Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00380
Urteil
der 1. Kammer
vom 4. Dezember 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Daniela Kühne.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2010 widerrief das
Migrationsamt die bis 17. August 2010 gültige Aufenthaltsbewilligung von A
und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 12. August 2010.
II.
Gegen diese Verfügung erhob A mit Eingabe vom 18. Juni
2010 Rekurs an den Regierungsrat und beantragte neben der Aufhebung der soeben
erwähnten Verfügung die Anweisung an das Migrationsamt, die ablaufende Aufenthaltsbewilligung
zu verlängern sowie das Gesuch betreffend den Nachzug seiner drei Kinder
"fortzubehandeln", eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an das
Migrationsamt zurückzuweisen sowie eine Parteientschädigung.
Der Rekurs wurde mit Entscheid vom 14. Mai 2014
abgewiesen, soweit er nicht als gegenstandslos erachtet wurde.
III.
Gegen den Rekursentscheid erhob A am 18. Juni 2014
Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte, den Rekursentscheid
aufzuheben, das Migrationsamt anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers zu verlängern sowie eine Parteientschädigung.
Mit Schreiben vom 20. August 2014 beantragte die
Staatskanzlei des Kantons Zürich im Auftrag des Regierungsrats, die Beschwerde
abzuweisen und verwies zur Begründung auf die Akten. A liess sich in der Folge
nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind
ebenfalls erfüllt.
2.
Die Beschwerdegegnerin macht
geltend, es handle sich im vorliegenden Fall um eine Scheinehe, weshalb ein Anspruch
auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers entfalle.
Nach freiem Ermessen habe keine massgebliche Integration stattgefunden und sei
ihm die Rückkehr in sein Heimatland zumutbar. Die Vorinstanz führt in ihrer
Begründung aus, selbst wenn keine Scheinehe angenommen würde, so habe spätestens
nach zweieinhalb Jahren kein Ehewillen bzw. keine gelebte Ehegemeinschaft
seitens der Eheleute mehr bestanden und würde ein Anspruch des
Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) ebenfalls entfallen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, entgegen
der Auffassung der Vorinstanz liege keine Scheinehe, sondern eine tatsächlich
gelebte Ehegemeinschaft vor. Es lägen zahlreiche wesentliche Indizien vor,
welche gegen eine Scheinehe sprächen, von der Vorinstanz aber nicht gewichtet
worden seien.
3.2 Der
Beschwerdeführer heiratete am 19. April 2004 in Mazedonien die Schweizer
Bürgerin C und reiste am 12. September 2004 im Rahmen des Familiennachzugs
in die Schweiz ein. Die Beschwerdegegnerin erteilte ihm eine
Aufenthaltsbewilligung als Ehegatte einer Schweizerin. Am 19. Mai 2008
gebar C die Zwillinge D und E, welche nach erfolgreicher Anfechtung der
Vaterschaft durch den Beschwerdeführer von F am 19. Oktober 2009 als seine
Kinder anerkannt wurden. Mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 17. September
2009 wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit C geschieden.
Nach Eingang des Scheidungs- und des Aberkennungsurteils
befragte die Beschwerdegegnerin die Ehegatten zu den ehelichen Verhältnissen.
Aufgrund ihrer übereinstimmenden Antworten zum Zeitpunkt der Aufgabe der ehelichen
Gemeinschaft im Dezember 2008 verlängerte die Beschwerdegegnerin am 18. November
2009 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers letztmals bis zum 12. September
2010.
Am 21. Dezember 2009 stellte der Beschwerdeführer
bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Bewilligung der Einreise für seine
drei Kinder aus erster Ehe, G (geboren 1995), H (geboren 997) und I (geboren
1999). Das Scheidungs- und Aberkennungsurteil sowie das Gesuch um
Familiennachzug für die drei Kinder aus erster Ehe veranlassten die
Beschwerdegegnerin in der Gesamtheit schliesslich zu weiteren und umfassenden
Abklärungen der ehelichen Verhältnisse durch die Kantonspolizei Zürich. Am 17. Mai
2010 erging die angefochtene Verfügung.
3.3 Nach Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und
Schweizern einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, solange eine eheliche Wohngemeinschaft besteht. Gemäss
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht nach Auflösung der Ehe der Anspruch des ausländischen
Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Der Anspruch kann
gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG erlöschen, wenn er
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird. Unter den Begriff des
Rechtsmissbrauchs fällt beispielsweise die Scheinehe (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.2;
VGr, 7. Juli 2013, VB.2013.00305, E. 3.1 und 3.2).
Die
Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Dieses
Vorliegen entzieht sich naturgemäss einem direkten Beweis, weil es sich dabei
um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu
beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen, welche aber
nicht leichthin vorgenommen werden dürfen (BGE 130 II 113 E. 10.2, 127 II 49, E. 5a; BGE 128 II
145, E. 2.2; BGE 122 II 289, E. 2.b; Martina Caroni in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela
Turnherr (Hrsg.), Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), Stämpflis
Handkommentar, Bern 2010, Art. 51 N. 11 f.). Feststellungen über das
Bestehen solcher Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere
psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten; vgl. BGr, 20. Juli 2009, 2C_152/2009, E. 2.2).
Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der
Lebenserfahrung gezogen werden. Erforderlich sind konkrete und klare Hinweise
darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist (BGE
128 II 145 E. 2.3). Als Indizien fallen insbesondere in Betracht: Der
betroffenen ausländischen Person drohte die Wegweisung, weil sie ohne Heirat
keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte; die
Bekanntschaft vor der Heirat bzw. bis zum Eheschluss war nur von kurzer Dauer; die Umstände der Eheschliessung; nach der
Heirat wurde keine Wohngemeinschaft aufgenommen;
zwischen den Ehegatten besteht ein grosser Altersunterschied; für die
Eheschliessung erfolgte eine Geldzahlung; die Ehe wurde durch
Dritte vermittelt; die Ehegatten können sich kaum
verständigen; eine aussereheliche Beziehung (vgl.
Caroni, Art. 51 N. 11).
Insgesamt
ist darauf hinzuweisen, dass eine Scheinehe nicht bereits dann vorliegt, wenn auch
ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich ist,
dass der Wille zur Führung einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,
körperlichen und spirituellen Lebensgemeinschaft grundsätzlich fehlt, die Ehe
somit nur deswegen eingegangen wurde, um den Anwesenheitsanspruch des
Betroffenen zu gewährleisten (BGr, 3. April 2014,
2C_250/2014, E. 3.2)
und die Ehe nicht wirklich gewollt war. Auf die Motive der Heirat kommt es
somit nicht an, sofern wenigstens der Wille vorhanden ist, eine Lebensgemeinschaft
zu begründen (BGE 121 II 102).
Spricht
die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der
Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten
Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken
erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (VGr, 30. Mai 2012, VB.2012.00129, E. 2.5; 17. Dezember 2008, VB.2008.00454, E. 4 [nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht]; BGr, 3. April 2014, 2C_250/2014,
E. 3; 9. Juni 2008,
2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.4 Im vorliegenden Fall liegt zunächst eine kurze Kennenlerndauer der
Eheleute vor der Eheschliessung vor. Sie lernten sich 2003 auf dem
Hockenheimring in Deutschland kennen. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, das
Ehepaar habe sich anschliessend bis zur Heirat am 19. April 2004 in
Mazedonien nicht mehr getroffen und auch keinerlei schriftlichen Kontakte
gehabt. Nach eigenen Angaben reiste der Beschwerdeführer allerdings noch einmal
zu C in die Schweiz. Er bringt vor, es hätten beidseitig die finanziellen
Mittel gefehlt, zwischen der Schweiz und Mazedonien hin- und herzureisen. Gemäss
Aussagen beider Eheleute bestand hingegen monatelanger regelmässiger telefonischer
Kontakt.
Die Eheschliessung
wurde offenbar etwa einen Monat nach dem Treffen in Deutschland spontan im
Rahmen eines Telefongesprächs thematisiert. C bestreitet, den Beschwerdeführer
wegen des Aufenthaltstitels geheiratet zu haben; die Initiative zur Heirat sei
von ihr ausgegangen, allerdings würde sie heute nicht mehr so schnell heiraten.
Der Beschwerdeführer äussert sich hierzu, C sei bei der Heirat 25.5 Jahre alt
und noch "wenig reif" gewesen, es habe sich jedoch um "Liebe auf
den ersten Blick" gehandelt. C habe vor der Heirat die in der Schweiz
lebende Schwester des Beschwerdeführers kennengelernt und hätte sich mit dem
Beschwerdeführer in einer Mischung aus mehreren Sprachen verständigen können.
Der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt bereits etwas Deutsch gesprochen
und später gut Deutsch gelernt. Der spätere Partner von C, F, bemerkt in seiner
polizeilichen Einvernahme vom 4. Februar 2010, bei C sei "alles"
einfach schnell gegangen, es sei ihm jedoch von einer "absichtlichen
Scheinehe" nichts bekannt bzw. traue er ihr und dem Beschwerdeführer dies
auch nicht zu.
3.5 Zu
gewichten sind des Weiteren die Umstände der Eheschliessung. C reiste zu diesem
Zweck im April 2004 für mehrere Tage in die Heimat des Beschwerdeführers. An
der Hochzeit waren offenbar lediglich zwei Trauzeugen, aber keinerlei Familienangehörige
des Beschwerdeführers anwesend. Der Beschwerdeführer begründet dies hiermit,
dass seine in Mazedonien lebende Mutter aus gesundheitlichen Gründen nicht an
der Hochzeit teilnehmen konnte (Beschwerde, S. 5 N. 6). An der
Hochzeit wurden des Weiteren keine Ringe ausgetauscht (wobei C hierzu anmerkt,
sie habe als Handwerkerin noch nie Ringe getragen). Anschliessend seien die
Eheleute gemeinsam essen gegangen.
3.6 Zu
berücksichtigen ist des Weiteren, dass auch nach der Eheschliessung und der Einreise
des Beschwerdeführers in die Schweiz kaum Kontakte seitens C zu seiner Familie
bestanden. Sie hat seine in Mazedonien lebende Mutter und seine drei Kinder nie
kennengelernt, deren Vornamen sie – wie sie geltend macht aufgrund des ausländischen
Klangs – auch nicht genau benennen konnte. Allerdings gibt sie an, mit dem
Beschwerdeführer darüber gesprochen zu haben, die drei Kinder in die Schweiz zu
holen. Schliesslich hatte C offenbar auch praktisch keinen Kontakt mit der
Schwester des Beschwerdeführers, welche in J lebt. Hierzu wenden sowohl C als
auch der Beschwerdeführer ein, C sei aufgrund der Sprachbarriere nicht daran
interessiert gewesen, die Verwandten des Beschwerdeführers kennenzulernen; sie
habe aber regelmässigen Kontakt mit der Nichte K des Beschwerdeführers gehabt,
welche ebenfalls in J lebt und Schweizerdeutsch spricht. Mit dieser sei sie
regelmässig zum Kaffee trinken und einkaufen gegangen.
3.7 Einzelne weitere Umstände nach der Eheschliessung sind zu
berücksichtigen. So führten die Eheleute getrennte Kassen. Des Weiteren
erstaunen einige Aussagen von C in der polizeilichen Einvernahme vom 3. Februar
2010; so spricht sie beispielsweise von den Eltern des Beschwerdeführers,
obwohl dessen Vater bereits im Jahr 2002 verstorben ist.
3.8
3.8.1 Zu gewichten sind schliesslich auch die Wohn- und Beziehungsverhältnisse
der Eheleute. Das Ehepaar wohnte seit der Einreise des Beschwerdeführers vom
12. September 2004 bis zum 12. Mai 2005 offiziell zusammen in einer
Wohnung am L-Weg 07 in M. An diesem Datum bezog das Ehepaar dann eine
Wohnung am N-Weg 01 in O. Am 1. November 2005 zog das Ehepaar
gemeinsam zu F an den P-Weg 02 in Q in eine Art Wohngemeinschaft. Am 1. Oktober
2007 zogen die Eheleute wieder in eine eigene Wohnung an der R-Strasse 03
in J. Gemäss übereinstimmenden Aussagen des Ehepaars wurde die eheliche
Gemeinschaft Ende November/anfangs Dezember 2008 aufgelöst. C zog zurück zu F
nach Q, während der Beschwerdeführer in J wohnen blieb.
3.8.2 Trotz der offiziell klaren Meldevorgänge erscheinen die tatsächlichen
Wohnverhältnisse des Ehepaars insgesamt unklar. Bei F, mit welchem der
Beschwerdeführer und C am 1. November 2005 in eine Wohngemeinschaft zusammenzogen,
handelt es sich um einen ehemaligen Partner von C. Ungefähr ein halbes Jahr
bevor C den Beschwerdeführer kennenlernte, trennte sie sich von F, da es nach
ihren Angaben "nie richtig geklappt" habe und sie "Lämpen"
gehabt hätten. Dies wird durch F bestätigt.
In dieser Trennungszeit habe C den Beschwerdeführer
kennengelernt. Zur Zeit der Heirat habe sie keinen Kontakt mit F mehr gehabt,
ihn später jedoch wieder getroffen. Im November 2005 zog das Paar zu F in eine
Art Wohngemeinschaft, wobei unklar erscheint, weshalb dies geschah. Zu den
nachfolgenden Wohnverhältnissen bestehen unklare Aussagen. F gibt an, es sei
schon "speziell" gewesen, dass das Ehepaar zu ihm gezogen sei. Er
selbst sei beruflich viel im Ausland und auch sonst viel unterwegs gewesen und
könne deshalb nicht viel über die Anwesenheit des Ehepaars aussagen;
andererseits seien sowohl C in dieser Zeit sehr oft bei ihren Eltern als auch
der Beschwerdeführer oft abwesend gewesen, eventuell bei seinen Verwandten.
Der Beschwerdeführer selbst
gibt an, da die alte Wohnung zu eng gewesen sei und finanzielle Mittel gefehlt
hätten, sei das Ehepaar zu F gezogen, wo man nicht im eigentlichen Sinn
"gemeinsam zu dritt" gelebt habe, weil es sich um eine Etagenwohnung
mit separaten Schlaf- und Badezimmern gehandelt habe, was auch seine Nichte K
bestätigt. Man habe sich nur gelegentlich gesehen, da F sehr oft abwesend
gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe von der vorherigen Beziehung zwischen F
und C zu diesem Zeitpunkt nichts gewusst (Beschwerde, S. 6 N. 8).
In der Zeit des Zusammenwohnens mit F habe der
Beschwerdeführer offenbar mehrmals Anlass zur Vermutung gehabt, dass C und F
ein Verhältnis unterhielten. Als er im Zuge eines Gesprächs mit C Kenntnis von
der früheren Beziehung erhalten habe, habe er den sofortigen gemeinsamen Auszug
nach J veranlasst, "um die gemeinsame Ehe zu retten". Das Ehepaar zog
offiziell gemeinsam am 1. Oktober 2007 nach J, wobei C angibt, dort nicht
mehr oft anwesend gewesen zu sein, da die Ehe bereits in der Krise war. Gewisse
Details der Wohnung konnte sie klar benennen, zu anderen bestanden ihrerseits
ungenaue Angaben. Der Beschwerdeführer belegt, dass C die Sicherstellung zum
Mietvertrag der T AG vom 4. Juli 2007 geleistet hat, was von seiner
Nichte ebenfalls bestätigt werden könne. Des Weiteren brachte C ihre eigenen
Möbel in die Wohnung mit ein, was beide Eheleute als auch die Nichte des
Beschwerdeführers K übereinstimmend bestätigen.
3.8.3 In der Zeit nach dem Umzug nach J stellte der Beschwerdeführer offenbar
fest, dass C sich weiterhin mit F traf. Als C schwanger wurde, habe er sofort
an seiner Vaterschaft gezweifelt. Dies zeige aber nicht eine Scheinehe, sondern
vielmehr den unsteten Lebenswandel von C, welche ihn belogen und ab einem
gewissen Zeitpunkt parallel zwei intime Beziehungen geführt habe. Er habe als
Lückenbüsser für die Zeitspanne des Beziehungsunterbruchs von F gedient. C habe
sich offenbar aus Enttäuschung über die gescheiterte Beziehung mit F dem
Beschwerdeführer zugewandt und ihn schnell geheiratet, um mit ihm zusammenleben
zu können; der spätere Zuzug zu F sei wohl Teil eines Kalküls von C gewesen, um
wieder in Kontakt mit F zu stehen. Im Dezember 2008 habe deshalb die definitive
Trennung und Auflösung der Wohnverhältnisse stattgefunden, am 17. September
2009 die Ehescheidung.
C bestätigt die Version des Beschwerdeführers weitgehend.
Sie fände es "nicht super", dass sie ihren Mann betrogen habe, und
als sie schwanger geworden sei, habe der Beschwerdeführer schnell die Vermutung
gehabt, dass die später geborenen Zwillinge X und D nicht von ihm sein könnten,
was sich im Nachhinein auch als wahr herausstellte. F sagt hierzu, für ihn sei
aufgrund des Aussehens der Zwillinge von Anfang an klar gewesen, dass die
Kinder von ihm seien, für C jedoch nicht.
Im Sommer 2009 führte der
Beschwerdeführer ein Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft vor dem Bezirksgericht
V, worin festgestellt wurde, dass er nicht der Vater von X und D ist. Innerhalb
des Aberkennungsverfahrens äusserte die Rechtsbeiständin der Zwillinge, die Ehe
zwischen C und dem Beschwerdeführer sei nicht gut verlaufen, und es habe
"schon einige Zeit vor der gesetzlichen Empfängniszeit kein
Intimkontakt" mehr stattgefunden. Nach Ansicht der Einzelrichterin am
Bezirksgericht V war sich C offenbar immer sicher, dass die Zwillinge von F
stammten.
Insgesamt erscheinen somit
sowohl die Wohn- als auch die Beziehungsverhältnisse des Ehepaars ab dem Jahr
2005, sicherlich aber ab dem Jahr 2007 verworren.
3.9 Nebst
dieser Indizienlage liegen andere Hinweise für eine Scheinehe nicht vor. So gibt es
keinen beträchtlichen
Altersunterschied zwischen den Eheleuten, bestanden bei der Eheschliessung
keine grundsätzlichen Verständigungsschwierigkeiten, leben Verwandte des
Beschwerdeführers seit längerer Zeit in der Schweiz und erfolgte offenbar keine
Geldzahlung für die Eheschliessung.
3.10 Angesichts der gesamten zweifelhaften Umstände liegt es am
Beschwerdeführer, die Hinweise auf eine Scheinehe durch Gegenbeweis bzw. durch
das Erwecken erheblicher Zweifel zu entkräften (VGr, 30. Mai 2012, VB.2012.00129, E. 2.5; 17. Dezember 2008, VB.2008.00454, E. 4 [nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht]; BGr, 3. April 2014, 2C_250/2014,
E. 3; 9. Juni 2008,
2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2
mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer
hat in seiner Beschwerde versucht, dieser Pflicht nachzukommen.
Verschiedentliche Hinweise, die er hierin erhob, wurden bereits erwähnt. So
äussert sich der Beschwerdeführer zu den Umständen der Eheschliessung, dem
jugendlichen, "unreifen" Alter beider Eheleute beim Entscheid zur
Ehe und der gesundheitlich bedingten Abwesenheit seiner Mutter bei der Heirat
(die gesundheitlichen Probleme der Mutter wurden in früheren Verfahren
nachgewiesen). Er legt eine Erklärung seiner Nichte K bei, welche bestätigt,
das Ehepaar bis im Jahr 2008 regelmässig besucht zu haben; dieses habe immer
zusammengewohnt. Mit C habe die Nichte vor und sogar nach der Trennung der
Eheleute regelmässig Unternehmungen vorgenommen habe. Der Beschwerdeführer erhebt
eine Bestätigung, dass C noch für die Wohnung in J ab Oktober 2007 die
Sicherstellung zum Mietvertrag geleistet hat. Insgesamt zeichnet er in seiner
Beschwerde nicht das Bild einer Scheinehe, sondern vielmehr der Unstetigkeit
des Lebenswandels von C und des Zerfalls der Ehe nach einigem Hin und Her.
3.11 Ins Gewicht fällt schliesslich auch, dass
die Beschwerdegegnerin im Jahr 2009 in Kenntnis der Ehescheidung und der
Aberkennungsklage bezüglich der Zwillinge eine Befragung der Eheleute zu den
ehelichen Verhältnissen durchführte und in Folge zunächst aufgrund der
"übereinstimmenden Antworten der Eheleute" nicht von einer Scheinehe
ausging. Sie verlängerte trotz Kenntnis dieser Umstände die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers am 18. November 2009 ein weiteres Mal. Erst nach dem Gesuch des
Beschwerdeführers um Nachzug seiner drei Kinder aus erster Ehe am 21. Dezember 20009 beschloss die Beschwerdegegnerin nochmalige
Abklärungen und kam mit ihrer Verfügung vom 17. Mai
2010 zum gegenteiligen Schluss, es habe eine Scheinehe vorgelegen, weshalb die
Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen sei.
Nebst der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin in
Kenntnis der wesentlichen Umstände offenbar zunächst selbst keine Scheinehe
annahm, fallen hier auch Zweifel an der Zulässigkeit des Vorgehens der
Beschwerdegegnerin ins Gewicht. Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 18. März
2014 in einem ähnlichen Fall – welcher allerdings eine Niederlassungsbewilligung
betraf – festgestellt, ein späterer Widerruf einer Niederlassungsbewilligung
gestützt auf bereits bekannte Sachumstände falle ausser Betracht, wenn der
kantonalen Ausländerbehörde die wesentlichen Umstände, die auf eine Scheinehe
hinweisen könnten, im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bekannt gewesen seien und
sie dennoch die Bewilligung erteile, ohne weitere Abklärungen zu treffen (BGr,
18. März 2014, 2C_801/2013, E. 3; vgl. auch 7. März 2012,
2C_303/2011, E. 4).
Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine
Niederlassungs-, sondern eine Aufenthaltsbewilligung, jedoch ist das Vorgehen
der Beschwerdegegnerin hier durchaus mit dem zitierten Fall vergleichbar. Es
ist somit zweifelhaft, ob der spätere Widerruf der Aufenthaltsbewilligung durch
die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Argument der Scheinehe überhaupt zulässig
war (vgl. BGr, 18. März 2014, 2C_801/2013, E. 4.3).
3.12 Abschliessend
ist festzuhalten, dass zwar einige Indizien für eine Scheinehe vorliegen, diese
jedoch in der Gesamtbetrachtung nicht ausreichen, um eine Scheinehe annehmen zu
können. Ebenso erscheint der spätere Widerruf der Aufenthaltsbewilligung durch
die Beschwerdegegnerin trotz früher Kenntnisse der Umstände zweifelhaft. Eine
Scheinehe und ein darauf gestützter Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers sind deshalb im vorliegenden Fall zu verneinen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass er einen
Aufenthaltsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besitze, da
zwischen ihm und C eine gelebte Ehegemeinschaft von 3 Jahren bestanden
habe und er erfolgreich integriert sei.
4.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht nach Auflösung
der Ehe der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Der Begriff der
"Ehegemeinschaft" i. S. v.
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG setzt voraus, dass die eheliche
Beziehung tatsächlich während drei Jahren gelebt wird und ein gegenseitiger
Ehewille besteht. Aufgrund sämtlicher Umstände ist im Einzelfall zu bestimmen,
ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu
gelten hat (BGr, 24. Januar 2012, 2C_17/2012, E. 2.2.1). Ein
wesentliches Kriterium ist vor allem die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren
ehelichen Wohngemeinschaft. Dieses Kriterium manifestiert sich in einer
gemeinsam registrierten Wohnung (BGr, 23. Dezember 2010,
2C_544/2010, E. 2.2). Der massgebliche Zeitpunkt für die retrospektive
Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist
in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft
(BGr, 9. Dezember 2009, 2C_304/2009, E. 3.2).
Der
Rechtsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG steht gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 lit. a AuG unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, zum
Beispiel einer Scheinehe (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.2;
VGr, 7. Juli 2013, VB.2013.00305, E. 3.1 und 3.2). Da eine Scheinehe im vorliegenden Fall
verneint wurde, ist der Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG in
der Folge zu prüfen.
4.3 Der Beschwerdeführer und seine frühere Ehefrau C
lebten wohl vom 12. September
2004 bis zum 1. November 2005 tatsächlich über
ein Jahr und nicht ganz zwei Monate gemeinsam in M und O. Am 1. November 2005 zog das Paar zu
F nach Q. Ab diesem Zeitpunkt erscheinen die tatsächlich gelebten Wohn- und
Eheverhältnisse verworren. Am 1. Oktober 2007
zogen die Eheleute offiziell wieder in eine eigene Wohnung an der R-Strasse 03 in J, angeblich,
um die krisengefährdete Ehe "zu retten". Diese Aussage deutet auf
einen noch vorhandenen Ehewillen der Eheleute, wobei auch hier unklar
erscheint, in welcher Regelmässigkeit tatsächlich noch eine gelebte
Ehegemeinschaft bestand. Gemäss übereinstimmenden Aussagen des Ehepaars wurde
die eheliche Gemeinschaft Ende November/anfangs Dezember 2008 aufgelöst.
4.4 Für den Beschwerdeführer und eine tatsächlich bis
Dezember 2008 gelebte Wohngemeinschaft sprechen zunächst die offiziellen
Meldeverhältnisse, die gemeinsam unterzeichneten Mietverträge und die
Sicherstellung zum Mietvertrag durch C für die Wohnung in J ab 1. Oktober
2007. Ebenso finden sich in der Wohnung in J offenbar die Möbel von C und
bestehen Aussagen der Nichte K, das Ehepaar an den Wohnorten regelmässig
besucht zu haben. Somit scheint von September 2004 bis Dezember 2008 eine nach
aussen hin wahrnehmbareeheliche Wohngemeinschaft bestanden zu haben, was
als wesentliches Kriterium zu gewichten ist (vgl. BGr,
23. Dezember 2010, 2C_544/2010, E. 2.2).
Des Weiteren spricht
für den Beschwerdeführer, dass er seine Aussage zur Auflösung der gelebten ehelichen Gemeinschaft ab Dezember
2008 erstmals innerhalb seiner Klage zur Anfechtung der Vaterschaft am 2. Februar 2009 machte. Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren der
Beschwerdegegnerin zur Überprüfung einer allfälligen Scheinehe gegenüber dem
Beschwerdeführer noch nicht angelaufen. Erst ab Oktober 2009 (nach Kenntnis von
der Ehescheidung) kam die Beschwerdegegnerin mit weiteren Fragen betreffend die
Eheverhältnisse auf den Beschwerdeführer und C zu. Somit bestand aus Sicht des
Beschwerdeführers innerhalb des Anfechtungsverfahrens der Vaterschaft im
Februar 2009 aus ausländerrechtlicher Sicht kein Anlass für allfällige falsche
Angaben betreffend Auflösung der ehelichen Gemeinschaft.
4.5 Andererseits ist festzuhalten, dass die tatsächlich gelebten
Beziehungsverhältnisse ab 1. November 2005 angesichts der
Aussagen des Beschwerdeführers, Fs und Cs verworren erscheinen. Mehrfach
wird erwähnt, die beiden Eheleute hätten sich unregelmässig
in den Wohnungen in Q und in J aufgehalten. Spätestens ab Sommer 2007 führte C
eine aussereheliche Beziehung mit F und wurde auch im Zeitraum
September–Oktober 2007 von ihm schwanger (die Zwillinge X und D wurden 2008
geboren). Ob seit Sommer 2007 seitens C noch ein tatsächlicher Ehewille
bestand, kann angesichts dieser Umstände nicht hinreichend geklärt werden
und würde vielleicht die Betroffene selbst nicht abschliessend beantworten
können.
Da der Rechtsanspruch
nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG für das vorliegende Urteil nicht
ausschlaggebend ist, kann die Frage offengelassen werden. Für das zweite Kriterium
nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, die erfolgreiche Integration des
Beschwerdeführers, wird auf die nachstehenden Ausführungen verwiesen.
5.
5.1 Für den Entscheid über den weiteren Aufenthalt des
Beschwerdeführers ist zunächst zu klären, ob er sich auf den Schutz des
Privatlebens nach Art. 13 der Schweizerischen Bundesverfassung von 18. April 1999 (BV) berufen
kann.
Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf es für
einen aus Art. 13 BV abgeleiteten Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender
privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw.
entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.
ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281, E. 3.2; 126 II 425 E. 4.c/aa S. 432, 126 II 377 E. 2.c/aa S. 385; 120 Ib 16 E. 3.b; BGr, 29. Januar 2002,
2A.471/2001, E. 2.b/cc).
Das Bundesgericht hat bisher
nur ausnahmsweise einen derartigen Anspruch anerkannt (z. B. in
BGE 130 II 281, E. 3.3, wo der Beschwerdeführer
im Alter von 12 Jahren in die Schweiz kam und sich seit 20 Jahren hier befand).
In anderen Fällen hat das Bundesgericht eine besonders intensive Integration
regelmässig verneint; dies wiederholt auch im Falle längerer Aufenthaltsdauer
(vgl. BGr, 10. Dezember 2013, 2C_719/2013, E. 3.4.1 und 3.4.2; 6. April 2011,
2C_75/2011, E. 3.3; 16. Dezember 2010,
2C_426/2010, E. 3; 23. Juni 2008, 2C_190/2008). Insgesamt
hat es das Bundesgericht zwar abgelehnt,
von einer bestimmten Aufenthaltsdauer an schematisierend eine besondere, einen
Anspruch auf die Erteilung eines Anwesenheitsrechts begründende Verwurzelung in
den hiesigen Verhältnissen anzunehmen (BGr, 29. Januar 2002, 2A.471/2001, E. 2b/ee). Teile der Lehre
regen jedoch einen aus Art. 13 BV abgeleiteten Anspruch auf Aufenthalt ab
zehnjähriger Aufenthaltsdauer und somit eine Fortentwicklung
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an (vgl. z. B. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter
Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold, Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, N. 5.159).
2010 hat das
Bundesgericht die übermässige Integration eines 40-jährigen Kameruners im Sinn
von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November
1950 (EMRK) bzw. Art. 13 BV trotz grundsätzlich unproblematischer Rückkehr
in sein Heimatland bejaht. Der Beschwerdeführer war mit 28 Jahren in die
Schweiz gekommen, hielt sich seit über 11 Jahren in der Schweiz auf und
engagierte sich in zahlreichen, aussergewöhnlichen Engagements im beruflichen,
sozialen bzw. kirchlichen Bereich (BGr, 2. Oktober 2010, 2C_266/2009).
Auch wenn hier eine besonders herausragende Integration des Betroffenen bestand,
ist der Fall hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers, der über
zehnjährigen Aufenthaltsdauer, vertiefter Integrationsbemühungen und der
Empfehlung durch den Arbeitgeber zumindest in Teilen vergleichbar (BGr, 2. Oktober
2010, 2C_266/2009, E. 5.2). Damit sind die Voraussetzungen für eine
Berufung auf das Recht auf Schutz des Privatlebens im Sinn von Art. 13 BV
im vorliegenden Fall knapp erfüllt.
5.2 Dass sich der Beschwerdeführer vorliegend
auf Art. 13 BV berufen kann, begründet keinen Anspruch auf Verbleib in der
Schweiz. Dass seine Interessen teilweise grundrechtlich geschützt sind, ist
jedoch bei der Interessenabwägung gemäss Art. 9 Abs. 3 i. V. m. Art. 96 AuG sowie im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung in Betracht zu ziehen.
Zu
berücksichtigen sind in dieser Abwägung sodann die
öffentlichen Interessen, namentlich die Begrenzung des Bestandes der
ausländischen Wohnbevölkerung und der Arbeitslosigkeit, die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration. Hat
der Aufenthalt der betroffenen Person nur kürzere Zeit gedauert und wurden
keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf
weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im
Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (Botschaft zum AuG, BBl 2002
3754 Ziff. 1.3.7.6). Ist
ein Aufenthalt durch wissentliches Verschweigen rein ausländerrechtlicher
Motive einer Ehe überhaupt erst möglich geworden, ist er auch unter der
Ermessensausübung i. S. v. Art. 96 AuG zu relativieren (VGr, 23. Oktober
2013, VB.2013.00378, E. 3).
5.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt
ein Aufenthalt von zumindest zehn Jahren in der Regel zur Gewährung einer
Ausnahme von den Begrenzungsmassnahmen, vorausgesetzt dass sich der Ausländer
tadellos verhalten hat, finanziell unabhängig sowie sozial und beruflich gut
integriert ist (vgl. BGE 124 II 110, E. 3; vgl.
auch VGr, 20. August 2014, VB.2014.00414, E. 3.1). Ermessensausübung soll auf diese Weise eine
Einzelfallgerechtigkeit verwirklichen (Marc Spescha in: Marc Spescha et al.,
Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, Art. 96 AuG N. 1).
5.4 Im Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf Beurteilung innert
nützlicher Frist (Art. 29 Abs. 1 BV;
§ 4a VRG, vgl. auch § 27c VRG). Liegt unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalls eine übermässige Verfahrensdauer vor, ist dies beim
Bewilligungsentscheid mitzuberücksichtigen (vgl. VGr, 12. Februar 2014, VB.2013.00614, E. 3.5.2;
10. Juli 2013, VB.2013.00106, E. 5).
5.5 Der Beschwerdeführer hält sich heute – insbesondere aufgrund der
unverständlich langen vorinstanzlichen Verfahrensdauer von vier Jahren
– mehr als 10 Jahre in der Schweiz auf, hat sich
wohlverhalten, ist finanziell unabhängig und unbestrittenermassen sehr gut
integriert. So verfügt der Beschwerdeführer über einen grossen
Verwandtenkreis in der Schweiz, mit welchem er enge Beziehungen pflegt.
Ebenfalls ist der Beschwerdeführer Mitglied des Dorfvereins U in V, welcher
sich mit einem Schreiben und 60 Unterschriften für die gute Integration und den
Leumund des Beschwerdeführers ausspricht. Der Beschwerdeführer beteiligt sich
offenbar regelmässig an Fussball- und Schachturnieren, spricht gemäss
einheitlicher Aussagen gut Deutsch, war sechs Monate nach seiner Einreise
bereits berufstätig und ist es bis heute geblieben. Der langjährige Arbeitgeber
W AG hat den Beschwerdeführer in den letzten Jahren beruflich gefördert,
sodass er nun als Vorarbeiter tätig ist. Der Arbeitgeber wies denn auch
schriftlich auf die gute Integration des Beschwerdeführers innerhalb des
Unternehmens hin und möchte den Beschwerdeführer offenbar anhand seines
qualifizierten Wissens und seiner Kenntnis der Kundschaft in einen
Weiterbildungskurs schicken (vgl. zur Berücksichtigung einer solchen Empfehlung
des Arbeitgebers auch BGr, 2. Oktober 2010, 2C_266/2009, E. 5.2).
Schliesslich hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Sozialhilfe bezogen
oder sich straffällig verhalten. Es ist deshalb sowohl von einer über zehnjährigen
Aufenthaltsdauer als auch von einer sehr guten und erfolgreichen Integration
auszugehen. Somit fallen auch auf der anderen Seite öffentliche Interessen wie
die Begrenzung der Arbeitslosigkeit nicht mehr ins Gewicht.
Die lange und nicht durch den Beschwerdeführer
verschuldete Verfahrensdauer wirkt sich zudem auch negativ auf die Beurteilung
der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland Mazedonien aus (vgl.
ähnlich VGr, 12. Februar 2014, VB.2013.00614, E. 3.5.2).
Vor über fünf Jahren beabsichtigte der Beschwerdeführer, seine drei Kinder aus
erster Ehe im Familiennachzug in die Schweiz zu holen, wobei dieses Gesuch
später zurückgezogen wurde. Der Hauptbezug des Beschwerdeführers zu Mazedonien
bestand in den letzten Jahren offenbar in gewissen Fürsorgehandlungen für seine
Kinder; diese besucht er allerdings offenbar lediglich ein bis zweimal im Jahr in Mazedonien. Die Kinder sind nun fünf
Jahre später praktisch erwachsen (G fast zwanzig, H bald achtzehn und I bald
fünfzehn Jahre alt). Es kann davon ausgegangen werden, dass sie inzwischen bzw.
bald ihr eigenes Leben leben, und auf die Unterstützung ihres Vaters nicht mehr
in grossem Masse angewiesen sind, was sich vor fünf Jahren noch erheblich
anders dargestellt hätte.
Zusammenfassend erschiene es aufgrund
des langen Aufenthalts des Beschwerdeführers von über zehn Jahren, der
erfolgreichen sozialen und beruflichen Integration und der übermässig langen
Verfahrensdauer des vorinstanzlichen Verfahrens von vier Jahren im
Gesamtkontext und unter dem Verhältnismässigkeitsgebot als rechtswidrig, den Beschwerdeführer
in sein Herkunftsland zurückzuschicken (vgl. ähnlich auch VGr, 12. Februar
2014, VB.2013.00614, E. 3.5.2; 10. Juli 2013, VB.2013.00106,
E. 5).
6.
Die Beschwerde ist damit
gutzuheissen. Unter Aufhebung der angefochtenen Entscheide ist das Migrationsamt
einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Ausgangsgemäss
sind die Kosten von Rekurs- und Beschwerdeverfahren der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen, welche den Beschwerdeführer zudem für beide Verfahren angemessen zu
entschädigen hat (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des
Regierungsrats vom 14. Mai 2014 und die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Mai 2010 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird eingeladen, die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von
Fr. 1'877.- sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der
Beschwerdegegnerin auferlegt.
-
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren insgesamt eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Mwst.) zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
-
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …