Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00310
Urteil
der 2. Kammer
vom 9. Juli 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Nachdem er sich zuvor bereits mehrfach mit einem
Touristenvisum und mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung in der Schweiz
aufgehalten hatte, heiratete der 1965 geborene dominikanische Staatsangehörige A
am 24. März 2000 in Zürich die ebenfalls aus der Dominikanischen Republik stammende
Schweizerin C. Daraufhin wurde ihm am 12. April 2000 eine Aufenthaltsbewilligung
für den Kanton Zürich zum Verbleib bei seiner hier wohnhaften Schweizer Ehefrau
erteilt und mehrfach – letztmals mit Gültigkeit bis zum 22. September 2009 –
verlängert.
Die eheliche Gemeinschaft wurde im Juni
2005 aufgegeben und mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. April 2006
geschieden. Acht Monate nach der Scheidung, im Dezember
2006, gebar C den Sohn D, welcher in der Folge von A
anerkannt wurde.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich
vom 6. Mai 2004 wurde A wegen Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz mit 16 Monaten Gefängnis bedingt bestraft und deswegen mit Verfügung des
Migrationsamts vom 27. Juli 2004 "mit allem Nachdruck" und unter
Androhung schwerwiegender ausländerrechtlichen Massnahmen erstmalig verwarnt.
Eine zweite Verwarnung erfolgte am 20. November
2008 aufgrund seiner dannzumal fortdauernden und
erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit. Nachdem A sich nicht aus seiner
Sozialhilfeabhängigkeit gelöst hatte und bis zum 15. September 2009 mit insgesamt Fr. 109'148.25
unterstützt werden musste, verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 30. April 2010 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
II.
Den von A hiergegen erhobenen Rekurs
wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 16. April 2014 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 20. Mai 2014 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
angefochtene Beschluss der Vorinstanz aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung
des Beschwerdeführers zu verlängern. Weiter beantragte er die Zusprechung einer
angemessenen Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren.
Zudem kündigte er die Wiederverheiratung mit seiner ehemaligen Ehefrau an,
welche am 27. Mai 2014 auch tatsächlich erfolgte.
Mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2014 wurde der
Beschwerdeführer aufgrund offener Gerichtskosten aus früheren Verfahren zur
Leistung eines Vorschusses von Fr. 2'060.- innert einer 20-Tagefrist
aufgefordert, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Nachdem der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2014 um Erlass oder Stundung der
Kostenvorschussleistung zufolge Mittellosigkeit und damit um die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ersucht hat, wurde er mit Präsidialverfügung vom
13. Juni 2014 von der auferlegten Vorschussleistung befreit.
Ohne ausdrücklich Antrag auf Abweisung
zu stellen, gab die Staatskanzlei des Kantons Zürich im Auftrag des
Regierungsrats in ihrer Stellungnahme zu bedenken, dass die Wiederverheiratung
von A und C ein neues Sachverhaltselement bilden
würde, welches an der Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids nichts
ändere. Das Migrationsamt verzichtete auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des
angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
1.2.1 Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene
Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung.
Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung
war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf
Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte
entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. September 2012,
VB.2012.00394, E. 1.2; RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5).
Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung
mit § 20 a Abs. 2
VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen
ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des
gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGr, 20. April 2009,
2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr,
6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5).
Hingegen liegt ein unzulässiges neues
Sachbegehren vor, wenn zwar dieselben Rechtsfolgen wie mit dem
verfahrensauslösenden Gesuch bezweckt werden, dieses sich aber auf neue
Tatsachen abstützt, welche vom ursprünglich zu beurteilenden Sachverhalt
wesentlich abweichen. Dies ist im Bereich des Ausländerrechts der Fall, wenn
sich der Anwesenheitsanspruch auf einen neuen Sachverhalt bezieht, welcher von den Vorinstanzen noch gar nicht beurteilt wurde (vgl. Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 20a N. 10 und 17).
1.2.2 Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten nacheheliche Aufenthaltsrechte
des Beschwerdeführers, nicht jedoch Aufenthaltsansprüche aufgrund einer fortbestehenden
oder neu eingegangenen Ehegemeinschaft. Da gemäss nachfolgenden Ausführungen
eine Aufenthaltsbewilligung ohnehin zu erteilen ist, kann offenbleiben, ob sich
die Beschwerde auf ein unzulässiges neues Sachbegehren stützt, soweit ein Aufenthaltsanspruch
aus der erneut eingegangenen Ehe mit C abgeleitet wird.
1.3
1.3.1 Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) in Kraft getreten. Gemäss
Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes eingereicht wurden, das alte Recht anwendbar, während sich das
Verfahren gemäss Art. 126 Abs. 2 AuG nach neuem Recht richtet. Das Vorliegen
von Widerrufsgründen richtet sich sodann nach neuem Recht, selbst wenn sich der
Widerruf auf Verfehlungen stützt, die vor Inkrafttreten des AuG begangen wurden
(Matthias Kradolfer in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr
[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 126 AuG N. 8).
1.3.2 Während dem Beschwerdeführer nach der Scheidung zunächst noch altrechtlich
der Aufenthalt bewilligt wurde, hat er das zu beurteilende Verlängerungsgesuch
am 27. August 2009 und damit nach Inkrafttreten des AuG gestellt, womit
sein Gesuch grundsätzlich nach den Bestimmungen des AuG und den dazugehörigen
Ausführungsbestimmungen zu beurteilen ist. Auch das Vorliegen von
Widerrufsgründen bestimmt sich nach neuem Recht.
2.
2.1 Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm
zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft besteht der Bewilligungsanspruch des Ehegatten weiter,
wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine
erfolgreiche Integration gegeben ist (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG).
2.2 Zum
Zeitpunkt seines Verlängerungsgesuchs und der vorinstanzlichen Entscheidungen
lebte der Beschwerdeführer von seiner Schweizer Ehefrau getrennt bzw.
geschieden. Selbst wenn man den Umstand der Wiederverheiratung des
Beschwerdeführers nicht berücksichtigt, lag aufgrund der Dauer der
vorangegangenen Ehegemeinschaft und seinem engen Verhältnis zu seinem aus der
ehelichen Beziehung entstammenden Sohn grundsätzlich zumindest ein
nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
vor, wobei auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden
kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Das Migrationsamt
verlängerte die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers letztmals am 3. Oktober
2008 mit Gültigkeit bis zum 22. September 2009, wobei als Aufenthaltszweck
"Auf Stellensuche" angegeben wurde. Sowohl dessen damalige
Fürsorgeabhängigkeit als auch die von ihm begangenen Betäubungsmitteldelikte
waren den Migrationsbehörden zum Zeitpunkt der Bewilligungsverlängerung bekannt
und vermögen daher für sich genommen die Nichtverlängerung der Bewilligung
nicht mehr zu rechtfertigen (vgl. BGr, 23. Mai 2002, 2A.46/2002, E. 3.4;
VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00513, E. 3.2 f.).
Strittig ist jedoch, ob sein (nachehelicher)
Aufenthaltsanspruch zwischenzeitlich erloschen ist, nachdem er zuvor schon
wegen seiner Fürsorgeabhängigkeit und Straffälligkeit verwarnt wurde und
dennoch weder seine wirtschaftliche Selbständigkeit erlangt hat noch straffrei
geblieben ist. Aufenthaltsansprüche nach Art. 50 AuG erlöschen nach
Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG unter anderem, wenn Widerrufsgründe
nach Art. 62 AuG vorliegen. Dasselbe gilt gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG
auch für Aufenthaltsbewilligungen, welche aus anderen Gründen erteilt wurden.
3.
3.1 Gemäss Art. 62 lit. b AuG kann eine
Aufenthaltsbewilligung widerrufen (respektive muss nicht verlängert oder
erteilt werden), wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann
gegeben, wenn die ausländische Person zu einer
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377
E. 4.2). Dabei ist das Zusammenrechnen von mehreren kürzeren
Strafen zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe grundsätzlich unzulässig (BGE
137 II 297 E. 2.3).
Da sich ein Bewilligungswiderruf grundsätzlich nur
rechtfertigt, wenn ein genügend gewichtiger aktueller Anlass vorliegt, ist
darüber hinaus zu fordern, dass die zum Widerruf unmittelbar Anlass gebende
Strafe selbst als längerfristige Freiheitsstrafe zu qualifizieren ist, während
ältere oder sogar gelöschte Vorstrafen nur (aber immerhin) bei der abschliessenden
Prüfung der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu berücksichtigen
sind (vgl. auch BGr, 24. Februar 2009, 2C_477/2008, E. 3.2.1 f.:
"genügend gewichtiger aktueller Anlass").
3.2 Der Beschwerdeführer wurde während seines hiesigen
Aufenthalts rechtskräftig zu folgenden Strafen verurteilt:
-
Bedingt
vollziehbare Gefängnisstrafe von 16 Monaten wegen Widerhandlung gegen
Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4–6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2
lit. a des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen
Stoffe vom 3. Oktober 1951 (BetmG, in der bis 30. Juni 2011 in Kraft
stehenden Fassung) gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich
vom 6. Mai 2004, begangen zwischen Mai und Juli 2003;
Bedingt vollziehbare Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 20.- sowie Busse
von Fr. 200.- wegen einfacher Körperverletzung im
Sinn von Art. 123 Ziff. 1 und geringfügiger Sachbeschädigung im Sinn von Art. 144 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. August 2011, begangen am 30. Oktober
2010;
- Bedingt vollziehbare Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 20.- sowie Busse
von Fr. 300.- wegen Betrugs gemäss Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft F vom 29. Januar 2013,
begangen zwischen Juli 2005 und Dezember 2009.
Trotz dieser wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers
erscheint ein Widerruf wegen der Verurteilung zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG fragwürdig: Die
einzige längerfristige Freiheitsstrafe stellt weiterhin die bereits vor mehr
als 10 Jahren ausgesprochene Gefängnisstrafe von 16 Monaten dar.
Diese führte zwar zu einer ersten Verwarnung des Beschwerdeführers, erscheint
aber aufgrund des Zeitablaufs nur bedingt zur Begründung eines Widerrufs geeignet,
zumal die bis Ende August 2010 andauernde Sozialhilfeabhängigkeit und
nicht die im Jahr 2004 ausgesprochene Strafe unmittelbaren Anlass für den
vorliegend zu beurteilenden Widerruf gab. Und obwohl die spätere Verurteilung wegen Betrugs als Zusatzstrafe zur Verurteilung vom
23. August 2011 erfolgte, wäre selbst bei gleichzeitiger Aburteilung dieser beiden späteren
Delikte immer noch eine unterjährige und damit keine
längerfristige Strafe auszusprechen
gewesen. Es kann deshalb auch offenbleiben, ob das bundesgerichtliche
Verbot der Zusammenrechnung verschiedene Strafen zur Begründung einer längerfristigen
Freiheitsstrafe auch Zusatzstrafen im Sinn von Art. 49 Abs. 2 StGB
erfasst.
Der Beschwerdeführer hat damit seit der letzten
ordentlichen Bewilligungsverlängerung keine längerfristigen Freiheitsstrafen
erwirkt, welche in Anwendung von Art. 62 lit. b AuG einen
Bewilligungswiderruf rechtfertigen könnten.
4.
4.1 Ein Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. c AuG liegt vor, wenn
eine ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese
gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet. In diesem
Fall genügt somit alternativ ein erheblicher oder ein wiederholter Verstoss
(bzw. eine entsprechende Gefährdung) und es müssen nicht besonders hochwertige
Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht worden sein (BGE 137 II 297
E. 3.3). Gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung insbesondere bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und
behördlicher Verfügungen vor. Die Verurteilung zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe ist dabei zwar nicht Bedingung, die dem Widerruf
zugrundeliegenden Rechtsverstösse müssen aber in ihrer Gesamtheit eine
vergleichbare Erheblichkeit erheischen wie beim bereits behandelten
Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG (Marc Spescha in: Ders. et al.
[Hrsg.], Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 62 AuG N. 7).
4.2 Der
Beschwerdeführer hat wiederholt und nicht mehr geringfügig delinquiert, indes
ist lediglich seine erste, länger zurückliegende Widerhandlung gegen das BetmG
mit einer längerfristigen Freiheitsstrafe sanktioniert worden.
Erschwerend kommt jedoch hinzu, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholten ausländerrechtlichen
Verwarnungen und während des
laufenden Bewilligungsverfahrens weiter
delinquiert hat. Ebenfalls erschwerend ist zu
berücksichtigen, dass ein betrügerischer Bezug von Sozialhilfegeldern (vgl. erwähnter Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F vom 29. Januar 2013) auch noch nach der zweiten
ausgesprochenen Verwarnung vom 20. November 2008 fortgesetzt wurde, obwohl diese vom Beschwerdeführer
gerade die Loslösung von der Fürsorge forderte.
Die Art der begangenen Delikte und die besonderen
Begleitumstände seiner jüngeren Delinquenz lassen seine Straftaten insgesamt
als erheblichen und wiederholten Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung erscheinen. Da sich der Beschwerdeführer selbst durch wiederholte
Verwarnungen und trotz drohendem Bewilligungsentzug nicht zu einem besseren
Legalverhalten bewegen liess, ist auch sein Rückfallrisiko – zumindest im hier
interessierenden ausländerrechtlichen Kontext (vgl. BGr, 1. Mai 2014,
2C_872/2013, E. 2.3.2) – als erheblich einzustufen. Hingegen lässt sich
aus seinem jüngsten Legalverhalten nichts zu seinen Gunsten ableiten, befindet
er sich doch noch innerhalb der ihm anlässlich seiner letzten Verurteilung
angesetzten Probezeit und steht unter dem Druck des hängigen
Bewilligungsverfahrens (vgl. VGr Sankt Gallen, 19. Dezember 2013, B
2012/242, E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).
Dies rechtfertigt insgesamt die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 51 Abs. 2 lit. b bzw. Art. 33
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 62 lit. c AuG, sofern eine solche
auch angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und seiner
Familie verhältnismässig erscheint (vgl. E. 6 nachstehend).
5.
5.1 Gemäss Art. 62 lit. e AuG ist eine Aufenthaltsbewilligung
unter anderem zu widerrufen (und somit erst Recht auch nicht mehr zu
verlängern), wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf
Sozialhilfe angewiesen ist. Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
wegen dauerhaften und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bei
einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei
bis drei Jahren (vgl. Weisungen und Erläuterungen
Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Bundesamts für
Migration, Bern [Oktober] 2013, Ziff. 8.3.2
lit. d; vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4
und BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3). Bei sozialhilfeabhängigen Personen ohne Niederlassungsbewilligung ist die Grenze tiefer anzusetzen (vgl. Silvia
Hunziker in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 62 AuG
N. 50). Da es beim
Widerrufsgrund des Sozialhilfebezugs vorab darum geht, künftige Belastungen der
öffentlichen Hand zu vermeiden, steht eine vorübergehende Lösung von der
Fürsorgeabhängigkeit zum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids
einem Widerruf (und erst Recht einer Nichtverlängerung) der Aufenthaltsbewilligung
nicht zwingend entgegen. Ein solcher ist insbesondere
möglich, falls unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und insbesondere auch
der finanziellen Leistungsfähigkeit der Familienmitglieder ein Rückfall in die
Sozialhilfeabhängigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl.
Hunziker in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 62 AuG N. 49). Zu berücksichtigen ist zudem, ob der
Ausländer seine Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat. Denn eine
unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit soll nicht zu einem Widerruf bzw. zu
einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (Hunziker in:
Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 62 AuG N. 51; BGr, 20. Juni 2013,
2C_1228/2012, E. 2.2).
5.2 Der Beschwerdeführer musste während seines
hiesigen Aufenthalts massiv von der öffentlichen Hand unterstützt werden
und bezog allein bis September 2009 fast Fr. 110'000.-
an Sozialhilfe. Seit Ende August 2010 bezieht er keine Sozialhilfe mehr,
erzielt aber derzeit nach eigenen Angaben ein durchschnittliches Monatseinkommen
von lediglich Fr. 634.- in Form von Taggeldern der Arbeitslosenkasse, ist
verschuldet und verfügt über keinerlei Vermögen. Wie vom Beschwerdeführer selbst eingeräumt wird, reichen seine derzeitigen
Einkünfte nicht einmal aus, den Grundbetrag des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums zu decken, weshalb er massgeblich auf die finanzielle
Unterstützung Dritter angewiesen ist. Es besteht eine erhebliche Gefahr einer
zukünftigen Fürsorgeabhängigkeit, wobei eine abschliessende Beurteilung mangels
detaillierter Kenntnis der derzeitigen Finanzierungsquellen des
Beschwerdeführers und der finanziellen Verhältnisse seiner nach Art. 163 Zivilgesetzbuch (ZGB) unterstützungspflichtigen Ehefrau nicht
möglich ist (vgl. auch BGr, 12. März 2008, 2C_716/2007, E. 2.1; BGE 122 II 1 E. 3.c).
Sowohl seine frühere
Sozialhilfeabhängigkeit als auch seine derzeitige finanzielle Situation sind
dem Beschwerdeführer anzulasten: So erfolgte der Sozialhilfebezug teilweise
betrügerisch und ist nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer nie eine
dauerhafte Aufstockung seines Arbeitspensums gelungen ist. Dies zumal er in der
Vergangenheit mit vorübergehenden Vollzeitbeschäftigungen ein wesentlich
höheres Gehalt zu erzielen vermochte und zwischenzeitlich weitere Referenzen,
Arbeitserfahrung und Sprachkenntnisse erworben hat. Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer zur Zufriedenheit seiner Arbeitgeber in Teilzeitanstellungen
beschäftigt war und an Arbeitsintegrationsprojekten teilgenommen hat, genügt
nicht, seinen Willen zur Erzielung eines höheren Einkommens zu dokumentieren.
Vielmehr weisen seine früheren Anstellungen gerade nach, dass es ihm trotz
Sprachproblemen und unsicherer Bewilligungssituation durchaus möglich war,
Anstellungen auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden und anzutreten. Es wäre
sodann auch Aufgabe des diesbezüglich nach Art. 90 AuG mitwirkungspflichtigen
Beschwerdeführers gewesen, durch die Beilage von Bewerbungsschreiben und den
dazugehörigen Absagen seine Suchbemühungen zu plausibilisieren, was er aber lediglich in wenigen Ausnahmefällen getan
hat. So hat er auch der Aufforderung des Migrationsamtes vom 9. Oktober
2008 keine Folge geleistet, wonach er nähere Angaben zu den Gründen für seine
Fürsorgeabhängigkeit und seine Bemühungen bei der Arbeitssuche hätte machen und
durch Beilage weiterer Unterlagen wie Bewerbungsschreiben, Anmeldungen RAV etc.
hätte belegen sollen. Aufgrund dessen erfolgte am 20. November 2008 auch zu
Recht eine (zweite) Verwarnung.
Zu relativieren ist auch der
wohlwollende Bericht des Sozialzentrums G vom 7. Oktober 2009, welcher dem
Beschwerdeführer intensive Bemühungen bei der Arbeitssuche attestierte, die
jedoch aufgrund seiner mangelhaften beruflichen Qualifikation und geringen
Deutschkenntnisse nicht gefruchtet hätten. Die entsprechende Stellungnahme
erfolgte in Unkenntnis der zu dieser Zeit den Sozialhilfebehörden
widerrechtlich nicht gemeldeten Beschäftigungen des Beschwerdeführers und hätte
wohl anders ausfallen müssen, wären der auskunfterteilenden Sozialarbeiterin
dessen Erfolge bei der Arbeitssuche bekannt gewesen.
Damit steht fest, dass sich der Beschwerdeführer in der
Vergangenheit schuldhaft und im erheblichen Ausmass von der Fürsorge
unterstützen liess. Auch inskünftig scheint eine hohe und selbstverschuldete
Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit zu bestehen, wenngleich eine abschliessende
Beurteilung ohne Kenntnis der finanziellen Situation der Ehefrau und des
Familienbedarfs nicht möglich ist. Auch wenn damit der Widerrufsgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 lit. e AuG entgegen den
vorinstanzlichen Erwägungen durchaus erfüllt sein könnte, erscheint ein
Widerruf respektive die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung angesichts
der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers aber ohnehin
unverhältnismässig, weshalb weitere Abklärungen zur finanziellen Situation unterbleiben
können (vgl. E. 6 nachstehend).
6.
6.1
6.1.1 Nach Ausgeführtem ist der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. c AuG
gegeben und scheint auch ein Widerruf nach Art. 62 lit. e AuG
wahrscheinlich begründet, würde aber noch näherer Abklärungen bedürfen. Das
Vorliegen von Widerrufsgründen führt indes nicht zwingend zur Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht,
Art. 62 AuG N. 2). Die Nichtverlängerung der Bewilligung rechtfertigt
sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende
Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung
sind insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und die
persönlichen Verhältnisse des Ausländers sowie der Grad seiner Integration zu
berücksichtigen (Art. 96 AuG).
6.1.2 Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in
der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann
es zudem Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13
Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und
damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 mit
Hinweisen). Der betreffende Anspruch gilt indessen nicht absolut. Vielmehr ist
nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Abs. 1 geschützte
Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt,
die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die
öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die
Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum
Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer
notwendig ist (BGr, 20. Oktober 2009, 2C_36/2009, E. 2.2). Diese
konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung entspricht jener nach Art. 96
Abs. 1 AuG und kann in einem einzigen Schritt vorgenommen werden (BGr,
- Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3). Grundsätzlich ist hierbei auf
die aktuellen Verhältnisse abzustellen.
6.1.3 In der Regel ist ein Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen bei Ehegatten
von Schweizern nur unter erhöhten Voraussetzungen möglich, falls die eheliche
Gemeinschaft tatsächlich gelebt wird und eine gemeinsame Ausreise der Ehegatten
und der von diesen abhängigen (unmündigen) Kinder unzumutbar scheint (vgl. auch
BGE 139 I 16 E. 2.2 und BGE 139 I 145 E. 2; vgl. auch die sog.
"Reneja"-Praxis [BGE 135 II 377 E. 4.4; 130 II 176 E. 4.1; 110
Ib 201], welche sich aber auf den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b
AuG bezieht und nur bedingt auf die restlichen Widerrufsgründe übertragbar ist).
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer lebt seit rund 14 Jahren in der Schweiz und hat
am 27. Mai 2014 seine frühere Schweizer Ehefrau erneut geheiratet. Diese
ist Mutter von zwei Kindern (D, geb. 2006, und E, geb. 1998), welche beide über
das Schweizer Bürgerrecht verfügen. Da der Beschwerdeführer den Ende 2006
geborenen D unangefochten anerkannt hat, steht seine diesbezügliche Vaterschaft
fest. Hingegen ist als Vater von E der frühere Schweizer Ehemann der
Kindsmutter registriert, wenngleich der Beschwerdeführer behauptet, deren
biologischer Vater zu sein. Gemäss den übereinstimmenden und durch
Drittaussagen belegte Angaben der Ehegatten hat der Beschwerdeführer sowohl zu
seinem Sohn als auch zu dessen Halbschwester E eine sehr gute Beziehung,
übernahm bereits vor der Wiederverheiratung mit der Kindsmutter einen Grossteil
von deren persönlichen Betreuung und wird in alle wichtigen Kindsbelange
miteinbezogen. Auf die Festlegung eines Unterhaltsbeitrags wurde gemäss
Schreiben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich [KESB] vom
10. Februar 2014 einstweilen verzichtet, gemäss eigenen Angaben bezahlte
der Beschwerdeführer jedoch bis vor kurzem noch monatlich Fr. 200.- an den
Unterhalt von D. Bis zur Wiederheirat war die Kindsmutter alleinige
Sorgerechtsinhaberin. Da verheiratete Eltern die elterliche Sorge gemäss Art. 297
Abs. 1 ZGB jedoch von Gesetzes wegen gemeinsam ausüben – und dies gemäss
Art. 259 Abs. 1 ZGB auch für die vor der Ehe geborenen Kinder gilt,
sofern die Vaterschaft durch Anerkennung oder Urteil feststeht – teilt sich die
Kindsmutter seit ihrer Wiederverheiratung die elterliche Sorge über den gemeinsamen
Sohn D mit dem Beschwerdeführer. Gemäss Untersuchungsbericht des Kinder- und
Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons Zürich vom 8. Mai 2013 leidet
der Sohn des Beschwerdeführers an frühkindlichen Autismus. Dessen Halbschwester
E besucht aufgrund von Sprach- und Entwicklungsrückständen eine
heilpädagogische Schule.
6.2.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers konnte zwar bereits vor ihrer (erneuten)
Hochzeit erkennen, dass es ihr aufgrund des laufenden Bewilligungsverfahrens
allenfalls nicht möglich sein würde, die eheliche Beziehung in der Schweiz zu führen.
Zudem ist ihr die Heimat des Beschwerdeführers nicht fremd, stammt sie doch
ursprünglich ebenfalls aus der Dominikanischen Republik. Eine gemeinsame
Ausreise ist ihr jedoch wegen der Dauer ihres hiesigen Aufenthalts und ihrer
hier aufgewachsenen sowie von ihr abhängigen Kinder, welche beide über die
Schweizerische Staatsangehörigkeit verfügen, dennoch kaum zuzumuten: So
befindet sich zumindest die Stieftochter E nicht mehr in einem anpassungsfähigen
Alter und ist D aufgrund seiner Autismus-Erkrankung auf besondere Betreuung
angewiesen, welche in der Dominikanischen Republik nicht im selben Mass
gewährleistet scheint. Insgesamt erscheint ein Auseinanderreissen der Familie
aufgrund der engen Familienbande weder dem Beschwerdeführer, noch seiner
Ehefrau, noch seinem Sohn und seiner Stieftochter ohne Weiteres zumutbar.
6.2.3 Die gegenüberstehenden öffentlichen Fernhalteinteresse vermögen diese
privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht zu
überwiegen, zumal es sich bei den zu beurteilenden Widerrufsgründen eher um
Grenzfälle handelt: So ist nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer
bereits seit längerer Zeit keine Sozialhilfe mehr bezogen hat und seine
erfolgreiche Integration auf den Arbeitsmarkt zumindest möglich erscheint. Auch
seine Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung erscheinen zwar
erheblich, aber nicht derart schwerwiegend, dass sie ein Auseinanderreissen der
Familie rechtfertigen würden. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
erscheint damit unter Berücksichtigung der aktuellen Umstände
unverhältnismässig und verstösst gegen Art. 96 AuG und das verfassungs-
und konventionsrechtlich garantierte Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK
und Art. 13 BV). Dies im Gegensatz zur Situation vor der
Wiederverheiratung und Neubegründung der Familien- und Wohngemeinschaft, wobei
diesbezüglich auf die zutreffende vorinstanzliche Begründung verwiesen werden
kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
Sollte der Beschwerdeführer erneut zu Klagen
Anlass geben oder von der Sozialhilfe abhängig werden, ist ein späterer
Widerruf im Rahmen einer neuen Interessenabwägung nicht ausgeschlossen.
Der Beschwerdeführer wird in diesem Sinn erneut ausdrücklich
verwarnt (Art. 96 Abs. 2 AuG).
Die
Beschwerde ist damit
hinsichtlich der Bewilligungsverlängerung gutzuheissen.
7.
7.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, welche den Beschwerdeführer
für das vorliegende Verfahren zu entschädigen hat (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Hingegen sind dem
Beschwerdeführer nach dem Verursacherprinzip die Kosten des Rekursverfahrens
aufzuerlegen und ist ihm für das Rekursverfahren keine Parteientschädigung
zuzusprechen, da die Interessensabwägung bis und mit vorinstanzlichen Entscheid
zu seinen Ungunsten hätte ausfallen müssen und erst die erstmals im
Beschwerdeverfahren vorgebrachte Neubegründung einer gelebten und intakten
Familien- und Wohngemeinschaft zu seiner Ehefrau sowie seinem Sohn eine
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig erscheinen
lässt (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 25 ff.). Der
vorinstanzliche Entscheid hat somit hinsichtlich der Kostenverlegung sowie der
Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständigung
weiter Bestand.
7.2 Das lediglich hinsichtlich des Kostenvorschusses im
Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinn
von § 16 Abs. 1 VRG ist mangels Belastung mit Gerichtskosten im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht (BGG) zu erheben (vgl.
BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2).
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113
ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung
der Sicherheitsdirektion vom 30. April 2010 sowie Dispositiv-Ziff. I
und II im Beschluss des Regierungsrats vom 16. April 2014 werden
aufgehoben. Das Migrationsamt wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers zu verlängern.
-
Der
Beschwerdeführer wird verwarnt.
-
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
-
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu
bezahlen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an…