 I 68 E. 2; Häfelin/Haller/Keller,
N. 869b). Von einer Rückweisung ist aber selbst dann abzusehen, wenn und
soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. Albertini,
S. 459; BGE 133 I 201 E. 2.2; zur Kontroverse in der Lehre über die
Heilung von Gehörsverletzungen, siehe Benjamin Schindler, Die "formelle Natur"
von Verfahrensgrundrechten. Verfahrensfehlerfolgen im Verwaltungsrecht – ein
Abschied von der überflüssigen Figur der "Heilung", ZBl 106/2005,
S. 169–196; Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen
Gehörs, SJZ 100/2004, S. 377 ff.).
Für den Entscheid über Rückweisung oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete
Interessenlage zu berücksichtigen (vgl. RB 1995 Nr. 23).
4.1.2 Aufgrund der Schwere der festgestellten Gehörsverletzungen wäre der angefochtene
Entscheid aufzuheben. Nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist
allerdings zu prüfen, ob diese Verletzungen geheilt werden könnten. Dabei ist
zunächst festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht nach Massgabe von § 63
Abs. 1 VRG selber in der Sache neu entscheiden kann. Dabei verfügt es
ausnahmsweise über dieselbe Entscheidungsbefugnis wie die Vorinstanz.
Demzufolge kann es auch in Ermessensfragen frei entscheiden, womit ihm eine
volle Kognition in der vorliegenden Angelegenheit zukommt (VGr, 28. Oktober
2010, VB.2009.00199, E. 4.1.4; 4. Juni 2009, VB.2008.00540, E. 2.2;
Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 70 und 72, § 63 N. 18).
Schliesslich beantragt der rechtskundige Beschwerdeführer keine Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und keine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zum
Neuentscheid, sondern beabsichtigt mit seinen Begehren eine Gutheissung seiner
Beschwerde. Unter Berücksichtigung der Interessen des Beschwerdeführers,
worunter auch die beförderliche Beurteilung der Angelegenheit fallen dürfte,
ist somit von einer Rückweisung des angefochtenen Entscheids abzusehen und in
der Sache zu entscheiden.
5.
5.1 In seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer sodann gegen die Disziplinierung mit einem Verweis aufgrund einer Berufsregelverletzung
im Sinn von Art. 12 lit. j BGFA. Er stellt sich auf den Standpunkt,
dass seine Kanzleiadresse, das heisst seine Geschäftsadresse im Sinn von
Art. 5 [Abs. 2] lit. d BGFA, immer und nach
wie vor B-Strasse 01, PLZ C, (gewesen) sei. Sie sei nie geändert worden, weshalb der Registereintrag richtig (gewesen) sei. Die Beschwerdegegnerin verwechsle die
Geschäftsadresse mit der
Postzustelladresse. Eine Änderung Letzterer stelle nicht eo ipso eine Änderung
der Geschäftsadresse dar. Er habe die Möglichkeit, sich amtliche und sonstige
Mitteilungen zustellen zu lassen, faktisch seit dem September 2011 durch eine
sequentielle Serie von Nachsendeaufträge mit der Post sichergestellt, wobei
alle Sendungen an die Nachsendeadresse "RA A,
Swiss Post Box 03, E-Strasse 161, PLZ F",
weitergeleitet würden. Der zurzeit der angeblichen Unzustellbarkeit des
Beschlusses vom 7. November 2013 gültige Nachsendeauftrag bis auf Widerruf
sei der Post am 16. Oktober 2013 erteilt worden und sei immer noch gültig.
5.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 BGFA führt jeder Kanton ein Register
der Anwältinnen und Anwälte, die über eine Geschäftsadresse auf dem
Kantonsgebiet verfügen und die Voraussetzungen nach
Art. 7 und 8 BGFA erfüllen. Das Register enthält persönliche Daten, so
insbesondere die Geschäftsadressen sowie gegebenenfalls den Namen des
Anwaltsbüros (vgl. Art. 5 Abs. 2 lit. d BGFA). Die
Beschwerdegegnerin ist im Kanton Zürich mit der Führung des Anwaltsregisters
betraut (Art. 5 Abs. 3 BGFA in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b
AnwG).
Anwältinnen und Anwälte haben gemäss Art. 12 lit. j BGFA der Aufsichtsbehörde jede
Änderung der sie betreffenden Daten im Register mitzuteilen. Diese
Mitteilungspflicht bezweckt insbesondere die einwandfreie
Ausübung der Funktion der Beschwerdegegnerin als Aufsichtsbehörde über die Anwälte im Sinn von § 13 AnwG,
fehlbare Anwälte unter Beizug des Anwaltsregisters und Verwendung der darin
enthaltenen Daten auf dem Postweg anzuschreiben. Eine Mitteilung geänderter Daten muss
binnen angemessener Frist erfolgen. Die Aufsichtskommission über die
Rechtsanwälte des Kantons Zug befand diesbezüglich eine Frist von maximal drei
Monaten als angemessen (vgl. Beschluss vom 20. Juni 2005 [AK 2005/2];
Walter Fellmann, in: ebendieser/Gaudenz G. Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc., 2011 [Kommentar
zum Anwaltsgesetz], Art. 12 N. 174a).
Unter die Mitteilungspflicht gemäss Art. 12 lit. j BGFA fällt
insbesondere auch die Meldung der Verlegung der Anwaltstätigkeit in einen
anderen Kanton, zumal dies die Löschung des Eintrags im Anwaltsregister des
bisherigen Tätigkeitsorts zur Folge hat (Urteil der Aufsichtsbehörde über die
Rechtsanwälte des Kantons Zug vom 30. Juni 2003 [AK 2003/9];
Fellmann, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Art. 12 N. 175; Walter
Fellmann, Anwaltsrecht, Bern, 2010, N. 452). Wenn ein Anwalt einen
vorübergehenden Auslandaufenthalt zu Studienzwecken – im konkreten Fall ein
rund ein Jahr dauerndes Nachdiplomstudium im Ausland – zwar nicht meldet, aber die
an seine Geschäftsadresse gesandte Post weiterhin beantwortet wird, liegt keine
Verletzung der Mitteilungspflicht vor (Urteil der Aufsichtsbehörde über die
Rechtsanwälte des Kantons Zug vom 5. Mai 2003 [AK 2003/7]; Fellmann, Kommentar
zum Anwaltsgesetz, Art. 12 N. 175; Fellmann, N. 452).
5.3 Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten war der Beschwerdeführer bei den die Verzeigung auslösenden Verfahren jeweils nicht als
Anwalt tätig, sondern diese betrafen ihn als privaten Schuldner. Folglich können der damit verbundene Briefverkehr an ihn
und die in diesem Zusammenhang erteilten Adressangaben
für die Beurteilung einer möglichen Verletzung der Mitteilungspflicht im Sinn von Art. 12 lit. j BGFA nicht
berücksichtigt werden. Im Rahmen der anwaltlichen
Tätigkeit des Beschwerdeführers ist eine einzige,
schliesslich fehlgeschlagene Zustellung mittels
Gerichtsurkunde an die im Anwaltsregister eingetragene Geschäftsadresse aktenkundig und für den
vorliegenden Entscheid von Relevanz.
5.4 Unbestrittenerweise befindet sich der Beschwerdeführer seit
September 2011 im Raum. Seit jenem Zeitpunkt besteht gemäss Beschwerdeschrift faktisch eine sequentielle Serie von
Nachsendeaufträgen mit der Post an die Nachsendeadresse "E-Strasse 161,
Swiss Post Box 03, PLZ F". Unter
diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer anwaltliche Angelegenheiten seither ebenfalls vom
Ausland aus erledigt. Angesichts seines bereits über drei Jahre dauernden Verbleibs im Ausland ist sein dortiger Aufenthalt nicht mehr als nur vorübergehend zu betrachten. Darüber hinaus erfasst die von ihm veranlasste
Postnachsendung an die Adresse "E-Strasse 161,
Swiss Post Box 03, PLZ F" gemäss den für
die Nutzung der Plattform Swiss Post Box massgebenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Post vom Juni 2013 die Gerichtsurkunden nicht (vgl.
Schweizerische Post AG, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Swiss Post Box, Ziff. 3.2, unter
www.post.ch/post-startseite/post-agb/post-agb-swiss-post-box.pdf, besucht am 9. Februar
2015), sodass die Postzustellung von Gerichtsurkunden an die im Registereintrag
aufgeführte Adresse im Zeitpunkt der Eröffnung des Disziplinarverfahrens nicht
rechtsgenüglich möglich war. So konnte der als
Gerichtsurkunde versandte Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 7. November
2013 dem Beschwerdeführer an die im Anwaltsregister
eingetragene Geschäftsadresse offensichtlich nicht
zugestellt werden; der Empfang von Gerichtsurkunden an der besagten
Adresse war im entscheidrelevanten Zeitpunkt der Eröffnung des infrage
stehenden Disziplinarverfahrens folglich nicht gewährleistet. Damit war der
Beschwerdeführer damals für die Beschwerdegegnerin postalisch nicht hinreichend
erreichbar. Indem er der Beschwerdegegnerin keine Änderung der Geschäftsadresse
gemeldet hatte, sodass ihm im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit auch
Gerichtsurkunden ohne Weiteres hätten zugestellt werden können, missachtete er
die Mitteilungspflicht, was eine Berufsregelverletzung im Sinn von Art. 12
lit. j BGFA darstellt (vgl. oben E. 5.2).
6.
6.1 Gegen die schliesslich angeordnete
Disziplinarmassnahme – einen Verweis – bringt der
Beschwerdeführer nichts vor. Er rügt indessen die Kostenauflage des
vorinstanzlichen Entscheids: Ihm wurden ausgangsgemäss die Kosten des Disziplinarverfahrens
gemäss § 37 Abs. 2 AnwG in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1
StPO zur Hälfte auferlegt.
6.2 Gemäss § 36 AnwG bezahlen die Beteiligten Gebühren und
Auslagen zur Deckung der Kosten der Verfahren nach dem Anwaltsgesetz. Die
Kostenauflage und Parteientschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes über das
Verwaltungsverfahren (§ 37 Abs. 1 AnwG). Die Kosten des Disziplinarverfahrens werden insbesondere nach den Bestimmungen der
StPO auferlegt (§ 37 Abs. 2 AnwG). Infrage kommt dabei
Art. 426 StPO, wonach die beschuldigte Person die
Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird (Abs. 1 Satz 1). Folglich wird das kostenrechtliche Verschulden
durch das strafrechtliche Verschulden indiziert (vgl. Thomas Domeisen, Basler
Kommentar StPO II, 2. A., 2014, Art. 426
N. 2). Die Verfahrenskosten, die der Bund oder
der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat,
trägt die beschuldigte Person indessen nicht (Art. 426
Abs. 3 lit. a StPO).
6.3 Die Beschwerdegegnerin als Aufsichtsbehörde
befand die Prüfung von Berufsregelverletzungen
vorliegend für nötig und eröffnete gegen den Beschwerdeführer
in der Folge ein Disziplinarverfahren. Dabei
ist zu erwähnen, dass ihr diesbezüglich ein
Entschliessungsermessen zusteht (Tomas Poledna, Kommentar zum Anwaltsgesetz,
Art. 17 N. 2). Es bedurfte sodann einer rechtlichen Würdigung, um
eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA auszuschliessen. Folglich
stellen Einleitung und Durchführung des vorliegend
infrage stehenden Disziplinarverfahrens keine unnötigen oder fehlerhaften
Handlungen dar, weshalb Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung gelangt. Die Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör durch die
Vorinstanz ist im Übrigen erst im Rahmen der Kostenauflage im
Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend E. 7).
6.4 Während die Beschwerdegegnerin das Verfahren
bezüglich der Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA einstellte, setzte
sie dasjenige betreffend die Berufsregelverletzung im Sinn von Art. 12 lit. j
BGFA fort, wobei gegen den Beschwerdeführer schliesslich eine Disziplinarmassnahme verhängt wurde. Wird das Verfahren nur bezüglich
einzelner strafbarer Handlungen eingestellt, so sind die Verfahrenskosten jedenfalls
anteilsmässig der beschuldigten Person und dem Staat
aufzuerlegen (vgl. Domeisen, Art. 426 N. 6; BGer, 17. Februar
2014, 6B_753/2013, E. 3.1). Dies berücksichtigte
die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht. Damit ist die strittige anteilsmässige Kostenauflage nicht zu
beanstanden.
6.5 Zu prüfen bleibt der Eventualantrag des
Beschwerdeführers: Er macht dabei geltend, die
Verfahrenskosten seien von Fr. 750.- auf Fr. 200.- zu reduzieren, da
eine Verletzung der Berufspflichten gemäss Art. 12 lit. a BGFA
wesentlich schwerer wiege als die blosse Verletzung einer Mitteilungspflicht
gemäss Art. 12 lit. j BGFA. Vorliegend standen zwei Sachverhalte infrage, nämlich ob der
Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Führung einer Kanzlei
sowie seiner Mitteilungspflicht betreffend Änderungen
der ihn betreffenden Daten im Anwaltsregister nachgekommen ist.
Hinsichtlich der Verletzung der Berufsregel im Sinn von Art. 12 lit. a
BGFA wurde das entsprechende Verfahren schliesslich eingestellt, weshalb sich der dem Beschwerdeführer auferlegte Anteil
an den vorinstanzlichen Verfahrenskosten –
unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums der Beschwerdegegnerin (vgl. Domeisen, Art. 426 N. 6; BGer, 17. Februar
2014, 6B_753/2013, E. 3.1) – als rechtmässig erweist.
7.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Infolgedessen und
angesichts der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin
sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; BGr, 30. August
2013, 1C_564/2013, E. 2.3; 19. April 2012, 1C_4/2012, E. 8;
Plüss, § 13 N. 59). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem
Zeitaufwand des Gerichts, der Schwierigkeit des Falls und dem Streitwert (§ 65a
Abs. 1 VRG; § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August
2010 [GebV VGr]).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.--; Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …