Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00533
Urteil
der 2. Kammer
vom 10. Februar 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler,
Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Martin Businger.
In Sachen
1.A,
- B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. A,
geboren 1982, Staatsangehöriger von Mazedonien, reiste am 16. August 1991
im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und lebte bei seinen Eltern
und Geschwistern. Am 9. August 1993 übersiedelte er vom Kanton
Schaffhausen in den Kanton Zürich. Er ist Inhaber einer
Niederlassungsbewilligung. Am 25. April 2007 heiratete er in seiner Heimat
B, geboren 1983, ebenfalls Staatsangehörige von Mazedonien. Nachdem B am 10. August
2007 in die Schweiz einreiste, erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung im
Rahmen des Familiennachzugs, die zuletzt bis 9. August 2012 verlängert
worden war. Die beiden gemeinsamen Kinder, D, geboren 2010, und E, geboren 2012,
sind ebenfalls im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.
B. A ist
in der Schweiz mehrmals straffällig geworden:
·
Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 20. August
2003 wurde er des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und mit einer bedingt
vollziehbaren Busse von Fr. 200.-, unter Ansetzung einer Probezeit von
einem Jahr, bestraft.
·
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Januar
2005 wurde er des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz vom
3. Oktober 1951 (BetmG), der Fälschung von Ausweisen, des Missbrauchs von
Ausweisen und Schildern, des Fahrens in angetrunkenem Zustand, der Entwendung
zum Gebrauch sowie des Fahrens ohne Führerausweis schuldig gesprochen und mit
90 Tagen Gefängnis bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von drei
Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 600.- bestraft.
·
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. März
2005 wurde er der mehrfachen Übertretung des BetmG für schuldig gesprochen und
mit sechs Tagen Haft bestraft.
·
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Januar 2006
wurde er der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der mehrfachen
Übertretung des BetmG schuldig gesprochen und mit 60 Tagen Gefängnis
bestraft. Gleichzeitig wurde er bezüglich der bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe
gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Januar 2005
verwarnt.
·
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Mai
2006 wurde er wegen mehreren Tätlichkeiten, mehrerer versuchter Tätlichkeiten,
fahrlässiger Körperverletzung sowie mehrfacher Übertretung des BetmG mit 90 Tagen
Gefängnis bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren, sowie mit
einer Busse von Fr. 500.- bestraft. Die früher bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafen
von 90 und 60 Tagen wurden in der Folge vollzogen.
·
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Januar
2008 wurde A der Entwendung zum Gebrauch und der mehrfachen Vergehen und
Übertretungen gegen das BetmG schuldig gesprochen und mit 240 Stunden
gemeinnütziger Arbeit sowie einer Busse von Fr. 300.- bestraft.
·
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. Juni
2011 wurde er des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der
fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer
Geldstrafe von 120 Tagesansätzen zu je Fr. 30.- bestraft.
·
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Oktober 2011
wurde er der vorsätzlichen Entwendung zum Gebrauch, des vorsätzlichen Fahrens
in fahrunfähigem Zustand, des vorsätzlichen Fahrens ohne Führerausweis sowie
der mehrfachen Übertretung des BetmG schuldig gesprochen und zu einer
Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 300.-
verurteilt.
Am 15. Februar 2005 und am 19. Juni 2006 wurde
der Beschwerdeführer aufgrund seiner Straffälligkeit fremdenpolizeilich
verwarnt.
C. Am 6. Mai
2013 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und wies
das Gesuch von B um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab. Beide wurden
aus der Schweiz weggewiesen.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion am 11. August 2014 ab, soweit er nicht gegenstandslos
war.
III.
Am 18. September 2014 liessen A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei ihnen der weitere Aufenthalt
zu gestatten. Zudem sei der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das
Rekursverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'582.80 zuzusprechen und es
sei ihnen im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Ferner verlangten sie eine Parteientschädigung.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
schloss die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Abweisung der
Beschwerde. Mit Replik vom 8. Dezember 2014 äusserten sich die
Beschwerdeführenden nochmals zur Sache. Die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführenden reichte am 30. Januar 2015 ihre Kostennote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Die
Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich seit mehr als fünfzehn Jahren
ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält, kann nach Art. 63
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG) widerrufen werden, wenn er in
schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere
oder äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG).
Gemäss Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) liegt ein Verstoss gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem vor bei einer Missachtung von
gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a) sowie bei
mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Verpflichtungen (lit. b). In Abgrenzung zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
(Art. 62 lit. c AuG) genügt beim Widerruf der
Niederlassungsbewilligung ein erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht; der Verstoss muss "in
schwerwiegender Weise" erfolgt sein (Art. 63 Abs. 1 lit. b
AuG).
Wurden durch die Handlungen besonders hochwertige
Rechtsgüter, wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität
eines Menschen verletzt oder gefährdet, sind die qualifizierten Voraussetzungen
von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zumeist erfüllt. Indes können auch
vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend"
im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG bezeichnet werden: Ein
Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch dann möglich, wenn sich eine
ausländische Person von strafrechtlichen Sanktionen nicht beeindrucken lässt
und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an
die Rechtsordnung zu halten. Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich
in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung
seines Verhaltens beurteilt werden. Dabei kann eine Summierung von Verstössen,
die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug
rechtfertigen; auch das Bestehen von privatrechtlichen Schulden kann
gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung darstellen (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3; 139 I 31 E. 2.1).
2.2 Der
Beschwerdeführer hat im Zeitraum von acht Jahren (2003 bis 2011) insgesamt acht
Mal delinquiert. Die schwerste und letzte Strafe wurde mit Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 26. Oktober 2011 mit acht Monaten Gefängnis
ausgesprochen. Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen gegen die
Strassenverkehrs- und Betäubungsmittelgesetzgebung verstossen. Sein Verschulden
war erheblich. Die zahlreichen Verurteilungen zeigen deutlich, dass sich der
Beschwerdeführer nicht von Strafurteilen beindrucken liess und weder gewillt
noch fähig war, die gesetzliche Ordnung zu beachten. So hat er etwa nur wenige
Monate nach einem unter Alkohol- und Drogeneinfluss verübten Selbstunfall, der
mit Entzug des Führerausweises und mit Strafbefehl vom 8. Juni 2011
sanktioniert wurde, wiederum unter Einfluss von Alkohol, Kokain und Marihuana
ein entwendetes Auto gefahren. Zu beachten ist dabei, dass die
Strassenverkehrsgesetzgebung nicht nur der blossen Ordnung im Strassenverkehr
dient, sondern letztlich dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der anderen,
insbesondere auch der schwächeren Verkehrsteilnehmer. Zu entschuldigen ist sein
Verhalten weder dadurch, dass er in der Nacht fuhr, noch dass er zu damaliger
Zeit in schwierigen Wohnverhältnissen gelebt hatte. Der Beschwerdeführer hat
somit zentrale Rechtsgüter über Jahre verletzt und so die öffentliche Sicherheit
erheblich und wiederholt gefährdet. Im Weiteren hat er Schulden im Umfang von
Fr. 15'345.75 gegenüber der Gerichtskasse des Obergerichts und über einen
längeren Zeitraum und in erheblichem Umfang Sozialhilfe bezogen. Das Verhalten
des Beschwerdeführers erfüllt damit die Voraussetzungen eines schwerwiegenden
wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinn
von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG.
3.
3.1 Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt jedoch nicht automatisch zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung. Ein Widerruf kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung
der persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers
verhältnismässig erscheint. Dabei sind insbesondere das Verschulden bei der
Tatbegehung, die Dauer der (rechtmässigen) Anwesenheit in der Schweiz und der
Grad der Integration sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; 139 I 16
E. 2.2.1). Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich
bei einem Anspruch auf Achtung des Familienlebens ferner aus Art. 8
Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Hat ein Ausländer
nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz und ist diese
familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es das in
Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens
verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird (vgl. BGE 139
I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3).
3.2 Im Rahmen
der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung beurteilt sich das Verschulden in
erster Linie nach der Höhe der vom Strafrichter verhängten Strafe (BGE
129 II 215 E. 3.1). Bei schweren Straftaten wiegt dabei das öffentliche
Interesse an einer Wegweisung des Ausländers regelmässig schwer und muss selbst
ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten
Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Für
Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das
im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein
strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im Strafrecht (BGr,
23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 4.2). Bei Ausländern, die sich – wie
der Beschwerdeführer – nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit berufen
können, muss nicht allein auf die Rückfallgefahr abgestellt, sondern kann auch
generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März
2011, 2C_28/2010, E. 2.3).
Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt insgesamt
schwer. Er hat über Jahre delinquiert und sich dabei weder durch die
zahlreichen strafrechtlichen Sanktionen noch durch insgesamt zwei
ausländerrechtliche Verwarnungen beeindrucken lassen. Dass ihm der Entzug der
Niederlassungsbewilligung nicht ausdrücklich angedroht wurde, ist nicht ausschlaggebend.
Indem er Fahrzeuge lenkte, ohne über die dafür notwendige Bewilligung zu
verfügen, hat der Beschwerdeführer eine abstrakte Gefahr für Leib und Leben
anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen. Wie aus dem Urteil des Bezirksgerichts
Zürich vom 26. Oktober 2011 hervorgeht, lässt der Beschwerdeführer eine
erschreckende Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung erkennen und hat aus
nichtigem Anlass delinquiert. Demzufolge wurde ihm auch eine negative Prognose
gestellt. Zwar hat sich der Beschwerdeführer seit der Entlassung aus dem
Strafvollzug am 22. Juni 2013 nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Zu
bedenken ist jedoch, dass er auch während des Strafvollzugs wegen positiver
Werte auf Kokain und THC, Alkoholeinfluss sowie wegen Besitzes von Marihuana
gebüsst worden ist. Es ist damit nicht auszuschliessen, dass er auch inskünftig
unter Einfluss von Drogen und Alkohol ein Auto lenken und damit andere
Verkehrsteilnehmer gefährden wird. Dass er sich unter dem Einfluss des
vorliegenden Verfahrens wohl verhält, vermag daran nichts zu ändern. Auch wenn
er nunmehr einer geregelten Arbeit nachgeht und seit kurzem keine
Sozialleistungen mehr bezieht, erweisen sich die finanziellen Verhältnisse in
Anbetracht der Schulden von rund Fr. 15'000.- weiterhin als instabil.
3.3 Der
Beschwerdeführer wuchs in Mazedonien auf und kam mit 9 Jahren in die
Schweiz, wo er sich seit 24 Jahren hier aufhält. Eine übermässige
Integration liegt nicht vor. Er hat vorwiegend Kontakt zu seiner Kernfamilie,
welche aus seinem Heimatland stammt. Die Berufslehre hat er abgebrochen und er ging
auch lange Zeit keiner geregelten Arbeit nach, sondern hat vielmehr jahrelang
und in erheblichem Umfang Fürsorgegelder bezogen. Die Rückkehr nach Mazedonien
ist dem Beschwerdeführer zuzumuten: Er spricht Albanisch und ist durch sein
familiäres Umfeld (Eltern und Ehefrau) weiterhin mit dem Heimatland verbunden.
Zudem reiste er nach seinen eigenen Angaben regelmässig einmal pro Jahr nach
Mazedonien, wo auch sein Onkel lebt. Eine Rückkehr in seine Heimat nach 24 Jahren
vermag für den Beschwerdeführer eine gewisse Härte bedeuten; aufgrund seines
noch relativ jungen Alters und der Hilfe seines Onkels und der Familie seiner
Ehefrau sollte eine Wiedereingliederung im Heimatland jedoch insgesamt möglich
sein.
Dies führt zum Schluss, dass angesichts der langjährigen
Straffälligkeit und der jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit das öffentliche
Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers höher zu gewichten ist als
sein Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz.
Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 43 AuG eine vom Beschwerdeführer
abgeleitete Aufenthaltsbewilligung, weshalb mit dem Widerruf der
Niederlassungsbewilligung auch ihr Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung entfällt.
4.2 Die Rekursabteilung
hat erwogen, dass eine Berufung auf Art. 50 AuG voraussetze, dass die Ehe
oder Familiengemeinschaft aufgelöst worden sei, was vorliegend nicht der Fall sei.
Die Beschwerdeführenden leben unbestritten ein gutes Familienleben. Es kann
diesbezüglich auf die eingehenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden. Ferner sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin während
Jahren Sozialhilfe bezogen hat und es deshalb an einer ausreichenden Integration
mangelt.
4.3 Die
Beschwerdeführerin ist ebenfalls Mazedonierin und kam erst vor rund sieben Jahren
im Alter von 24 Jahren in die Schweiz. Da ihre gesamte Familie im
Heimatland lebt, wo sie die meiste Zeit ihres Lebens verbracht hat, ist sie mit
den dortigen Verhältnissen vertraut. Im Weiteren hat sie bereits in Mazedonien
gearbeitet. Eine Rückkehr zusammen mit ihrem Ehemann in ihre Heimat ist damit
für sie zumutbar. Gleiches gilt für die beiden gemeinsamen Kinder D und E, die
sich mit 4 ½ und rund 2 ½ Jahren noch in einem anpassungsfähigen
Alter befinden. Da die Familie durch eine gemeinsame Ausreise in das Heimatland
nicht getrennt wird, ist im Übrigen der Anspruch auf Achtung des Familienlebens
nicht verletzt.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten auch bezüglich der
Beschwerdeführerin abzuweisen.
5.
Schliesslich ist die Höhe der im vorinstanzlichen Verfahren
zugesprochenen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin strittig. Die
Beschwerdeführenden sind indessen nicht legitimiert, diese Rüge vorzutragen, da
sie kein Interesse daran haben, dass ihre Rechtsbeiständin eine möglichst hohe
Entschädigung erhält. Im Gegenteil sind sie aufgrund der Nachzahlungspflicht
nach § 16 Abs. 4 VRG daran interessiert, dass die Entschädigung
möglichst tief ausfällt. Deshalb ist ausschliesslich der unentgeltliche
Rechtsbeistand beschwerdelegitimiert (vgl. Kaspar Plüss
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 111).
Die Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden hätte somit in eigenem Namen und
auf eigenes Risiko Beschwerde führen müssen. Da sie dies unterlassen hat, ist
auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten ist.
6.
6.1 Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG)
und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ferner haben sie, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, gemäss § 16
Abs. 2 VRG Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, sind
die Beschwerdeführenden mittellos. Auch wenn sie heute nicht mehr von der
öffentlichen Hand unterstützt werden müssen, leben sie weiterhin am
Existenzminimum. Angesichts der langjährigen Anwesenheit des Beschwerdeführers
in der Schweiz kann die Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos
bezeichnet werden, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu
entsprechen ist. Aufgrund der Komplexität des Verfahrens ist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung ebenfalls zu bewilligen. Den
Beschwerdeführenden ist damit Rechtsanwältin C als unentgeltliche Rechtsbeiständin
zu bestellen. Die Beschwerdeführenden werden darauf aufmerksam gemacht, dass
sie zur Nachzahlung verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 16
Abs. 4 VRG).
6.3 Rechtsanwältin
C weist in ihrer Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 31.75 Stunden
aus, was einer Entschädigung von Fr. 6'350.- entspricht. Dieser zeitliche
Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als ausserordentlich hoch. So
pflegt das Verwaltungsgericht den Empfang des vorinstanzlichen Entscheids und
die Meinungsbildung über den Weiterzug als dem vorinstanzlichen Verfahren
zugehörig zu betrachten, weshalb die Bemühungen der Rechtsvertreterin bis und
mit 14. September 2014 nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ersetzen
sind, was zu einer Kürzung um 195 Minuten oder 3 ¼ Stunden führt
(vgl. VGr, 16. November 2009, VB.2009.00610, E. 2). Für die Arbeit an
der Beschwerdeschrift verzeichnet die Honorarnote einen Aufwand von 1005 Minuten
oder 16 ¾ Stunden. Der angefochtene Entscheid weist 23 Seiten
auf; die Beschwerdeschrift umfasst ihrerseits 19 Seiten. Indessen hat die
Rechtsvertreterin den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vertreten,
sodass ihr Aufwand entsprechend geringer ausgefallen ist. Bei dieser
Ausgangslage braucht ein Rechtsanwalt für die Erstellung der Beschwerdeschrift
acht Stunden, wobei zusätzlich zu beachten ist, dass die Ausführungen zur Höhe
der Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Rekursverfahren als
sachfremd nicht zu entschädigen sind (vgl. E. 5). Dies führt zu einer weiteren
Kürzung um 8 ¾ Stunden. Für die Replik inkl. zugehörigen Aktenstudiums
macht die Rechtsvertreterin einen Aufwand von 315 Minuten oder 5 ¼ Stunden
geltend, was angesichts der fünf Seiten umfassenden Eingabe als unangemessen
hoch erscheint. Auch wenn die Aktenordnung zu Recht beanstandet wird, erscheint
ein Aufwand von drei Stunden als angemessen, was zu einer Kürzung von 2 ¼ Stunden
führt. Die Honorarnote ist damit um 14 ¼ Stunden auf 17 ½ Stunden
zu kürzen, was bei einem Ansatz von Fr. 200.- pro Stunde zu einem Honorar
von Fr. 3'500.- führt. Die Spesen von Fr. 81.30 geben zu keinen Bemerkungen
Anlass, sodass die Rechtsbeiständin mit Fr. 3'581.30 zuzüglich
Mehrwertsteuer zu entschädigen ist.
7.
Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf
eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls steht lediglich
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zur
Verfügung.
Demgemäss
erkennt die Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
-
Den
Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren
gewährt und in der Person von Rechtsanwältin C eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren bestellt.
-
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten, jedoch einstweilen zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen.
Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden nach § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
-
Rechtsanwältin
C wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'581.30
zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (total Fr. 3'867.80) entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden nach § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an…