Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00276
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. Juli 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin
Daniela Kühne
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat
sich ergeben:
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog mit
Verfügung vom 12. März 2013 A den Führerausweis ab 7. Januar 2013 für immer.
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 3. Juli 2013 fristgerecht
Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 20.
März 2014 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 30. April 2014 an
das Verwaltungsgericht. Er beantragte, der angefochtene Rekursentscheid sowie
die zugrundeliegende Verfügung vom 12. März 2013 seien aufzuheben.
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2014 beantragte das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. Mai 2014 auf eine Vernehmlassung. A
liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls
erfüllt. Mangels grundsätzlicher Bedeutung wird der vorliegend zu beurteilende
Fall vom Einzelrichter entschieden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 in Verbindung
mit Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Die
Beschwerdegegnerin bringt im Wesentlichen vor, mit Verfügung vom 9. Mai 2012
sei dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) der Führerausweis durch
das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau auf unbestimmte Zeit entzogen und
eine Sperrfrist von 2 Jahren angeordnet worden. Trotzdem habe der
Beschwerdeführer am 7. Januar 2013 einen Personenwagen im Kanton Zürich
gelenkt. Auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 Bst. c,
Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 16c Abs. 1 Bst. f und Abs. 2 lit. e SVG habe die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer den Führerausweis deshalb mit Verfügung vom 12. März 2013
rechtmässig für immer entzogen.
2.2 Die
Vorinstanz macht geltend, dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau
mehrmals erfolglos versucht habe, dem Beschwerdeführer die
Führerausweisentzugsverfügung vom 9. Mai 2012 zuzustellen. Insgesamt habe der
Beschwerdeführer in krass rechtsmissbräuchlicher Weise alles daran gesetzt,
eine Zustellung zu verhindern. Die Publikation der Entzugsverfügung im
Amtsblatt habe schliesslich die erfolglosen Zustellungsversuche ersetzt. Die Verfügung
gelte somit als zugestellt, und aufgrund seines missbräuchlichen Verhaltens
habe der Beschwerdeführer bewusst in Kauf genommen, dass er künftig ein
Motorfahrzeug trotz Entzug des Führerausweises lenken würde. Sein Verhalten
verdiene keinen Rechtsschutz und der Führerausweis sei zu entziehen.
Auch sei das rechtliche Gehör im vorliegenden Falle nicht
verletzt worden, da dieses dem Beschwerdeführer aufgrund der im Kanton Aargau
herrschenden Praxis gleichzeitig mit der Verfügung vom 9. Mai 2012 gewährt
worden sei und der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des vorangehenden
Verfahrens die Möglichkeit besessen hätte, sich zu äussern. Insgesamt sei
deshalb die erste Führerausweisentzugsverfügung vom 9. Mai 2012 in Rechtskraft
erwachsen und die Voraussetzungen für eine Führerausweisentzugsverfügung,
dieses Mal "für immer", gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG
rechtmässig.
2.3 Dagegen
bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Führerausweisentzugsverfügung
des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 9. Mai 2012 aufgrund ungültiger
Zustellung und mangels rechtlichen Gehörs nichtig und wirkungslos sei.
Ausserdem habe er keine Kenntnis von der Verfügung besessen. Die von den Vorinstanzen
angewandte gesetzliche Zustellungsfiktion habe keine effektive,
tatsächliche Kenntnisnahme der Verfügung bewirkt. Somit fehle es am subjektiven
Tatbestand für die Erfüllung von Art. 16d Abs. 1 lit. c sowie Art. 16c Abs. 1
lit. f und Abs. 2 lit. e SVG.
3.
3.1 Die
Beschwerdegegnerin begründete den Führerausweisentzug "für immer" mit
einem vorangehend bereits erfolgten Ausweisentzug vom 9. Mai 2012 gestützt auf
Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend,
dass eine "normale" Zustellung dieser Entzugsverfügung des
Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 9. Mai 2012 offenbar nicht versucht
worden sei. Die Verfügung sei deshalb ungültig bzw. unwirksam, und somit könne
kein Ausweisentzug "für immer" gestützt auf diese Verfügung erfolgen.
3.2 Zwischen
2005 und 2012 hat der Beschwerdeführer vier Mal wegen mittelschweren und
schweren Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften Anlass für Führerausweisentzüge
gegeben.
Am 7. Januar 2013 fuhr der Beschwerdeführer im Personenwagen
ZH 01 von Zürich […] nach Wettingen […]. Um 21.30 Uhr meldete der
Beschwerdeführer der Regionalpolizei Wettingen/Limmattal einen Parkschaden an
seinem in Wettingen abgestellten Fahrzeug und wies sich bei der
Tatbestandsaufnahme mit seinem Führerausweis aus. Im Anschluss fuhr er mit dem
gleichen Fahrzeug wieder nach Zürich.
Aus den Abklärungen der Regionalpolizei
Wettingen/Limmattal ergab sich, dass dem Beschwerdeführer zuletzt mit Verfügung
des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 9. Mai 2012 der Führerausweis
auf unbestimmte Zeit entzogen worden war. Die Wiedererteilung des
Führerausweises war vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrspsychologischen
Gutachtens abhängig gemacht worden. Gleichzeitig hatte der Beschwerdeführer es
unterlassen, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau seine neue Adresse zu
melden. Nach mehrmaligen erfolglosen Zustellungsversuchen wurde die
Entzugsverfügung vom 9. Mai 2012 schliesslich am 22. Juni 2012 im Amtsblatt
des Kantons Aargau publiziert.
Am 30. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des
Vorfalls vom 7. Januar 2013 mit rechtskräftigem Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Baden wegen vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeugs trotz
Entzug des Führerausweises i.S.v. Art. 95 Abs. 1 SVG und Nicht-Meldens der neuen
Adresse mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 170.- und
einer Busse von 1200 Fr.- bestraft. Nach Kenntnis der Vorgeschichte und Gewährung
des rechtlichen Gehörs erliess das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich am
12. März 2013 die angefochtene Verfügung und entzog dem Beschwerdeführer den
Führerausweis gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 16c Abs. 2 lit. e
SVG "für immer". Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Juli 2013
rechtzeitig Rekurs, welcher mit Entscheid vom 20. März 2014 abgewiesen wurde.
3.3 Ein
schriftlicher Führerausweisentzug ist dem Adressaten zuzustellen. Ist eine
Zustellung nicht möglich, so darf sie in verschiedenen Fällen durch eine
amtliche Publikation ersetzt werden.
Holt der Adressat eine eingeschriebeneSendung
beispielsweise nicht innerhalb der siebentätigen Abholungsfrist ab, so sind
nach herrschender Lehre und allgemeiner Praxis zwei Konstellationen zu
unterscheiden: Musste der Empfänger aufgrund eines bestehenden verfahrensrechtlichen
Verhältnisses mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung einer
Anordnung rechnen, so gilt die Sendung als zugestellt (Zustellungsfiktion; vgl.
z.B. BGE 138 III 225; 130 III 396, E. 1.2.3; 119 V 89, E. 4b/aa). Musste der
Adressat nicht mit einer Zustellung rechnen, so gilt die Sendung als nicht
zugestellt und wird regelmässig ein zweiter individueller Zustellversuch
vorgenommen. Ist auch dieser zweite Zustellversuch erfolglos, so wird das
Schreiben durch die Übermittlung einer Amtsperson oder durch die Publikation im
Amtsblatt vorgenommen (zum Ganzen Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich 2014, § 10 N. 86, 90 ff.).
Eine amtliche Publikation ist ausserdem zulässig, wenn eine
Anordnung Personen mit unbekanntem Aufenthaltsort mitgeteilt werden müsste. Von
einem solch unbekannten Aufenthaltsort darf dann ausgegangen werden, wenn die
Adresse der betroffenen Partei mit zumutbarem Aufwand nicht eruiert werden kann
bzw. nachdem der Versuch einer individuellen Zustellung gescheitert ist (BGE
129 I 361, E. 2.2; VGr, 3. November 2013, VB.2013.00579, E. 1.3).
Dieser allgemeinen Praxis entspricht auch die Regelung im
Kanton Aargau. Gemäss § 27 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des
Kantons Aargau vom 4. Dezember 2007 (VRPG AG) sind Entscheide, die nicht innert
nützlicher Frist zugestellt werden können, weil der Adressat nach gehöriger
Abklärung nicht erreichbar oder unbekannt ist, im Amtsblatt im Dispositiv zu
veröffentlichen. Die Publikation ersetzt die Zustellung.
Durch die amtliche Publikation soll gewährleistet werden,
dass die Einleitung bzw. Durchführung eines Verfahrens nicht durch die
schwierige oder unmögliche Erreichbarkeit einer Partei vereitelt wird. Die
amtliche Publikation ist demnach als Notbehelf gedacht, in welchen eine
Verfügung nicht individuell zugestellt werden kann. Sie fingiert die formgerechte
Zustellung und löst die gleichen Rechtswirkungen wie die ordentliche Eröffnung
aus. Mit der Publikation gilt die Anordnung als zugestellt und dies unabhängig
davon, ob die betroffene Partei davon effektivKenntnis erhält oder
nicht (BGr, 10. Juni 2013, 5A_149/2013, E. 5.1.2; Plüss, § 10 N. 114).
3.4 Der
Einwand des Beschwerdeführers bezüglich der mangelhaften Zustellung der Verfügung
vom 9. Mai 2012 ist unbegründet.
3.4.1 Zunächst einmal ist festzustellen, dass das Strassenverkehrsamt des Kantons
Aargau offenbar von einem Sachverhalt ausging, in welchem der Beschwerdeführer nichtmit einer Zustellung rechnen musste und somit mindestens zwei
Zustellungsversuche erforderlich waren, bevor eine Publikation im Amtsblatt ins
Auge gefasst werden konnte. Allerdings liesse sich hier bereits die Frage
stellen, ob der Beschwerdeführer nicht mit einer Zustellungsverfügung rechnen
musste. Wie die Vorinstanz bereits ausführlich darlegte, lag der
Entzugsverfügung vom 9. Mai 2012 ein Vorfall vom 13. Januar 2012 zugrunde. Der
Beschwerdeführer wurde gleichentags durch die Regionalpolizei Lenzburg befragt,
wobei ihm auch die Verzeigung an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eröffnet
wurde. Diese sprach ihn mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 6. März 2012 wegen
Inverkehrbringens eines Fahrzeugs in nicht betriebssicherem Zustand schuldig
und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr.
100.- und einer Busse von Fr. 500.-.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau teilte dem
Beschwerdeführer im Rahmen des Beizugs der Strafakten aus dem Strafverfahren
mit Schreiben vom 23. Februar 2012 mit, das eröffnete Administrativverfahren
betreffend Führerausweisentzug werde erst nach rechtskräftiger Erledigung des
parallelen Strafverfahrens weitergeführt. Ausserdem wies das
Strassenverkehrsamt den Beschwerdeführer darauf hin, dass die
Administrativbehörde grundsätzlich an die Sachverhaltsdarstellung der
Strafbehörde gebunden sei. Somit musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass
aufgrund des Vorfalls vom 13. Januar 2012 ein Administrativverfahren betreffend
Führerausweisentzug durchgeführt würde und er mit einer Zustellungsverfügung zu
rechnen hatte. In diesem Sinne wäre bereits nach einem einmaligen erfolglosen
Zustellungsversuch eine Zustellungsfiktion eingetreten und eine Publikation im
Amtsblatt des Kantons Aargau gar nicht mehr von Nöten.
3.4.2 Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau ging jedoch offenbar von der
zweiten Variante der herrschenden Praxis aus, nämlich davon, dass der
Beschwerdeführer nicht mit einer Zustellung rechnen musste. Es versuchte
deshalb in der Folge mehrmals erfolglos, dem Beschwerdeführer die Entzugsverfügung
an seine Meldeadresse […] zuzustellen. Ein erster Versuch erfolgte bereits vor
dem 9. Mai 2012 per eingeschriebener Sendung vom 18. April 2012, welche innert
der siebentätigen Abholfrist nicht abgeholt wurde. Am 9. Mai 2012 nahm das
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau einen weiteren Versuch per eingeschriebener
Sendung vor, welche ebenfalls erfolglos blieb und an die Staatsanwaltschaft
zurückgesandt wurde.
Im Anschluss an diese beiden erfolglosen Zustellversuche
beauftragte das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau am 16. Mai 2012 die
Regionalpolizei Lenzburg, die Entzugsverfügung gegen Empfangsbestätigung
auszuhändigen. Mit Bericht vom 1. Juni 2012 hielt die Regionalpolizei Lenzburg
fest, dass der Beschwerdeführer offenbar bereits seit geraumer Zeit nicht mehr
in C wohne und weder auf Vorladungen reagiert noch telefonisch
vereinbarte Termine eingehalten habe. Der Beschwerdeführer war deshalb sogar im
polizeilichen Fahndungsregister (Ripol) zur Aufenthaltsnachforschung und zur
Verhaftung ausgeschrieben. Es gelang der Regionalpolizei Lenzburg zwar, den
Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen; dieser war jedoch nicht bereit oder
in der Lage, seine aktuelle Adresse bekanntzugeben.
Somit erscheint klar, dass eine persönliche Zustelllung
der Entzugsverfügung an den Beschwerdeführer trotz mehrmaliger postalischer
Versuche durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau als auch einem
Zustellungsversuch durch die Regionalpolizei Lenzburg erfolglos blieb. Der
Beschwerdeführer hatte es versäumt, seine Wohnsitzverlegung zu melden, wozu er
nach Art. 26 Abs. 2 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV)
innerhalb von 14 Tagen verpflichtet gewesen wäre. Die nachträgliche und
rückwirkende Abmeldung von seinem damaligen Wohnsitz in C nach D (ZH) ändert an
diesem Versäumnis nichts. Somit blieb die neue Wohnsitzadresse unbekannt und
trug der Beschwerdeführer durch seine telefonische Auskunftsverweigerung selbst
alles dazu bei, eine Zustellung zu verhindern. Ein solches Verhalten ist
rechtsmissbräuchlich und verdient insoweit keinen Rechtsschutz.
Aufgrund dieser Tatsachen konnte die Adresse des
Beschwerdeführers mit zumutbarem Aufwand nicht eruiert werden (vgl. auch BGE
129 I 361, E. 2.2; VGr, 3. November 2013, VB.2013.00579, E. 1.3). Daran ändert
auch die Schlussverfügung im Bericht der Regionalpolizei Lenzburg vom 1. Juni
2012 nichts, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft. Die Schlussverfügung
enthält die Bemerkung, dass der Auftrag unerledigt an die auftraggebende Stelle
(Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau) zurückgehe; der Auftrag könne
an die zuständige Polizeistelle des Kantons Zürich weitergeleitet werden mit
der Bitte, die Zustellung der Verfügung am Arbeitsort der Berichtsperson
vorzunehmen. Dieser Empfehlung ist das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau
nicht nachgekommen; stattdessen wurde die Publikation der Entzugsverfügung im
Amtsblatt des Kantons Aargau gewählt.
Wie der Beschwerdeführer selbst bemerkt, handelt es sich
bei diesen Angaben der Regionalpolizei Lenzburg lediglich um eine Empfehlung
bzw. wortwörtlich um eine "Bitte". Aufgrund des Sachverhalts wäre
vermutlich bereits eine angenommene Zustellungsfiktion nach dem ersten
erfolglosen Zustellungsversuch zulässig gewesen; zweifellos war es jedoch eine
amtliche Publikation nach drei erfolglosen Zustellungsversuchen im Licht der
herrschenden allgemeinen Lehre und § 27 VRPG AG. Das Strassenverkehrsamt musste
folglich keine zusätzlichen Aufenthaltsforschungen oder Zustellungsversuche
unternehmen.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, das Strassenverkehrsamt des Kantons
Aargau habe ihm mit Bezug auf die Entzugsverfügung vom 9. Mai 2012 kein
rechtliches Gehör gewährt. Die Verweigerung des rechtlichen Gehörs habe jedoch
die Nichtigkeit bzw. Unbeachtlichkeit der Verfügung vom 9. Mai 2012 zur Folge,
und dies müsse a fortiori in einem Fall von Zustellung mittels Publikation
gelten.
4.2 Gemäss
Art. 23 Abs. 1 SVG sind Ausweisentzugsverfügungen schriftlich zu eröffnen und
zu begründen. Der Betroffene ist "in der Regel" vordem Entzug
des Führerausweises anzuhören (BGE 115 Ib 152 E. 2a; Weissenberger, Art. 23 N.
1). Allerdings können sich dann Ausnahmen einer vorgängigen Anhörung ergeben,
wenn eine Verfügung besonders dringlich ist bzw. wenn Gefahr besteht, dass der
Zweck einer im öffentlichen Interesse liegenden Massnahme durch vorgängige
Anhörung vereitelt wird (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N. 1678).
Das Verfahren bei Führerausweisentzug gemäss Art. 106 Abs. 2
SVG richtet sich nach dem kantonalen Recht und vorliegend folglich nach jenem
des Kantons Aargau. Gemäss § 21 Abs. 2 VRPG AG kann ebenfalls eine vorgängige
Anhörung des Betroffenen ausnahmsweise unterbleiben, wenn Gefahr im Verzug ist
oder eine vorgängige Anhörung den Zweck der behördlichen Anordnung vereiteln würde.
Es entspricht ständiger Praxis des Kantons Aargau zu § 21
Abs. 2 VRPG AG, Sicherungsentzüge als dringlich einzustufen und das rechtliche
Gehör gleichzeitig mit dem Erlass der Entzugsverfügung zu gewähren (vgl.
z.B. Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, 29. November
2013, DVIRD.13.159-1). Macht die betroffene Person innert der normalerweise
angesetzten Frist von 14 Tagen von diesem Recht Gebrauch, wird gegebenenfalls
eine neue Verfügung erlassen. Im vorliegenden Fall wurde diese Praxis
angewendet. Für die Dringlichkeit spricht insbesondere die Zwecksetzung des
Sicherungsentzugs; dieser erträgt aufgrund des gewichtigen öffentlichen
Interesses der Verkehrssicherheit keinen Aufschub. Somit war es zulässig, ohne
vorgängige Anhörung über den Entzug des Führerausweises zu entscheiden und das
rechtliche Gehör gleichzeitig mit der Entzugsverfügung vom 9. Mai 2012 zu gewähren.
Im Übrigen ist anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer
bereits im Rahmen des Administrativverfahrens vor der Entzugsverfügung vom 9.
Mai 2012 mehrmals möglich gewesen wäre, sich umfassend zu äussern. Auch
insofern wurde dem Anspruch auf rechtliches Gehör Rechnung getragen.
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er habe das Amtsblatt des Kantons
Aargau nie gelesen und habe keine effektive Kenntnis von der Entzugsverfügung
besessen. Hätte er Kenntnis von der Verfügung gehabt, hätte er niemals am 7.
Januar 2013 seinen Personenwagen noch einmal gefahren. Somit fehle es am
subjektiven Tatbestand, welcher zur Erfüllung von Art. 16c Abs. 1 lit. f und
Abs. 2 lit. e SVG sowie Art. 16d Abs. 1 lit. c und Abs. 2 SVG notwendig sei.
Die Vorinstanz habe sich zu diesem Vorbringen allerdings nicht geäussert,
weshalb eine Rechtsverweigerung vorliege.
5.2 Gemäss
Art. 16 Abs. 1 SVG sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt
wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht
mehr bestehen.
Nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG wird der Führerausweis auf
unbestimmte Zeit entzogen, wenn die betroffene Person auf Grund ihres
bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines
Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht
nehmen wird. Der Führerausweis wird zu Sicherungszwecken entzogen, um die
befürchtete Gefährdung der Verkehrssicherheit in der Zukunft zu verhindern.
Massgebend ist die aus den gesamten Umständen resultierende fehlende
Fahreignung des Inhabers des Führerausweises (Philippe Weissenberger, Kommentar
zum Strassenverkehrsgesetz, Bundesgerichtspraxis, Zürich/St. Gallen 2011, Art.
16d N 3).
Wer ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt, begeht
eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von
Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG. Nach einer schweren Widerhandlung wird der
Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG für immer entzogen, wenn in den
vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG oder
nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG entzogen war. Der Führerausweisentzug "für
immer" dauert mindestens fünf Jahre (Weissenberger, Art. 16c N 37). Auf
der Grundlage von Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 23 Abs. 3 SVG hat die Behörde auf
Verlangen eine neue Verfügung zu treffen, wenn die gegen den Fahrzeugführer gerichtete
Massnahme fünf Jahre gedauert hat und zudem glaubhaft gemacht wird, dass die
Voraussetzungen weggefallen sind.
5.3 Es ist
zunächst festzuhalten, dass keine Gehörsverletzung der Vorinstanz bezüglich der
Prüfung des subjektiven Tatbestands vorliegt, da sie sich in ihrem Entscheid
vom 20. März 2014 in E. 2 und E. 3.b/bb zum vorsätzlichen Verhalten des
Beschwerdeführers geäussert hat.
5.4 Im Übrigen
ist die Bemängelung eines fehlenden subjektiven Tatbestands für die genannten
Tatbestände unbegründet. Zunächst einmal ist die Verfügung vom 9. Mai 2012 in
Rechtskraft erwachsen und löst die gleichen Rechtswirkungen wie eine
ordentliche Eröffnung aus. Mit der Publikation gilt die Verfügung als
zugestellt und zwar unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer davon effektivKenntnis erhält (BGr, 10. Juni 2013, 5A_149/2013; Plüss, § 10 N. 114).
Durch eine solche amtliche Publikation wird die Annahme fingiert, dass der Beschwerdeführer
unabweisbar von der Verfügung weiss (BGr, 10. Juni 2013, 5A_149/2013, E. 5.1.2).
Unabhängig von dieser Zustellungsfiktion liegt vorliegend
zumindest ein eventualvorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers vor. Mit
seinem rechtsmissbräuchlichen Verhalten im Vorfeld der Entzugsverfügung vom 9.
Mai 2012 hat der Beschwerdeführer nämlich bewusst in Kauf genommen, die
amtliche Zustellung der Entzugsverfügung zu verhindern, indem er sich
beispielsweise nicht bereit erklärte, telefonisch seine aktuelle Adresse zwecks
Zustellung der Regionalpolizei Lenzburg bekanntzugeben. Aufgrund des laufenden
Administrativ- und Strafverfahrens sowie des Telefonats mit der Regionalpolizei
Lenzburg musste der Beschwerdeführer bereits im Mai 2012 klar von einem
Führerausweisentzug ausgehen. Mit seinem Verhalten hat er bewusst in Kauf
genommen, über den genauen Zeitpunkt des Entzugs nicht informiert zu werden und
eine amtliche Publikation zu verursachen. Die nachträgliche Berufung des
Beschwerdeführers auf seine angebliche Unkenntnis des Entzugs verdient somit
keinen Rechtsschutz.
Am 7. Januar 2013 lenkte der Beschwerdeführer trotzdem
erneut ein Motorfahrzeug. Im Rahmen der Befragung durch die Regionalpolizei
Wettingen am 12. Januar 2013 bestätigte die Lebenspartnerin des
Beschwerdeführers, dass sie und der Beschwerdeführer wussten, dass ein
Führerausweisentzug anstehe, allerdings den konkreten Zeitpunkt des Entzugs
nicht kannten. Zu diesem Zeitpunkt, fast acht Monate nach dem Telefonat mit der
Regionalpolizei Lenzburg, musste es dem Beschwerdeführer somit sogar in
Unkenntnis des Amtsblattes klar sein, dass sein Führerausweis entzogen sein
könnte. Er hätte somit kein Motorfahrzeug lenken dürfen, hat dies aber dennoch
getan.
Mit der Lenkung des Motorfahrzeugs am 7. Januar 2013 hat
der Beschwerdeführer somit zumindest eventualvorsätzlich einen Verstoss gegen
Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG in Kauf genommen. Mit rechtskräftigem Strafbefehl
vom 30. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer schliesslich von der
Staatsanwaltschaft Baden wegen vorsätzlichenFührens eines Motorfahrzeuges
trotz Ausweisentzug schuldig gesprochen. Gegen diesen Strafbefehl hat der Beschwerdeführer
keine Einsprache erhoben, obwohl der Strafbefehl diesbezüglich eine klare
Rechtsmittelbelehrung enthält. Der Einwand des Beschwerdeführers bezüglich des
subjektiven Tatbestands in Bezug auf Art. 16c Abs. 1 lit. f i.V.m. Abs. 2 lit.
e SVG verfängt somit nicht.
Ebenso wenig begründet ist der Einwand bezüglich des
fehlenden subjektiven Tatbestands in Bezug auf Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG. Der
Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer aufgrund
seines bisherigen Verhaltens in vorsätzlicherWeise keine Gewähr biete,
dass ein Zukunft beim Führen eines Motorfahrzeuges auf seine Mitmenschen
Rücksicht nehmen und die Regeln beachten werde, ist zuzustimmen. Der Beschwerdeführer
hat zwischen 2006 und 2012 vier Mal wegen vorsätzlichen mittelschweren und
schweren Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften Anlass für Führerausweisentzüge
gegeben und dabei gefährliches Fahrverhalten an den Tag gelegt, welches den
Schutz der Verkehrsteilnehmer gefährdete. Eine günstige Prognose für das
künftige Verhalten des Beschwerdeführers im Strassenverkehr kann aufgrund der
wiederholten Führerausweisentzüge seit 2005 nicht gestellt werden.
Die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug gemäss Art.
16d Abs. 1 lit. c SVG als auch für einen Sicherungsentzug gemäss Art. 16c Abs.
1 lit. f i.V.m. Abs. 2 lit. e SVG sind somit erfüllt.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der
Führerausweisentzug "für immer" in Anbetracht aller Umstände auch als
verhältnismässig erscheint. Angesichts der mehrmaligen Führerausweisentzüge des
Beschwerdeführers aufgrund mehrfach gefährlichen Fahrverhaltens ist der
Sicherungszweck bzw. der Schutz der Verkehrsteilnehmer als besonders gewichtiges
öffentliches Interesse zu erachten. Der Beschwerdeführer substantiiert in seinen
Ausführungen kein entgegenstehendes, überwiegendes privates Interesse und ein
solches ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Gemäss Art. 17 Abs. 4 i.V.m.
Art. 23 Abs. 3 SVG ist nach fünf Jahren eine Überprüfung des Entzugs möglich.
Wenn der Fahrzeugführer glaubhaft macht, dass die Voraussetzungen für den
Sicherungsentzug weggefallen sind, kann der Führerausweis wieder erteilt
werden.
6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Eine Parteientschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2100.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14 einzureichen.
-
Mitteilung an:…