Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00359
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. Mai 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer ,
gegen
Gemeinde X,
vertreten durch den Gemeinderat X,
Beschwerdegegnerin ,
betreffend Auflösung
des Arbeitsverhältnisses,
hat sich ergeben:
I.
A wurde per 1. Dezember 2012 von der
Gemeinde X angestellt. Der Gemeinderat X teilte A mit Schreiben vom 8. Juli
2013 mit, er sehe sich veranlasst, das Arbeitsverhältnis innerhalb der
Kündigungsfrist und "unter Einhaltung der Sperrfrist von 30 Tagen"
auf den 30. September 2013 aufzulösen. Am 30. September 2013 machte A
gegenüber dem Gemeinderat geltend, die Kündigung sei während einer
Arbeitsunfähigkeit wegen eines Unfalls vom 17. Juni 2013 erfolgt. Weil die
Kündigung während der dreissigtägigen Sperrfrist erklärt worden sei, sei sie
nichtig. Er bot zudem seine Arbeitskraft an. Mit Schreiben vom 10. Oktober
2013 antwortete der Gemeinderat, dass die Kündigung ausgesprochen, begründet
und A zugestellt worden sei.
II.
Mit Eingabe vom 6. November 2013
gelangte A an den Bezirksrat Z und beantragte, es sei unter Entschädigungsfolge
die Nichtigkeit der durch die Gemeinde X ihm gegenüber am 8. Juli 2013
ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses festzustellen und die
Gemeinde X anzuweisen, ihm den Lohn auch für die Zeit ab 1. Oktober 2013
auszurichten. Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 8. Mai
2014 ab (Dispositiv-Ziff. 1), nahm die Kosten des Verfahrens auf die
Staatskasse (Dispositiv-Ziff. 2) und sprach keine Parteientschädigung zu
(Dispositiv-Ziff. 3).
III.
A reichte am 6. Juni 2014 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der Ziff. 1 und 3 des
bezirksrätlichen Beschlusses, die Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung
sowie die Ausrichtung von Lohn ab 1. Oktober 2013 unter Entschädigungsfolge.
Die Gemeinde X
beantragte am 13. Juni 2014 im Wesentlichen die Abweisung der Beschwerde.
Der Bezirksrat Z verzichtete am 18. Juni 2014 auf Vernehmlassung und beantragte
die Abweisung der Beschwerde. Am 23. Juni 2014 machte die Gemeinde X
erneut eine Eingabe. Hierzu nahm A am 30. Juni 2014 Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden
gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über kommunale
Anordnungen − etwa auf dem Gebiet des Personalrechts − nach
§ 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3
Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie
§§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Verfahren mit einem Streitwert bis Fr. 20'000.-
sind in der Regel durch den Einzelrichter oder die Einzelrichterin zu erledigen
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Der Beschwerdeführer
macht die Nichtigkeit der Kündigung des Dienstverhältnisses geltend und fordert
Lohn ab dem 1. Oktober 2013. Ist eine Kündigung nichtig, so entfaltet sie
keine Rechtswirkungen. Das Dienstverhältnis besteht weiterhin.
Dauert ein Dienstverhältnis an, so gelten
als Streitwert die umstrittenen Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der
Hängigkeit des Verfahrens beim Verwaltungsgericht
zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses
(vgl. Andreas Keiser, Das neue Personalrecht – eine Herausforderung für die
Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001, S. 561 ff., 572; Kaspar Plüss
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar
VRG], § 65a N. 33).
2.2 Die Beschwerdegegnerin ist
eine politische Gemeinde im Sinn von Art. 83 Abs. 1 der Verfassung
des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101). Im Kanton
Zürich sind die Gemeinden unter Vorbehalt von Art. 47 Abs. 1 KV
(Erfordernis öffentlichrechtlicher Arbeitsverhältnisse) berechtigt, ein autonomes Personalrecht zu schaffen. Nur soweit sie keine
eigenen Vorschriften erlassen, sind die Bestimmungen des kantonalen
Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) und seiner Ausführungserlasse sinngemäss anwendbar (§ 72 Abs. 2 des
Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [LS 131.1]). Da die Beschwerdegegnerin kein eigenes
Personalrecht erlassen hat, kommt vorliegend
das kantonale Personalrecht zur Anwendung.
2.3 Der Beschwerdeführer reichte am 6. Juni 2014 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht ein. Zu diesem Zeitpunkt wäre er im 2. Dienstjahr gewesen.
Eine Auflösung des Dienstverhältnisses wäre demnach, unter Einhaltung der im 2.
Dienstjahr geltenden Kündigungsfrist von zwei Monaten gemäss § 17 Abs. 1 lit. b
und Abs. 4 Satz 1 PG, auf den 31. August 2014 möglich gewesen.
Gemäss "Anstellungsvertrag" wurde der
Beschwerdeführer in die Lohnklasse …, Lohnstufe … (Technische Stufe …) der
Lohntabelle der kantonalen Verwaltung eingereiht, was einem Jahreslohn von Fr. …
entspricht (vgl. Anhang 2 der Vollzugsverordnung zum
Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVPG, LS 177.111]).
Der Streitwert beläuft sich somit auf elf Monatslöhne, das heisst auf Fr. …. Da der Streitwert damit klarerweise
mehr als Fr. 20'000.- beträgt, ist die Angelegenheit kraft § 38 Abs. 1 sowie §§ 38a Abs. 1 und 38b Abs. 1 e contrario VRG in Dreierbesetzung zu
erledigen.
3.
3.1 Die
Beschwerdegegnerin stellte den Sachverhalt im Rekursverfahren im Wesentlichen
wie folgt dar: Der Beschwerdeführer sei per 1. Dezember 2012 angestellt
worden. Bereits zu Beginn der Einarbeitungszeit hätten sich Schwierigkeiten
abgezeichnet. Es hätten sich Fehler gezeigt, die einerseits auf fachliche
Defizite, andererseits auf mangelnde Bereitschaft hingewiesen hätten, die
Einführungsunterstützung anzunehmen. Ausserdem hätten sich erste Probleme mit
Mitarbeitenden und allmählich auch mit Aussenstehenden abgezeichnet, worauf
sich der Gemeinderat zu einer Aussprache veranlasst gesehen habe. In einer Gemeinderatssitzung
vom 29. April 2013 sei der Beschwerdeführer zu seiner Einschätzung der
Situation befragt und auf seine Fehlleistungen in fachlichen und verhaltensmässigen
Aspekten hingewiesen worden. Anlässlich dieser Sitzung habe der Gemeinderat
beschlossen, gegenüber dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Gesprächs am 2. Mai
2013 eine Kündigungsandrohung auszusprechen und ihn aufzufordern,
Verbesserungsvorschläge zu präsentieren. Die Situation habe sich aber weiter verschlechtert,
so dass der Gemeinderat sich veranlasst gesehen habe, am 29. Mai 2013 eine
Personalsitzung abzuhalten. Zu dieser seien nebst einem Ausschuss des
Gemeinderats der Beschwerdeführer und später auch Mitarbeitende eingeladen
worden. Seitens des Gemeinderats seien unter anderem fachliche Mängel und
stossendes Verhalten im zwischenmenschlichen Bereich abgemahnt worden. Die
Situation habe sich danach zusehends und so drastisch verschlechtert, dass der
Gemeinderat das Funktionieren der Gemeindeverwaltung im Bereich von A als
gefährdet erachtet habe. Er habe sich daher gezwungen gesehen, dem Beschwerdeführer
am 17. Juni 2013 um 14 Uhr in einem Gespräch die Kündigung infolge
mangelnder Leistung und inakzeptablen Verhaltens per 31. Juli 2013
auszusprechen. Ihm sei die schriftliche Kündigung sowie ein Schreiben
"rechtliches Gehör" vorgelegt worden, deren Annahme der Beschwerdeführer
jedoch verweigert habe. Beide Schriftstücke seien ihm deshalb umgehend und
gleichentags per Einschreiben zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe
sodann das Besprechungszimmer verlassen und der Sekretärin I mitgeteilt, dass
ihm soeben gekündigt worden sei. Etwas später habe er sein Büro verlassen.
Anderntags sei die Gemeinde benachrichtigt worden, dass der Beschwerdeführer am
17. Juni 2013 verunfallt sei. Um den anstehenden und laufenden Aufgaben
rasch nachkommen zu können, habe der Gemeinderat einen ehemaligen Angestellten
für eine ungewisse Überbrückungszeit zurückgeholt. Aus Rücksicht gegenüber dem
Unfallopfer habe der Gemeinderat dem Beschwerdeführer sodann eine gewisse
Genesungszeit eingeräumt, bevor er ihm am 8. Juli 2013 schriftlich mitgeteilt
habe, dass sich die Kündigungszeit durch die unfallbedingte Sperrfrist um einen
Monat verlängere. Für diese schriftliche Mitteilung habe der Gemeinderat in den
Turbulenzen anstehender Tagesgeschäfte unglücklicherweise die Form der
Kündigung gewählt. Zur Unterstützung bei der Stellensuche sei dem
Beschwerdeführer auf seinen Wunsch hin am 9. August 2013 ein
Arbeitszeugnis zugestellt worden.
3.2 Der
Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, am 17. Juni 2013 sei ihm kein
Kündigungsschreiben, sondern lediglich das Schreiben bezüglich der Einräumung
des rechtlichen Gehörs ausgehändigt worden. Per Einschreiben sei ihm ebenfalls
nur das Schreiben bezüglich der Einräumung des rechtlichen Gehörs gesandt
worden, nicht aber eine Kündigungsverfügung vom 17. Juni 2013. Die
Kündigung habe die Beschwerdegegnerin erst mit Schreiben vom 8. Juli 2013
ausgesprochen. Er sei vom 17. Juni bis 14. August 2013 aufgrund des
Unfalls zu 100 % und vom 15. bis zum 31. August 2013 zu 50 %
arbeitsunfähig gewesen. Die Kündigung sei somit während der dreissigtägigen
Sperrfrist erfolgt und folglich nichtig.
4.
4.1 Gemäss § 16
PG endet das Dienstverhältnis unter anderem durch Kündigung (lit. a). Die
Kündigung hat schriftlich zu erfolgen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 PG). Vor Erlass der
Kündigungsverfügung muss der Arbeitnehmer aufgrund von § 31 Abs. 1 PG und Art.
29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 201) angehört
werden. Davon kann abgesehen werden, wenn ein sofortiger
Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig ist; die
Anhörung ist dann sobald als möglich nachzuholen (§ 31 Abs. 2 PG).
4.2 Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit richten
sich gemäss § 20 Abs. 1 Satz 1 PG nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220).
Gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b OR darf der Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit unter anderem nicht kündigen,
während der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ohne eigenes Verschulden durch
Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert
ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem
Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen.
Das Gesetz unterscheidet in Art. 336c Abs.
2 OR den Fall, dass eine
Kündigung während der Sperrfrist ausgesprochen wird, vom Fall, dass sie schon
vorher erfolgte. In der ersten Konstellation ist die Kündigung nichtig, das
heisst, sie entfaltet auch nach Ablauf der Sperrfrist
keinerlei Wirkungen und muss wiederholt werden (BGr, 5. März 2009,
1C_296/2008 E. 2.1; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph,
Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc. 2012, Art. 336c N. 10
- 1089; Jürg Brühwiler, Einzelarbeitsvertrag, 3. A., Basel 2014, Art. 336c Ziff. IV
- 6). War der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung
arbeitsfähig und wird er während der Kündigungsfrist krank, so verlängert sich
die Kündigungsfrist um die Anzahl Krankheitstage, höchstens aber um die Dauer
der Sperrfrist; die Verlängerung wird zudem bis zum nächsten Monatsende
erstreckt (§ 20 Abs. 2 PG). Ob die Kündigung in die Sperrfrist
fällt und damit nichtig ist oder ob sie noch vorher wirksam wurde und nur die
Kündigungsfrist unterbrochen wird, bestimmt sich nach dem Zugang der Kündigung
beim Empfänger (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 336c N. 10 S. 1090
mit zahlreichen Hinweisen).
5.
5.1 Zu prüfen ist damit zunächst, ob davon auszugehen
ist, gegenüber dem Beschwerdeführer sei beim
Gespräch vom 17. Juni 2013 die Kündigung gültig ausgesprochen oder ihm lediglich das rechtliche Gehör
eingeräumt worden.
5.2 Die Verwaltungsbehörde untersucht gemäss § 7 Abs. 1 VRG den
Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von
Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen
oder auf andere Weise. Dieser Grundsatz wird jedoch durch die
Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten relativiert (§ 7
Abs. 2 VRG). Die entscheidende Behörde ist für die Ermittlung des
massgebenden Sachverhalts verantwortlich, und die Beteiligten haben insbesondere im Rechtsmittelverfahren die ihre Rügen stützenden Tatsachen substanziiert darzulegen und allenfalls
Beweismittel einzureichen. Vor allem aber hat der Untersuchungsgrundsatz keinen
Einfluss auf die objektive Beweislast. Diese richtet sich in erster Linie nach
dem materiellen Recht und subsidiär nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von
Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (SR 210). Danach trägt auch im
Verwaltungsverfahren grundsätzlich
diejenige Partei die (objektive) Beweislast, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten
können (RB 2005 Nr. 107 E. 4.1; Plüss, § N. 89 ff. und 157 ff.; Martin Bertschi, Kommentar
VRG, Vorbem. zu §§ 19–28a N. 26 f.; Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 60 N. 1 ff.).
Die Beweislast für das Vorliegen einer
gültigen Kündigung liegt nach dem Dargelegten bei der Beschwerdegegnerin
(vgl. zum Vorliegen eines sachlichen Kündigungsgrundes: Marco
Donatsch, Privatrechtliche Arbeitsverträge und der öffentliche Dienst,
Jusletter vom 3. Mai 2010, Rz. 24).
5.3 Für die Bewertung von Beweisen gilt der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung (§ 7 Abs. 4
Satz 1 VRG). Die Behörde ist an keine formellen Beweisregeln gebunden. Sie misst den
Beweisen nach ihrer eigenen freien Überzeugung ein bestimmtes Gewicht bei (Thomas
Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 19 N. 8; Plüss, § 7 N. 136 ff.; BGE 130 II 482
E. 3.2). Das bedeutet, dass die Behörde alle Beweismittel objektiv zu
prüfen und danach sachlich zu begründen hat, weshalb sie einen Beweis als
erbracht bzw. als nicht stichhaltig betrachtet (René Rhinow et al.,
Öffentliches Prozessrecht, 3. A., Basel 2014, Rz. 1001). Wegleitend für die Auswahl und die Gewichtung der
Beweismittel müssen die Eignung und die Verlässlichkeit derjenigen
Erkenntnisquelle sein, die massgebende Grundlage des behördlichen Entscheids
bildet (VGr BE, BVR 2009, S. 385, E. 4.3.3). Anhand sämtlicher
Umstände, die sich aus den Akten ergeben, ist vorliegend zu untersuchen, welche Darstellungen überzeugend sind.
5.4 Unbestritten
ist, dass am 17. Juni 2013 um 14 Uhr eine Besprechung zwischen dem
Gemeindepräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Beschwerdeführer stattfand, an
welchem die Kündigung des Dienstverhältnisses thematisiert wurde.
In den Akten ist kein Protokoll vorhanden,
aus dem hervorgehen würde, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der
Besprechung vom 17. Juni 2013 gekündigt wurde. Aktenkundig
ist aber ein vom Gemeindepräsidenten und vom Vizepräsidenten unterzeichnetes
Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2013 mit der Überschrift
"Kündigung" und dem Hinweis "EINSCHREIBEN/Übergabe". Gemäss
diesem Schreiben wird "das Arbeitsverhältnis innerhalb der
Kündigungsfrist, unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 30 Tagen, auf den 31. Juli
2013" aufgelöst. Das Schreiben wurde vom Beschwerdeführer indes nicht gegengezeichnet.
Diesem (Kündigungs-)Schreiben beigeheftet ist ein weiteres,
ebenfalls vom Gemeindepräsidenten und vom Vizepräsidenten unterzeichnetes Schreiben
gleichen Datums mit der Überschrift "Rechtliches Gehör" und dem
Hinweis "Einschreiben/Persönliche Übergabe". In diesem Schreiben
steht im Wesentlichen:
"Wir
nehmen Bezug auf das Gespräch vom 17.6.2013. Aufgrund der ungenügenden
Gesamtbeurteilung wurde Ihnen mitgeteilt, dass wir die Fortführung des
Arbeitsverhältnisses mit Ihnen nicht mehr gegeben sehen.
Wir
beabsichtigen, Ihr Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 1
Monat per 31. Juli 2013 aufzulösen.
In
§ 31 des Personalgesetzes des Kantons Zürich wird aufgeführt, dass die
Angestellten bei Erlass einer Kündigung anzuhören sind. Im Zuge der bereits
mündlich erfolgten Ankündigung, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, gewähren wir
Ihnen hiermit das rechtliche Gehör.
Sie
erhalten Gelegenheit, bis zum 20. Juni 2013 (Datum des Poststempels
A-Post) zu der in Aussicht gestellten Kündigung schriftlich Stellung zu nehmen.
Die Stellungnahme ist einzureichen an die Gemeindeverwaltung X. Sollten Sie von
Ihrem Recht, sich zu äussern, keinen Gebrauch machen, wird aufgrund der vorliegenden
Akten entschieden."
Beide Schreiben scheinen dem
Beschwerdeführer am 17. Juni 2013 per Einschreiben zugesandt worden zu
sein.
5.5 Die
Tatsache, dass dem Beschwerdeführer im zweiten Schreiben Gelegenheit eingeräumt
wurde, schriftlich zur Kündigung Stellung zu nehmen, spricht sehr stark dafür,
dass an der Besprechung vom 17. Juni 2013 keine förmliche Eröffnung der
Kündigungsverfügung erfolgte. Die Einräumung des rechtlichen Gehörs hat nämlich
grundsätzlich vor der Übergabe oder Zustellung der Kündigung zu
erfolgen. Die Behörde muss, wenn sie nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzen will, die Gelegenheit haben, bei neuen Erkenntnissen von einer die
Rechtwirksamkeit begründenden Eröffnung der Kündigung abzusehen (VGr, 8. August 2004, PB.2004.00008,
E. 2.1). Von einer vorgängigen Anhörung kann zwar ausnahmsweise
Umgang genommen und die Möglichkeit einer Stellungnahme auch nachträglich
eingeräumt werden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz.
1677 ff.). Eine besondere Dringlichkeit, welche das Absehen von der
vorgängigen Anhörung des Beschwerdeführers zur beabsichtigten Kündigung
rechtfertigte, ist vorliegend aber nicht zu erkennen und wird auch nicht
geltend gemacht. Es ist daher rechtlich nicht
nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Frist zur
schriftlichen Stellungnahme bis 20. Juni 2013 hätte einräumen sollen, wenn
sie die Kündigung schon am 17. Juni 2013 förmlich ausgesprochen hätte.
Denkbar ist vielmehr, dass dem Beschwerdeführer das
Kündigungsschreiben als Entwurf mitgegeben wurde, damit er über den
voraussichtlichen Inhalt der Verfügung informiert sei und dazu Stellung nehmen
könne. Nach erfolgter Stellungnahme des Beschwerdeführers hätte die
Beschwerdegegnerin sodann genügend Zeit gehabt, um unter Berücksichtigung der
Abholfristen der Post, rechtzeitig auf Ende des Monats zu kündigen. Aus der
schriftlichen Auskunft des Gemeindevizepräsidenten vom 28. Februar 2014 zu
Ablauf und Inhalt der Besprechung vom 17. Juni 2013 lässt sich jedenfalls
nicht eindeutig schliessen, ob der Gemeindepräsident dem Beschwerdeführer die
Kündigungsverfügung formell eröffnet oder ihm lediglich einen Entwurf dazu
aushändigt hat ("G legte A die schriftliche Kündigung auf den Tisch und
informierte ihn auch über die mit der Kündigung verbundene Möglichkeit des
schriftlichen Gehörs."). Der Auskunft des Gemeindevizepräsidenten als Mitglied
des Gemeindevorstands kommt jedoch ohnehin kein erheblicher Beweiswert zu. Zu
berücksichtigen ist zudem, dass die Einräumung des rechtlichen Gehörs zur
bevorstehenden Kündigung zumindest emotional meist schon mit der eigentlichen
Kündigung gleichgesetzt wird. Das würde erklären, weshalb gemäss schriftlicher
Auskunft von I, einer früheren Angestellten der Beschwerdegegnerin, der
Beschwerdeführer nach der Besprechung zu ihr ins Büro gekommen und erzählt
haben soll: "Jetzt haben sie mir gekündigt". Es kann zudem nicht von
der Hand gewiesen werden, dass – wie der Beschwerdeführer vorbringt – in der
Mundartsprache kein grosser phonetischer Unterschied zwischen der Äusserung
"jetzt wänd's mer chünde" und "jetzt händ's mer 'chünd"
besteht. Der Stellungnahme von I kommt daher nur geringer Beweiswert zu.
Am 8. Juli 2013 sandte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer überdies ein weiteres
Schreiben mit der Überschrift "Kündigung". Der Text
entspricht weitgehend demjenigen des (Kündigungs-)Schreibens vom 17. Juni 2013. Das Arbeitsverhältnis des
Beschwerdeführers wird allerdings neu "unter Einhaltung
der Sperrfrist von 30 Tagen, auf den 30. September 2013" aufgelöst. In diesem Schreiben wird keinerlei
Bezug auf eine schon erfolgte Kündigung genommen. Wäre dem Beschwerdeführer am
17. Juni 2013 die Kündigung tatsächlich gültig eröffnet worden, so hätte
sich die Kündigungsfrist sodann nur bis zum 31. August 2013 verlängert
(vgl. zur Berechnung der Kündigungsfrist BGE 134 III 354 und
Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 336c N. 3: Ablauf der Sperrfrist von 30 Tagen
am 16. Juli 2013; Beginn der ursprünglichen Kündigungsfrist am 1. Juli
2013 [Berechnung rückwärts vom Endtermin aus] liegt in der Sperrfrist; die
Kündigungsfrist fängt damit am 17. Juli 2013 zu laufen an und läuft am 17. August
2013 ab; Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis Ende August 2013 gemäss
§ 20 Abs. 2 PG). Dies spricht ebenso gegen die Darstellung, dem
Beschwerdeführer sei am 17. Juni 2013 die Kündigung formell eröffnet worden.
5.6 Vorliegend ist der Nachweis, die Kündigung sei dem Beschwerdeführer
am 17. Juni 2013, das heisst schon vor Eintritt
der Sperrfrist zugegangen, nicht erbracht worden. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Folgen des fehlenden
Beweises zu tragen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer hatte am 17. Juni 2013
einen Unfall. Er war vom 17. Juni 2013 bis zum
14. August 2013 zu 100 % und vom 15. August 2013 bis zum 31. August
2013 zu 50 % arbeitsunfähig. Die Kündigung wurde
am 8. Juli 2013 per
Einschreiben an den Beschwerdeführer aufgegeben. Nicht ersichtlich ist aus den Akten, wann das Schreiben dem
Beschwerdeführer zugegangen ist.
6.2 Einschreiben werden üblicherweise am
nächstfolgenden Werktag nach der Sendungsaufgabe zugestellt. Wird der Adressat
einer eingeschriebenen Sendung nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung
in seinen Briefkasten gelegt, gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als
zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird.
Die Abholfrist beträgt sieben Tage. Der
Beschwerdeführer wird das Kündigungsschreiben daher am
9. Juli 2013 oder während der siebentägigen Abholfrist der Post, das heisst spätestens am 16. Juli 2013, in Empfang genommen haben. Gegenteiliges
machen die Parteien nicht geltend. Es ist damit davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer die Kündigung während der dreissigtägigen Sperrfrist zuging
und sie folglich nichtig ist.
7.
7.1 Zu prüfen
ist weiter, ob aus den Umständen bzw. aus dem Verhalten des Beschwerdeführers
nach Empfang der (nichtigen) Kündigung auf eine einvernehmliche Beendigung des
Arbeitsverhältnisses geschlossen werden kann.
7.2 Art. 336c OR verbietet den Parteien grundsätzlich nicht, ein
privatrechtliches Arbeitsverhältnis jederzeit durch einen
Aufhebungsvertrag aufzulösen, sofern eine solche Vereinbarung nicht zu einer
klaren Umgehung des zwingenden Kündigungsschutzes führt (BGr, 1. September
2005, 4C.230/2005, E. 2 mit zahlreichen
Hinweisen, auch zum Folgenden). Im Privatrecht bedarf die einvernehmliche
Beendigung des Arbeitsverhältnisses sodann keiner besonderen Form (Art. 115
OR). Sie kann grundsätzlich auch konkludent geschehen. Bei der Annahme konkludent
geschlossener Aufhebungsverträge ist jedoch Zurückhaltung geboten. Ist eine
Arbeitgeberkündigung unwirksam und hat ihr der entlassene Arbeitnehmer nach
Empfang nicht sogleich widersprochen, so kommt ihre Umdeutung in einen Antrag
auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags nur in den Ausnahmefällen in Betracht,
in denen für den Arbeitnehmer aufgrund der Umstände eindeutig erkennbar ist,
dass der kündigende Arbeitgeber bei Kenntnis der Unwirksamkeit seiner Erklärung
einen Aufhebungsvertrag gewollt hätte; zudem muss der Arbeitgeber aufgrund des
Verhaltens des Arbeitnehmers zweifelsfrei darauf schliessen können, dass auch
dieser sich aus dem Arbeitsverhältnis lösen will (BGr, 19. April 2002,
4C.27/2002, E. 2 – 31. Januar 2002, 4C.335/2002, E. 2a –13. Oktober
1995, 4C.240/1995, E. 1a [= JAR 1996, S. 169 ff.]; Roland Müller, Die
einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Bern 1991, S. 85 f.).
7.3 Auch nach kantonalem Recht kann das
Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen abweichend von den Bestimmungen
des Gesetzes beendet werden (§ 23 Abs. 1 PG). Das Gesetz lässt grundsätzlich Raum für Aufhebungsverträge und sieht zudem einen erheblichen Ermessensspielraum vor, der
einen Grund für die Wahl der Vertragsform bietet. Die Praxis geht daher davon aus, die vertragliche Auflösung eines mit Verfügung begründeten
Arbeitsverhältnisses sei zulässig (VGr, 20. Februar 2013,
VB.2012.00747, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
7.4 Verwaltungsrechtliche Verträge entstehen durch übereinstimmende
Willensäusserung. In der Lehre wird die Auffassung vertreten,
verwaltungsrechtliche Verträge bedürften zu ihrer Gültigkeit der Schriftform
(vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 34 Rz. 3; August Mächler, Vertrag und
Verwaltungsrechtspflege, Zürich etc. 2005, § 5 Rz. 12; Pierre Moor/Etienne Poltier, Droit administratif, Vol. II,
3. A., Bern 2011, S. 462; Blaise
Knapp, Grundlagen des Verwaltungsrechts, 4. A., Basel 1992, N. 1523;
Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 209; André Grisel, Traité de
droit administratif, Vol. I, Neuchâtel 1984, S. 453). Begründet wird
dies zum einen mit der Rechtssicherheit und zum anderen damit, dass für
Verfügungen ebenfalls die Schriftform gelte und nicht einzusehen sei, weshalb
dies für Verträge, deren Tragweite häufig bedeutend sei, anders sein soll. Das
Bundesgericht hat diese Frage zunächst offengelassen (BGE 99 Ib 115 E. 3a).
In einem Urteil vom 2. November 2010 scheint es aber
ebenfalls vom Erfordernis der Schriftlichkeit auszugehen (1C_61/2010, E. 4). Das Verwaltungsgericht hat dem im Grundsatz
ebenfalls beigepflichtet, allerdings die Gültigkeit des Vertrages etwa bejaht,
wenn der Private das schriftlich vorliegende Angebot der Gemeinde konkludent
angenommen hatte (VGr, 20. September 2001, VR.2001.00001, E. 3b;
zum Ganzen VGr, 28. August 2012, VB.2012.00045, E. 4.2 Abs. 3; vgl.
zur Schriftlichkeit der Kündigung § 18 Abs. 1 Satz 1 PG sowie der Freistellung § 15 Abs. 3 VVPG).
7.5 Hier liegt
kein schriftlicher Aufhebungsvertrag vor noch ein konkludent angenommenes
schriftliches Angebot der Beschwerdegegnerin für einen Aufhebungsvertrag. Einem
allfälligen Aufhebungsvertrag fehlte es deshalb bereits an einem
Gültigkeitserfordernis.
Daraus, dass der Beschwerdeführer nicht gleich gegen die
Kündigung opponiert hat, kann überdies ebenso wenig auf ein Einverständnis zu
einem Aufhebungsvertrag geschlossen werden wie aus der fehlenden Einwendung
gegen die Formulierung im Arbeitszeugnis, das Arbeitsverhältnis sei "im
gegenseitigen Einvernehmen" aufgelöst worden. Fragen liesse sich
allenfalls, ob aus dem Fernbleiben des Beschwerdeführers von der Arbeit nach
der ab dem 15. August 2013 teilweisen und ab dem 1. September 2013
gänzlichen Genesung auf eine stillschweigende Zustimmung zur definitiven
Auflösung des Arbeitsverhältnisses geschlossen werden durfte (vgl. zum
ungerechtfertigten Fernbleiben von der Arbeitsstelle Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar, 2014, Art. 337d OR N. 2 ff.; Hans-Peter
Egli, Der zeitliche Kündigungsschutz, ArbR 1998, S. 115 ff., 141; Streiff/von
Kaenel/Rudolph, Art. 337d N. 2 ff.; BGr, 13. Oktober 1995, JAR 1996,
S. 169 ff., E. 2a; Arbeitsgericht Zürich, 28. November 1989 und
Obergericht Zürich, 24. September 1990, Entscheidungen des
Arbeitsgerichtes Zürich aus den Jahren 1989 und 1990, Nr. 14). Diese Frage
kann aber wie gezeigt offen bleiben.
8.
8.1 Eine
Kündigung während einer Sperrfrist ist nichtig und muss wiederholt werden, ansonsten
dauert das Arbeitsverhältnis unbefristet weiter (Egli, S. 131; Manfred Rehbinder/Jean-Fritz
Stöckli, Berner Kommentar, 2014, Art. 336c OR N. 6).
8.2 Weder
wurde dem Beschwerdeführer in der Zwischenzeit neu gekündigt noch erfolgte eine
Bestätigung der ursprünglichen Kündigung, woraus für den Beschwerdeführer ausreichend
klar erkennbar gewesen wäre, dass die Beschwerdegegnerin das Arbeitsverhältnis
definitiv beenden wolle (vgl. Entscheide des Arbeitsgerichtes
Zürich 2009, Nr. 16; Streiff/von Kaenel/Rudolph,
Art. 336c N. 10 Abs. 1). Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober
2013 nimmt weder einen direkten Bezug auf das Kündigungsschreiben vom 8. Juli
2013 noch spricht es unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen erneut die
Kündigung aus. Die Stellungnahme in einem Rechtsmittelverfahren stellt ebenfalls
keine rechtsgenügende Kündigung dar (BGr, 5. März 2009, 1C_296/2008 und
1C_310/2008, E. 2.6 [ = JAR 2010 S. 219 ff.]). Das Arbeitsverhältnis dauert
deshalb weiter.
9.
9.1 Zu prüfen
ist schliesslich, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf (volle) Lohnzahlung ab
dem 1. Oktober 2013 hat.
9.2 Das anwendbare öffentliche Personalrecht enthält keine Bestimmung betreffend die Lohnzahlung bei
Verhinderung an der Arbeitsleistung. Ersatzweise können die diesbezüglichen
Bestimmungen des Obligationenrechts herangezogen werden (VGr,
16. Januar 2002, PB.2001.00025, E. 3c/aa, nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht).
Art. 324 Abs. 1 OR sieht vor, dass in
Fällen, in denen die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitsgebers nicht
geleistet werden kann oder der Arbeitgeber aus anderen Gründen mit der Annahme
der Arbeitsleistung in Verzug gerät, er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet
bleibt, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung
verpflichtet ist. Arbeitgeberverzug liegt aber grundsätzlich erst vor, wenn der
Arbeitnehmer die Arbeit eindeutig angeboten hat (BGE 115 V 437 E. 5; BGr,
- September 2005, 4C.230/2005, E. 3.1 mit Hinweisen; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 324 N. 9; Brühwiler,
Art. 324 N. 3).
Der Arbeitnehmer muss sich sodann auf den
Lohn anrechnen lassen, was er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart
oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich
unterlassen hat (Art. 324 Abs. 2 OR; vgl. Wolfgang Portmann, Basler Kommentar,
2011, Art. 324 OR N. 13; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 324 N. 12). Dieser Bestimmung liegt die Überlegung zu Grunde, dass sich
der Arbeitnehmer nicht auf Kosten des Arbeitgebers bereichern darf, indem er
ohne Arbeitsleistung vom Arbeitgeber Lohn erhält und gleichzeitig aus
anderweitiger Arbeitstätigkeit ein zusätzliches Einkommen erzielt (BGE 128 III
271 E.4a/bb). Der Arbeitnehmer darf während der Dauer des Annahmeverzugs
überdies nicht einfach untätig den Lohn beziehen, sondern hat sich aktiv nach
ihm zumutbaren anderweitigen Verdienstmöglichkeiten umzusehen (Brühwiler, Art.
324 N. 9).
9.3 Der
Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin seine Arbeitsleistung mit Schreiben
vom 30. September 2013 angeboten. Er hat daher grundsätzlich Anspruch auf
Lohnzahlung ab 1. Oktober 2013. Nicht ersichtlich ist indes aus den Akten,
was der Beschwerdeführer wegen seiner Verhinderung an der Arbeitsleistung
erspart hat und ob er sich anderweitig erzielten Lohn oder absichtlich
unterlassene Verdienstmöglichkeiten anrechnen lassen muss.
Da dieser Teil des Sachverhalts nicht
geklärt ist, rechtfertigt
sich eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz (§ 64 Abs. 1 VRG;
vgl. Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 8). Sie wird den Sachverhalt
ergänzend zu untersuchen und in der Folge über die Höhe des zu zahlenden
Betrags zu befinden haben.
10.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses des
Bezirksrats Z ist teilweise sowie Dispositiv-Ziff. 3 vollständig aufzuheben und
festzustellen, dass die Kündigung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2013
nichtig ist. Im Übrigen ist die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu
neuem Beschluss über den an den Beschwerdeführer zu zahlenden Geldbetrag an den
Bezirksrat zurückzuweisen. Über die Entschädigungsfolgen des
Rekursverfahrens wird die Rekursinstanz im Neuentscheid zu befinden haben.
11.
11.1 In personalrechtlichen Streitigkeiten, die einen Fr. 30'000.-
übersteigenden Streitwert aufweisen, sind den Parteien nach § 65a
Abs. 3 e contrario VRG die Gerichtskosten aufzuerlegen.
11.2 Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist
in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann
(Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Entscheidend
ist, ob die infolge der Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer
vollständigen Gutheissung des Antrages führen kann. Trifft dies zu, gilt die
beschwerdeführende Person mit Blick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen
gegenüber der Verwaltung als obsiegend. Besondere Umstände bleiben vorbehalten
(BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen).
11.3 Der Beschwerdeführer hat demnach als vollständig
obsiegend zu gelten und sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).
12.
12.1 Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im
Verfahren vor Verwaltungsgericht die unterliegende Partei zu einer angemessenen
Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, wenn die
rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger
Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands
rechtfertigte.
Die im Sinn des § 17 Abs. 2
Ingress VRGangemesseneParteientschädigung vergütet höchstens die
notwendigen Rechtsverfolgungskosten, deckt diese also meistens nur teilweise.
Bei der Festsetzung nach freiem, jedoch pflichtschuldigem Ermessen gilt es auf
die Bedeutung der Angelegenheit, die Schwierigkeit des Prozesses, den
Zeitaufwand sowie die Barauslagen zu achten. Stets müssen die besonderen
Verhältnisse des Einzelfalls berücksichtigt werden: namentlich Streitwert,
Ausdehnung des Verfahrens und Zahl, Umfang sowie Inhalt der erforderlichen
Rechtsschriften; aber etwa auch, ob lediglich Rechtsfragen zu beantworten sind
oder zusätzlich der Sachverhalt kontrovers ist und ob sich auf einer
Weiterzugsstufe die gleichen Fragen stellen wie bei der Vorinstanz (zum Ganzen VGr, 11. Juni 2014,
VB.2014.00044, E. 3.1 Abs. 2, und 20. Januar
2012, VB.2011.00742, E. 2.1 Abs. 3 mit Hinweisen; Plüss, § 17
N. 63 f., 67 ff., 74–76 sowie 82). Sodann hat die
Entscheidinstanz dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV
nachzuleben und in ähnlich gelagerten Fällen ähnlich hohe Entschädigungen
zuzusprechen (vgl. Plüss, § 17 N. 63). Bei
einer nicht anwaltlich vertretenen Partei werden die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten
in der Regel als geringer erachtet als beim Beizug einer anwaltlichen Vertretung
(VGr, 21. August 2013, SB.2013.00056, E. 6.1; BGr, 12. Juni 2012,
1C_71/2011; E. 8.2; Plüss, § 17 N. 72).
12.2 Nachdem der Beschwerdeführer keine externe Vertretung beigezogen
hat, ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein besonderer Aufwand entstanden
ist, der zu einer Parteientschädigung berechtigt.
Aufgrund des in Relation zum Streitwert
nicht unerheblichen Rechtsverfolgungsaufwands des Beschwerdeführers und
angesichts des umstrittenen Sachverhalts rechtfertigt sich
die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung für das Beschwerdeverfahren. Eine
reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.- erscheint angemessen.
13.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden
Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Da die Beschwerde einen
Fr. 15'000.- übersteigenden Streitwert aufweist, ist nachfolgend auf die
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gemäss
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zu verweisen (Art. 85 Abs. 1
lit. b BGG). Zu beachten ist, dass nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG letztinstanzliche
kantonale Rückweisungsentscheide als Vor- oder Zwischenentscheide im Sinn von
Art. 93 BGG zu qualifizieren sind (Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011, Art.
90 BGG N. 9 Abs. 2; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich,
Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9, Art. 93 N. 2). Sie sind daher
vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Im
Übrigen liegt wohl ein Teilentscheid vor, der ohne die eben genannten
Einschränkungen weitergezogen werden kann (Art. 91 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses
des Bezirksrats Z vom 8. Mai 2014 teilweise und Dispositiv-Ziff. 3
vollständig aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Kündigung der
Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2013 nichtig ist. Im Übrigen wird die Sache
im Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat zurückgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 6'640.-- Total der Kosten.
-
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
-
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung
von Fr. 500.- zu bezahlen.
-
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 13 Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
-
Mitteilung an
…