Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00327
Verfügung
des Einzelrichters
vom 17. Juli 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber
Martin Businger.
In Sachen
A, vertreten
durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
Der Einzelrichter
erwägt:
1.
1.1 A, geboren
1967, Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 10. August 1998 in die
Schweiz und heiratete die Schweizer Bürgerin C. In der Folge erhielt er zuerst
eine Aufenthaltsbewilligung und ab dem 17. März 2004 die
Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 2007 wurde die Ehe geschieden. Am 30. April
2010 wurde A vom Zürcher Geschworenengericht der mehrfachen versuchten schweren
Körperverletzung und der versuchten Drohung schuldig gesprochen und mit einer
Freiheitsstrafe von sechs Jahren bestraft. In der Folge widerrief das
Migrationsamt am 25. November 2013 seine Niederlassungsbewilligung und
wies ihn aus der Schweiz weg.
1.2 Den
dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am
9. April 2014 ab. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde an das
Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung.
1.3 Mit
Beschwerde vom 26. Mai 2014 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es
sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Weiter sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Während sich das
Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung auf eine
Vernehmlassung.
1.4 Mit
Präsidialverfügung vom 28. Mai 2014 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Frist von zwanzig Tagen
angesetzt, um die mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 2'060.-
sicherzustellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Gegen
diese Verfügung ist eine Beschwerde vor Bundesgericht hängig (Verfahren
2C_609/2014). Mit Präsidialverfügung vom 27. Juni 2014 hat das
Bundesgericht der Beschwerde hinsichtlich der Ausreiseverpflichtung die
aufschiebende Wirkung erteilt.
Die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ist dem
Beschwerdeführer einmalig um zwanzig Tage verlängert worden. Innert Frist ist
kein Kostenvorschuss eingegangen.
2.
2.1 Gemäss
§ 15 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) kann ein Privater unter der Androhung, dass auf sein Begehren sonst
nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten
werden, wenn er aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren
vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet.
2.2 Der
Beschwerdeführer schuldet dem Zürcher Obergericht Kosten aus früheren Verfahren
im Gesamtbetrag von Fr. 74'208.80, weshalb er im vorliegenden Verfahren
die mutmasslichen Verfahrenskosten sicherzustellen hat. Das Verwaltungsgericht
hat ihm deshalb mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2014 eine Frist von
zwanzig Tagen angesetzt, um die mutmasslichen Verfahrenskosten sicherzustellen.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um eine
Fristerstreckung von zwanzig Tagen. Diesem Gesuch wurde entsprochen, wobei das
Verwaltungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass ihm die Frist letztmals
um zwanzig Tage erstreckt werde bis zum 14. Juli 2014. Mit Eingabe vom
14. Juli 2014 (Poststempel 15. Juli 2014) stellte sich der
Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die aufschiebende Wirkung der
bundesgerichtlichen Präsidialverfügung vom 27. Juni 2014 erstrecke sich
auch auf die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Diese Auffassung ist
indessen offensichtlich unrichtig. Zwar hat der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde an das Bundesgericht die Aufhebung der Präsidialverfügung vom
27. Mai 2014 verlangt; in seiner Begründung befasst er sich hingegen
ausschliesslich mit der Ausreiseverpflichtung und geht mit keinem Wort auf den
einverlangten Kostenvorschuss ein. Dementsprechend hat das Bundesgericht in
seiner Präsidialverfügung vom 27. Juni 2014 auch klar festgehalten, dass
der Beschwerdeführer ersucht habe, "der Beschwerde sei hinsichtlich der
mit dem angefochtenen Urteil verbundenenAusreiseverpflichtung die aufschiebende
Wirkung zu erteilen". Somit bezieht sich die vom Bundesgericht erteilte aufschiebende
Wirkung ausschliesslich auf die Ausreiseverpflichtung und nicht auf die Frist
zur Leistung des Kostenvorschusses, was sich auch aus der Begründung des
Bundesgerichts ergibt. Folglich hätte der Kostenvorschuss bis zum 14. Juli
2014 geleistet werden müssen.
2.3 Eventualiter
ersucht der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 14. Juli 2014 um eine
erneute Fristerstreckung von mindestens drei Monaten. Dieses Gesuch ist ohne
Weiteres abzuweisen, nachdem das Verwaltungsgericht die Frist ausdrücklich letztmals
bis zum 14. Juli 2014 erstreckt hat. Aus diesem Grund ist dem
Beschwerdeführer auch keine (im kantonalen Verfahrensrecht übrigens ohnehin
nicht ausdrücklich vorgesehene) Notfrist anzusetzen, nachdem er nicht in guten
Treuen davon ausgehen durfte, dass ihm die Frist erneut erstreckt werde. Zudem
musste dem Vertreter des Beschwerdeführers beim von ihm gewählten Vorgehen (behauptete
Übergabe des Fristerstreckungsgesuchs eine Stunde vor Fristablauf an die Post)
bewusst sein, dass sein Gesuch innerhalb der letztmals erstreckten Frist zur
Leistung des Kostenvorschusses nicht bearbeitet oder gar beantwortet werden
konnte. Wie sich aus dem Telefongespräch mit dem Abteilungspräsidenten vom
7. Juli 2014 ergibt, ist der Vertreter bereits damals – und damit eine
Woche vor Fristablauf – davon ausgegangen, sein Klient werde den
verwaltungsgerichtlichen Kostenvorschuss angesichts seiner Belastung durch
Ratenzahlungen gegenüber dem Bundesgericht nicht zu leisten vermögen. Es wäre ihm
daher ohne Weiteres möglich gewesen, das zweite Erstreckungsgesuch so zeitig zu
stellen, dass er vor Ablauf der letztmals erstreckten Frist über die Behandlung
seines Gesuchs hätte orientiert werden können. Damit kann offengelassen werden,
ob die Eingabe vom 14. Juli 2014 überhaupt fristgerecht erfolgt ist.
2.4 Nachdem
der Beschwerdeführer somit vierzig Tage lang Zeit gehabt hat, den Kostenvorschuss
zu leisten, und bis zum 14. Juli 2014 keinen einzigen Franken bezahlt hat,
erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im
einzelrichterlichen Verfahren (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG)
androhungsgemäss nicht einzutreten ist.
3.
Im Übrigen wäre der Beschwerde auch in materieller
Hinsicht kein Erfolg beschieden gewesen:
3.1 Der
Beschwerdeführer ist am 30. April 2010 wegen mehrfacher versuchter
schwerer Körperverletzung und versuchter Drohung zu einer Freiheitsstrafe von
sechs Jahren verurteilt worden. Damit ist er zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe im Sinn der Rechtsprechung verurteilt worden, weshalb ihm die
Niederlassungsbewilligung grundsätzlich widerrufen werden kann (Art. 62
lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a bzw.
Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG]).
3.2 Das Vorliegen
eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen; das öffentliche
Interesse an der Entfernung des Ausländers vom schweizerischen Staatsgebiet
muss dessen persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegen (vgl.
Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999).
Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die
fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist dabei die vom Strafrichter verhängte
Strafe (vgl. BGE 129 II 215 E. 3.1; VGr, 22. Januar 2014,
VB.2013.00794, E. 3.1 f.).
3.2.1 Aus dem Urteil des Geschworenengerichts
vom 30. April 2010 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer die
Geschädigten mit einem Messer angegriffen und dem einen eine klaffende
stichschnittartige Verletzung am linken Schulter-Hals-Bereich und dem anderen
einen weit klaffenden Schnitt im Gesicht und einen Messerstich in den Rücken
versetzt hat. Dies wurde als mehrfache versuchte schwere Körperverletzung
gewertet, wobei dem Beschwerdeführer keine Notwehrsituation zugebilligt worden
ist. Das Geschworenengericht ist insgesamt von einem erheblichen
Gesamtverschulden ausgegangen, was sich in der sechsjährigen Freiheitsstrafe
widerspiegelt hat. Dabei hat es auch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer
noch während der laufenden Strafverfolgung erneut delinquiert hat. Folglich ist
insgesamt von einer äusserst schweren Straftat und einem grossen öffentlichen
Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen.
3.2.2 Angesichts des grossen öffentlichen Interesses an der Wegweisung des
Beschwerdeführers müssten ausserordentliche Gründe vorliegen, damit sein
privates Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegen würde. Solche ergeben
sich indessen weder aus der Beschwerde noch aus den Akten, weshalb
vollumfänglich auf die Beurteilung in der Präsidialverfügung vom 28. Mai
2014 sowie die Ausführungen der Rekursabteilung (§ 28 Abs. 1 VRG) verwiesen
werden kann:
Der Beschwerdeführer ist erst
mit 29 Jahren in die Schweiz gereist und hat damit die prägenden
Kindheits- und Jugendjahre in seinem Heimatland verbracht. Gemäss den unbestritten
gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz hat er dort eine gute Ausbildung genossen
und verfügt über Verwandte. Entgegen den unsubstanziierten Vorbringen in der
Beschwerde ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass ihm nach
anfänglichen Schwierigkeiten die Wiedereingliederung im Heimatland gelingen
würde. Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit knapp sechzehn Jahren in der
Schweiz auf, hat sich indessen weder in sprachlicher Hinsicht – er benötigte im
Widerrufsverfahren einen Dolmetscher – noch auf dem Arbeitsmarkt
überdurchschnittlich zu integrieren vermocht. Dass er einen Freundeskreis
besitzt, einen Deutschkurs besucht hat und deshalb über gewisse Deutschkenntnisse
verfügt und einer geregelten Arbeit nachgeht, ändert daran nichts, weil dies
bei einem längeren Aufenthalt wie dem vorliegenden erwartet werden kann und
deshalb keine aussergewöhnliche Integrationsleistung darstellt. Dasselbe gilt
für den Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz keine
Fürsorgeleistungen bezogen hat. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an
der Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sein privates Interesse am
Verbleib deutlich, weshalb sich der Widerruf als verhältnismässig erweist.
Damit kann offengelassen werden, ob sich der Beschwerdeführer angesichts seiner
Integration überhaupt auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) berufen kann, weil eine Einschränkung dieses
Anspruchs wie erwähnt verhältnismässig wäre (Art. 8 Ziff. 2 EMRK).
3.3 Der
Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei in seinem Heimatland gefährdet. In
dieser Hinsicht wirft er der Vorinstanz eine Verletzung der Untersuchungsmaxime
vor. Wie das Verwaltungsgericht aber bereits in seiner Präsidialverfügung vom
28. Mai 2014 erwogen hat, besteht im Ausländerrecht eine vertiefte
Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG). Der Ausländer muss zumindest glaubhaft
machen, dass er in seinem Heimatstaat tatsächlich und konkret gefährdet ist.
Macht er, wie im vorliegenden Fall, eine Gefährdung durch Privatpersonen
geltend, hat er substanziiert darzulegen, weshalb von der örtlichen Polizei
keine Hilfe zu erwarten ist. Hierzu lässt sich weder der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht vom 26. Mai 2014 noch der Beschwerde an das
Bundesgericht vom 23. Juni 2014 etwas entnehmen. Nachdem der
Beschwerdeführer vorgebracht hat, dass es zu Angriffen auf das Haus seiner
Mutter gekommen sei, wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, sich zu den
anschliessenden polizeilichen Ermittlungen und deren Ernsthaftigkeit zu äussern,
was er indessen nicht getan hat. Im Übrigen ist zu beachten, dass es in keinem
Staat eine hundertprozentige Sicherheit vor privaten Angriffen gibt und
angesichts der Tatsache, dass die besagte private Gruppierung auch in der
Schweiz vertreten ist, nicht ersichtlich ist, inwieweit der Beschwerdeführer
hier weniger gefährdet wäre als in seinem Heimatland. Folglich besteht kein
Bedarf, beim Bundesamt für Migration die vorläufige Aufnahme zu beantragen.
3.4 Zusammenfassend
wäre die Beschwerde damit vollumfänglich abzuweisen gewesen, hätte der
Beschwerdeführer den Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
-
Das
Gesuch um erneute Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wird
abgewiesen.
-
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
-
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …