Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00413
Urteil
der Einzelrichterin
vom 3. November 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber
Kaspar Plüss.
In Sachen
Stadt A,
vertreten durch die Sozialbehörde,
diese vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
F, vertreten durch RA E,
Beschwerdegegner,
**betreffend
Sozialhilfe
Wiederaufnahme von VB.2013.00523,**
hat sich ergeben:
I.
A. Der in
A wohnhafte F arbeitete ab August 2010 bei einem Unternehmen in C. Aufgrund
finanzieller Schwierigkeiten des Arbeitgebers erklärte er sich vom März 2011 an
bereit, die Hälfte seines Lohns zu stunden. Wenige Monate später hob er die
Stundung wieder auf. Dies führte zu Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber,
der F schliesslich per Ende Juli 2011 kündigte. Der letzte Lohn, den der
Arbeitgeber F Mitte Juli 2011 ausrichtete, wurde von dessen Bank grösstenteils
mit dem negativen Kontosaldo verrechnet.
B. Am
27. Juli 2011 ersuchte F die Sozialbehörde A um Ausrichtung von
Fürsorgeleistungen. In der Folge erhielt F von August bis Dezember 2011
wirtschaftliche Unterstützung in der Höhe von insgesamt Fr. 11'902.15.
C. Am
15. August 2011 trat F die Lohn- und Entschädigungsansprüche, die ihm
gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber zustanden, an die Sozialbehörde A ab.
Am 24. November 2011 hob die Sozialbehörde diese Abtretung wieder auf, um
F zu ermöglichen, seine arbeitsrechtlichen Forderungen gerichtlich durchzusetzen.
Zuvor – am 13. September 2011 – war F dazu verpflichtet worden, die
Sozialbehörde unaufgefordert über den Stand des arbeitsrechtlichen Verfahrens
zu informieren und erhältlich gemachte Zahlungen an die Behörde abzutreten.
D. In der
Folge machte F, vertreten durch seine Rechtsschutzversicherung, gegenüber seinem
ehemaligen Arbeitgeber Forderungen in der Höhe von Fr. 40'867.- für den
Zeitraum März bis Juli 2011 geltend.
E. Am
20. September 2012 erkundigte sich die Sozialbehörde A bei F nach dem
Stand des arbeitsrechtlichen Verfahrens. Er teilte der Behörde mit, dass im
Oktober 2012 die Hauptverhandlung am Bezirksgericht D stattfinde und dass er
mit einem Vergleich rechne. Er werde die Sozialbehörde über die Ergebnisse
informieren. Er wisse, dass ein Teil der Lohnnachzahlungen der Sozialbehörde
gehöre.
F. Am
9. Oktober 2012 schlossen F und sein ehemaliger Arbeitgeber einen
Vergleich. Sie einigten sich darauf, dass der ehemalige Arbeitgeber ihm einen
Betrag von Fr. 19'000.- bzw. (abzüglich Sozialversicherungsbeiträgen) von
Fr. 17'398.30 bezahlt. Eine erste Zahlung von Fr. 5'398.30 hatte
gemäss dem Vergleich bis am 30. November 2012 zu erfolgen; anschliessend –
ab 31. Dezember 2012 – war jeweils Ende Monat ein Betrag von
Fr. 2'000.- zu entrichten. Am 15. Oktober 2012 schrieb das
Bezirksgericht D das arbeitsrechtliche Verfahren als durch Vergleich erledigt
ab.
G. Auf
Nachfrage hin erfuhr die Sozialbehörde von F am 10. Januar 2013, dass er
mit dem ehemaligen Arbeitgeber im Oktober 2012 einen Vergleich geschlossen habe
und ab Januar 2013 einen Teilbetrag von Fr. 10'000.- in monatlichen
Ratenzahlungen erhalte. Mit Brief vom 31. Januar 2013 informierte die
Sozialbehörde F darüber, dass er den vom ehemaligen Arbeitgeber erhaltenen
Betrag der Sozialbehörde zurückerstatten müsse und nicht anderweitig verwenden
dürfe.
H. Mit
Beschluss vom 12. Februar 2013 verpflichtete die Sozialbehörde der
Stadt A F dazu, die Sozialhilfeleistungen von Fr. 11'902.15, die er
für den Zeitraum von August bis Dezember 2011 erhalten hatte, zurückzuerstatten,
wobei das Inkasso von der Sozialbehörde vorzunehmen sei.
II.
Am 14. März 2013 gelangte F mit Rekurs an den
Bezirksrat A und beantragte unter anderem die Aufhebung der
Rückerstattungsanordnung der Sozialbehörde A vom 12. Februar 2012. Der
Bezirksrat hiess den Rekurs am 13. Juni 2013 gut und hob den Beschluss der
Sozialbehörde auf, soweit F zur Rückerstattung von Fr. 11'902.15
verpflichtet worden war.
III.
A. Gegen
den Rekursentscheid vom 14. März 2013 erhob die Stadt A am 15. Juli
2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des
Rekursentscheids vom 13. Juni 2013 und die Bestätigung von
Disp.-Ziff. 2 und 5 des Beschlusses der Sozialbehörde vom 12. Februar
2013, unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. F reichte innert
der vom Verwaltungsgericht angesetzten Frist keine Beschwerdeantwort ein. Der Bezirksrat
A verzichtete am 13. August 2013 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde.
Am 2. Oktober 2013 hielt die Stadt A fest, dass sie sich zum
Vernehmlassungsverzicht des Bezirksrats nicht äussere. Mit Beschluss vom
5. Dezember 2013 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein,
weil es die Stadt A nicht als beschwerdeberechtigt erachtete.
B. Gegen
den Nichteintretensbeschluss des Verwaltungsgerichts erhob die Stadt A beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die am
25. Juni 2014 gutheissen wurde. Das Bundesgericht hob den verwaltungsgerichtlichen
Beschluss vom 5. Dezember 2013 auf und wies die Sache zu neuer
Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück. F wurde die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Aufgrund
des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids vom 25. Juni 2014 ist das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren VB.2013.00523 – unter der Nummer
VB.2014.00413 – wieder aufzunehmen (BGr, 25. Juni 2014, 8C_113/2014,
Disp.-Ziff. 1 Satz 2). Die Stadt A ist gestützt auf Art. 111 in
Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) als
beschwerdelegitimiert zu erachten (BGE 140 V 328 E. 6.7). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
1.2 Da der
Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und keine Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen sind, fällt das vorliegende Verfahren
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c des
Verwaltungsrechtpflegegesetzes des Kantons Zürich vom 29. Mai 1959
[VRG]).]
2.
2.1 Rechtmässig
bezogene wirtschaftliche Hilfe kann gemäss § 27 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 (SHG) ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn
a) der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder
Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält,
entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten
wirtschaftlichen Hilfe, b) der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn
oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in
finanziell günstige Verhältnisse gelangt; in Fällen eigener Arbeitsleistung nur
dann, wenn diese zu derart günstigen Verhältnissen führt, dass ein Verzicht auf
Rückerstattung, unter Berücksichtigung der Gründe des Hilfebezugs, als unbillig
erscheint; c) die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach § 20 SHG
erfüllt sind. § 20 Abs. 1 SHG enthält folgende Regelung: Hat eine um Sozialhilfe
ersuchende Person Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in erheblichem
Umfang, deren Realisierung ihr nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wird in
der Regel die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt. Darin
verpflichtet sich die hilfesuchende Person, die Leistungen ganz oder teilweise
zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden.
2.2 Auf
§ 27 Abs. 1 lit. a SHG lässt sich eine Rückforderung von zuvor
ausgerichteter Sozialhilfe nur dann stützen, wenn sich die nachträglich
eingehenden Leistungen auf denselben Zeitraum beziehen. Dieser Grundsatz
(sogenannte Zeitidentität) ergibt sich nicht nur aus § 27 Abs. 1
lit. a SHG, sondern auch aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe
(vgl. Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 15.2.02, Fassung vom 25. Juni
2014, Ziff. 2, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).
2.3 Finanziell günstige Verhältnisse im Sinn von
§ 27 Abs. 1 lit. b SHG liegen vor, wenn der jeweilige
Vermögensfreibetrag überschritten ist (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.2.03, Fassung vom 26. April
2013, Ziff. 2; vgl. VGr, 27. Oktober 2011, VB.2011.00461,
E. 2.2). Der Vermögensfreibetrag beläuft sich für
eine Einzelperson zurzeit auf Fr. 25'000.-
(Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe [SKOS], Richtlinien für die
Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, 4. Ausgabe, Kap. E. 3.1;
VGr, 2. Oktober 2014, VB.2014.00383, E. 2.3).
2.4 Bei einer
auf § 27 Abs. 1 lit. c SHG gestützten Rückforderung von
Sozialhilfeleistungen wird ein Freibetrag von Fr. 4'000.- gewährt (vgl.
SKOS-Richtlinie Kap. E. 2.1 S. 3; RB 1999 Nr. 83). Eine
Rückforderung ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn keine
Rückerstattungsverpflichtung im Sinn von § 20 SHG unterzeichnet worden ist
(VGr, 27. Oktober 2011, VB.2011.00461,
E. 2.3).
3.
3.1 Umstritten
ist im vorliegenden Fall, ob die im Vergleich vom 9. Oktober 2012 vereinbarten
Lohn- und Entschädigungszahlungen an den Beschwerdegegner in der Höhe von
Fr. 19'000.- (brutto) bzw. Fr. 17'396.30 (netto) einen Grund dafür
darstellen, dass der Beschwerdegegner der Sozialbehörde die rechtmässig bezogenen
Sozialhilfeleistungen von Fr. 11'902.15 zurückbezahlen muss. Die
Sozialbehörde A bejahte diese Frage, während der Bezirksrat A sie verneinte.
3.2 Der
Bezirksrat begründete seine Auffassung damit, dass keiner der drei Rückerstattungstatbestände
gemäss § 27 Abs. 1 lit. a–c SHG erfüllt sei. § 27
Abs. 1 lit. a SHG komme mangels zeitlicher Identität nicht als
Anspruchsgrundlage infrage: Die Lohnnachzahlungen beträfen den Zeitraum März
bis Juli 2011, die Sozialhilfebezüge hingegen den Zeitraum August bis Dezember
2011. Eine auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG gestützte Rückerstattung
komme ebenfalls nicht infrage, da der Beschwerdegegner durch die Zahlung von
Fr. 17'396.30, die unterhalb der Freibetragsgrenze von Fr. 25'000.-
liege, nicht in "günstige Verhältnisse" gelangt sei. Schliesslich
entfalle als Rückforderungsgrundlage auch § 27 Abs. 1 lit. c
SHG, denn die Lohnnachzahlungsforderung gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber
sei kein nicht realisierbarer Vermögenswert, auf den der Beschwerdegegner bereits
bei Unterstützungsbeginn Anspruch gehabt habe bzw. der gemäss § 20
Abs. 1 SHG zu berücksichtigen gewesen wäre.
4.
4.1 Mit den Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass eine
Rückerstattungspflicht im vorliegenden Fall weder gestützt auf § 27
Abs. 1 lit. a SHG (fehlende Zeitidentität) noch auf § 27
Abs. 1 lit. b SHG (fehlende günstige Verhältnisse) infrage kommt
(vgl. E. 2.2 und 2.3). Näher zu prüfen ist hingegen, ob eine
Rückerstattungsforderung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 SHG zulässig ist bzw. ob dem Beschwerdegegner
während der Dauer des Sozialhilfebezugs Vermögenswerte in erheblichem Umfang
zustanden, deren Realisierung ihm nicht möglich oder nicht zumutbar war. Aus
dem Umstand, dass "Lohnnachzahlungen" in Ziffer 1 des Kapitels 15.2.02
des Sozialhilfe-Behördenhandbuchs (Fassung vom 25. Juni 2014) als Beispiel
für die Rückerstattung nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG erwähnt
werden, lässt sich nicht ableiten, dass solche Nachzahlungen – bei fehlender
zeitlicher Identität – nicht unter § 27 Abs. 1 lit. c SHG fallen
können.
4.2 Gemäss der Rechtsprechung lässt sich die Rückforderung rechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen auf § 27
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 20 Abs. 1 SHG stützen, wenn vor dem Vermögensanfall ein noch nicht
realisierbarer Anspruch auf einen Vermögenswert
in erheblichem Umfang bestand. Als Beispiele für Ansprüche, die zum Unterstützungszeitpunkt
zwar bestehen, aber noch nicht realisierbar sind, erwähnt die Rechtsprechung
den Anspruch auf Erbschaft eines
verstorbenen Erblassers (im Gegensatz zur
blossen Anwartschaft auf Erbschaft eines noch nicht verstorbenen Erblassers)
oder den Anspruch auf
Vorschlagsbeteiligung nach Einreichung des
Scheidungsbegehrens (im Gegensatz zur blossen Anwartschaft auf Vorschlagsbeteiligung
vor Einreichung des Scheidungsbegehrens; VGr, 27. Oktober 2011,
VB.2011.00461, E. 5.2 und 5.3).
4.3 Der vorliegend umstrittene
Rückerstattungstatbestand betrifft Ansprüche des Beschwerdegegners auf Lohn-
und Entschädigungszahlungen im Zusammenhang mit Arbeitsleistungen, die er
zwischen März und Juli 2011 erbracht hatte. Gemäss Art. 323 Abs. 1
des Obligationenrechts (OR) ist der Lohn am Ende jedes Monats auszurichten,
sofern nicht kürzere Fristen bestimmt oder üblich sind. Im vorliegenden Fall
wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass spezifische
Lohnzahlungsfristen vereinbart worden wären oder üblich sind. Somit ist davon
auszugehen, dass die Lohnzahlung an den Beschwerdegegner jeweils Ende Monat
fällig wurde (vgl. Wolfgang Portmann, in: Basler Kommentar zum
Obligationenrecht, OR I, 5. A., Basel 2011, Art. 323 N. 1). Als
der Beschwerdegegner die Sozialhilfebehörde am 27. Juli 2011 um
wirtschaftliche Unterstützung ersuchte, stand zwar noch nicht rechtskräftig
fest, ob ihm effektiv Lohnnachzahlungen zustanden. Doch aufgrund des
rechtskräftigen Vergleichs vom 9. Oktober 2012 ist – retrospektiv
betrachtet – gewiss, dass der Beschwerdegegner bereits Ende Juli 2011 Anspruch
auf Lohn- und Entschädigungszahlungen für den Zeitraum März bis Juli 2011 hatte.
Anfang August 2011, als die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen begann, hatte
der Beschwerdegegner folglich Anspruch auf Lohn- und Entschädigungszahlungen
für die Monate März bis Juli 2011. Diese konnte er einzig deshalb noch nicht
realisieren, weil er infolge Zahlungsverweigerung des Arbeitgebers den
Rechtsweg beschreiten musste. Unter diesen Umständen würde der von der
Vorinstanz verlangte Verzicht auf Rückforderung der geleisteten wirtschaftlichen
Unterstützung zum unbilligen Ergebnis führen, dass der Beschwerdegegner ohne
sachlichen Grund finanziell privilegiert würde gegenüber Personen, die infolge
realisierbarer Ansprüche keine wirtschaftliche Unterstützung erhalten.
4.4 Für den Zeitraum von März bis Juli 2011
machte der Beschwerdegegner gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber Lohn- und
Entschädigungsansprüche von Fr. 40'867.- zuzüglich Zinszahlungen geltend,
wobei er sich durch den Anwalt seiner Rechtsschutzversicherung vertreten liess.
Vor dem Hintergrund dieses hängigen Gerichtsverfahrens durfte die
Sozialhilfebehörde im Rahmen ihres Ermessens von
mutmasslich realisierbaren Vermögenswerten ausgehen, die möglicherweise einen
"erheblichem Umfang" im Sinn von § 20 Abs. 1 SHG aufwiesen,
auch wenn der Beschwerdegegner schliesslich lediglich eine Auszahlung von
(netto) Fr. 17'398.30 erreichte.
4.5 Die auf
§ 27 Abs. 1 lit. c SHG gestützte Rückforderung rechtmässig
bezahlter Sozialhilfeleistungen ist erst ab jenem Zeitpunkt zulässig, in dem
die zunächst nicht realisierbaren Vermögenswerte realisiert bzw. realisierbar
werden (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 SHG). Im vorliegenden Fall
verpflichtete die Sozialbehörde den Beschwerdegegner am 12. Februar 2012
zur Rückzahlung von Fr. 11'902.15. Gemäss dem Vergleich vom
9. Oktober 2011 hatte der Beschwerdegegner die Lohnnachzahlungen zu diesem
Zeitpunkt noch nicht vollumfänglich realisiert: Er hatte per 30. November
2012 Anspruch auf Fr. 5'398.30 und danach jeweils am Monatsende auf
weitere Fr. 2'000.-. Somit verfügte er am 12. Februar 2012 erst über
einen Gesamtbetrag von Fr. 9'398.30, der sich am 28. Februar 2012 auf
Fr. 11'398.30, am 31. März 2012 auf Fr. 13'398.30, am
30. April 2012 auf Fr. 15'398.30 und am 31. Mai 2012 auf
Fr. 17'398.30 erhöhte. Der von der Sozialbehörde am 12. Februar 2012
mit sofortiger Fälligkeit zurückgeforderte Betrag war somit insofern zu hoch,
als er die erhaltenen Lohnnachzahlungen zu diesem Zeitpunkt um Fr. 2503.85
überstieg und zudem den Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.- (vgl.
E. 2.4) nicht berücksichtigte. Eine Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids
rechtfertigt sich aber trotzdem nicht: Bereits Ende Mai 2012 hatte der
Beschwerdegegner sämtliche ihm zustehenden Lohn- und Entschädigungszahlungen
(Fr. 17'398.30) realisiert, sodass die Rückerstattungsvoraussetzungen seither
– auch unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrags – in Bezug auf die
gesamten bezogenen Sozialhilfeleistungen (Fr. 11'902.15) erfüllt sind.
4.6 Schliesslich steht dem Rückforderungsbeschluss der
Sozialhilfebehörde auch die Verschuldung des Beschwerdegegners nicht
entgegen. Denn nach der Rechtsprechung kann eine Sozialhilfe beziehende Person im Rahmen von § 27
Abs. 1 SHG auch dann zur
Rückzahlung bezogener Leistungen verpflichtet werden, wenn sie trotz der
Realisierung erheblicher Vermögenswerte verschuldet bleibt. Dies schliesst
nicht aus, dass den Schulden des Beschwerdegegners im Rahmen eines
Erlassverfahrens doch noch Rechnung getragen wird, wobei ein allfälliger Erlass
das Vorliegen eines rechtskräftigen Rückerstattungsentscheids
gerade voraussetzt. Ferner werden die Schulden des Beschwerdegegners auch
insofern zu berücksichtigen sein, als die betreibungsrechtliche Durchsetzung
der Rückerstattungsforderung nur unter Wahrung des Existenzminimums möglich ist (VGr, 27. Oktober 2011, VB.2011.00461, E. 6).
5.
5.1 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Rekursentscheid des
Bezirksrats A vom 13. Juni 2013 ist aufzuheben und der Beschluss der
Sozialbehörde A vom 12. Februar 2013 zu bestätigen.
5.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal die Erhebung und Beantwortung von
Rechtsmitteln zu den angestammten Aufgabenbereichen des Gemeinwesens gehört
(vgl. VGr, 26. Juni 2012, VB.2012.00201, E. 7.3).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
-
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats A vom
-
Juni 2013 wird aufgehoben und der Beschluss der Sozialbehörde A vom 12. Februar
2013 bestätigt.
-
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
-
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
-
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
-
Mitteilung an …