Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00411
Urteil
der 3. Kammer
vom 29. Januar 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Corine Vogel.
In Sachen
A,vertreten durch RA D,
Beschwerdeführer,
gegen
1.Baudirektion Kanton Zürich,
2.Gemeinderat B,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Baubewilligung und Ausnahmebewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
A ist Eigentümer des in der
Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücks Kat.-Nr. 01, das mit einem nicht landwirtschaftlichen Wohngebäude überbaut
ist. Er liess auf diesem Grundstück im Abstand von ca.
15 m vom Wohnhaus zwei
Weidezelte mit Umzäunung für Pferde sowie einen
Miststock erstellen. Mit Beschluss vom 16. Dezember
2013 verweigerte der Gemeinderat B A die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für diese Einrichtungen und setzte
ihm eine Frist bis zum 31. März 2014, um die nicht bewilligten Bauten oder Anlagen zu
entfernen und den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Mit diesem
Entscheid eröffnete der Gemeinderat gleichzeitig die
am 3. Dezember 2013 von der Baudirektion Kanton
Zürich hierzu verfügte Verweigerung der raumplanungsrechtlichen Bewilligung.
Einen gegen
beide Entscheide gerichteten Rekurs von A wies das
Baurekursgericht mit Urteil vom 5. Juni 2014 ab (Disp.-Ziff. I). Das
Gericht verpflichtete A, den rechtmässigen Zustand auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 innert dreier Monate ab Rechtskraft des Entscheids wiederherzustellen
(Disp.-Ziff. II), auferlegte A die
Verfahrenskosten und verweigerte ihm eine
Umtriebsentschädigung (Disp.-Ziff. III und IV).
II.
Gegen diesen Rekursentscheid erhob A am
7. Juli 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
und beantragte, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Akten seien
zur Neubeurteilung an das Baurekursgericht zurückzuweisen, soweit die Voraussetzungen
für einen reformatorischen Entscheid nicht gegeben seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für
das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zulasten der Beschwerdegegner. Das Baurekursgericht
beantragte am 18. Juli 2014 ohne weitere
Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegner äusserten sich
nicht zur Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete am 3. Oktober
2014 auf eine Replik.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die
vorliegende Streitsache nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt wie
bereits im Rekursverfahren die Durchführung eines Augenscheins. Ein solcher ist
aus beweisrechtlicher Sicht nicht nötig, da die anstehende Beurteilung allein
aufgrund der bei den Akten liegenden Pläne und Fotografien vorgenommen werden
kann. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, der massgebende Sachverhalt sei
teilweise unzutreffend und ungenügend festgestellt.
Da im Folgenden jedoch von der Sachdarstellung des Beschwerdeführers ausgegangen wird, ist nicht ersichtlich,
welche zusätzlichen Erkenntnisse das Gericht aus
einem Augenschein gewinnen könnte. Dass die Vorinstanz keinen
Augenschein durchgeführt hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs lässt sich demnach – entgegen dem Vorbringen
des Beschwerdeführers – nicht ausmachen.
3.
3.1 Die Baudirektion qualifizierte die Nutzung der
fraglichen Bauten und Anlagen durch den Beschwerdeführer, der selber keinen Landwirtschaftsbetrieb
führt, als nicht zonenkonforme Hobbytierhaltung.
Sie verneinte sodann die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24 bis Art. 24d und Art. 37a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG); ebenso
wenig lasse der neue Art. 24e RPG, der noch nicht
in Kraft sei, bauliche Massnahmen für die hobbymässige Tierhaltung zu. Das Baurekursgericht bestätigte diese Einschätzung, dies auch bezüglich
des inzwischen per 1. Mai 2014 in Kraft
getretenen Art. 24e RPG.
3.2 Der Beschwerdeführer anerkennt, dass die Bewilligungsvoraussetzungen
von Art. 24 bis Art. 24b, Art. 24d und Art. 37a RPG nicht vorliegen, erachtet jedoch
die Bewilligungsvoraussetzung von Art. 24c und Art. 24e RPG als gegeben.
Mit Bezug auf die Zonenkonformität der
strittigen Anlage geht er damit ebenfalls davon aus, dass eine Bewilligung
für zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone nach Art. 16 ff.
RPG derzeit nicht infrage kommt. Der
Beschwerdeführer führt denn auch weder einen landwirtschaftlichen Betrieb, noch
legt er dar, dass und inwiefern die strittigen Bauten Bestandteil eines solchen
Betriebs eines Dritten wären. Die Vorinstanzen haben die Zonenkonformität der
strittigen Anlage daher zu Recht verneint. Soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, dem Pferdezüchter und ehemaligen Halter der Pferde, ein Landwirt aus C, sei vor
Erlass eines Abbruchbefehls Zeit für ein eigenes Baugesuch einzuräumen,
ist der Einwand im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit des Wiederherstellungsbefehls zu prüfen.
3.3
3.3.1 Nach Art. 24c RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen
ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand
grundsätzlich geschützt (Abs. 1). Solche Bauten und Anlagen können mit
Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll
erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder
geändert worden sind (Abs. 2). Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild
müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig
oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern
(Abs. 4). Die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung
bleibt in jedem Fall vorbehalten (Abs. 5).
3.3.2 Art. 24c RPG ist gemäss Art. 41 Abs. 1 der
Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) anwendbar auf Bauten und
Anlagen, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das
betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinn des Bundesrechts
wurde (altrechtliche Bauten und Anlagen). Das auf dem Baugrundstück stehende
Wohnhaus wird unbestrittenermassen schon seit 1971 nicht landwirtschaftlich
genutzt. Diese zonenwidrig genutzte Baute bestand damit bereits vor
Inkrafttreten des Gewässerschutzgesetzes vom 8. Oktober 1971, das auf
Bundesebene erstmals Nichtbaugebiet definierte, und geniesst damit
grundsätzlich Bestandesgarantie im Sinn von Art. 24c RPG.
3.3.3 Nach Art. 24c Abs. 4 RPG (in seiner Fassung vom 23. Dezember
2011, in Kraft seit 1. November 2012) müssen Veränderungen am äusseren
Erscheinungsbild einer zonenwidrigen Baute für eine zeitgemässe Wohnnutzung
oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die
Einpassung in die Landschaft zu verbessern. Solche Erweiterungen werden von
Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV (in seiner Fassung vom 10. Oktober
2012, in Kraft seit 1. November 2012) bezüglich der anrechenbaren
Bruttogeschossfläche und der Gesamtfläche relativ auf 30 % und absolut auf
100 m2 begrenzt.
Aus dieser bundesrechtlichen Ordnung
schloss das Baurekursgericht, dass Erweiterungen nur ausnahmsweise und unter
eng definierten Voraussetzungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens
erfolgen dürfen. Grundsätzlich sei ein baulicher Zusammenhang zwischen dem
Hauptbau und dem Ausbauvorhaben erforderlich. Es sei nicht ersichtlich, dass
vorliegend eine bauliche Verbindung unmöglich wäre, und die Pferdeunterstände
würden nicht dem Hauptbau dienen. Der Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht,
Erweiterungen müssten in einem weiteren Umfang zugelassen werden, der Pferdeunterstand liesse sich zudem im bestehenden Gebäude nicht realisieren.
Ein unmittelbarer baulicher Zusammenhang zwischen Hauptbau und Ausbauvorhaben
sei nicht nötig und wegen der Geruchsimmissionen auch
nicht möglich.
3.3.4 Der strittige Pferdeunterstand stellt sowohl an der derzeitigen Stelle als
auch bei einem unmittelbaren Anbau an das bestehende Haupthaus eine Veränderung
des äusseren Erscheinungsbilds der bestandesgeschützten Wohnbaute dar.
Art. 24c Abs. 4 RPG lässt solche Veränderungen nach seinem klaren
Wortlaut nur bei bestimmten Zielsetzungen – zeitgemässe Wohnnutzung,
Energiesanierung oder bessere Einpassung in die Landschaft – zu. Die strittigen
Weidezelte dienen im vorliegenden Fall der Hobbytierhaltung. Ob Hobbytierhaltung
als Erweiterung einer bestehenden zonenwidrigen Wohnnutzung in Betracht fällt, kann
offenbleiben. Die Weidezelte dienen aber offenkundig nicht den Ansprüchen, die
heute an eine zeitgemässe Wohnnutzung gestellt werden dürfen. Der Beschwerdeführer
macht denn auch selber gar nicht geltend, die Erweiterung diene einer der
Zielsetzungen gemäss Art. 24c Abs. 4 RPG.
Damit entfällt die Möglichkeit einer auf Art. 24c
Abs. 4 RPG gestützten Ausnahmebewilligung. Für eine über
den Wortlaut hinausgehende Auslegung der Bestimmung besteht kein Anlass. Der mit dieser Bestimmung ebenfalls revidierte
Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV knüpft denn auch die Zulässigkeit
einer Erweiterung ausserhalb des Gebäudevolumens ausdrücklich an die
Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG, während Art. 42
Abs. 3 lit. b RPV in der früheren Fassung vom 4. Juli 2007 für
eine solche Erweiterung lediglich verlangte, dass diese innerhalb des Gebäudevolumens
nicht möglich oder nicht zumutbar war. Bei der Revision von Art. 24c RPG
wurde bewusst in Kauf genommen, dass künftig
höhere Anforderungen an die Erweiterung des sichtbaren Gebäudevolumens gestellt werden als bisher. Dies entspricht der Tendenz, Erweiterungen insbesondere
auf das bestehende Gebäudevolumen zu konzentrieren (vgl. Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung
und Energie des Nationalrats in BBl 2011 7083 ff., 7090). Damit ist nicht weiter zu prüfen, ob die Pferde allenfalls im Wohnhaus selber oder in einem Anbau dazu untergebracht werden können.
3.4 Der neue am 1. Mai
2014 in Kraft getretene Art. 24e RPG regelt die
Hobbytierhaltung ausserhalb der Bauzonen und lässt bauliche Massnahmen in
unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen, die in ihrer Substanz erhalten sind, zu,
wenn sie Bewohnern oder Bewohnerinnen einer nahe gelegenen Wohnbaute zur
hobbymässigen Tierhaltung dienen und eine tierfreundliche Haltung gewährleisten
(Abs. 1). In diesem Rahmen werden auch neue Aussenanlagen
bewilligt, soweit sie für eine tiergerechte Haltung notwendig sind (Abs. 2). Solche Bewilligungen dürfen jedoch nur erteilt werden, wenn die
Voraussetzungen von Artikel 24d Absatz 3 RPG erfüllt sind (Abs. 5), d. h. unter anderem, wenn die bestehende
Baute oder Anlage für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird und die
äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert
bleiben (Art. 24d Abs. 3 lit. a und b RPG).
Art. 24e RPG
lässt demnach keine neuen Bauten für die hobbymässige Tierhaltung zu, sondern
verlangt dafür die Umnutzung bestehender unbewohnter Gebäude oder Gebäudeteile.
Die Bestimmung kann daher die bereits realisierten Weideunterstände als neue Innenanlage,
d. h. als Erweiterung innerhalb des bestehenden
Gebäudevolumens, nicht rechtfertigen. Die Weideunterstände können aber auch
nicht als reine Aussenanlagen bewilligt werden, da Art. 42b
Abs. 5 lit. b RPV dies ausdrücklich ausschliesst. Demnach kommt es
unter Art. 24e RPG entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht
darauf an, ob der Abstand von rund 15 m zum bestehenden Wohnhaus auf dem
Grundstück noch als nahe gelegen im Sinn von Art. 24e Abs. 1 RPG
gelten kann. Die weiteren Voraussetzungen für eine Bewilligung nach dieser Bestimmung
sind daher nicht zu prüfen.
3.5 Demnach
wurde dem Beschwerdeführer von den Vorinstanzen zu Recht eine raumplanerische
Ausnahmebewilligung für die bereits erstellten Weideunterstände, Umzäunung und
Miststock verweigert.
4.
4.1 Gemäss § 341 PBG hat die zuständige
Behörde ohne Rücksicht auf Strafverfahren und Bestrafung den rechtmässigen
Zustand herbeizuführen; hierzu dienen der Verwaltungszwang
und die Schuldbetreibung. Gestützt auf diese Bestimmung setzte der
Beschwerdegegner 2 dem
Beschwerdeführer eine Frist bis 31. März
2014, um die nicht bewilligten Bauten und Anlagen zu
entfernen und den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Das
Baurekursgericht erneuerte die im Zeitpunkt des Rekursentscheids bereits
abgelaufene Frist auf drei Monate ab
Rechtskraft seines Rekursentscheids.
4.2 Anordnungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands haben
den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, und zwar
auch dann, wenn der Bauherr die widerrechtliche Baute
bösgläubig erstellt hat. Dieser muss aber in Kauf nehmen,
dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der
Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der
Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn erwachsenden
Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen. Ein Abbruchbefehl ist nach ständiger Rechtsprechung dann
unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom gesetzmässigen Zustand gering ist
und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch
den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE
132 II 21 E. 6.4).
4.3 Die Trennung zwischen Bau und Nichtbauzonen gilt als eines der wichtigsten
raumplanerischen Prinzipien des Raumplanungsrechts des Bundes (BGE 132 II 21 E. 6.4). Die widerrechtliche
Errichtung der nicht bewilligungsfähigen Weidezelte samt Umzäunung und
Miststock bildet daher eine schwere Rechtsverletzung, was der Beschwerdeführer
für den Fall einer Bewilligungsverweigerung auch nicht infrage stellt. Die
rechtswidrigen Weidezelte lassen sich ohne grossen baulichen oder finanziellen
Aufwand leicht entfernen. Die dafür eingeräumte Frist von drei Monaten ist gut
bemessen und berücksichtigt insbesondere auch genügend, dass für die Pferde
nötigenfalls auch eine andere Möglichkeit des Weidegangs bzw. Unterstands gesucht
werden muss.
Der Beschwerdeführer bringt vor, der Pferdeunterstand könnte als An- oder Nebenbau zum bestehenden
Wohngebäude errichtet werden; für die Ausarbeitung
eines entsprechenden Baugesuchs und dessen Bewilligung seien ihm mehr als drei Monate einzuräumen. Da der Pferdeunterstand
gemäss Art. 24c Abs. 4 RPG weder als separate Baute noch als Anbau
bewilligungsfähig ist (vgl. E. 3.3 vorstehend), geht dieser Einwand jedoch
ins Leere. Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer auch, die Frist müsse so lange bemessen werden, dass der Pferdezüchter und ehemalige Pferdehalter, der selber
Landwirt sei, in dieser Zeit allenfalls ein eigenes Baugesuch stellen und
bewilligen lassen könne. Aus den Akten geht nicht hervor und der
Beschwerdeführer legt dies auch nicht einmal ansatzweise dar, dass der
betreffende Landwirt überhaupt einen landwirtschaftszonenkonformen Betrieb
führt. Es besteht daher kein Anlass, bei der Fristbemessung für die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands eine solche eher hypothetische Möglichkeit
zu berücksichtigen. Die vorinstanzliche Anordnung zur Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands ist somit nicht zu beanstanden.
5.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens
wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung steht ihm als unterliegende
Partei nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Mangels eines Antrags der
Beschwerdegegner kann diesen ebenfalls keine Parteientschädigung für die
Beteiligung an einem offensichtlich aussichtslosen Beschwerdeverfahren
(§ 17 Abs. 2 lit. b VRG) zugesprochen werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 3'150.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an
…