Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00293
Verfügung
des Einzelrichters
vom 7. November 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Tanja Künzle.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer ,
gegen
Berufsfachschule
C,
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin ,
betreffend aufschiebende
Wirkung des Rekurses,
hat sich ergeben:
I.
A ist Angestellter der Berufsfachschule C. Gemäss Aktennotiz vom 3. März
2014 entschied die Schulleitung der Berufsfachschule C, dass A ab dem
Sommersemester 2014 im Bildungsbereich Z tätig sein werde und die Leitung der
Einheit X nicht mehr in seinen Aufgabenbereich falle. Für seine Auslastung im
Rahmen des ordentlichen Pensums würden Einsatzgebiete innerhalb der Berufsfachschule
C und an anderen Berufsfachschulen definiert.
II.
Gegen diese Zuweisung des Einsatzgebietes liess A am 2.
April 2014 rekurrieren. In prozessualer Hinsicht liess er beantragen: "Dem
Rekurs sei für den Fall, dass der Rekurs keine aufschiebende Wirkung haben
sollte, die aufschiebende Wirkung zu erteilen" und der Entscheid
"über das Vorhandensein der aufschiebenden Wirkung bzw. die Wiedererteilung
der aufschiebenden Wirkung des Rekurses sei unverzüglich zu fällen".
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. April 2014
stellte die Bildungsdirektion fest, dass dem Rekurs keine aufschiebende Wirkung
zukomme.
III.
A liess am 7. Mai 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und
Folgendes beantragen:
" 1. Die
Verfügung der Bildungsdirektion […] vom 7. April 2014 sei aufzuheben.
-
Es
sei festzustellen, dass dem Rekurs des Beschwerdeführers vom 2. April 2014
gegen die Verfügung der Berufsfachschule C vom 3. März 2014 aufschiebende
Wirkung zukommt.
-
Eventualiter
sei dem Rekurs vom 2. April 2014 gegen die Verfügung der Berufsfachschule C vom
-
März 2014 die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen.
-
Dementsprechend
sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Beschwerdeführer für die Dauer des
Rechtsmittelverfahrens in seinem bisherigen Arbeitsbereich zu den bestehenden
Konditionen weiter zu beschäftigen.
-
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Die Bildungsdirektion liess sich am 19./20. Mai 2014 mit dem Schluss auf
Abweisung der Beschwerde vernehmen. Die Berufsfachschule C stellte in der
Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2014 den Antrag, auf die Beschwerde unter
Entschädigungsfolge nicht einzutreten bzw. eventualiter diese abzuweisen. Mit seinen
weiteren Eingaben hielten A und die Berufsfachschule C an ihren Anträgen fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Anfechtungsobjekt
ist eine selbständig eröffnete verfahrensleitende Verfügung der Rekursinstanz
über die aufschiebende Wirkung, mithin ein Zwischenentscheid. Das Verwaltungsgericht
ist zur Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde zuständig, wenn es auch in
der Hauptsache zuständig ist, was bei personalrechtlichen Streitigkeiten der
Fall ist (vgl. § 41 in Verbindung mit §§ 19 f. sowie §§ 42–44 e
contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VGR, LS
175.2]).
1.2 Nach § 38b
Abs. 1 lit. c VRG ist gerichtsintern der Einzelrichter für die Geschäftserledigung
zuständig, wenn der Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt. Bei
Streitigkeiten über Zwischenentscheide ist dabei gemäss der Praxis zum
Personalrecht der Streitwert der Hauptsache massgebend (vgl. Martin Bertschi
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b
N. 12). Die Zuweisung des Einsatzgebietes soll nach – von der Beschwerdegegnerin
allerdings bestrittener – Auffassung des Beschwerdeführers eine monatliche
Lohneinbusse von rund 10 % zur Folge haben. Dementsprechend gelten als
Streitwert des Hauptsacheverfahrens die mit dem Rekurs beantragte Anstellung
"zu den bestehenden Konditionen", wobei hierfür praxisgemäss auf die
Bruttobesoldungsansprüche – hier die vom Beschwerdeführer gerügte Lohneinbusse
– bis zur Anhängigmachung der Sache zuzüglich der Ansprüche bis zur
nächstmöglichen Auflösung des Anstellungsverhältnisses abzustützen ist (vgl.
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 33). Unabhängig davon, ob für diese
Streitwertberechnung auf den Zeitpunkt der Einreichung des Rekurses oder der
vorliegenden Beschwerde abgestellt wird, resultiert daraus ein Streitwert von
weniger als Fr. 20'000.-: Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnabrechnungen
liesse sich eine monatliche Lohneinbusse von rund Fr. 1'000.- ableiten, sodass
unter Beachtung der möglichen Kündigungstermine nach § 7 der Mittel- und
Berufsschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai 1999 (LS 413.112) die Streitwertgrenze
von § 38b Abs. 1 lit. c VRG nicht überschritten werden kann. Folglich ist
die einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben.
1.3 Ein
Zwischenentscheid ist nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a
Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur anfechtbar, wenn er einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (lit. b). Letztere Variante fällt vorliegend von vornherein
nicht in Betracht, sodass einzig zu prüfen ist, ob die angefochtene Verfügung
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für den Beschwerdeführer zur Folge
haben könnte.
1.3.1 Beim nicht wiedergutzumachenden Nachteil muss es sich nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG grundsätzlich
um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, welcher auch durch einen für die
beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann
(BGE 134 I 83 E. 3.1). Soweit es das materielle Verwaltungsrecht
gebietet, können jedoch auch rein tatsächliche Nachteile nicht wiedergutzumachende
Nachteile im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellen (BGE 135
II 30 E. 1.3.4 S. 36 mit Hinweisen).
Nach dem Wortlaut von § 19a Abs. 2 VRG richtet sich
die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden "sinngemäss" nach den
Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes, sodass nach Lehre und
verwaltungsgerichtlicher Praxis durchaus Raum für sachlich begründete
Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht (VGr, 21. Mai
2014, VB.2014.00055, E. 1.3.2 mit zahlreichen Hinweisen; Bertschi, § 19a
N. 8 ff.). Mit Bezug auf Zwischenentscheide über die aufschiebende Wirkung
stellte das Verwaltungsgericht vor Inkrafttreten von § 19a Abs. 2 VRG
keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden
Nachteils und bejahte einen solchen regelmässig, da ein schutzwürdiges
rechtliches oder tatsächliches Interesse an der sofortigen Aufhebung oder
Änderung der in Frage stehenden Anordnung genüge. Eine Anknüpfung an diese
Praxis scheint umso mehr gerechtfertigt, als sich das Erfordernis eines
rechtlichen Nachteils nicht überzeugend in das System der kantonalen Verwaltungsrechtspflege
einfügen lässt (Bertschi, § 19a N. 45).
Dementsprechend ist bei Zwischenentscheiden über die
aufschiebende Wirkung im Einzelfall zu prüfen, ob für die beschwerdeführende
Partei ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entsteht (Bertschi, § 19a
N. 48 mit Hinweisen). Durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung treten dabei
während der Dauer des Verfahrens je nach Sachlage (tatsächliche)
Beeinträchtigungen ein, die auch durch einen günstigen Endentscheid nicht rückgängig
zu machen sind (VGr, 21. Mai 2014, VB.2014.00055, E. 1.3.3).
1.3.2 In personalrechtlichen Streitigkeiten hat sich eine eigene Praxis
entwickelt. So führt der Entzug bzw. die Verweigerung der aufschiebenden
Wirkung von Rechtsmitteln gegen eine Kündigung oder Freistellung in der Regel
nicht zu einem irreparablen Nachteil, weil der Lohn im Falle der Gutheissung
des Rechtsmittels rückwirkend ausbezahlt würde (vgl. Bertschi, § 19a
N. 49 mit Hinweisen).
Diese Praxis ist auch vor dem
Hintergrund zu sehen, dass es dem Verwaltungsgericht aufgrund von alt§ 80
VRG grundsätzlich verwehrt war, eine Kündigung oder Freistellung aufzuheben und
daher der Beschwerde (im Hauptsacheverfahren) keine aufschiebende Wirkung
zukam. Zudem geht das Verwaltungsgericht in konstanter Praxis davon aus, dass
das kantonale Personalrecht keinen Anspruch auf Wiedereinstellung bzw.
Weiterbeschäftigung bei rechtswidriger Kündigung einräume (vgl. Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 63 N. 33). Dies führte dazu, dass bei Kündigungen
oder Freistellungen auch bereits für das Rekursverfahren dem Rechtsmittel
regelmässig die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Anlässlich der Revision
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes im Jahr 2010 wurde schliesslich die
gesetzliche Ausnahmeregel geschaffen, dass einem Rekurs in personalrechtlichen
Angelegenheiten bei einer Kündigung, einer Einstellung im Amt, einer vorzeitigen
Entlassung oder einer Freistellung keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 25
Abs. 2 lit. a VRG; vgl. dazu Marco Donatsch, Gerichtspraxis zum
Lehrpersonalrecht, in: derselbe/Thomas Gächter [Hrsg.], Zürcher Lehrpersonalrecht,
Zürich/St. Gallen 2012, S. 5 ff., 8 ff.; Regina Kiener,
Kommentar VRG, § 25 N. 22).
1.3.3 Die Vorinstanz stellt fest bzw. ordnet an, dass dem Rekurs keine
aufschiebende Wirkung zukomme, da eine kündigungsähnliche Anordnung und damit
ein Anwendungsfall von § 25 Abs. 2 lit. a VRG vorliege. Dadurch bringt die
Vorinstanz ebenso zum Ausdruck, dass es sich bei der von der Beschwerdegegnerin
als "Zuweisung des Einsatzgebietes" bezeichneten Massnahme um eine
anfechtbare Anordnung gemäss § 19 Abs. 1 lit. a VRG handelt. Die
Beschwerdegegnerin bestreitet dies.
Nach der Rechtsprechung muss bei einem
Anstellungsverhältnis zwischen organisatorischen Massnahmen wie namentlich der
blossen Zuweisung neuer Aufgaben im Rahmen der bestehenden Anstellung und
Pflichtenhefte, die keinen Verfügungscharakter haben und entsprechend nicht
anfechtbar sind, und der Zuweisung einer wesentlich anderen Tätigkeit, das
heisst einer Versetzung mit Verfügungscharakter, unterschieden werden (vgl.
Bertschi, § 19 N. 13 f. mit Rechtsprechungsnachweisen; BGr, 9. Juli 2002,
2C_272/2012, E. 4.4.3). Wie es sich damit vorliegend verhält, ist im
Hauptsacheverfahren zu klären.
Freilich zeigt das vorstehend Ausgeführte, dass die
vorinstanzliche Subsumtion der zu beurteilenden "Zuweisung des
Einsatzgebietes" unter § 25 Abs. 2 lit. a VRG zu einer fehlerhaften
Rechtsanwendung führt. Handelte es sich dabei nämlich um eine anfechtbare Anordnung,
mithin um eine Versetzung, so käme dem Rekurs von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zu (vgl. § 25 Abs. 1 VRG). Die Versetzung als personalrechtliche
Anordnung gemäss § 28 des – auf das vorliegende Anstellungsverhältnis
anwendbaren – Personalgesetzes vom 27. September 1998 (LS 177.10; vgl. dazu
Donatsch, Gerichtspraxis, S. 19 f.) wird in § 25 Abs. 2 lit. a VRG
nicht erwähnt und als Dauermassnahme muss eine unzumutbare bzw. unrechtmässige
Versetzung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden können. Es besteht denn
auch insoweit keine Einschränkung der Entscheidbefugnis (vgl. § 27a Abs. 1
und § 63 Abs. 3 VRG).
1.3.4 Die angefochtene vorinstanzliche Feststellung, dass dem Rekurs keine
aufschiebende Wirkung zukomme, stellt als fehlerhafte Rechtsanwendung eine
Rechtsverletzung dar. Die Vorinstanz hätte – wenn sie vom Vorliegen einer
anfechtbaren Anordnung ausgeht – dem Rekurs die aufschiebende Wirkung entziehen
müssen, was besondere Gründe voraussetzt (vgl. § 25 Abs. 3 VRG). Die
falsche Anwendung der verfahrensrechtlichen Bestimmung von § 25 VRG bedeutet
nun aber nicht, dass dem Beschwerdeführer allein deswegen ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil – was Zulässigkeits- bzw. Eintretensvoraussetzung für die Beschwerde
nach § 19a Abs. 2 VRG bildet – droht.
Die Zulässigkeit der Beschwerde
an das Verwaltungsgericht gegen einen Zwischenentscheid über die aufschiebende
Wirkung setzt von Gesetzes wegen immer voraus, dass der beschwerdeführenden
Partei für die Dauer des Verfahrens ein Nachteil entsteht, der durch einen
günstigen Endentscheid nicht rückgängig zu machen ist. Auch die Rechtsweggarantie
des Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) erfordert nur für
den Fall eines drohenden unumkehrbaren Nachteils einen gerichtlichen
Zwischenentscheid (vgl. BGE 138 V 271 E. 3.1).
Das Vorliegen eines solchen
Nachteils ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären. Er ist allerdings dann
zu substanziieren, wenn er nicht offensichtlich ist, wobei in diesem Zusammenhang
keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen und es genügt, dass das
Gericht in die Lage versetzt wird, den Nachteil zu erkennen (VGr, 21. Mai 2014,
VB.2014.00055, E. 1.3.1; Bertschi, § 19a N. 47).
1.3.5 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies beim Beschwerdeführer der Fall
sein soll. Die behaupteten Lohneinbussen führen praxisgemäss nicht zu einem
irreparablen Nachteil (vorn 1.3.2). Ein solcher könnte sich allenfalls aus den
dem Beschwerdeführer zugewiesenen Aufgaben bzw. Einsatzgebieten ergeben (vgl.
VGr, 10. März 2010, PB.2009.00045, E. 2.5). Der Beschwerdeführer bringt
aber insoweit nichts Näheres vor; ihm scheint es vielmehr darum zu gehen, dass
durch den sofortigen Vollzug der "Zuweisung des Einsatzgebietes"
keine rechtlichen oder tatsächlichen "Präjudizien" geschaffen werden,
welche den Entscheid in der Hauptsache vorwegnähmen oder das Rechtsmittel
illusorisch machten, da aufgrund der erfahrungsgemäss langen Verfahrensdauer
bei der Vorinstanz kaum mehr rückgängig zu machende faktische Verhältnisse
geschaffen würden.
Auch dies vermag keinen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil zu begründen. Wie erwähnt besteht keine eingeschränkte
Entscheidbefugnis der Vorinstanz. Diese hat, zumal sie dem Rekurs im Ergebnis
die aufschiebende Wirkung entzogen hat, für die rasche Erledigung des
Rekursverfahrens besorgt zu sein (vgl. zu diesem grundrechtlichen Anspruch des
Beschwerdeführers Art. 18 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [LS 101]).
1.4 Nach dem
Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1 Weil der
Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind die Gerichtskosten auf
die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Als unterliegende
Partei hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Entschädigungsanspruch.
2.2 Auch die
Beschwerdegegnerin verlangt die Zusprechung einer Parteientschädigung. Das
obsiegende Gemeinwesen hat nach ständiger Praxis zu § 17 Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise
eine Entschädigungsberechtigung (vgl. Plüss, § 17 N. 50 ff.). Die Voraussetzungen
hierfür sind vorliegend nicht gegeben, da das Beschwerdeverfahren keinen besonderen
Aufwand erforderte und einzig einen Zwischenentscheid zur aufschiebenden Wirkung
zum Gegenstand hatte. Der Beschwerdegegnerin ist deshalb keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
3.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern:
In vermögensrechtlichen Personalstreitigkeiten ist die
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn der
Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt (dazu vorn 1.2) oder sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 BGG). Ansonsten
bleibt bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, muss dies nach Art. 119 Abs. 1 BGG in der
gleichen Rechtsschrift geschehen.
Zudem gilt der vorliegende Rechtsmittelentscheid
seinerseits als Zwischenentscheid (Bertschi, § 19a N. 32), sodass Art. 93
Abs. 1 BGG zu beachten ist.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
-
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
-
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 300.-- Zustellkosten,
Fr. 1'300.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
-
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
-
Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägung 3 Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
-
Mitteilung an …