Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00283
VB.2014.00292
Urteil
des Einzelrichters
vom 18. Juni 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Gewaltschutzgesetz,
Mitbeteiligte,
**betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
GS140050/GS140053,**
hat
sich ergeben:
I.
A und C sind seit dem Jahr 2008 verheiratet und haben
zwei gemeinsame Kinder (Zwillinge mit Jahrgang 2011). Nachdem C am
15. April 2014 ihren Ehemann wegen häuslicher Gewalt bei der Stadtpolizei
Zürich angezeigt hatte, verfügte Letztere gegenüber A am 18. April 2014
die Wegweisung aus der Wohnung, ein Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot zur
Ehefrau und den Zwillingen für die Dauer von jeweils 14 Tagen.
II.
Am 20. April 2014 ersuchte A den
Haftrichter am Bezirksgericht Zürich um gerichtliche
Beurteilung der polizeilichen Schutzmassnahmen. Dieser hörte A und C am 25. April 2014
getrennt an. Gleichentags stellte C den Antrag um Verlängerung aller Schutzmassnahmen um drei Monate; am
26. April 2014 reichte sie erneut ein Gesuch ein,
worin sie noch um Verlängerung der Wegweisung sowie
des Rayonverbots ersuchte.
Mit Verfügung vom 25. April 2014
bestätigte der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürichs
die von der Stadtpolizei angeordnete Wegweisung und das Rayonverbot. Diese Schutzmassnahmen
dauerten fort bis 1. Mai 2014. Das mit der Verfügung der Stadtpolizei
Zürich vom 18. April 2014 angeordnete
Kontaktverbot wurde aufgehoben.
Mit Verfügung vom 29. April 2014
verlängerte der Haftrichter das von der Stadtpolizei Zürich angeordnete
Rayonverbot bis am 2. August 2014.
III.
Am 30. April 2014 erhob A
Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfügung des
Haftrichters vom 25. April 2014 sei insofern aufzuheben, als das ihm auferlegte Rayonverbot weiterhin zur Geltung gelange. Eventualiter
sei festzustellen, dass das Rayonverbot zu Unrecht verfügt worden sei; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C und/oder des Staates.
Gegen die Verfügung des Haftrichters vom 29. April 2014 erhob A am
7. Mai 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten von C und/oder des Staates. In prozessualer Hinsicht beantragte er die
Vereinigung der beiden Verfahren bzw. den Beizug der Akten der Beschwerde vom
30. April 2014.
Mit Präsidialverfügung vom 9. Mai 2013 vereinigte das
Verwaltungsgericht die Verfahren VB.2014.00283 und VB.2014.00292 und lud C zur
Beschwerdeantwort sowie das Bezirksgericht zur Akteneinreichung und Vernehmlassung
ein.
Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich verzichtete am 13. Mai 2014
auf Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2014 beantragte C
die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
des Beschwerdeführers.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Gemäss
§ 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006
(GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen
Entscheide zuständig, die vom Haftrichter bzw. in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes
ergangen sind. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der
Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben,
sodass die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
1.2 Die Beschwerdelegitimation setzt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der
Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Anordnung voraus. Auf dieses
Erfordernis kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu
beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit
wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung
regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage
nie erfolgen könnte (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons E [VRG], 3. A., E etc. 2014, § 21
N. 25; BGE 131 II 670 E. 1.2).
Der Beschwerdeführer beantragt die
Aufhebung der Schutzmassnahmen gemäss Verfügung des Haftrichters vom
25. April 2014, mit welcher die von der Stadtpolizei angeordnete
Wegweisung und das Rayonverbot bestätigt wurden. Die Stadtpolizei ordnete die
Schutzmassnahmen am 18. April 2014 für 14 Tage
ab deren Eröffnung an den Beschwerdeführer an. Sie dauerten bis zum 1. Mai
2014 an und sind damit einen Tag nach der Beschwerdeerhebung bereits weggefallen. Der Beschwerdeführer ist daher bezüglich der haftrichterlichen
Bestätigung der von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen nicht mehr
beschwert, weshalb es ihm an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse mangelt. Auf
dieses Erfordernis kann vorliegend nicht verzichtet werden, da keine
grundsätzliche Frage zu klären ist, die aufgrund der Natur der Anordnung
regelmässig einer gerichtlichen Überprüfung entzogen bliebe. Demnach ist auf
die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als sie sich gegen die haftrichterliche
Bestätigung der von der Stadtpolizei am 18. April 2014 verfügten
Schutzmassnahmen richtet.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer rügt sodann, dass weder eine für die Verlängerung von Schutzmassnahmen
nötige Gefährdung noch deren Fortbestand glaubhaft dargelegt worden seien. Zwar
sei es seit dem Herbst 2013 zwischen den Parteien zu vermehrten Spannungen in
der Beziehung gekommen. Die Beschwerdegegnerin habe ihn dabei mehrfach ins
Gesicht geschlagen und gekratzt. Es sei immer wieder zu heftigen Wortgefechten
und zu einzelnen Vorfällen von gegenseitigem Stossen ohne weitere Folgen gekommen.
Mitte Februar sei er der Beschwerdegegnerin einmal auf den Fuss gestanden,
wofür er sich entschuldigt habe. Seit diesem Zeitpunkt sei es aber zu keinerlei
relevanten Auseinandersetzungen mehr gekommen. Es sei nicht glaubhaft, dass
sich die Beschwerdegegnerin seit Dezember 2013 vor dem Beschwerdeführer
fürchte, wenn sie erst am 15. April 2014 Strafanzeige erhoben habe. Selbst
nach der Strafanzeige hätten die Parteien noch teilweise intimen Kontakt gehabt
und die Beschwerdegenerin habe ihren Mann gebeten, für ihre Schwester ein Bett
in die Wohnung zu bringen. Von einer fortbestehenden Gefährdung könne somit
nicht ausgegangen werden.
2.2 Die
Beschwerdegegnerin macht dagegen geltend, der Beschwerdeführer versuche ihr
stets zu unterstellen, das Institut des Gewaltschutzes für die Zwecke des
Eheschutz- und Scheidungsverfahrens zu missbrauchen, und weist diese Vorwürfe
entschieden zurück. Vielmehr habe sie sich an die Polizei gewandt, weil sie
sich aufgrund der Ausübung und Androhung von Gewalt von Seiten des
Beschwerdeführers in ihrer körperlichen und psychischen Integrität verletzt
respektive gefährdet gesehen habe. Der erste Verhandlungstag im
Eheschutz-/Scheidungsverfahren habe zwar die belastete Situation zwischen den
Parteien etwas zu beruhigen vermocht, die Beschwerdegegnerin habe indes aktuell
immer noch grosse Angst vor dem Beschwerdeführer.
2.3 Die
Vorinstanz hat das von der Polizei angeordnete Kontaktverbot mit der Begründung
aufgehoben, es sei nicht erforderlich, um eine neue Eskalation zu verhindern.
Der Beschwerdeführer habe auch weiterhin mit den beiden Kindern Kontakt gehabt
und die Parteien hätten sogar gemeinsam einen Therapeuten aufgesucht. Das
Rayonverbot wurde hingegen bestätigt und um drei Monate verlängert, da
neuerliche häusliche Gewalt ernsthaft zu befürchten sei, wenn die Parteien in
derselben Wohnung lebten. Gemäss der Vorinstanz müssten angesichts der
glaubhaft gemachten Vorgeschichte auch relativ kleine Anzeichen dafür genügen,
dass die Situation erneut eskalieren könnte.
3.
3.1 Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 18. Juli 2013, VB.2013.00458,
E. 3.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden
oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird, sei es a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch
mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG).
Unter lit. a fallen z. B.
strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen,
Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten
Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität
einer Person zu haben. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Hausrat,
Mobiliar oder persönliche Gegenstände absichtlich und gezielt zerstört werden.
Nicht erfasst werden demgegenüber heftige verbale Streitigkeiten zwischen Partnern,
die nicht zu einer derartigen Verletzung eines Partners führen (Weisung des
Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz,
Amtsblatt des Kantons E 2005, S. 767 ff., 772).
3.2 Die
Schutzmassnahmen wurden von der Polizei aufgrund der Aussagen der Ehefrau angeordnet,
wonach das Ehepaar verbale Streitigkeiten wegen Eheproblemen habe, wobei es
vorkomme, dass der Beschwerdeführer die Ehefrau an den Kleidern zerre und sie
als "Schlampe" bezeichne. Die zuerst verbalen Streitigkeiten hätten
ca. ab September 2013 jeweils mit Stossen, Einklemmen zwischen Türe und Wand,
mit Verdrehen der Handgelenke und mit Haarreissen gegenüber der Ehefrau
geendet. Im Dezember 2013 habe er ihr sein Blut in das Gesicht geschmiert,
nachdem er sich an einer Scherbe geschnitten habe. Der Ehemann habe sie unter
anderem unter Druck gesetzt, indem er gedroht habe, sich etwas anzutun. Am
11./12. Februar 2014 habe er ihr weiter den Finger in den Mund gesteckt
und die Mundecken grob auseinandergezogen sowie im Streit auf den Fuss gestampft.
Die Beschwerdegegnerin gab der Polizei auf Rückfrage hin an, sie sei erst Mitte
April 2014 zur Polizei gekommen, da sie nach dem Vorfall im Februar 2014 von
einer Beratungsstelle mitgeteilt bekam, sie habe 90 Tage Zeit, eine
Strafanzeige zu stellen.
3.3 Der
Beschwerdeführer bestreitet die Vorwürfe, abgesehen vom Vorfall vom
11. Februar 2014, wo er, nachdem er von seiner Frau beleidigt, provoziert
und gestossen worden sei, ihr auf den Fuss gestanden sei, wofür er sich entschuldigt
habe. Diese Aussage gab er auch vor dem Haftrichter so zu Protokoll. Zudem
bekräftigte er, dass es keine weiteren körperlichen Auseinandersetzungen gegeben
habe. Die Beschwerdegegnerin hingegen gab an, dass es vor Mitte Februar weitere
Vorfälle gab. Im September 2013 sei der Beschwerdeführer im Badezimmer gewesen,
und sie habe nicht gewusst, ob er ein Messer bei sich gehabt habe. Sie habe
gedacht, er wolle sich verletzen. Sie sei in der Tür eingeklemmt gewesen. Bei
einer Auseinandersetzung Ende Oktober 2013 habe der Beschwerdeführer ihren Arm
gedrückt und mit der Faust gedroht. Ein anderes Mal habe er ihr in den Mund
gefasst und ihn aufgezogen. Auf Nachfrage, ob die letzte körperliche Auseinandersetzung
Mitte Februar 2014 gewesen sei, gab die Beschwerdegegnerin zu Protokoll, dass
der Beschwerdeführer sie am 29. März 2014 noch an der Hand gerissen und ihr
das Mobiltelefon weggenommen habe.
3.4 Der
Sachverhalt ist hinsichtlich der Auseinandersetzung im Badezimmer im September
2013, der Drohung mit der Faust Ende Oktober 2013 sowie dem Vorfall mit dem
Blut im Dezember 2013 nicht genügend erstellt. Der Beschwerdeführer wurde diesbezüglich
vom Haftrichter nicht befragt, da er vor der Beschwerdegegnerin angehört wurde.
Ob der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin mit Suizid gedroht
hatte, oder ihr lediglich diesbezügliche Gedanken äusserte, ohne damit zu
drohen, ist ebenfalls ungewiss. Unbestritten ist hingegen der Vorfall vom 11.
Februar 2014, bei dem der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin auf den Fuss
gestanden ist, sodass sie ein Hämatom davontrug. Damit liegt ein Fall von häuslicher
Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG vor, da unter diesen Begriff auch
einzelne Gewalthandlungen als spontanes Konfliktverhalten bei eskalierenden
Auseinandersetzungen fallen (vgl. Franziska Greber in: Häusliche Gewalt, Referate
der Tagung vom 4. September 2008, E 2009, S. 31; vgl. auch VGr,
4. Juni 2012, VB.2012.00276, E. 5.2). Grundsätzlich durfte die
Vorinstanz damit von einer Gefährdung der Beschwerdegegnerin ausgehen. Zu
prüfen ist allerdings vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht die
Glaubhaftigkeit des Fortbestands einer Gefährdung annehmen durfte, welche
die Verlängerung des Rayonverbots rechtfertigt.
3.4.1 Nach § 6 Abs. 1 GSG kann die gefährdete Person beim Gericht um
Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen. Dieses heisst das
Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG).
3.4.2 Die letzte unbestrittene körperliche Auseinandersetzung zwischen den
Parteien geschah Mitte Februar 2014. Nach Angaben der Beschwerdegegnerin
anlässlich der Anhörung sei es seitdem noch Ende März zu einem Zwischenfall
gekommen, bei dem der Beschwerdeführer sie an der Hand riss und das
Mobiltelefon wegnahm. Dieser – vom Beschwerdeführer in dieser Form bestrittene
– Vorfall stellt jedoch keine Verletzung oder Gefährdung der körperlichen oder
psychischen Integrität der Beschwerdegegnerin dar, der die Verlängerung des
Rayonverbots zu rechtfertigen vermag. Die Beschwerdegegnerin hat ferner
anlässlich einer Familientherapiesitzung verstanden, der Beschwerdeführer würde
die Gewalt zu legitimieren versuchen. Dieser macht jedoch geltend, dass er
keineswegs versucht habe, die Gewalt zu legitimieren. Allein das Gespräch bei
einer Familientherapie gibt auch noch keinen Hinweis darauf, dass die
Beschwerdegenerin sich vor dem Beschwerdeführer fürchten musste. Vielmehr
blieben die Parteien auch nach der Anzeige bei der Polizei noch in Kontakt,
ohne dass es zu einer Eskalation kam. Hinzu kommt, dass Streitigkeiten, die
nach Angaben der Beschwerdegegnerin von Anfang an in ihrer Beziehung vorkamen,
und tätliche Auseinandersetzungen von einer Gewaltbeziehung im Sinn des Gewaltschutzgesetzes
abzugrenzen sind (vgl. Franziska Greber/Cornelia Kranich, Häusliche Gewalt –
Manual für Fachleute, hrsg. von der Interventionsstelle des Kantons Zürich
gegen Häusliche Gewalt, 3. A., E 2013, S. 103/2 f., auch zum
Folgenden). Bei den Parteien, die beide vollzeitlich tätig sind und das gleiche
Alter haben, ist grundsätzlich von einer symmetrischen Beziehung auszugehen,
ohne dass ein Herrschafts- und Machtverhältnis vorliegt. Ebenso ist auch ein
Kontakt des Vaters zu den Kindern von beiden Seiten gewünscht. Diese Umstände
veranlassten auch die Vorinstanz dazu, das polizeilich angeordnete
Kontaktverbot (zu der Beschwerdegegnerin sowie zu den Kindern) nicht zu bestätigen.
Weshalb die Gefährdung in der Wohnung dennoch fortbestehen solle, wurde von der
Vorinstanz nicht begründet.
3.4.3 Gegen einen Gefährdungsfortbestand spricht sodann, dass die Parteien am
8. Mai 2014 eine Vereinbarung unterzeichneten, worin sie sich für die
Dauer des Scheidungsverfahrens auf die gemeinsame elterliche Sorge, eine Betreuungsregelung
und Unterhaltszahlungen einigten. Sie vereinbarten zudem, dass bis zur nächsten
Verhandlung die Beschwerdegegnerin mit den Kindern in der Wohnung verbleibt.
Somit ist davon auszugehen, dass sich die Situation zwischen den Parteien
entspannt hat, wie auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort einräumt.
Sie begründet sodann auch nicht, weshalb sie weiterhin grosse Angst vor dem
Beschwerdeführer habe. Die von ihr zudem eingelegte Nachricht der
Psychotherapeutin F vom 1. Mai 2014 steht im Widerspruch zu der darin
gestellten Frage. Allein der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in der Zeit
der gerichtlichen Überprüfung der Gewaltschutzmassnahmen Ferien nahm, muss
nicht auf eine weiter bestehende Gefährdungssituation hinweisen, ist doch ein
solches Verfahren bzw. das begonnene Scheidungsverfahren an sich eine
belastende Situation.
3.4.4 Da sich inzwischen die Situation zwischen den Parteien entspannt hat und
seit Februar 2014 keine Vorfälle mehr vorkamen, die als häusliche Gewalt im
Sinn des Gewaltschutzgesetzes zu qualifizieren sind, kann nicht mehr von einer
fortbestehenden Gefährdung durch den Beschwerdeführer ausgegangen werden. Da
sich die Parteien ohnehin einigten, dass vorerst die Beschwerdegegnerin in der
Wohnung bleiben darf, ist das Interesse an der Aufrechterhaltung des
Rayonverbots auch gering. Dass die Wohnung grosse Fenster hat, wodurch die
Beschwerdegegnerin – wie sie geltend macht – sehr exponiert sei, ist diesbezüglich
nicht von Bedeutung, da das Rayonverbot nicht als Schutz vor Stalking oder
Beobachtung, sondern als Massnahme gegen körperliche Konflikte in der Wohnung
ausgesprochen wurde. Hingegen besteht das Interesse des Beschwerdeführers
unabhängig von den faktischen Gegebenheiten an der Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids, welcher zu Unrecht von einem
Gefährdungsfortbestand ausging.
3.4.5 Insgesamt erscheint das Fortbestehen einer Gefährdung nicht als genügend
glaubhaft dargetan. Somit ist die Verlängerung des Rayonverbots durch die
Vorinstanz nicht gerechtfertigt.
4.
4.1 Demgemäss
ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das mit
Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich bis am 2. August
2014 verlängerte Rayonverbot ist damit aufzuheben.
4.2 Entsprechend
diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten zu ¾ der Beschwerdegegnerin
und zu ¼ dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin ist zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
-
Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung des
Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 29. April 2014 wird aufgehoben.
-
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 1'170.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden zu ¾ der Beschwerdegegnerin und zu ¼ dem Beschwerdeführer
auferlegt.
-
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an:…