Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00266
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. Juni 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Dirk Andres.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
**betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf)
Wegweisung,**
hat sich ergeben:
I.
A. Der
1967 geborene mazedonische Staatsangehörige A reiste am 11. Mai 1996 in
die Schweiz ein und erhielt am 6. Juni 1996 eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei seiner bereits in der Schweiz lebenden Ehefrau, C, geboren
1969, welche ebenfalls aus Mazedonien stammt. Am 17. Mai 2002 wurde ihm
die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt. Das Ehepaar A/C
hat zwei Söhne, D, geboren 2008, und E, geboren 2010. Sowohl letztere als auch
die Ehefrau C sind im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.
B. A wurde
während seines Aufenthalts in der Schweiz mehrfach straffällig:
-
Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft F
vom 21. Juli 1998 wurde er wegen falscher Anschuldigung sowie Begünstigung
schuldig gesprochen und mit 14 Tagen Gefängnis bedingt, unter Ansetzung
einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 500.- bestraft.
-
Mit Strafbescheid des Bezirksamts G vom
- März 2000 wurde er des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des
Lernfahrausweises sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig
gesprochen und mit zehn Tagen Haft bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von
einem Jahr, sowie Fr. 700.- Busse bestraft. Die mit Strafbefehl der
Bezirksanwaltschaft F vom 21. Juli 1998 angesetzte Probezeit wurde um ein
Jahr verlängert.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts H vom 16. September
2004 wurde A der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig
gesprochen und mit 18 Monaten Gefängnis bedingt, unter Ansetzung
einer Probezeit von vier Jahren, bestraft, wovon 66 Tage durch
Untersuchungshaft bereits erstanden waren.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts H vom 8. Dezember
2011 wurde er des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig
gesprochen und mit fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft, wovon 324 Tage durch Haft erstanden waren. Das Urteil wurde am 19. November
2012 durch das Obergericht des Kantons Zürich und am 11. April 2013 durch
das Bundesgericht bestätigt.
C. Als
Folge seiner fortgesetzten Straffälligkeit wurde A am 12. April 2001 und
am 30. November 2004 ausländerrechtlich verwarnt. Nachdem er dennoch
erneut straffällig geworden war, widerrief das Migrationsamt seine Niederlassungsbewilligung
am 19. Dezember 2013.
II.
Den dagegen
erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit
Entscheid vom 27. März 2014 ab.
III.
Mit Beschwerde
vom 28. April 2014 beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, der
Entscheid der Rekursabteilung sei aufzuheben. Auf den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung sei zu verzichten, stattdessen sei er
ausländerrechtlich zu verwarnen. Eventualiter sei das vorliegende Verfahren bis
zum 17. Mai 2014 zu sistieren. Subeventualiter seien weitere
Sachabklärungen vorzunehmen, insbesondere sei ein Führungsbericht der
Strafanstalt I einzuholen. Subsubeventualiter sei kein sofortiger Vollzug der
Wegweisung nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug anzuordnen,
sondern eine längere Ausreisefrist anzusetzen.
Während die
Rekursabteilung auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt
nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Da der Beschwerdeführer per 17. Mai 2014 aus
dem Strafvollzug entlassen wurde und das Urteil des Verwaltungsgerichts nach
diesem Datum ergeht, erübrigt sich der Antrag auf Sistierung des vorliegenden
Verfahrens.
1.2 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder
-unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a
und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen
und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und
ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten kann widerrufen werden, wenn der Betroffene
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine
strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Artikel 61 des
Strafgesetzbuches angeordnet wurde (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62
lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr
(BGE 135 II 377 E. 4.2).
2.2 Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer,
welcher sich bereits mehr als 15 Jahre in der Schweiz aufhält, mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde. Insbesondere fallen die
Verurteilung durch das Bezirksgericht H vom 16. September 2004 zu einer
bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie das Urteil des Bezirksgerichts H
vom 8. Dezember 2011 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, welches
durch das Obergericht und das Bundesgericht bestätigt wurde, ins Gewicht. Sie
erfüllen das Kriterium der längerfristigen Freiheitsstrafe, womit der
Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 lit. b AuG erfüllt ist.
3.
3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum
Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich überdies als
verhältnismässig erweisen; das öffentliche Interesse an der Entfernung des
Ausländers vom schweizerischen Staatsgebiet muss dessen persönliches Interesse
am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Unter dieser Voraussetzung kann auch die
Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV), auf die sich der
Beschwerdeführer ebenfalls beruft, eingeschränkt werden (vgl. Art. 8 Ziff. 2
EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV). Zu berücksichtigen sind insbesondere
die Dauer der (rechtmässigen) Anwesenheit des Beschwerdeführers und der Grad
der Integration hierzulande, die Schwere des Tatverschuldens und die seither
vergangene Zeit sowie sein Verhalten während dieser Zeit, die Bindungen zum
Heimatland und die Schwierigkeiten, mit welcher er und seine Familie bei einer
Rückkehr rechnen müssen (BGE 139 I 145 E. 2.4; 135 II 377 E. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung
eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit
Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit
ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier
geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I
16 E. 2.2.1 S. 19). Bei schweren Straftaten, wozu namentlich Drogendelikte
aus finanziellen Motiven gehören, und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz
besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit
eines Ausländers zu beenden, der dermassen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung beeinträchtigt. Dabei ist auch auf Art. 121 Abs. 3 bis 6 BV
hinzuweisen, wonach Ausländerinnen und Ausländer unabhängig von ihrem
ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf
Aufenthalt in der Schweiz verlieren, wenn sie unter anderem wegen Drogenhandels
rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist
den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen Rechnung zu
tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (vgl.
BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34).
3.2
3.2.1 Im Rahmen der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung beurteilt sich das Verschulden
in erster Linie nach der Höhe der vom Strafrichter verhängten Strafe (BGE 129
II 215 E. 3.1; BGr, 25. September 2009, 2C_295/2009, E. 5.3).
Für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf
das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen
Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 4.2). Bei
Ausländern, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf das Abkommen vom 21. Juni
1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA) berufen können, muss nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw.
-wahrscheinlichkeit abgestellt werden, sondern kann auch generalpräventiven
Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März 2011, 2C_28/2010,
E. 2.3).
3.2.2 Der Beschwerdeführer wurde mehrmalig strafrechtlich verurteilt, davon
zweimal wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Diesbezüglich
fällt insbesondere das Urteil des Bezirksgerichts H vom 8. Dezember 2011
zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren ins Gewicht, welches vom Obergericht
und vom Bundesgericht bestätigt wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich
spricht von einer erheblichen objektiven Tatschwere. Der Beschwerdeführer habe
10 kg Heroingemisch zum Zweck des Weiterverkaufs entgegengenommen.
Indessen müsse offenbleiben, ob er in einer hierarchischen Stellung einer
Drogenhändlerorganisation tätig gewesen sei. In Bezug auf die subjektive Tatschwere
hält das Obergericht fest, der Beschwerdeführer habe mit direktem Vorsatz gehandelt.
Es liege kein Fall von Beschaffungskriminalität vor, er habe sich nicht in
einer persönlichen Notlage befunden und einzig aus finanziellen Motiven
gehandelt. Seine Schuldfähigkeit sei in keiner Weise eingeschränkt. Das
Verschulden des Beschwerdeführers sei erheblich.
Die mehrmalige Delinquenz des
Beschwerdeführers, insbesondere die wiederholte Delinquenz im Bereich der Betäubungsmittel,
zeugen von einer schweren Missachtung der schweizerischen Rechtsordnung. Dieser
Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass er vor seinem letzten Delikt bereits
zweimal ausländerrechtlich verwarnt wurde. Er hat damit den Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung bewusst in Kauf genommen. Ins
Leere zielt das Argument des Beschwerdeführers, er habe erst aufgrund des
effektiven Vollzugs der fünfjährigen Freiheitsstrafe Lehren aus seiner Strafe
ziehen können, weshalb ihm eine gute Prognose auszustellen sei. Vielmehr befand
er sich bereits im Verfahren, welches zum Urteil vom 16. September 2004
führte, während 66 Tagen in Untersuchungshaft. Auch wenn es sich hierbei
um eine kürzere Haftdauer handelte, konnte ihn der Freiheitsentzug offensichtlich
nicht von einem weiteren Delikt abschrecken. Dies deutet auf eine ungünstige
Legalprognose hin. Diese Würdigung vermag auch die Berücksichtigung seines
positiven Verhaltens während des Strafvollzugs gemäss Entlassungsverfügung vom
25. April 2014 bzw. die Gewährung des offenen Vollzugs nicht umzukehren.
Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden. Insgesamt liegt ein grosses öffentliches Interesse
an der Wegweisung des Beschwerdeführers vor.
3.2.3 Angesichts des Ausmasses, der Schwere seiner Straffälligkeit und seiner
Unbelehrbarkeit müssten ausserordentliche Gründe vorliegen, damit die
Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen würde. Solche aussergewöhnlichen
Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich:
Zugutezuhalten
ist dem Beschwerdeführer zwar die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz, er
lebt seit rund 18 Jahren hier. Weiter arbeitete er,
von einem längeren, krankheitsbedingten Unterbruch abgesehen,
regelmässig und konnte aktuell per 1. Juni 2014 eine Stelle bei der J GmbH
antreten. Er spricht sowohl Hochdeutsch als auch Schweizerdeutsch. Indessen
geht das Vorgebrachte nicht über die von einem Ausländer zu erwartende
Integrationsleistung hinaus, es entspricht dem Üblichen. Gemäss Verfügung vom
25. April 2014 hat sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug gut geführt.
Angesichts der massiven Straffälligkeit vermag allerdings auch dies die
Verhältnismässigkeitsprüfung nicht zu seinen Gunsten ausfallen zu lassen.
Inwiefern ein Führungsbericht der Strafanstalt I diesbezüglich weitere
Aufschlüsse liefern sollte, ist nicht ersichtlich, weshalb der Antrag auf
Einholung eines solchen abzuweisen ist. Dass die Vorinstanz zum gleichen
Schluss kam und antizipierend eine gute Führung im Strafvollzug im Vergleich
zur massiven Straffälligkeit geringer gewichtete, kann ihr nicht vorgehalten
werden. Ferner macht der Beschwerdeführer ausser zu seiner hier lebenden
Ehefrau und Kindern keine vertieften sozialen Bindungen in der Schweiz geltend.
Aus den Akten sind solche zudem auch nicht ersichtlich. Indessen sind seine
beiden verstorbenen Zwillingskinder in der Schweiz begraben. Der
Beschwerdeführer kam erst mit 28 Jahren in die Schweiz. Den grössten Teil
seines Lebens, insbesondere seine lebensprägenden Jahre, verbrachte er somit in
der Heimat. Er spricht mazedonisch. In Mazedonien leben seine Mutter, eine
seiner Schwestern sowie seine Brüder. Insbesondere zu seiner Mutter hat er
wöchentlich telefonischen Kontakt. Seit seinem Aufenthalt in der Schweiz reiste
er zudem zweimal jährlich zu seiner Familie nach Mazedonien. Die Vorinstanz ging somit zu Recht davon aus, dass der
Beschwerdeführer nach wie vor mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut ist
und ihm eine Rückkehr nach Mazedonien, wenn auch mit einer gewissen Härte
verbunden, zuzumuten ist.
Im Besonderen
verweist der Beschwerdeführer auf seine familiären Verhältnisse. Er macht
geltend, es sei sowohl seiner hier niedergelassenen
Ehefrau als auch seinen beiden hier niedergelassenen Kindern nicht zumutbar
nach Mazedonien zu ziehen. Die Ehefrau wolle hier eine Teilzeitstelle finden
und die Kinder würden hier ab August 2014 zur Schule bzw. in den Kindergarten
gehen. In einem undatierten Schreiben bringt die Ehefrau des Beschwerdeführers
zudem vor, sie fühle sich wie eine Schweizerin und habe Freundinnen und Freunde
hier. Aufgrund des Vorgebrachten zieht der Beschwerdeführer den Schluss, bei
einem allfälligen negativen Entscheid müsse er sich von seiner Familie trennen.
Dies sei wiederum nicht mit dem Kindswohl seiner beiden Söhne vereinbar, da
diese ohne ihren Vater aufwachsen müssten. Die Vorinstanz hat die Beziehung des
Beschwerdeführers zu seiner Familie und die Konsequenzen, welche eine Rückkehr
in die Heimat bzw. eine Trennung vom Beschwerdeführer mit sich bringen würden,
ausführlich gewürdigt. Grundsätzlich kann auf die dortigen Ausführungen
verwiesen werden. Zu betonen ist, dass die Ehefrau und die Kinder aufgrund
ihres gefestigten Aufenthaltsrechts in der Schweiz bleiben können. Nichts
hindert die Kinder daran, hier aufzuwachsen und zur Schule zu
gehen. Ihre Betreuung durch die Ehefrau des Beschwerdeführers ist gewährleistet
und der Kontakt zum Beschwerdeführer kann effektiv mittels gegenseitigen
Besuchen, Briefverkehr, Telefonaten und den anderen Formen der heutigen
Informationstechnologie (E-Mail usw.) aufrechterhalten werden. Sollten
sich die Ehefrau und die Kinder gegen einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
entscheiden und dem Beschwerdeführer nach Mazedonien folgen, so wäre ihnen auch
dies zuzumuten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist ebenfalls Mazedonierin
und kam mit rund 21 Jahren in die Schweiz. Folglich hat auch
sie ihre prägenden Lebensjahre in der Heimat verbracht. In Mazedonien leben
nach wie vor ihre Eltern sowie ein Teil ihrer Geschwister. Sie spricht
mazedonisch. Trotz ihres langen Aufenthalts in der Schweiz scheint sie nicht
über das durchschnittliche Mass integriert zu sein. Weder wird diesbezüglich
etwas Substanzielles vorgebracht noch geht etwas aus den Akten
hervor. Die Kinder sind noch in einem anpassungsfähigen Alter. Insbesondere
haben beide die hiesige Schule noch nicht besucht, auch wenn der ältere Sohn
kurz vor der Einschulung steht. Angesichts der massiven und aktuellen
Straffälligkeit des Beschwerdeführers wird das Kindswohl der beiden Söhne damit
weder beim Verbleib in der Schweiz noch bei einer Rückkehr nach Mazedonien
entscheidend geschmälert. In Bezug auf das in diesem Zusammenhang vom
Beschwerdeführer angerufene Urteil des EGMR Udeh gegen die Schweiz vom 16. April
2013 (Nr. 12020/09, www.echr.coe.int) kann ebenfalls auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Das Bundesgericht hat bereits
seit Längerem klargestellt, dass dieser Entscheid kein
Grundsatzentscheid ist (vgl. BGr, 28. Mai 2014, 2C_245/2014, E. 3.3.3).
Zusammenfassend
erweist sich damit die Interessenabwägung der Vorinstanz, insbesondere auch
unter Berücksichtigung der familiären Situation des Beschwerdeführers, als zutreffend. Weder wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers noch das
Willkürverbot verletzt. Das öffentliche Fernhalteinteresse überwiegt vorliegend
die persönlichen Interessen am Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seinen
Angehörigen in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist
sich damit als bundesrechts- und konventionskonform. Für einen blosse Androhung
dieser Massnahme (Art. 96 Abs. 2 AuG) besteht unter den gegeben
Umständen kein Anlass.
4.
Für den Fall
des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung beantragt der Beschwerdeführer eine
längere Ausreisefrist.
Gemäss Art. 64d
Abs. 1 AuG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist
zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist
anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie
die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange
Aufenthaltsdauer dies erfordern. Nach Art. 64d Abs. 2 lit. a AuG
ist die Wegweisung sofort vollstreckbar bzw. kann eine Ausreisefrist von
weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die betroffene Person eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die innere oder die
äussere Sicherheit darstellt.
Angesichts der
18-jährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie unter
Berücksichtigung der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
rechtfertigt es sich, die Ausreisefrist auf den 15. September
2014 anzusetzen.
5.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind
ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Der
vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten werden, soweit der
Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung
geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die Kammer:
-
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
-
Dem Beschwerdeführer wird eine Frist bis 15. September
2014 angesetzt, um die Schweiz zu verlassen.
-
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
-
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
-
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an:…