Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00392
Urteil
der 1. Kammer
vom 10. Juni 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Ersatzrichterin
Patricia Egli, Gerichtsschreiber
Basil Cupa.
In Sachen
-
A,
-
B,
-
C,
-
D,
alle vertreten durch RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Niederlassungs-/Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Das Migrationsamt der Kantons Zürich widerrief mit
Verfügung vom 10. Februar 2014 die Niederlassungsbewilligung von A,
geboren 1974, und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 30. April
2014. Gleichzeitig wies das Migrationsamt das Gesuch vom 14. März 2013 um
Bewilligung der Einreise seiner Ehefrau B sowie der gemeinsamen Kinder D und C
(Familiennachzug) ab.
II.
A, seine Ehefrau und seine beiden Söhne rekurrierten
gegen diese Verfügung am 14. März 2014 an die Sicherheitsdirektion. Die
Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 27. Mai 2014 ab und
setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 29. August 2014 an.
III.
Gegen diesen Entscheid erhoben sie mit Eingabe vom 25. Juni
2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, den Rekursentscheid
der Sicherheitsdirektion aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung
des Beschwerdeführers abzusehen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu
erteilen. Weiter sei der angefochtene Rekursentscheid betreffend Familiennachzug
aufzuheben und die Einreise der Familienangehörigen zum Verbleib beim Ehemann
bzw. dem Vater zu bewilligen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 3. Juli 2014
auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Das Migrationsamt liess sich nicht
vernehmen.
Mit Eingaben vom 21. Juli 2014, 12. August 2014
und 28. August 2014 reichten die Beschwerdeführenden zusätzliche
Unterlagen zu den Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 41 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)
ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde gegen den
Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die fristgerecht erhobene
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die
Beschwerdegegnerin begründet den Widerruf der Niederlassungsbewilligung damit,
dass genügend Indizien für eine Scheinehe zwischen dem Beschwerdeführer 1 und
der Schweizer Bürgerin F vorliegen würden. Das Vorgehen des Beschwerdeführers 1
im Allgemeinen, und das Festhalten an der Ehe mit F im Besonderen, müsse als
rechtsmissbräuchlich gewertet werden, weshalb der Widerrufsgrund nach
Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a
des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember
2005 (AuG) erfüllt sei. Das Gesuch um Familiennachzug könne vor diesem
Hintergrund nicht bewilligt werden. Im Übrigen sei die Nachzugsfrist für die
Beschwerdeführer 3 und 4 verpasst worden, und es lägen keine wichtigen
familiären Gründe vor, um den Nachzug nachträglich bewilligen zu können.
2.2 Die
Vorinstanz kam gestützt auf eine Vielzahl von Indizien ebenfalls zum Schluss,
die Ehe des Beschwerdeführers 1 mit F sei nur zum Schein eingegangen bzw.
aufrechterhalten worden. Die Voraussetzungen für den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 seien daher gegeben. Der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweise sich zudem unter
Berücksichtigung aller betroffenen Interessen als verhältnismässig, womit die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG ausser Betracht falle. Für den Familiennachzug bestehe somit keine
rechtliche Grundlage. Es könne daher offengelassen werden, ob die Nachzugsfrist
für die Beschwerdeführer 3 und 4 eingehalten worden sei oder wichtige
familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen würden.
2.3 Dagegen
bringen die Beschwerdeführenden vor, es lägen keine konkreten Hinweise für eine
Scheinehe vor. Ihre Vorbringen seien ohne eingehende Würdigung durch die Vorinstanz
unberücksichtigt geblieben, weshalb die Beweiswürdigung willkürlich sei und ihr
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
verletze darüber hinaus den Grundsatz von Treu und Glauben. Selbst wenn eine
Scheinehe bejaht würde, hätte der Beschwerdeführer 1 gestützt auf
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung.
Die Voraussetzungen für einen Familiennachzug seien ebenfalls erfüllt, weshalb
der Beschwerdeführerin 2 und den Beschwerdeführern 3 und 4 eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer 1 heiratete am 4. Oktober 1994 die Beschwerdeführerin 2.
Am 12. Oktober 1995 reiste der Beschwerdeführer 1 illegal in die Schweiz
ein und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung vom 24. Mai 1996 wurde das
Asylgesuch abgewiesen und eine Ausreisefrist angesetzt, letztmals bis zum 31. Mai
2000. Am 28. September 1998 reiste auch die Beschwerdeführerin 2
illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Aus der Ehe zwischen dem
Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 gingen am 21. April
1999 die Beschwerdeführer 3 und 4 hervor. Mit Verfügung vom 2. September
1999 wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 2 ebenfalls abgewiesen
und eine Ausreisefrist bis zum 31. Mai 2000 angesetzt. Ende Dezember 1999
kehrten die Beschwerdeführenden in ihre Heimat zurück. Am 30. Dezember
2002 wurde die Ehe geschieden und das Sorgerecht für die Beschwerdeführer 3
und 4 der Beschwerdeführerin 2 übertragen.
3.2 Am 13. März
2004 reiste der Beschwerdeführer 1 erneut illegal in die Schweiz ein und
heiratete am 13. April 2004 die Schweizer Bürgerin F (geboren 1972).
Gestützt auf diese Ehe wurde dem Beschwerdeführer 1 zunächst eine
Aufenthaltsbewilligung und am 31. August 2009 schliesslich die
Niederlassungsbewilligung erteilt. Mit Urteil vom 17. November 2009 wurde
diese Ehe geschieden. Am 6. Januar 2011 heiratete der Beschwerdeführer 1
ein zweites Mal die Beschwerdeführerin 2. Mit Gesuch vom 14. März
2013 beantragte der Beschwerdeführer 1 den Familiennachzug der Beschwerdeführerin 2
und der Beschwerdeführer 3 und 4.
4.
4.1 Eine Scheinehe liegt vor, wenn die Ehe einzig und allein eingegangen
worden ist, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, und die
Ehegatten von Anfang an keine echte eheliche Gemeinschaft zu führen beabsichtigt
haben (vgl. Martina Caroni in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr
[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010,
Art. 51 N. 9).
4.2 Als Indiz für das Eingehen einer
Scheinehe kann unter anderem die Tatsache gelten, dass dem Ausländer die
Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung
erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Diesbezügliche Indizien
können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sein, fehlende
Verständigungsmöglichkeiten sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten
eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die
Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher
Altersunterschied zwischen den Ehepartnern vorliegt, keine Kenntnisse der
Lebensumstände des anderen Ehegatten bestehen oder widersprüchliche Angaben zu
eheprägenden Ereignissen gemacht werden. Dass die Begründung einer wirklichen
Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet
werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und
intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur
vorgespielt sein, um Behörden zu täuschen (vgl. BGr, 4. Februar 2011,
2C_841/2010, E. 2; BGE 122 II 289 E. 2b). Eine Scheinehe liegt
demgegenüber nicht bereits vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den
Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille
zur Führung einer Lebensgemeinschaft – zumindest bei einem der Ehepartner – von
Anfang an nicht gegeben war (vgl. BGr, 31. August 2011, 2C_125/2011,
E. 3.4; BGE 121 II 97 E. 3b).
4.3 Das Vorliegen einer Scheinehe entzieht sich naturgemäss einem direkten
Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht
bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien
zu erstellen, welche aber nicht leichthin vorgenommen werden dürfen (BGE 130 II
113 E. 10.2; BGE 127 II 49, E. 5a; BGE 128 II 145, E. 2.2; BGE
122 II 289, E. 2.b).
Feststellungen über das Bestehen solcher
Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge
betreffen (Wille der Ehegatten; vgl. BGr, 20. Juni 2009, 2C_152/2009,
E. 2.2). Erforderlich sind konkrete und klare Hinweise darauf, dass die Führung
einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist (BGE 128 II 145 E. 2.3).
Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für
sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache
erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit
geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Es ist zulässig und erforderlich,
den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren
Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen
(VGr, 18. März 2009, VB.2008.00587, E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde
kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu
schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die
aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine
vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es
dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis
bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen
(VGr, 30. Mai 2012, VB.2012.00129, E. 2.5; 17. Dezember 2008,
VB.2008.00454, E. 4 [nicht publiziert]; BGr, 9. Juni 2008,
2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.
5.1 Die
Beschwerdeführenden machen geltend, sämtliche ihrer Vorbringen seien ohne eingehende
Würdigung durch die Vorinstanz als unglaubwürdig abgetan worden. Die Beweiswürdigung
sei willkürlich und verletze das rechtliche Gehör.
5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches
Gehör umfasst die Verpflichtung, die Parteien in Gerichts- und
Verwaltungsverfahren mit ihren Begehren anzuhören und ihnen die Möglichkeit zur
Stellungnahme zu geben, bevor ein Entscheid gefällt wird. Die staatliche
Behörde muss sich jedoch in der Begründung ihres Entscheids nicht mit allen Beweismitteln
und Parteivorbringen befassen; sie kann sich vielmehr auf die wesentlichen
Punkte beschränken (BGr, 29. März 2010, 2C_505/2009, E. 3.1).
Willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist eine Beweiswürdigung im Übrigen
dann, wenn sie sich als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 135 V 2 E. 1.3).
5.3 Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz haben sich
entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden eingehend mit den in den
Akten vorliegenden Argumenten auseinandergesetzt und die wesentlichen in ihre
Begründungen mit einbezogen. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 27. Mai
2014 klar dargelegt, welche einzelnen Indizien für sie zur Überzeugung führten,
dass eine Scheinehe vorliegt. Die für eine Scheinehe sprechenden Indizien
bezogen sich vor allem auf die Tatsache, dass die Heirat die einzige
Möglichkeit war, eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz zu erlangen, dass
in Bezug auf den Kontakt vor der Ehe widersprüchliche Aussagen vorliegen und
dass sich der Beschwerdeführer 1 nicht mehr an den Trauzeugen und die
Namen der Schwiegereltern erinnern konnte. Im Übrigen ging die Vorinstanz davon
aus, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der
Beschwerdeführerin 2 trotz Scheidung nie beendet wurde und die zeitliche
Abfolge der Geschehnisse für das Vorliegen einer Scheinehe spricht.
5.4 Die Vorinstanz berücksichtigte in ihrem Entscheid zudem die von den
Beschwerdeführenden vorgebrachten Argumente, die gegen das Vorliegen einer
Scheinehe sprechen würden. So hat sie erwogen, dass der Beschwerdeführer 1
und F von März 2004 bis Dezember 2007 und nach einer Trennung wieder im
September 2008 bis zur Scheidung zusammen gewohnt haben. Ebenso
hat sich die Vorinstanz eingehend mit den Vorbringen auseinandergesetzt, die
gegen eine Beziehung des Beschwerdeführers 1 zur Beschwerdeführerin 2 während seiner Ehe in der Schweiz sprechen. Die entsprechenden
Vorbringen konnten jedoch das sich aus der Gesamtheit der anderen Indizien
ergebende Bild nicht entkräften. Eine Verletzung des in Art. 29 Abs. 2
BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Willkürverbots gemäss
Art. 9 BV liegt daher nicht vor.
6.
6.1 Die
Beschwerdeführenden bringen weiter vor, dass den Akten keine konkreten Hinweise
für die Annahme einer Scheinehe zu entnehmen seien. Die von der Vorinstanz vorgebrachten
Argumente würden keine ausreichenden Indizien für ein rechtsmissbräuchliches
Verhalten begründen.
6.2 Die
Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 10. Februar 2014 in
Anbetracht aller Indizien vom Vorliegen einer Scheinehe aus. Diese Auffassung
wurde von der Vorinstanz in ihrem eingehend begründeten Entscheid vom 27. Mai
2014 bestätigt.
An den inhaltlichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin und
der Vorinstanz kann weitestgehend festgehalten werden. Vorliegend sind gleich
mehrere der typischen Indizien gegeben, welche auf das Vorliegen einer
Scheinehe hindeuten.
6.3 Ein
gewichtiges Indiz liegt darin, dass für den erneut illegal in die Schweiz
eingereisten Beschwerdeführer 1 die Heirat mit einer hier
anwesenheitsberechtigten Frau die einzige Möglichkeit darstellte, eine
Aufenthaltsbewilligung zu erlangen und die ihm drohende Wegweisung zu
verhindern. In Bezug auf den Hinweis des Beschwerdeführers 1, die Heirat
sei die einzige Möglichkeit gewesen, ihre Beziehung in der Schweiz tatsächlich
zu leben, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass vor diesem Hintergrund
nicht schlüssig ist, warum sie sich nicht um eine legale Einreise bemühten und
der Beschwerdeführer 1 mit einem bezahlten Schlepper in die Schweiz kam.
6.4 Der Beschwerdeführer 1
und F haben sich zwar nach übereinstimmenden Aussagen bereits 1997
kennengelernt. In Bezug auf den Kontakt in den Jahren zwischen 1999 und 2004
und die Umstände des Wiedersehens im Jahre 2004 existieren jedoch widersprüchliche
Aussagen, was angesichts der nur einen Monat nach der Einreise erfolgten Heirat
erstaunt. Zudem ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es auffällig ist,
wenn sich der Beschwerdeführer 1 nicht mehr daran erinnert, wer sein
Trauzeuge war und er die Namen der Schwiegereltern vergessen hat, zu denen er
ein sehr gutes Verhältnis haben will. Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers 1,
es habe Verständigungsprobleme gegeben, da die polizeiliche Befragung in
serbischer und nicht in albanischer Sprache durchgeführt worden sei, er ein
schlechtes Namensgedächtnis habe und zudem unter Stress gestanden habe, nichts
zu ändern. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer 1 an
der Befragung keine Einwände gegen die Einvernahme in Serbisch geltend machte
und das Protokoll selbst gelesen und unterschriftlich bestätigt hat. Zudem
müsste die Person des Trauzeugen als wesentliche Figur der Eheschliessung und
die Namen der nächsten Verwandten der Frau, zu denen er eine sehr gute
Beziehung haben will, auch in einer gewissen Stresssituation noch bekannt sein.
Des Weiteren steht die Erklärung des Beschwerdeführers 1, seine Frau habe
ihn nie auf den mehrmals pro Jahr gemachten Reisen in den Kosovo begleitet,
weil sie schlechte Erfahrungen bei einer Reise nach Albanien mit einem früheren
albanischen Partner gemacht habe, im Widerspruch zur Aussage von F selbst, dass
sie kein Interesse daran gehabt habe.
6.5 Als
weiteres Indiz für eine Scheinehe führt die Vorinstanz an, dass die Beziehung
zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 trotz
Scheidung nie beendet worden sei. Die Beschwerdeführerin 2 habe zwar
angegeben, sie habe mit den Beschwerdeführern 3 und 4 bei ihren Eltern in G
gewohnt. Aus dem eingereichten Eheschein vom 6. Januar 2011 sei allerdings
zu entnehmen, dass sie in H wohnhaft sei, der Adresse des Beschwerdeführers 1
im Heimatland. Gleiches habe dieser im Einreisegesuch vom 14. März 2013
angegeben. Die Darstellung des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2,
sie hätten erst wieder an der Hochzeitsfeier des Bruders des Beschwerdeführers 1
im Jahre 2008 bzw. 2009 Kontakt gehabt, stehe weiter im Widerspruch zur von der
Schweizer Botschaft in Pristina bestätigten kosovarischen Tradition, nach der
Scheidung keinen Kontakt zur Schwiegerfamilie mehr zu haben. Wie die Befragung
der Beschwerdeführerin 2 gezeigt habe, sei sie dieser Tradition noch stark
verbunden. Diese Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich aufgrund der Akten
als schlüssig. Insbesondere ist das Vorbringen des Beschwerdeführers 1, er
habe seine Adresse anstatt diejenige der Beschwerdeführerin 2 im
Einreisegesuch vom 14. März 2013 angegeben, angesichts der Klarheit der im
Formular verlangten Angaben nicht nachvollziehbar. Ebenso erscheint es wenig
glaubhaft, dass die Adressangaben im Eheschein vom 6. Januar 2011 falsch
gewesen sind. Die Hinweise der Beschwerdeführenden, der Eheschein sei
mittlerweile berichtigt worden und der korrekte Wohnort der Beschwerdeführerin 2
ergebe sich aus der Kopie des Fahrzeugausweises, erscheinen vor diesem
Hintergrund als nicht stichhaltig. Gleiches gilt für die eidesstattliche
Erklärung des Vaters der Beschwerdeführerin 2 vom 19. Februar 2014,
dass sie mit ihren Kindern bei ihm wohne. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass
die zusätzlich im Beschwerdeverfahren mit der Stellungnahme vom 21. Juli
2014 eingereichten Wohnsitzbescheinigungen vom 1. Juli 2014 datieren und
damit keine Belege für den Wohnsitz in der vorliegend fraglichen Zeitspanne
sein können. Gleiches gilt für die am 28. August 2014 eingereichten
Schulzeugnisse der Beschwerdeführer 3 und 4, die aus dem Jahr 2014 datieren.
6.6 Schliesslich
weist die Vorinstanz als Indiz für eine Scheinehe auf die zeitliche Abfolge der
Geschehnisse hin. Diese müssen vorliegend in der Tat den Verdacht erwecken,
dass der Beschwerdeführer 1 durch eine Scheinehe einen gefestigten
Aufenthaltstitel in der Schweiz erhalten wollte, um die Beschwerdeführerin 2
und die gemeinsamen Kinder nachziehen zu können. Ins Gewicht fällt in diesem
Zusammenhang insbesondere, dass nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung an
den Beschwerdeführer 1 am 31. August 2009 bereits am 9. September
2009 eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen bestand und die Ehe mit Urteil
vom 17. November 2009 rechtskräftig geschieden wurde. Rund sechzehn Monate
später erfolgte die Neuverheiratung mit der Beschwerdeführerin 2 und am 14. März
2013 wurde das Gesuch um Einreise der Beschwerdeführerin 2 und der gemeinsamen
Kinder gestellt. Auch wenn, wie die Beschwerdeführenden vorbringen, der
zeitliche Geschehensablauf allein nicht genügt, um auf eine Scheinehe zu
schliessen, so stellt er vorliegend doch ein gewichtiges Indiz in der
Gesamtbeurteilung dar.
6.7 Die Vorinstanz kam nach dem Gesagten zu Recht zum Schluss, es müsse
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer 1 die Ehe mit F nur
zum Schein eingegangen sei bzw. aufrechterhalten habe und somit wissentlich
wesentliche Tatsachen verschwiegen habe, um ein Anwesenheitsrecht in der
Schweiz zu erhalten. Damit hat der Beschwerdeführer 1 einen Widerrufsgrund
im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62
lit. a AuG gesetzt.
7.
7.1 Die
Beschwerdeführenden rügen im Weiteren eine Verletzung des in Art. 9 BV
verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben. Die Beschwerdegegnerin habe mit
Eingangsstempel vom 16. Dezember 2009 vom Scheidungsurteil Kenntnis
genommen, jedoch keine weiteren Untersuchung der familiären Verhältnisse
durchgeführt und dem Beschwerdeführer 1 die Niederlassungsbewilligung
belassen. Damit habe der Beschwerdeführer 1 darauf vertrauen dürfen, dass
an der Echtheit der Ehe mit F keine Zweifel bestünden.
7.2 Im
Unterschied zu der von den Beschwerdeführenden zitierten Rechtsprechung (VGr,
19. Juni 2013, VB.2012.00637) waren vorliegend bei Erteilung der
Niederlassungsbewilligung nicht alle vorgenannten Indizien für eine Scheinehe
bekannt. Die erneute Heirat mit der Beschwerdeführerin 2 und das Gesuch um
Familiennachzug bilden Elemente des zeitlichen Ablaufs des Geschehens, welche
ein planmässiges Vorgehen des Beschwerdeführers 1 nahelegen, jedoch zum
Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung noch nicht vorlagen. In
Anbetracht der massgeblichen Sachverhaltsumstände drängten sich aus damaliger
Perspektive keine weiteren Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin auf. Durch
den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Kenntnis der neuen, nach Erteilung
der Niederlassungsbewilligung hinzugekommenen Indizien liegt somit keine Verletzung
des Grundsatzes von Treu und Glauben vor.
8.
8.1 Gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Verhältnismässigkeitsprüfung vermögen
die Beschwerdeführenden nichts Massgebliches vorzubringen. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern die Verhältnismässigkeitsprüfung fehlerhaft sein sollte.
Soweit der Beschwerdeführer 1 zum
Eventualantrag anführt, da die Ehe mit F drei volle Jahre mindestens intakt gewesen
sei, könne sich der Beschwerdeführer 1 auf Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG berufen, kann ihm nicht gefolgt werden. Auch dieser Anspruch ist erloschen,
da sich der Beschwerdeführer 1 dazu auf eine Ehe beruft, die er nur zum
Schein eingegangen ist bzw. aufrechterhalten hat (Art. 51 Abs. 1 lit. a
AuG; ferner dazu VGr, 16. Januar 2014, VB.2013.00703, E. 4).
Da der Beschwerdeführer 1 nach dem Gesagten über kein
gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, besteht keine Grundlage
für den Familiennachzug der Beschwerdeführerin 1 sowie den Beschwerdeführer 3
und 4.
9.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und
ist abzuweisen. Weil die von der Vorinstanz festgelegte Frist zum Verlassen der
Schweiz abgelaufen ist, gilt es zudem, eine angemessene neue Frist anzusetzen
(Art. 64d Abs. 1 AuG).
Falls gegen dieses Urteil Beschwerde ans
Bundesgericht erhoben wird und dieses einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen
bzw. aufschiebende Wirkung gutheisst, würde die Frist einstweilen dahinfallen
und mangels anderer Anordnungen mit der Zustellung eines abweisenden
bundesgerichtlichen Urteils neu zu laufen beginnen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung
steht den Beschwerdeführenden von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 lit. a
VRG).
11.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend
gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise
2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Dem
Beschwerdeführer 1 wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist von
3 Monaten ab Zustellung des vorliegenden Urteils angesetzt. Für den Fall
eines Weiterzugs ans Bundesgericht wird auf die Erwägungen verwiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …