Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00312
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. Juli 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung
(Kantonswechsel),
hat sich ergeben:
I.
A. A, ein
1991 geborener Staatsangehöriger von Z, reiste am 13. Juni 1998 mit Mutter
und Schwester zu seinem Vater in die Schweiz ein, wo ihm kurz darauf für den
Kanton Y eine – später regelmässig verlängerte – Aufenthaltsbewilligung erteilt
wurde. 2007 erhielt er die Niederlassungsbewilligung (Kontrollfrist aktuell bis
23. März 2015).
B. Nachdem
A am 1. Februar 2013 in den Kanton Zürich gezogen war, ersuchte er am
5. März 2013 um Erteilung der Niederlassungsbewilligung für den Kanton
Zürich (Kantonswechsel).
Mit Verfügung vom 29. November 2013
trat das Migrationsamt des Kantons Zürich auf das Gesuch nicht ein,
eventualiter wies es dieses ab. Es setzte A Frist bis
zum 31. Dezember 2013, um das zürcherische Kantonsgebiet zu verlassen.
Sodann hielt es fest, ein allfälliger Rekurs gegen
diese Verfügung entfalte in Bezug auf die angeordnete Wegzugsfrist keine
aufschiebende Wirkung.
II.
Hiergegen liess A am 3. Januar 2014 bei der Sicherheitsdirektion rekurrieren.
Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom
17. April 2014 in der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist bis zum 30. Juni 2014 an, um das zürcherische Kantonsgebiet
zu verlassen (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die
Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. III) und versagte ihm in
Dispositiv-Ziff. IV eine Parteientschädigung.
III.
A liess dem Verwaltungsgericht mit
Beschwerde vom 21. Mai 2014 beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel) zu erteilen bzw. "die Vorinstanzen" entsprechend anzuweisen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
27. Mai/2. Juni
2014 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung, das
Migrationsamt stillschweigend auf Beschwerdebeantwortung.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine
Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche
Rekursentscheide einer Direktion auf dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts
gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3
Satz 1, 19a Abs. 1 sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20)
gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 AuG für Ausländerinnen und Ausländer, soweit
keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene
völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.
Ob der Niederlassungs- und Konsularvertrag zwischen der
Schweiz und Serbien vom 16. Februar 1888 (SR 0.142.118.181) auch für Z
gilt, kann offenbleiben, vermittelte er doch dem Beschwerdeführer, der über
eine Niederlassungsbewilligung verfügt, einen Anspruch auf den Kantonswechsel,
sofern keine Widerrufsgründe vorliegen (vgl. Botschaft zum Ausländergesetz,
BBl 2002, 3709 ff., 3747 und 3790; BGr, 17. Juni 2010, 2C_140/2010,
E. 2.2), und damit keine bessere Rechtsstellung als das Landesrecht, namentlich
Art. 37 Abs. 3 AuG (VGr, 15. Mai 2013, VB.2012.00746, E. 2,
und 19. März 2014, VB.2013.00790, E. 2).
3.
3.1 Personen
mit einer Niederlassungsbewilligung haben gemäss Art. 37 Abs. 3 AuG Anspruch
auf den Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen. Folglich
kann die Behörde des neuen Kantons die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nur
verweigern, wenn ein Widerrufsgrund vorliegt. Entgegen der Auffassung, welche
der Beschwerdeführer vertreten zu wollen scheint, muss der Widerruf im
bisherigen Kanton nicht verfügt oder vollzogen worden sein (BGE 127 II 177
E. 3).
Hält sich eine ausländische Person – wie vorliegend der
Beschwerdeführer – seit mehr als fünfzehn Jahren ununterbrochen und
ordnungsgemäss in der Schweiz auf, kann die Niederlassungsbewilligung gemäss
Art. 63 Abs. 2 AuG nur widerrufen werden, wenn sie zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im
Sinn von Art. 64 oder 61 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) angeordnet
wurde (Art. 62 lit. b AuG) oder wenn sie in schwerwiegender Weise
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit
gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG).
3.2 Eine
längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG liegt
vor, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem
Jahr verurteilt wurde (BGE 137 II 297 E. 2.1,
135 II 377 E. 4.2), wobei keine Rolle spielt, ob
die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGr, 27.
Januar 2010, 2C_515/2009, E. 2.1).
3.3 Von einem
schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn
von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ist auszugehen, wenn die ausländische Person
durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr
bringt oder sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und
damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an
die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
geprüft wird (BGE 139 I 16
E. 2, 31 E. 2, 137 II 297 E. 3;
BGr, 27. November 2013, 2C_224/2013, E. 2.1 – 21. November 2011,
2C_562/2011, E. 3.2 – 17. November 2011, 2C_310/2011, E. 5 – 6. Oktober
2010, 2C_273/2010, E. 3.2).
Art. 80 Abs. 1 der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(SR 142.201) enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von Handlungen,
die einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen.
Dies ist der Fall bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und
behördlicher Verfügungen (lit. a) und bei mutwilliger Nichterfüllung der
öffentlich- oder privatrechtlichen Verpflichtungen (lit. b). Unter der
öffentlichen Sicherheit ist dabei insbesondere die Unversehrtheit von
Individualrechtsgütern zu verstehen. Zu diesen zählen beispielsweise Leib und
Leben, Freiheit und Eigentum. Selbst wenn einzelne Verstösse gegen die Rechtsordnung
für sich allein noch keinen Widerruf rechtfertigen, kann deren wiederholte
Begehung doch als Indiz für eine fehlende Bereitschaft gewertet werden, die
geltende Rechtsordnung zu respektieren. Dies beurteilt sich anhand einer
Gesamtbetrachtung des Verhaltens der ausländischen Person über einen längeren
Zeitraum (Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62
- 32 f.; vgl. auch BGE 137 II 297
- 3.2 f.).
3.4 Kumulativ
zum Vorliegen eines Widerrufsgrunds muss dieser auch tatsächlich einen Bewilligungswiderruf
rechtfertigen; der Widerruf müsste also aus Sicht des Zweitkantons
verhältnismässig und zumutbar sein, wobei keine Rolle spielen darf, dass eine
Anwesenheit im Erstkanton weiterhin möglich wäre (Dania Tremp in: Caroni/Gächter/Thurnherr,
Art. 37 N. 30; Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et
al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 221 ff., Rz. 7.246; Peter
Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art.
37 AuG N. 7; BBl 2002, 3709 ff., 3790; BGE 127 II 177 E. 3).
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt somit nicht
automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung respektive zum Verlust
des Anspruchs auf den Kantonswechsel. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er
unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der
ausländischen Person verhältnismässig erscheint. Die zuständigen Behörden haben
alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der
öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Integrationsgrads
der betroffenen Person ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen.
Dabei gilt es namentlich, der Schwere ihres Verschuldens, der Dauer ihrer Anwesenheit
sowie den ihr und ihrer Familie drohenden Nachteilen Rechnung zu tragen (BGE 135 II 377
- 4.3; BGr, 20. Oktober 2009, 2C_36/2009, E. 2.1; Hunziker, Art. 62
- 8).
Eine ähnliche Interessenabwägung ergibt
sich auch aus Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR
0.101), sofern die ausländische Person gestützt auf die Garantien des Familien-
oder des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK einen Anwesenheitsanspruch
besitzt. Ein solcher Anspruch gilt selbst für eine im Aufenthaltsstaat geborene
ausländische Person nicht absolut. Das Aufenthaltsrecht kann entzogen werden,
wenn dies gesetzlich vorgesehen ist und es sich in einer demokratischen
Gesellschaft als notwendig erweist (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Dabei ist eine
Güterabwägung zu treffen, in welcher namentlich die Schwere der begangenen
Straftat, die Dauer der Anwesenheit der ausländischen Person im
Aufenthaltsstaat, die seit der Tat vergangene Zeit und ihr Verhalten während
dieser Zeit, ihre familiäre Situation sowie die Stärke der sozialen Bindungen
im Aufenthaltsstaat und im Heimatstaat zu berücksichtigen sind (vgl. EGMR, 16. April 2013, Udeh, 12020/09, § 45 – 18. Oktober 2006,
Üner, 46410/99, §§ 59 ff. – 2. August 2001, Boultif, 54273/00, §§ 46 ff. [alles auf
www.echr.coe.int]). Je länger eine ausländische Person in der Schweiz lebt,
umso höhere Anforderungen sind an die Voraussetzung ihrer Wegweisung zu stellen
(BGE 122 II 433 E. 2c).
Die Niederlassungsbewilligung einer
ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit in der Schweiz aufhält,
soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer
Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier
geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. BGr,
2C_562/2011, 21. November 2011, E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung
eines hier geborenen 43-jährigen Türken], und EGMR, 13. Oktober 2011, Trabelsi, 41548/06, §§ 53 ff. [bezüglich der Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt
straffällig gewordenen Tunesiers], www.echr.coe.int). Bei schweren
Straftaten – insbesondere solchen, die sich gegen die körperliche, psychische
und sexuelle Integrität richten oder diese gefährden – und bei Rückfall bzw.
wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches
Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die
Sicherheit und Ordnung trotz straf- und ausländerrechtlicher Konsequenzen in
dieser Art beeinträchtigt (vgl. BGr, 6. Juni 2011, 2C_903/2010, E. 3.1, nicht
publiziert in BGE 137 II 233,
und 18. Juli 2012, 2C_28/2012, E. 3.4; BGE 137 II 297 E. 3, 130 II 176
E. 4.4.2; zu Art. 121 Abs. 3 BV BGE 139 I 31 E. 2, 139
I 16 E. 5.3).
Somit ist sowohl unter Art. 63 AuG als
auch unter Art. 8 EMRK eine Güterabwägung vorzunehmen, in welcher die Dauer der
Anwesenheit der ausländischen Person in der Schweiz und ihre sozialen Bindungen
hierzulande, die Schwere ihrer Tat und die seither vergangene Zeit sowie ihr
Verhalten während dieser, die Bindungen zum Heimatstaat und die
Schwierigkeiten, mit welchen sie bei einer Wegweisung aus der Schweiz rechnen
muss, zu berücksichtigen sind (vgl. zur Gleichwertigkeit der Prüfungskriterien
auch BGr, 3. Dezember 2013, 2C_586/2013, E. 3.2, und 4. Juli 2011,
2C_818/2010, E. 5).
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer trat bereits von 2001 bis 2006, mithin als Kind bzw. Jugendlicher,
wiederholt strafrechtlich in Erscheinung (vornehmlich im Zusammenhang mit Diebstählen,
Tätlichkeiten und Sachbeschädigungen). In zwei Fällen wurde seitens der zuständigen
Jugendanwaltschaft von einer Strafe abgesehen, in den anderen vier Fällen
jeweils Arbeitsleistung (dreimal ein Tag und einmal vier Tage) angeordnet. Mit
Verfügung vom 6. April 2006 ordnete die Jugendanwaltschaft zudem eine
Erziehungshilfe an.
Ab dem Jahr 2009 wurde der
Beschwerdeführer wiederholt straffällig und wie folgt
rechtskräftig verurteilt:
Urteil des Amts- bzw. Jugendgerichts K vom 19. Mai 2009: zehn Monate
Freiheitsstrafe wegen mehrfachen Raubes, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und mehrfachen Tragens verbotener Waffen; der Vollzug wurde
in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni
2003 (JStG, SR 311.1) zugunsten einer Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG in einem Massnahmenzentrum
aufgeschoben, welche bereits im Mai 2008 vorsorglich angeordnet worden war;
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y vom 3. Juni 2011: Busse von Fr. 340.- wegen
verschiedener Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom
19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01), unter anderem Führens eines Personenwagens mit Lernfahrausweis
ohne die vorgeschriebene Begleitperson;
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y vom 8. Juli 2011: Busse von Fr. 390.- wegen
verschiedener SVG-Widerhandlungen, unter anderem
unsachgemässen Bedienens eines Personenwagens "und
dadurch Erzeugen von übermässigen Lärm zur Nachtzeit";
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y vom 5. Oktober 2011: Busse von Fr. 400.- wegen einer
SVG-Widerhandlung ("Verursachen von Belästigungen und Lärm, begangen durch unnötiges Herumfahren mit
Personenwagen";
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y vom 5. Dezember 2011: Busse von Fr. 300.- wegen Ausführens einer Lernfahrt ohne die vorgeschriebene Begleitperson;
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft L vom 3. Januar 2012: Busse von Fr. 60.- wegen Nichttragens der
Sicherheitsgurte;
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y vom 15. Februar 2012: Busse von Fr. 250.- wegen
unsachgemässen Bedienens des Fahrzeugs (Erzeugen übermässigen Lärms);
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y vom 9. Mai 2012: Busse von Fr. 120.- wegen unsachgemässen
Bedienens des Fahrzeugs (Erzeugen übermässigen Lärms);
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y vom 5. Juli 2012: Busse von Fr. 400.- wegen
unsachgemässen Bedienens des Fahrzeugs (Erzeugen übermässigen Lärms);
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft M vom 6. Dezember 2012: Busse von Fr. 60.- wegen
Nichttragens der Sicherheitsgurte durch die Mitfahrerin.
4.2
4.2.1 Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 63 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG wurde gegen den Beschwerdeführer
somit nie verhängt.
Die schwerwiegendste Verurteilung des Beschwerdeführers
(zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten) erfolgte vor über fünf Jahren. Bei
der Begehung der zugrundeliegenden Straftaten im Winter/Frühjahr des Jahres
2008 war er noch minderjährig. Im Zusammenhang mit diesen Delikten befand er
sich seit Mai 2008 (bis mindestens) August 2009 im Massnahmevollzug.
Im Zusammenhang mit einem Vorfall von August 2009, in
welchen auch der Beschwerdeführer involviert war und bei welchem eine Person
getötet wurde, verfügte die zuständige Staatsanwaltschaft am 27. Mai 2013
die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer betreffend
namentlich die Vorwürfe der vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen groben
Verkehrsregelverletzung. Zwar bestehen anscheinend noch offene Anklagepunkte
betreffend weitere Tatbestände (Angriff und Raufhandel). Ob überhaupt (sowie
gegebenenfalls wann) es diesbezüglich zu einer Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer
kommen wird, steht derzeit offenbar nicht fest.
In den Jahren 2011 und 2012 wurde der Beschwerdeführer
insgesamt neun Mal wegen (ausschliesslicher) Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz verurteilt. Daraus ist zwar zu schliessen, dass es ihm
auch zu jener Zeit (noch) schwer fiel, sich insbesondere an die im
Strassenverkehr geltenden Regeln zu halten. Die wiederholten und regelmässigen
Verurteilungen zeugen von der damaligen Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit
des Beschwerdeführers gegenüber diesem Teil der Rechtsordnung.
In der Beschwerdeschrift versucht der Beschwerdeführer,
diese Verurteilungen zu relativieren und zu bagatellisieren. Das Argument, er
sei zu Unrecht verurteilt worden, da "der Grund für die vermeintliche
unnötige Lärmproduktion einzig der Fahrzeugtyp und nicht das Verhalten des
Beschwerdeführers" gewesen sei, ist zum einen unhaltbar und geht zum
andern an der Sache vorbei. Von Relevanz ist im vorliegenden Zusammenhang
einzig, dass die erwähnten Strafbefehle, gegen die nach Art. 354 der
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0) Einsprache hätte
erhoben werden können und teilweise auch wurde, allesamt in Rechtskraft
erwachsen sind. Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, es lasse sich
"[t]rotz gutem Willen […] häufig nicht vermeiden", dass Regeln
missachtet würden, ist entgegenzuhalten, dass sein den Strafbefehlen
zugrundeliegendes Verhalten sehr wohl vermeidbar gewesen sein dürfte, genauso
wie es wohl nicht dem Zufall zuzuschreiben ist, dass er seit Anfang 2013 auch
im Zusammenhang mit solchen Vorfällen nicht mehr verurteilt werden musste.
4.2.2 Der Beschwerdeführer hat seit inzwischen über sechs Jahren und mithin insbesondere
als Erwachsener keine Delikte mehr verübt, bei denen besonders hochwertige
Rechtsgüter verletzt oder besonders in Gefahr gebracht worden wären. Die
Straftaten, derentwegen er in den Jahren 2011 und 2012 verurteilt wurde,
erweisen sich, auch wenn sie nicht wegzudiskutieren sind, nicht als von
erheblicher Schwere. Hierfür spricht insbesondere auch die Höhe der jeweils
verhängten Strafen (Bussen zwischen Fr. 60.- und Fr. 400.-, gesamthaft
Fr. 2'320.-; hierfür wurden für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung
Ersatzfreiheitsstrafen nach Art. 106 Abs. 2 StGB von insgesamt
26 Tagenangeordnet). Bis Ende 2011 handelte es sich dabei
ausschliesslich um Übertretungen. In Betracht fällt namentlich, dass es sich
bei den Delikten beispielsweise nicht um Geschwindigkeitsüberschreitungen handelte,
bei welchen die übrigen Verkehrsteilnehmenden regelmässig erheblich gefährdet
werden. Dass der Beschwerdeführer sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht
hätte beeindrucken lassen und damit gezeigt hätte, dass er auch künftig weder
gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten, trifft sodann
ebenfalls nicht zu: Seine Delinquenz erweist sich wie dargelegt nicht als
progredient, vielmehr nahm die Schwere der Delikte seit den im 2008 verübten
erheblich ab. Seit der Verurteilung von Dezember 2012 hat er sich sodann gar
nichts mehr zuschulden kommen lassen. Diese positive Entwicklung des Beschwerdeführers
über die letzten Jahre lässt darauf schliessen, dass er inzwischen – womöglich
auch durch altersbedingt zunehmende Reife – die Wichtigkeit rechtskonformen
Verhaltens eingesehen und sich dazu entschlossen hat, sich fortan gesetzestreu
zu verhalten.
Zusammenfassend ergibt sich im Rahmen der vorzunehmenden
Gesamtbetrachtung, dass die strafrechtlichen Verurteilungen keinen den Widerruf
respektive die Verweigerung des Kantonswechsels rechtfertigenden schwerwiegenden
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63
Abs. 1 lit. b AuG darstellen. Damit erweist sich die Verweigerung der
Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich als unzulässig und die Beschwerde
ist bereits aus diesem Grund gutzuheissen.
4.3 Der
Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass vor dem Hintergrund der gesamten
Umstände der Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch als nicht
verhältnismässig zu betrachten wäre.
In Betracht fällt diesbezüglich zum
einen, dass das Verschulden des Beschwerdeführers bei den in den letzten Jahren
bzw. im Erwachsenenalter verübten Straftaten als nicht besonders schwer zu
qualifizieren ist, sowie die erwähnte positive Entwicklung. Zum anderen lebt der Beschwerdeführer seit dem siebten Altersjahr in der Schweiz, wo
er die Schulen besucht und eine Ausbildung absolviert hat.
Er übt seit mindestens drei Jahren eine Erwerbstätigkeit
aus, war nie auf Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe
angewiesen und kam seinen finanziellen Verpflichtungen nach. Seine
Eltern und seine Schwester leben in der Schweiz. Dasselbe dürfte auch für seine
Freunde und Bekannten angesichts dessen gelten, dass er sein Heimatland als
Siebenjähriger verlassen hat. Hinweise auf allenfalls
noch bestehende Verbindungen dorthin ergeben sich,
einmal abgesehen davon, dass die
Eltern offenbar Eigentümer eines dort gelegenen Hauses sind und der
Beschwerdeführer schon dort weilte, aus den Akten nicht.
Sein persönliches Interesse an einem
Verbleib in der Schweiz erweist sich demzufolge als erheblich und wäre
insbesondere angesichts seiner positiven Entwicklung der letzten Jahre höher zu
gewichten als das öffentliche Interesse an seiner
Wegweisung.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1).
Weil der
Beschwerdeführer obsiegt und sich der Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigte, ist der Beschwerdegegner zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
Da der Beschwerdeführer auch im
vorinstanzlichen Verfahren hätte obsiegen müssen, ist der Beschwerdegegner zudem zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.-
auszurichten.
6.
Gegen Entscheide über den Kantonswechsel
ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht selbst
bei Behaupten eines diesbezüglichen Anspruchs nach Art. 37 Abs. 3 AuG
unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; BGr, 17. Juni 2010,
2C_140/2010, E. 2.3). Somit kann gegen den vorliegenden Entscheid
lediglich subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
erhoben werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
- Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 29. November
2013 sowie Dispositiv-Ziff. I (soweit die Abweisung in der Hauptsache
betreffend) und II des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom
- April 2014 werden aufgehoben und das Migrationsamt wird eingeladen,
dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich
(Kantonswechsel) zu erteilen.
In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV des
Rekursentscheids werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner
auferlegt und dieser verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen.
- Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
-
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zu bezahlen.
-
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …